BGE 59 II 419
BGE 59 II 419Bge19.05.1931Originalquelle öffnen →
418 F",milienre~ht,. ","0 6.3. ausdrücklich unterzogen hat, kann er nachher nicht mit der blossen Behauptung, es habe ein Bevormundungs- grund nie bestanden, der Behörde die Beweislast für das Gegenteil zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig dafür, dass trotz seiner damaligen Anerkennung ein Bevormundungsgrund wirklich nie bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat sich nicht anheischig gemacht, einen solchen Beweis zu führen, sondern sich darauf beschränkt, darzutun, dass die F 0 r t da u er der Vormundschaft ungerechtfertigt sei und dass er schon mehr als 1 Jahr nicht mehr Anlass zu Klagen gegeben habe. Unter diesen Umständen ist jener Einwand des Beschwerdeführers ausser Betracht zu lassen und nur zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Art. 437 ZGB gegeben seien. Nun hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerde- führer seit März 1932 wiederholt vollständig betrunken war. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur, nicht aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Der Beschwerdeführer selbst vermag übrigens ihre Rich- tigkeit nicht zu bestreiten, er versucht lediglich, sie als harmlos erscheinen zu lassen, indem er von einem gele- gentlich « über den Durst getrunlrenen Gläschen » spricht. Aus den Aussagen der von den Vorinstanzen als glaub- würdig erachteten Zeugen geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt von Dritten nach Hause gebracht werden musste, weil er bis zur Besinnungslosig- keit betrunken war und sich nicht mehr aufrechthalten konnte. Unter solchen Umständen kann in der Tat nicht gesagt werden, er habe mindestens ein Jahr lang mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben. Obligationenrecl1t. ","0 66. 11. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 66. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 21. November 1933 i. S. Iteller gegen Dr. Hefti & Itonsorten. Die einfache und die Kollektivgesellschaft äussern über ihre Auflösung hinaus diejenigen Wirkungen, die zur Liquidation, bezw. beim Ausscheiden eines von mehreren Gesellschaftern, zur Festsetzung seines Anteils notwendig sind. Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zulässt. kann die Festsetzung des Guthabens des ausscheidenden Gesellschafters nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Massnahmen, die über den Zweck der Liquidation hinausgehen, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Beteiligten. A. -Mit Vertrag vom 25. November 1922 gründeten der Kläger und verschiedene andere, darunter die heutigen Beklagten Dr. O. Sammet, Dr. F. Hefti, Dr. W. Schilt, Dr. E. Brand und die G. Neuenschwander A.-G. Söhne, eine Gesellschaft, mit dem Zwecke, das chemische Fabri- kations-und Handelsunternehmen des Beklagten Dr. F. Hefti, Chemikers in Altstetten bei Zürich, zu finanzieren. Dieser letztere sollte nach dem Gesellschaftsvertrag das Geschäft auf seinen Namen betreiben, um das Gesell- schaftsverhältnis im Verkehr mit Dritten nicht in Er- scheinung treten zu lassen. Der jährliche Reingewinn des Geschäftes, sowie ein bei der Liquidation desselben sich ergebender Gewinn oder Verlust sollte den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zukommen, bezw. belastet werden. Alljährlich sollte die Abrechnung abgeschlossen und den Mitgliedern der Gesellschaft zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden an einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung. Gesellschaftsbeschlüsse soll- ten mit Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei auf je 5000 Fr. Beteiligung eine Stimme entfallen sollte. Zur Beschlussfähigkeit der Versammlung wurde die Vertretung von wenigstens der Hälfte des Gesellschaftskapitals ge-
