BGE 59 II 461
BGE 59 II 461Bge08.03.1930Originalquelle öffnen →
460 Obligationenrecht .. No 68. Dennoch rechtfertigt es sich nicht, die Beklagten für den vollen Schaden ersatzpflichtig zu erklären. In erster Linie ist anzunehmen, dass die Kläger oder ihre Rechts- vorgänger die Aktien auch gekauft hätten, wenn -bei korrekter Gründung -dem Dr. Silberberg ein höherer Preis als derjenige von 90,000 Fr. bewilligt worden wäre, denn erfahrungsgemäss werden bei Apports und Über- nahmen oft solche erhöhte Preise gewährt, wobei allerdings jede ziffermässige Schätzung auf Schwierigkeiten stösst, zumal da es sich um ein Spekulationsobjekt handelte. Gerade diese letztere Erwägung, dass das ganze Geschäft an sich und auch für die Kläger spekulativen Charakter besass, muss aber selbst auch einen Grund zur Reduktion des Schadenersatzes bilden. Über den Erfolg der Petro- leumbohrungen auf dem Terrain Szczec-Boze und auf den mit Bruttoprozentrechten belasteten Feldern herrschte Ungewissheit. Wenn auch der spekulative Charakter eines Geschäftes kein Freibrief für betrügerische Handlun- gen ist, indem der Käufer eines Spekulationspapiers sol- chen weitern Risiken immerhin nicht ausgesetzt werden will, darf der spekulative Charakter doch nicht ganz ausser Acht gelassen werden : Auch wenn die Übernahme von Szczec-Boze in den gesetzlichen Formen und zu einem vernünftigen Preis vor sich gegangen wäre, und wenn dem Silberberg nicht zwei nicht geschuldete Jahreszinse gewährt worden wären, hätte der Wert der Aktien sogar bis auf Null sinken können; jedenfalls muss die fallende Tendenz auf dem Effektenmarkt seit dem Aktienkauf, auch was Petroleumpapiere betrifft, in Anschlag gebracht werden. Dagegen kann als dritter Reduktionsgrund nicht die Eigenschaft der Beklagten als Strohmänner berücksichtigt werden. Wer sich für eine solche Tätigkeit hergibt, soll die Gefahren tragen, besonders wenn er sich dafür noch bezahlen lässt. Unter Würdigung aller Umstände ist die Schadener- satzpflicht der Beklagten auf die Hälfte des oben fest- Obligationenrecht. N0 69. 461 gestellten Schadens von in sgesamt 89,310 Fr. anzusetzen. Eine weitere Reduktion rechtfertigt sich nicht, da den Beklagten eine wissentliche Verletzung ihrer Pflichten als Verwaltungsräte zur Last fällt. Der Regress unter den solidarisch haftenden Beklagten endlich braucht nach der Rechtsprechung durch den Richter nicht von Amtes wegen bestimmt zu werden (BGE 58 II S. 538). In casu besteht umso weniger Anlass dazu, als Kantor und Silberberg möglicherweise regress- pflichtig sind, am Prozess aber nicht teilgenommen haben, obwohl ihnen der Streit verkündet worden ist. Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
462 ObligntionE>nrecht. No 69. Die Tatsache der G e fäll i g k e i t s f a h r t so .. 'ie die f i 11 a 11' Z i e 11 e 11 Ver h ä 1 t 11 i 8 S e der bei d e 11 Par t eie n sind Ums t ä nd e, die bei der Bestimmung des Schaden- ersatzes zu beriicksichtige11 sind. Art. 4.3 Abs. 1 OR. .A 1/,8 dem Tatbestand : Die Kläo-er sind die Witwe und die bei den minder- '" jährigen, am 25. Dezember 1920 und am 20. Februar 1924 geborenen Knaben des Dr. Albert Schütz, Handels- redaktor der N. Z. Z. Dieser hatte am 20. April 1929 nach der Generalversammlung der Konservenfabrik Lenz- burg eine Einladung des Beklagten angenommen, in dessen Auto nach Zürich zurückzufahren. Zwischen Sarmensdorf und Hilfikon überschlug sich der Wagen, wobei Dr. Schütz auf der Stelle getötet wurde. Die Kläger haben den Beklagten auf die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung im Betrage von 200,000 Fr. belangt. