BGE 59 II 468
BGE 59 II 468Bge19.07.1933Originalquelle öffnen →
468 Eisenbahnha.ftpflicht. N° 70. erscheinen. Anderseits geht der vom Beklagten vor- geschlagene Ansatz von 30 % wiederum zu weit. Eine Reduktion von 25 % dürfte den Verhältnissen am ehesten gerecht werden. IU. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILLTE CIVILE DES CHEMINS DE FER 70. OrteU der IL ZivilabteiluDg vom 16. November 1933 i. S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Steigtr:-Barth und ltonsorten. Für Eisenbahnunfälle, von welchen (obligatorisch versicherte) eidg. Postbeamte bei Ausübung ihres Postdienstes betroffen werden, besteht keine Haftpflicht der Bahngesellschaft aus ERG [rev. Art. 128 Ziff. 3 KUVG]. A. -Am 8. März 1930 abends verunglückte auf der Station Cham der Schweizerischen Bundesbahnen der Briefträger Friedrich Steiger tötlich. Er hatten den Ein- und Auslad der Post bei Zug 2929 zu besorgen und sich zu diesem Zwecke mit seinem zweirädrigen Handkarren zwischen den Geleisen UI und IV aufgestellt. Zunächst fuhr der Zug 2938 auf Gelei~ IU ein, der eine Zeitla~ manöverierte, dann der Zug 2929 auf Geleise IV. Als die beiden Züge abgefertigt und ausgefahren waren, fand man Steiger zwischen den Geleisen IU und IV in seinem Blute liegen ; sein Handwagen war seitlich umgeworfen, die Post nicht besorgt. Der Hergang des Unfalles war unbeobachtet geblieben. Von der Schweizerischen Unfallversicher~s anstalt in Luzern erhält die Witwe des Verunfallten eme Rente von 30 % des auf 4881 Fr. festgesetzten Jahres- verdienstes, ausmachend monatlich 122 Fr. ; ferner von der Postverwaltung auf Grund der Promesse Comtesse eine monatliche Zuschussrente von 40 Fr. 70 Cts. Eisenbahnha.ftpflicht. No 70. 469 B. -Mit der vorliegenden Klage belangt die Witwe gemeinsam mit dem Sohn des Verunglückten die Schwei- zerischen Bundesbahnen auf Grund des EHG auf Ersatz der Bestattungskosten und auf Genugtuungsleistung. Der Sohn klagt ausserdem auf Ersatz des ihm durch den Weg- fall seiner Versorgers entstehenden Schadens; denn ob- wohl volljährig und als Coiffeur ausgebildet, sei er infolge Herzkrankheit nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, so dass die Voraussetzungen für die Unter- stützung durch den Vater gegeben gewesen wären. Die Schweizerischen Bundesbahnen beantragen, auf die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger nicht einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen. O. -Das Obergericht des Kantons Zug hat, im wesent- lichen in Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils, die Anwendbarkeit des EHG bejaht, die den Klägern zu ersetzenden Bestattungskosten auf 1000 Fr. festgesetzt und die Schweizerischen Bundesbahnen zu einer bis auf weiteres, längstens jedoch während 20 Jahren, zahlbaren monatlichen Rente von 60 Fr. an den Zweitkläger verur- teilt, unter Rektifikationsvorbehalt auf die Dauer von 2 Jahren. Das Genugtuungsbegehren ist abgewiesen worden. D. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung erklärt, die Beklagten mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage, die Kläger mit dem Antrag, die Beklagten zur Leistung einer Ge- nugtuungssumme von 8000 Fr. und Auszahlung einer Kapitalentschädigung von 15,900 Fr. an den Zweitkläger zu verpflichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Eisenbahnhaftpflicht. N° 70.
suohung,die im Falle der Verneinung zur Abweisung der
Klage führt. .
Übrigens
müsste auoh die Vemeinung der Aktivlegi-
timation nicht das Nichteintreten auf die Klage, sondern
die materielle Abweisung derselben zur Folge haben;
denn fehlende Aktivlegitimation ist materieller Abwei-
sungsgrund und nicht Grund zur prozessualen Zurüok-·
weisung der Klage.
2. -
Durch Art. 128 Ziff. 3 KUVG in der abgeänderten
Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 18. Juni 1915 sind
das EHG, sowie Art. 95 des Bundesgesetzes über das Post-
wesen, vom 5. April 1910, aufgehoben worden, « soweit
sie die
Haftpflicht dieser Unternehmungen für Unfälle
im Dienst gegenüber ihren eigenen obligatorisch versi-
cherten Angestellten und Arbeitern und den bei dem
Eisenbahnbau besohäftigten Angestellten und Arbeitern
anderer Unternehmungen betreffen ».
Die Beklagten möohten nun die Haftung der Bahn
sohondeswegen ausschliessen, weil Steiger nicht im Bahn-
dienst, sondern im Postdienst verunglüokt sei. Zweifellos
war der Dienst Steigers Postdienst und hätte auf Grund
der Gesetzgebung vor Inkrafttreten des KUVG die Haft-
pflicht der Postverwaltung bestanden. Aber ebenso
gewiss
war der Unfall nach den verbindlichen Feststel-
lungen der V orinstanz ein Eisenbahnunfall im Sinne von
Art. 1 EHG, d. h. ein durch den Bahnbetrieb verursaohter
Unfall, und hätte daher ehemals auch der Haftpflichtan-
spruch gegen die Bahn gerichtet werden können (vgl. BGE
35 TI 544). Die beiden Ansprüche hätten im Verhältnis
der unechten Solidarität zueinander gestanden, duroh
Befriedigung des einen wäre
auch der andere unterge-
gangen. Wäre nun durch rev. Art. 128 KUVG bloss die
eine
Haftpflicht, nämlich hier diejenige der Post, durch
die Versioherung abgelöst worden, so würde zwar im
Umfang der Versicherungsleistungen auch der Haftpflicht-
anspruoh gegen die Bahn dahinfalien ; aber über jene
hinaus würde er bestehen bleiben, und hier machen die
Eisenbahnhaftpfliclit. :So 70.