420 Obligationeurf'cht. Xo 66. fordert. Der Vertrag wurde auf die Dauer von fünf Jahren, d. h. bis 31. Dezember 1927, abgeschlossen, und sollte sich automatisch um weitere fünf Jahre erneuern, sofern er nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt werde. Für die Auf- nahme neuer Gesellschafter wurde eine Mehrheit von ~/3 des Gesellschaftskapitals als erforderlich erklärt. " B. -In den Jahren 1925 und 1926 traten Dr. Hans Schmid, J. A. Zangger und Dr. E. Von der Mühll-Köchlin der Gesellschaft bei. Die Grösse der Kapitalbeteiligung der einzelnen Gesellschafter ist im Vertrag nicht angegeben, dagegen sind die Parteien darüber einig, dass der Kläger in den Jahren 1922 und 1923 Einlagen in die Gesellschaft im Gesamtbetrage von 12,600 Fr. machte und dass diese sich bis Ende 1926 um die aufgelaufenen und dem Kläger gutgeschriebenen Zinsen auf 15,860 Fr. 45 Cts. erhöhten. Auf Ende Dezember· 1927 kündigte der Kläger unter Beobachtung der vertraglichen Kündigungsfrist den Ge- sellschaftsvertrag und trat auf den genannten Termin aus der Gesellschaft aus. Die übrigen Gesellschafter setzten' die Gesellschaft unter sich fort und wandelten sie dann im Mai 1930 in die « Aktiengesellschaft Dr. Hefti» um. O. -Am 19. Juli 1928 hatte eine Versammlung zur Prüfung der Geschäftsführung während der Jahre 1926 und 1927 stattgefunden. Der Kläger hatte ebenfalls eine Einladung erhalten, ihr aber keine Folge geleistet. Die der Versammlung vorgelegte Bilanz per 31. Dezember 1927 erzeigte eine Verminderung des Gesellschaftskapitals von 280,860 Fr. 45 Cts. um 107,393 Fr. 70 Cts. = 38,2375 % auf 173,466 Fr. 75 Cts. Dieser grosse Verlust wurde im Jahresbericht, der dem Kläger ebenfalls zugestellt worden war, damit erklärt, dass das im Jahre 1926 errichtete Zweigunternehmen in Varese (Italien) von der Krise mit voller Schärfe getroffen worden sei und mit einem Verlust von 85,403 Fr. 85 Cts. habe aufgegeben werden müssen, um ein weiteres Anwachsen der Verluste zu verhüten. Nach langer Diskussion, in der unter anderm die Auffas- sung vertreten wurde, dass der Verlust aus dem Unterneh- Oblif!ationenrocht. ",,0 IW. 421 men in Varese nicht der Gesellschaft belastet werden könne, da es sich um eine Privatangelegenheit des Dr. Hefti handle, wurden der Jahresbericht und die Bilanz per 31. Dezember 1927 in der vorgelegten Fassung mit 29 gegen 19 Stimmen bei 4 Enthaltungen genehmigt. D. -Mit Klage vom 16. Februar 1929 hat der Kläger von den Beklagten die Bezahlung von 16,812 Fr. 05 Cts. nebst 5 % Zins seit I. Januar" 1928 als seinen Anteil am Gesellschaftskapital, bestehend aus seinen Einlagen und den aufgelaufenen Zinsen bis Ende 1926 im Betrage von 15,860 Fr. 45 Cts., sowie dem Zins für 1927 im Betrage von 951 Fr. 60 Cts., eventuell 15,860 Fr. 45 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1928, zuzüglich 7 Fr. Betreibungs- kosten, verlangt. Ein weiteres Eventualbegehren auf Auflösung und Liquidation der Gesellschaft per 31. De- zember 1927 hat der Kläger fallen gelassen, nachdem sich die Beklagten damit einverstanden erklärt hatten, dass die Klage als einfache Geldforderung gegen die Gesell- schaft behandelt werde. Diese Vereinba,rung der Parteien beruhte auf der Überlegung, dass mit Rücksicht auf die Fortsetzung der Gesellschaft durch die Beklagten eine eigentliche Liquidation nicht erforderlich sei. Am 12. Februar 1929, nach Abhaltung des Vermitt- lungsvorstandes, haben die Beklagten an den Kläger 9795 Fr. 80 Cts. bezahlt, aufweIchen Betrag sich nach ihrer Auffassung, nach Berücksichtigung der Verluste bis Ende 1927, der Liquidationsanteil des Klägers beläuft; weitere 546 Fr. 95 Cts. haben sie dem Kläger sodann überwiesen als Zins für seinen Liquidationsanteil für die Zeit von seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft am 31. Dezember 1927 bis zur Auszahlung am 12. Februar 1929. Mit Rück- sicht auf diese Zahlungen hat der Kläger bei der Klage- einleitung die Klagesumme reduziert auf 7016 Fr. 25 Cts., eventuell 6071 Fr. 66 Cts., nebst 5 % Zins von 16,812 Fr., eventuell 15,860 Fr. 45 Cts., vom I. Januar 1928 bis 12. Februar 1929, und von 7016 Fr. 25 Cts., eventuell 6071 Fr. 66 vom 12. Februar 1929 an.