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage grundsätzlich geschützt und den Klägern neben den Bestattungskosten Genugtuungssummen und Renten als Ersatz für den Verlust des Versorgers zugesprochen, und zwar hat das Obergericht des Kantons Zürich die Rente für die Witwe auf 360 Fr. im Monat festgesetzt, zahlbar für die Zeit vom 20. April 1929 bis zum 12. Mai 1955, diejenige für die Knaben auf je 225 Fr. im Monat, zahlbar je bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr der Knaben; diese Beträge haben sich ergeben nach einem Abzug im Sinne von Art. 43 OR von 10 % des vollen Versorgerschaden s . Als Genugtuung hat das Obergericht der Witwe 3000 Fr., den beiden Knaben je 1000 Fr. zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte, der seine Haftbarkeit grundsätzlich anerkennt, die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Herabsetzung der Rentenbeträge durch niedrigere An- setzung des vollen Versorgerschadens einerseits und Her- absetzung des Ersatzes um 30 % aus den Gesichtspunkten des Art. 43 und 44 Absatz 2 OR anderseit-s. Die Kläger haben auf dem Wege der Anschlussberufung um die Obligationenrecht. N° 69. 463 Erhöhung der Genugtuungssummen auf 5000 Fr. und je 2000 Fr. ersucht. Das Bundesgericht hat in teilweiser Gut- heissung der Hauptberufung eine Reduktion des von der V oITnstanz festgestellten vollen Versorgerschadens um 25 % vorgenommen; die Anschlussberufung hat es abgewiesen. .Aus den Erwägungen:
464 ObJigatioll6llrecht. N° 69.
erhalten haben, sind bei der Feststellung des Versorger-
schadens
nach der feststehenden Rechtsprechung des
Bundesgerichtes
nicht in Betracht zu ziehen (BGE 53
II S. 499 und dort angeführte ·frühere Entscheide. OSER-
SOHÖNENBERGER Anm. 21 zu Art. 45 OR), da es dem
Rechtsgefühl widersprechen würde, wenn man dem
schuldhaften Urheber des Schadens zu Gute kommen
liesse dass einerseits der Verunglückte in vorsorglicher
Weis unter Aufwendung erheblicher Geldmittel für
Prämienzahlungen eine Versicherung eingegangen ist,
und anderseits seine Geschäftsherrin für ihre Angestellten
eine Fürsorgeeinrichtung
geschaffen hat. Die Erträgnisse
des
nach Ausschaltung dieser Versicherungsentschädi-
gungen noch verbleibenden Vermögens
von 16,00 Fr.
aber reichen selbstverständlich nicht aus zur BestreItung
einer
standesgemässen Lebensweise. Damit steht das
Vorliegen einer Unterstützungsbedürftigkeit ausser Frage.
Entgegen der Auffassung des Beklagten .kann nä.lic
nicht damit argumentiert werden, dass die Erstklagerm
ja erwerbsfähig sei und tatsächlich auch durch Mitarbeit
im Geschäfte ihrer Schwester ein Monatseinkommen
von 100 Fr. habe, so dass eine Reduktion der Unter-
stützungsbedürftigkeit anzunehmen sei. Massgebend. ist,
dass die Erstklägerin bis zum. Tode ihres Gatten nICht
auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen war, sondern ihre
ganze
Zeit und Arbeitskraft er Besorgung des Haushales
und der Pflege ihrer Kinder zuwenden konnte, und dies
aller Voraussicht
nach ohne den Unglücksfall auch in Zu-
kunft hätte tun können. Auf die Erhaltung dieses Zu-
standes aber hat sie Anspruch, da gerade in dieser Hinsicht
sich der Verlust des Versorgers für sie in erster Linie
auswirkt.
