BGE 59 III 139
BGE 59 III 139Bge04.11.1932Originalquelle öffnen →
138 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 32.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Der Umstand, dass die in Betreibung gesetzte Forderung
bereits verpfandet war und der Pfandgläubiger der Rück-
zugserklärung nicht zugestimmt hat, ist von Betreibungs-
rechts wegen ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Rück-
zugserklärung. Das Betreibungsamt hat sich nicht in
Untersuchungen über die materielle Berechtigung desjeni-
gen einzulassen, der als betreibender Gläubigerauftrit.
Die Person, welche die Betreibung angehoben hat, 1st
allein auch zum Rückzug legitimiert, es wäre denn, sie
habe unterdessen die Handlungsfahigkeit verloren oder
die Forderung überhaupt abgetreten, was aber beides
hier nicht in Frage sht.
Der Rekurs muss jedoch aus einem andern Grunde
gutgeheissen werden :
Durch das Abkommen vom 21. Februar 1933 ver-
pflichtete sich die· Rekurrentin allerdings zum vorbehalt-
losen Rückzug der Betreibung (d. h. zur Unterlassung
weiterer Fortsetzungsbegehren, was schliesslich zum Erlö-
schen der Betreibung führen würde). Gegen die grund-
sätzliche Zulässigkeit eines solchen Rückzuges bestehen
keinerlei Bedenken; es werden dadurch ausschliesslich
vermögensrechtliche
Interessen des Gläubigers berührt.
Durch jenes Abkommen wa~ aber erst eine obligatorisce
Verpflichtung der Rekurrentin zum Rückzug der BetreI-
bung begründet worden, die noch einer besondern Er-
füllungshandlung bedurfte, nämlich einer entsprechenden
Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt . Diese Er-
füllungshandlung muss aber vom Verpflichteten selbst
oder von einer von ihm dazu ermächtigten Person vorge-
nommen werden; andernfalls darf sie vom Amt nict
berücksichtigt werden. Allerdings steht es dem Gläubiger
frei,
den Schuldner zur Abgabe dieser Erklärung in seinem
Namen zu ermächtigen. Damit jedoch das Amt vor
einer klaren Situation steht, muss verlangt werden, dass
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 33.
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eine solche Vollmacht ausdrücklich und schriftlich, sei
es nun in der Verpflichtungsurkunde selbst, sei es auf
einem andern Schriftstück, erteilt werde. Es kann nicht
Sache der Betreibungsbehörden sein, beim Fehlen einer
solchen schriftlichen Vollmacht aus bIossen Indizien auf
den Bestand oder das Nichtvorhandensein einer mündlichen
oder gar nur stillschweigend erteilten Ermächtigung zu
schliessen. Im vorliegenden Fall hat übrigens der Schuldner
selbst nie behauptet, dass ihm eine solche Vollmacht von
der Rekurrentin je in irgend einer Form erteilt worden
sei.
Aus was für Gründen der Gläubiger seiner Ver-
pflichtung nicht nachkommen will, spielt für die Betrei-
bungsbehörden keine Rolle; für sie ist entscheidend, dass
der Gläubiger dem Amt gegenüber einen Rückzug weder
selbst noch durch einen Bevollmächtigten erklärt hat.
Ist die Weigerung des Gläubigers unbegründet, so wird
dieser dem Schuldner u. U. schadenersatzpflichtig; auf
keinen Fall aber darf ihm von den Betreibungsbehörden
die Erfüllung seiner Verpflichtung gegen seinen Willen
aufgezwungen werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die von der
Vorinstanz bestätigte Einstellung der Betreibung No. 6323
aufgehoben.
33. Entscheid vom 30. Mai 1933 i. S. Frey.
Will das Betreibungsamt einen tel e p h 0 n i s ehe n
R e c h t s
vor s chI a g nicht annehmen, so muss es das
sofort am Telephon erklären, ansonst er als angenommen zu
gelten hat. Art. 74 SchKG.
L'office des poursuites qui ne veut pas recevoir une oppOBition
teUphonique
doit le declarer immematement en repondant
au telephone, sinon I'opposition est reputee valable. Art. 74
LP.