422 Oblil!ationem-echt. ~o 66. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. E.-.. , F. -Sowohl das Bezirksgericht Zürich, wie auch das Obergericht des Kantons Zürich, letzteres mit Urteil vom
424 Obligationenreeht. No 66. Auflösung hinaus noch fort, soweit es die Liquidation des Gesellschaftsvermögens erfordert (BGE 39 II S. 738; WIELAND, Handelsrecht I S. 677 ff.). Dieses Prinzip behält seine Gültigkeit auch, wenn ein Gesellschafter ausscheidet und die Gesellschaft von den übrigen Teilhabern fortge- setzt oder neugegründet wird. Zwar ist die effektive Durch- führung einer Liquidation durch Versilberung der Aktiven und Tilgung der Passiven unter diesen Umständen nicht erforderlich, wie von allen Beteiligten im vorliegenden Prozess anerkannt wird. Notwendig bleibt dagegen die mit der Liquidation unter anderm ebenfalls bezweckte Feststellung des Reinvermögens, auf Grund dessen der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters zu berechnen ist. Der an sich aufgelöste Gesellschaftsvertrag äussert daher auch in diesem Falle, nach dem Austritt eines Gesell- schafters, die zur Err~ichung des erwähnten Zieles not- wendigen Wirkungen. In diesem Rahmen war der Kläger somit, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, zur Teil- nahme an der Versammlung vom 19. Juli 1928 berechtigt, da an dieser doch die Bilanz der Geschäftsjahre 1926 und 1927 zur Behandlung gelangen sollte, auf Grund deren der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen zu berech- nen war. Nun erhebt sich aber die Frage, für welche Bestim- mungen des Gesellschaftsvertrages im· Einzelnen diese Erstreckung der Wirksamkeit eintrete, und ob dies ins- besondere der Fall sei hinsichtlich des in Art. 8 des Ver- trages aufgesteUten allgemeinen Grundsatzes, dass Mehr- heitsbeschlüsse zulässig seien. Diese Frage wird von der Literatur -allerdings derjenigen zum deutschen Handels- recht -verschieden beantwortet: Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass Vereinbarungen, wonach die Mehrheit entscheidet, für das Liquidationsstadium in keinem Falle mehr Geltung haben können (so WIELAND, Handelsrecht I S. 705, Anm. 72). Nach anderer Auffas- sung dagegen ist es eine Frage der Auslegung, ob eine solche Vorschrift auch für das Liquidationsstadium Gel- Obligationenrecht. No 66. 425 tung haben soll oder nicht (so DÜRINGER-HAOHENBURG, Kommentar zum HGB, 3. Auf I. 1932, Anm. 4 und 6 am Ende zu § 156 ; ebenso STAUB, Anm. 10 zu § 156 HGB, von der 10. Auflage an, unter Preisgabe der bis zur 9. Auflage vertretenen gegenteiligen Ansicht). Mag man sich nun der einen oder andern dieser beiden Auffassungen an- schliessen, so bleibt für die Frage der Festsetzung des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters am Gesell- schaftsvermögen das Resultat dasselbe, nämlich das, dass diese Massnahme, die vom ausscheidenden Gesell- schafter und den übrigen Teilhabern gemeinsam vorzu- nehmen ist (WIELAND S. 721, STAUB, Anhang zu § 141 HGB Anm. 6 ff.), einstimmig zu erfolgen hat, oder dann doch zum Mindesten durch eine Mehrheit, der auch der ausscheidende Gesellschafter angehört. Dies ist zum Schutz seiner Interessen unbedingt erforderlich. Denn bewegten sich diese während des Bestehens der Gesell- schaft in derselben Richtung wie diejenigen der übrigen Gesellschafter, so werden sie diesen zufolge seines Austrittes unter Umständen gerade entgegengesetzt. Während es z. B. durchaus im Interesse der Gesellschaft liegt, eine Bilanz aufzustellen, in der zur Schaffung stiller Reserven weitgehende Abschreibungen vorgenommen werden, hat der ausscheidende Gesellschafter im Gegenteil ein Inter- esse an einer objektiv richtigen Bilanzierung der vorhan- denen Sachwerte; denn nur auf diese Weise erhält er den ihm zustehenden Anteil an ihrem Wert. Wollte man in Fragen dieser Art an der Gültigkeit des Mehrheits- prinzips im Sinne des Gesellschaftsvertrages festhalten, so stünde der ausscheidende Gesellschafter unter Um- ständen einer schweren Benachteiligung wehrlos gegen- über. Gerade um einen solchen Fall aber handelt es sich nach den Behauptungen des Klägers hier: Er behauptet, das Gesellschaftsvermögen sei zu seinem Schaden verklei- nert worden dadurch, dass in die Bilanz ein Verlust ein- bezogen worden sei, den der Gesellschafter Hefti persönlich zu tragen habe. AB 59 II -1933 29