Sie erklärt denn auch, dass sie nur notgedrungen
im Geschäfte ihrer Schwester Aushilfsarbeit verrichte,
für die sie mit 100 Fr. monatlich bezahlt werde, dass sie
aber bei Zusprache einer ausreichenden Entschädigung
sich wieder ausschliesslich der Führung des Hauswesens
und der Erziehung ihrer beiden Knaben widmen werde.
Obligatiollenrecht. Xc 69.
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Dass aber die Beträge von 400 Fr., bezw. je 250 Fr.,
von denen die Vorinstanz ausgeht, übersetzt seien und
über den Rahmen einer standesgemässen Lebenshaltung
hinausgehen, kann nicht gesagt werden; bezüglich der
Knaben insbesondere ist, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse
und die Stellung des Verunglückten anzunehmen, dass
er ihnen wenn nicht ein akademisches Studium ermöglicht,
so doch
zum mindestens eine sorgraltige Schulbildung,
etwa bis zum Abschluss der Mittelschule, hätte zu teil
werden lassen. FÜr die vom Beklagten beantragte Her-
absetzung der als voller Versorgerschaden in Frage kom-
menden
Beträge auf 350 Fr., bezw. je 200 Fr. im Monat
besteht daher keine Veranlassung, sondern es ist mit der
Vorinstanz von den Ansätzen von 400 Fr. für die Erst-
klägerin und je 250 Fr. für die beiden Knaben auszu-
gehen.
3. (Verschulden als
Faktor für die Bemessung des
Ersatzes) ...
4. a). (Fehlerhafte Anlage der Strasse.)
b) Dagegen ist eine Herabsetzung wieder geboten
durch den Umstand, dass es sich um eine Gefälligkeits-
fahrt handelte, bei der der Beklagte den Getöteten unent-
geltlich mitführte, ohne selbst davon einen Vorteil zu
haben, lediglich um ihm einen Gefallen zu erweisen.
Ihn unter diesen Umständen die volle Schwere der Unfalls-
folgen treffen
zu lassen, wäre daher unbillig. Denn ange-
sichts
der mannigfaltigen Gefahren des modernen Stras-
senverkehrs weiss jeder Benützer eines Autos und muss
es wissen, dass
er mit der Fahrt doch ein gewisses Risiko
auf sich nimmt. Dieses soll er im Fall eines Unglücks
nicht auf denjenigen abwälzen können, der ihn aus Gefäl-
ligkeit
zur Teilnahme an der Fahrt eingeladen hat. Daher
statuiert denn auch Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über den Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr bei Gefällig-
keitsfahrt eine Ermässigung oder den gänzlichen Wegfall
der Schadenersatzpflicht, wobei allerdings Voraussetzung
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Obligationenreeht. N° 69.
ist, dass den Halter des Fahrzeuges kein Verschulden
treffe. Diese Einschränkung, die sehr weit
geht, ist nach
der geltenden Gesetzgebung jedoch nicht geboten. Dass
der Fahrt eine besondere, auch für den Getöteten erkenn-
bare Gefährlichkeit innegewohnt habe, ist für eine Reduk-
tion der Ersatzpflicht im hier fraglichen Sinne nicht
erforderlich. Wäre dies der Fall, wie z. B. wenn der
Getötete die Einladung trotz offensichtlicher Betrunken-
heit des Fahrers angenommen hätte, so läge ein. Mit-
verschulden des Getöteten gemäss Art. 44 Abs. 1 OR
vor, das von grösserer Tragweite wäre, als ein blosser
die
Ersatzpflicht mindernder Umstand im Sinne von
Art. 43 OR.