140 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 33. Se l"ufficio delle esecuzioni non vuole aIlllnettere un'opposiziolle trasmessagli per telefono deve dichiararlo immediatamente rispondendo all'apparecchio. In caso contrario l'opposizione deve ritenersi valida. Art. 74 LEF. A. -In einer Betreibung des Rekurrenten gegen die Firma Richard Albrecht & Cle in Zürich wurde am 25. Oktober 1932 der Zahlungsbefehl zugestellt. Am 4. No- vember telephonierte der Buchhalter der Betreibungs- schuldnerin nach ihrer Darstellung dem Betreibungsamt, dass sie die Forderung bestreite und Rechtsvorschlag erheben möchte, worauf der Beamte geantwortet haben soll, der Rechtsvorschlag könne noch rechtzeitig genug am folgenden Tage schriftlich abgegeben werden. Als dann der Buchhalter am 5. November auf dem Betrei- bungsamte erschien, UIP. den Rechtsvorschlag, den er am Vortage telephonisch erklärt habe, zu bestätigen, wurde ihm erklärt, dass derselbe verspätet sei und daher nicht mehr entgegengenommen werden könne. B. -Hierüber beschwerte sich die Schuldnerin am 14. November mit dem Antrag, der am 4. November telephonisch erhobene Rechtsvorschlag sei als gültig an- zuerkennen. Mit Eingabe vom 22. November so dann verlangte sie die Aufhebung der ihr am 16. November zugestellten Konkursandrohung. Das Betreibungsamt be- stritt in der Vernehmlassung, dass dem Buchhalter am Telephon gesagt worden sei, der Rechtsvorschlag könne noch am folgenden Tage erhoben werden, gab aber zu, dass der Wille, Rechtsvorschlag zu erheben, offenbar schon bei diesem telephonischen Gespräch vorhanden war. Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde wies die Be- schwerde ab, die zweite Instanz hiess sie durch Entscheid vom 4. Mai 1933 gut, wies das Betreibungsamt an, den Rechtsvorschlag entgegenzunehmen und hob die Konkurs- androhung auf. Sie ging davon aus, dass die Schuldnerin den Rechtsvorschlag nach der ganzen Sachlage schon am 4. November am Telephon erklärt habe und nur im Zweifel Schuldbetreibung •. und Konkur~recht. Xo 33. 141 darüber gewesen sei, ob diese telephonisehe Erklärung vom Amte werde entgegengenommen werden können. C. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei die Fortsetzung der Betreibung zu bewilligen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammel' zieht in Erwägung: Es ist eine reine Tatbestandsfrage, welchen Inhalt das Telephongespräch vom 4. November 1932 gehabt hat. Auch wurde nicht etwa dem Gläubiger in unzulässiger Weise der Beweis dafür auferlegt, dass die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Vorinstanz konnte, ohne mit Bundesrecht in Widerspruch zu kom- men, gestützt auf das von beiden Parteien Vorgebrachte und die amtlich erhobenen Akten die Angaben der Schuld- nerin als erwiesen annehmen. Die Feststellung, dass tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben worden sei, ist daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 81 OG). Rechtlichen Charakter hat allein die Frage, ob ein telephonisch erklärter Rechtsvorschlag überhaupt gültig ist. Die Frage muss an Hand des Gesetzes, das einen mündlichen Rechtsvorschlag erlaubt (Art. 74), unbedenk- lich in dem Sinne bejaht werden, dass das Betreibungs- amt, welches einen telephonisch erhobenen Rechtsvor- schlag nicht annehmen will (weil es die Identität des Telephonierenden mit dem Schuldner nicht nachprüfen kann), es sofort am Telephon selbst zu erklären hat; geschieht das nicht, so muss sich der Schuldner darauf verlassen können, !lass der Rechtsvorschlag angenommen ist. Im vorliegenden Falle hat das Amt der Schuldnerin eine unzweideutige Erklärung in diesem Sinne nicht abgegeben. Damit muss der Rechtsvorschlag als an- genommen gelten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KonkuTskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
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