426 Obligationenrecht. N° 66. Geht man aber davon aus, dass die Festsetzung des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters nicht durch blossen Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden könne, so ist die Genehmigung der Rechnung und Bilanz durch die Versammlung vom 19. Juli 1928 für den Kläger nicht verbindlich, da er an dieser nicht teilgenommen hat. Dass er der an ihn ergangenen Einladung nicht Folge ge- leistet hat, ändert daran nichts. Die Beklagten wie auch die Vorinstanz berufen sich hier zu Unrecht auf den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz, dass ein Aktionär, der nicht an der Generalversammlung von den ihm durch das Gesetz eingeräumten Rechtsbehelfen Gebrauch macht, sich damit, vorbehältlieh der Fälle des Irrtums und Be- truges, des Rechtes zur nachträglichen Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung begebe (BGE 54 II S. 24 fi.). Denn dieser Grundsatz ist für die Aktiengesell- schaft aufgestellt worden, also für eine Kapitalgesell- schaft, die von wesentlich anderen Bedürfnissen beherrscht wird, als die einfache Gesellschaft und die Kollektivgesell- schaft, die Personengesellschaften sind, und ferner han- delte es sich dort um die Frage der Rechtsstellung des Aktionärs gegenüber Beschlüssen einer ordentlichen, wäh- rend der Existenz der Aktiengesellschaft stattfindenden Generalversammlung, also um eine Frage, die sich in einem wesentlich anderen Lichte präsentiert, als diejenige nach der Stellung des aus der einfachen oder Kollektiv- gesellschaft ausscheidenden' Gesellschafters. Abgesehen davon wäre die Situation des Klägers nicht anders, wenn er an der Versammlung teilgenommen und seine 3 Stimmen gegen die Genehmigung der Jahres- rechnungen 1926/27 abgegeben hätte: Selbst dann wäre ja die Genehmigung mit einer Mehrheit von 29 gegen 22 Stimmen bei 4 Enthaltungen erteilt worden, so dass das Fernbleiben des Klägers auch aus diesem Grunde bedeu- tungslos ist. Das Mehrheitsprinzip kann aber auch aus dem weitem Grunde für den in Frage stehenden Beschluss keine Gel- Obligationenrecht. No 66. 427 tung haben, weil Massnahmen, die über den Zweck der Liquidation -und damit auch der Festsetzung des Gut- habens eines ausscheidenden Gesellschafters -hinaus- gehen, unter allen Umständen eines einstimmigen Be- schlusses der sämtlichen Beteiligten bedürfen (WIELAND S. 705). Um eine Massnahme dieser Art aber handelte es sich unzweifelhaft im vorliegenden Fall. Die Aufstellung der Jahresrechnung und der Bilanz, die als solche wohl im Zweckbereich der Liquidation liegt, wird hier durch eine Vorfrage von grosser Tragweite kompliziert, durch die Vorfrage nämlich, ob der Verlust von 85,000 Fr. aus dem Unternehmen in Varese als Angelegenheit der Gesellschaft zu behandeln sei oder als persönliche Angelegenheit des Gesellschafters Dr. Hefti. Diese Frage aber ging zweifellos über den Rahmen des Zweckes der Liquidation hinaus. 4. -Sind die Beschlüsse der Versammlung vom 19. Juli 1928 aber für den Kläger nicht verbindlich, so ist die Festsetzung seines Guthabens am Gesellschaftsvermögen unabhängig von diesen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht die vom Kläger angetragenen Be- weise für seine Behauptung zurückgewiesen, dass es sich bei dem Unternehmen in Varese um eine private Angele- genheit von Dr. Hefti, eventuell um eine solche der übrigen Gesellschafter, gehandelt habe. Die Sache ist somit zur Durchführung dieses Beweisverfahrens an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Ebenso müssen, falls der Kläger den Beweis für diese seine erste Behauptung nicht erbringen kann und somit der Verlust in Varese grundsätzlich der Gesellschaft zu belasten ist, die Beweisanträge des Klägers abgenommen werden für seinen Eventualstandpunkt, dass die Beklagten Dr. Hefti, Dr. Sammet, Dr. H. Schmid- Volkart, sowie Dr. E. Brand als geschäftsführende Gesell- schafter für den Schaden verantwortlich seien, da sie das Unternehmen in Varese nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt hätten. Erst nach Abklärung dieser verschiedenen Punkte ist eine Festsetzung des Auseinandersetzungsgut- habens des Klägers möglich.