Vergleich der finanziellen Verhältnisse, in denen sich
die
Parteien befinden. Die Kläger besitzen ein Vermögen
von 60,000 Fr., das allerdings zum überwiegenden Teil
aus Entschädigungen
für den Unfall resultiert. Der
Beklagte hat ein Vermögen von 74,000 Fr. ; ferner sind
ihm aus verschiedenen Haftpflichtversicherungen insge-
samt 85,000 Fr. zugeflos~n; sein Einkommen aus Erwerb
und Vermögensertrag beläuft sich auf 27,000 Fr. Ander-
seits
ist zu berücksichtigen, dass er für seine vier Kinder
aus erster Ehe jährlich rund 7000 Fr. aufzuwenden hat
und dass er selber krank ist. Nicht in Rechnung zu
stellen ist jedoch, dass er angeblich seine bei den Schwestern
unterstützt; denn diese verfügen über ein ansehnliches
Vermögen, so dass eine
Rechtspflicht des Beklagten zu
ihrer Unterstützung selbst dann nicht in Frage kommt,
wenn die Einkünfte aus dem Vermögen nicht völlig für
ihren Unterhalt ausreichen sollten; in diesem Falle
hätten sie eben das Kapital anzugreifen.
Wenn der Beklagte unter Hinweis auf die geschilderten
Verhältnisse
dartun will, dass er durch die Verpflichtung
zur vollen Schadensdeckung in eine Notlage geriete, so
kann ihm darin zwar nicht beigepflichtet werden. Er
Obligationenrecht. No 69.
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hätte selbst bei voller Schadensdeckung für die Renten
der Kläger jährlich rund 10,000 Fr. auszulegen, so dass
ihm und seiner zweiten Ehefrau, nach Abzug der Zahlun-
gen
von 7000 Fr. an die Kinder erster Ehe, noch ein
Einkommen von rund 10,000 Fr. verbliebe. Unter diesen
Umständen kann aber, auch bei Berücksichtigung der
angegriffenen Gesundheit des Beklagten, von einer Not-
lage im Sinne des Art. 44 Abs. 2 OR nicht die Rede sein,
wenn
auch dessen Anwendbarkeit nicht davon abhängig
ist, dass
der Ersatzpflichtige sonst der öffentlichen Armen-
pflege anheimfiele.
Denn es geht nicht an, jede Not-
wendigkeit der Einschränkung gegenüber der bisherigen
Lebenshaltung als Notlage·geltendzu machen. Abgesehen
davon scheidet eine Herabsetzung nach Art. 44 Abs. 2
o R auch deshalb aus, weil dieser das Fehlen einer groben
Fahrlässigkeit voraussetzt,
während hier dem Beklagten
doch ein grobes Verschulden zur Last Iallt.
Hingegen ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 43
OR zu berücksichtigen, dass die Entwicklung der Ein-
kommensverhältnisse des Beklagten doch durch seine
Krankheit und sein zunehmendes Alter ungünstig beein-
flusst werden
kann, während keine Möglichkeit besteht,
die
einmal festgesetzte Rente der Kläger bei Änderung
der Verhältnisse zu modifizieren. Die Verpflichtung des
Beklagten zur Deckung des vollen Schadens würde daher,
namentlich
im Hinblick auf die mögliche zukünftige
Entwicklung, eine
überaus schwere Belastung darstellen,
die
durch die Vermögensverhältnisse der Kläger nicht
als unvermeidbar erscheint. Wenn deren Vermögen
auch, soweit es
aus Versicherungsentschädigungen resul-
tiert, nicht als anrechenbarer Vorteil in Betracht Iallt,
so ist es doch bei der Abwägung der Belastung des Be-
klagten einerseits und der Interessen der Kläger anderseits
bis
zu einem gewissen Grade mit in Rechnung zu stellen.