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Kläger ja gerade den Schaden geltend, der von der SUV AL
nicht gedeckt wird.
3. -In Wirklichkeit schliesst aber rev. Art. 12M Ziff. 3
KUVG die Haftpflicht der Bahn auch für durch die Bahn
verursachte Dienstunfälle der Postangestellten aus.
.
Der ~ ortlaut dieser Bestimmung ist allerdings nicht
emdeutlg, so dass eine am Buchstaben haftende Auslegung
zum Schluss gelangen könnte, die Haftpflicht der Bahn
were nur gegenüber dem Eisenbahnpersonal aufgehoben.
AlleIn so:"ohl die ratio wie auch die Entstehungsgeschichte
der BestImmung lassen keine Zweifel daran übrig dass
das Gesetz
nicht so verstanden werden darf. V dieses letztem Anspruchs verlustig gehen sollte,
so
hatte das ausdrücklich gesagt werden müssen und wäre
es zweifellos
auch ausdrücklich gesagt worden. Der W ort-
laut der Bestimmung bietet nun nicht den geringsten
ltspunkt dafür, dass eine solche Unterscheidung beab-
SIChtIgt war, und aus der Entstehungsgeschichte des Ge-
setzes
ergibt sich deutlich das Gegenteil (vgl. das Votum
des Berichterstatters Usteri im Ständerat, welcher aus-
führte, « dass nach dem Inkrafttreten der Versicherung
nur noch Passagiere der Bahn, Dampfschiff und Post
sowie Drittpersonen unter der Wohltat des EHG stehen'
nicht aber das im Dienste verunfallte Personal l), Sten:
Bull. 1910 S. 72). Es ist auch kein Grund ersichtlich
r der
Revision von 1915 lautete die Bestimmung (Art. 128 Abs. ;)
KG vom 13. Juni 1911), das EHG und das Postgesetz
selen aufgehoben
« bezüglich der Unfälle, von denen die
Angestellten oder
Arbeiter dieser Unternehmungen be-
troffen werden». Wäre damals wirklich beabsichtigt
worden,
dem obligatorisch versicherten Postbeamten der
im ienst das Opfer eines Bahnunfalles wurde, nebe; den
Versicherungsansprüchen noch
den Anspruch aus dem
EHG z wahren, während der Bahnbeamte im analogen
Fallelcher eine. solche Bevorzugung des Postpersonals gegen
uber dem EIsenbahnpersonal hätte rechtfertigen können.
Bei
der Revision von 1915war nun die Absicht des Gesetz-
472 Eisenbahnhaftpflicht. No 70. gebers lediglich auf eine weitere Einschränkung der Eisen- bahnhaftpflicht gerichtet, die darin zum Ausdruck kam, dass einem weitern Kreis von obligatorisch versicherten Personen, nämlich den beim Eisenbahnbau und den auf den Verbindungsgeleisen (zwischen dem schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten) beschäftigten Arbeitern und Angestellten anderer Betriebe bei Eisen- bahnunfällen die Ansprüche aus EHG entzogen wurden und zwar mit der Begründung, es könne « selbstverständ- lich neben der Versicherung nicht für eine kleine Kategorie von Personen der Anspruch aus Eisenbahnhaftpflicht be- stehen bleiben, während er für die eigentlichen Eisenbahn- arbeiter und -angestellten ausdrücklich beseitigt wurde » (Botschaft des Bundesrates; Bundesblatt 1915 I 954). Mit Bezug auf das Eisenbahn,-und Postpersonal wurde der Text insofern geändert, als die Aufhebung der Ansprüche aus EHG ausdrücklich nur für Unfalle statuiert wurde, die sich im Dienst ereigneten ; damit wollte jedoch keineswegs eine materielle Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand herbeigeführt, sondern nur der Sinn auch des bisherigen Gesetzes besser zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Botschaft des Bundesrates a.a.O., sowie die Voten der beiden Berichterstatter im Nationalrat, Steno BuH. 1915, Seite 120 und 150). Allerdings ist nun im revi- dierten Text von der Haftung der Eisenbahn und der Post « gegenüber ihren eigenen obligatorisch versicherten An- gestellten und Arbeitern» di~ Rede statt wie bisher von den «Angestellten oder Arbeitern dieser Unternehmungen)}. Hierin allein aber eine materielle Änderung zu erblicken, verbietet sich deswegen, weil eine solche Änderung, wie schon ausgeführt worden, eine durchaus ungerechtfertigte Besserstellung des Postpersonals gegenüber dem Bahn- personal bedeuten würde und die Geschichte der Revision sowenig wie diejenige des Gesetzes von 1911 irgendwelchen Anhaltspunkt für einen derartigen Willen des Gesetzgebers enthält, im Gegenteil aus den Vorarbeiten für beide Gesetze die Auffassung des Gesetzgebers deutlich hervor- Urheberrecht. N° 71. 473 geht, dass sich Ansprüche aus EHG neben Ansprüchen aus obligatorischer Unfallversicherung nicht rechtfertigen. Diese Auslegung des Art. 128 Ziff. 3 KUVG führt zur Abweisung der Berufung der Klägerschaft und ?Ur Gut- heissung der nerufung der Beklagten. Demnach erkennt das Bundesgericht:
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