428 Obligationenrecht. No 6i. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober~ gerichtes des Kantons Zürich vom 1. Juli 1933 wird aufge- hoben und die Sache wird zur Abnahme der angetragenen Beweise und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 67. Auszug aus dem Orteil der I. Zivilabteilung vom a9. November 1933 i. S. Achermann gegen Emwohnergemeinde Luzern. Haftung der Gemeinde für ihre Organe bei Tötung eines obliga- torisch versicherten Arbeiters. KUVG Art. 129, ZGB Art. 55. Grobe Fahrlässigkeit der Aufsichtspersonen bei Versetzung eines Freileitungsmastes des Elektrizitätswerkes. A. -Am 27. Mai 1929 erlitt der Ehemann der Klägerin, Xaver Achermann, Hilfsarbeiter in Luzern, den tötlichen Unfall, der zum vorliegenden Prozesse führte. Die E ... stel- lung eines Neubaues nordöstlich des Hofraumes des SUV AL-Verwaltungsgebäudes in Luzern erforderte die Beseitigung .einiger Kastanienbäume und die Versetzung eines sich in der Nähe befindlichen hölzernen Freileitungs- mastes des Elektrizitätswerkes der Stadt Luzern. Dieser Mast war unten teilweise angefault. Bevor er entfernt wurde, machte die auf dem Platz tätige Baufirma das Elektrizitätswerk auf den schlechten Zustand aufmerksam. Am Unfalltag begab sich der Bauführer Renggli mit dem Chefmonteur des Elektrizitätswerkes, Staffelbach, auf die Baustelle, um den Standort des neu zu errichtenden Mastes zu bestimmen. Nachdem diese Stan,ge errichtet worden war, erhielt der Leitungsziehergehilfe Wüest den Auftrag, zusammen mit Achermann die Drähte vom alten Mast wegzunehmen und am neuen zu befestigen. Dabei wurde Wüest von Renggli über die Fäulnis der alten Stan.ge unterrichtet. Diese war etwa 10 m hoch. Bei Durchführung Obligationenrecht. N° 67. 429 der Arbeit wurde sie durch drei Stützen, sogenannte Cf Sticher », gesichert. Zwei « Sticher» wurden auf der Seite der ungef"ähr zwei Meter hohen Böschung angelegt, der dritte auf der entgegengesetzten Seite. Nun bestieg Achermann die Stange, um die Drähte zu lösen. Er ope- rierte dabei mit der Zange. Bei dem Rucke, den die Lösung der im stumpfen Winkel zu-und weglaufenden Drähte verursachte, hielt die Stange nicht stand, und mit ihr fiel Achermann zu Boden. Er starb unmittelbar nach der Ankunft im Kantonsspital an den erlittenen Verletzungen. Der Verstorbene war bei der sm AL obligatorisch ver- sichert. Die Anstalt leistet der Ehefrau, Louise Achermann- Hespelt, eine Rente von 30 % des auf 3106 Fr. berech- neten Jahresverdienstes des Verunfallten, also jähr1ich 931 Fr. 80 ets. B. -Am 23. August 1929 hat Frau Louise Achermann gegen die Einwohnergemeinde Luzern als Inhaberin des Elektrizitätswerkes Klage auf Bezahlung einer Schaden- ersatz-und Genugtuungssumme von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. August 1929, eventuell auf Entrichtung einer Zusatzrente von 75 Fr. im Monat zu derjenigen der SUVAL und einer Genugtuungssumme von 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. August 1929 erhoben. G. -Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. D... . E. -Das Obergericht des Kantons Luzern hat die Klage am 19. Mai 1931 gänzlich abgewi.esen. F. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der Klage beantragt. ':(1:. -Nachdem ihr Gesuch um Bewilligung des Armen- 'rechtes abge",iesen worden war, hat die Klägerin ihre Berufung unter Hinweis auf ein beim kantonalen Richter eingereichtes Revisionsbegehren zurückgezogen. H. -Gegen die im Zivilprozess einvernommenen Zeugen Stafielbach, Wyss und Wüest hatte die Klägerin Strafklage wegen falschen Zeugnisses erhoben und gestützt
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