Die
Würdigung dieser sämtlichen Momente lässt nun
die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der
Ersatzpflicht um 10 % des Totalschadens als ungenügend
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Eisenbahnhaftpflicht. N° 70.
erscheinen. Anderseits geht der vom Beklagten vor-
geschlagene Ansatz
von 30 % wiederum zu weit. Eine
Reduktion von 25 % dürfte den Verhältnissen am ehesten
gerecht werden.
IH. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVlLE DES CHEMINS DE FER
70. Urteil der IL Zivilabteilung vom 16. November 19S5
i. S. Schweizerische Eundesbahnen
gegen Steigtl':-Earth und XODSOrten.
Für Eisenbahnunfälle, von welchen (obligatorisch versicherte)
eidg. Postbeamte bei Ausübung ihres Postdienstes betroffen
werden, besteht keine Haftpflicht der Bahngesellschaft aus
ERG [rev. Art. 128 Ziff. 3 KUVG].
A. -Am 8. März 1930 abends verunglückte auf der
Station Cham der Schweizerischen Bundesbahnen der
Briefträger Friedrich Steiger tötlich. Er hatten den Ein-
und Auslad der Post bei Zug 2929 zu besorgen und sich
zu diesem Zwecke mit seinem zweirädrigen Handkarren
zwischen den Geleisen III und IV aufgestellt. Zunächst
fuhr der Zug 2938 auf Geleis IH ein, der eine Zeitla
manöverierte, dann der Zug 2929 auf Geleise IV. Als die
beiden Züge abgefertigt
und ausgefahren waren, fand man
Steiger zwischen den Geleisen IH und IV in seinem Blute
liegen ; sein Handwagen war seitlich umgeworfen, die Post
nicht besorgt. Der Hergang des Unfalles war unbeobachtet
geblieben. Von der Schweizerischen Unfallversioheruns
anstalt in Luzern erhält die Witwe des Verunfallten eme
Rente von 30 % des auf 4881 Fr. festgesetzten Jahres-
verdienstes, ausmachend monatlich 122 Fr. ; ferner von
der Postverwaltung auf Grund der Promesse Comtesse
eine monatliche Zuschussrente von 40 Fr. 70 Cts.
Eisenbahnhaftpflicht. No 70.
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B. -Mit der vorliegenden Klage helangt die Witwe
gemeinsam
mit dem Sohn des Verunglüokten die Schwei-
zerischen Bundesbahnen auf Grund des EHG auf Ersatz
der Bestattungskosten und auf Genugtuungsleistung. Der
Sohn klagt ausserdem auf Ersatz des ihm duroh den Weg-
fall seiner Versorgers entstehenden
Sohadens; denn ob-
wohl volljährig
und als Coiffeur ausgebildet, sei er infolge
Herzkrankheit nioht in der Lage, seinen Lebensunterhalt
zu verdienen, so dass die Voraussetzungen für die Unter-
stützung durch den Vater gegeben gewesen wären.
Die Schweizerischen Bundesbahnen beantragen, auf
die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger
nioht einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen.
O. -Das Obergerioht des Kantons Zug hat, im wesent-
liohen
in Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils,
die Anwendbarkeit des EHG bejaht, die den Klägern zu
ersetzenden Bestattungskosten auf 1000 Fr. festgesetzt
und die Schweizerisohen Bundesbahnen zu einer bis auf
weiteres, längstens jedoch während 20 Jahren, zahlbaren
monatlichen
Rente von 60 Fr. an den Zweitkläger verur
teilt, unter Rektifikationsvorbehalt auf die Dauer von
2 Jahren. Das Genugtuungsbegehren ist abgewiesen
worden.
D. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung erklärt, die Beklagten mit dem Antrag auf
Niohteintreten, eventuell Abweisung der Klage, die Kläger
mit dem Antrag, die Beklagten zur Leistung einer Ge-
nugtuungssumme
von 8000 Fr. und Auszahlung einer
Kapitalentschädigung von 15,900 Fr. an den Zweitkläger
zu verpflichten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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