BGE 59 II 409
BGE 59 II 409Bge24.11.1933Originalquelle öffnen →
4.08 Urheberrecht. No 61. Anhebung des summarischen Verfahrens die Forderung, für die die Verjährung lief, geltend gemacht, und nicht nur irgendeine andere vorsorgliche Massnahme zur Si- cherung des in Frage stehenden Anspruchs getroffen worden, wie z. B. ein Augenschein oder eine Expertise zum ewigen Gedächtnis, die lediglich beweissichernden Charakter haben, aber nicht eine Geltendmachung des Anspruchs als solchen in sich schliessen (OSER-SCHÖNEN- BERGER, Anm. 8 zu Art. 135 OR). Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) . ! , I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 62. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 26. Oktober 1933 i. S. Züst-Derungs gegen Züst. Der überwiegend schuldige Ehegatte kann weder auf Scheidung noch auf Trennung (gegen den Willen des andern Teils) klagen. Art. 142 und 146 ZGB. A. Mit Urteil vom 7. Juli 1933 hat das Bezirksgericht Oberlandquart das Scheidungsbegehren des Klägers abge- wiesen, die Ehe der Parteien indessen für die Dauer eines J ahreR getrennt und den Kläger verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten monatlich Fr. 50.-beizutragen, auf Grund folgender ((Tatsachen und Rechtsgründe : ... Die Ehe scheint keine glückliche zu sein. Die Schuld liegt offenbar beim Manne; ihm fehlt, wie aus den Parteivor- bringen, den Akten und der eigenen Kenntnis des Gerichte~ hervorgeht, die zur Ehe notwendige Gesinnung ... Der Beklagten konnte der Kläger belegbare Vorwürfe für ein ehewidriges Verhalten nicht machen. Die Beklagte ist heute noch willens, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen, sobald der Kläger sich nur etwas bessert. Sie erklärt, den Kläger heute noch zu lieben und widersetzt sich der Scheidung. In Erwägung, dass nach Auffassung des Gerichts die Ehe durch das Verschulden des Mannes tatsächlich zerrüttet ist und mit Rücksicht auf die kurze Dauer der Ehe und die ganze Einstellung der Beklagten zu derselben, Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist », rechtfertige sich eine Trennung der Ehe für 1 Jahr. E. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage abzu- weisen. AS 59 II -1933 :!8
410 Familienre-eht. No 63. Das Bunde<'lgericht zieht in Erwägung Die tatsächlichen Feststellungen der V orinstanz über den Hergang in dieser Ehe sind nicht aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Auf dieser Grundlage lässt sich der Bestand einer tiefen Zerrüttung der Ehe im Sinne von Art. 142 ZGB nicht verneinen, ebensowenig aber auch, dass der Kläger als der über- wiegend schuldige Teil dasteht. Wie der überwiegend schuldige Teil nicht auf Scheidung klagen kann (Art. 142 Abs. 2 ZGB), ebensowenig kann er (was die Vorinstanz zu verkennen scheint) die Trennung verlangen; denn auf Trennung kann nur erkannt werden, wenn der Kläger einen Scheidungsgrund nachgewiesen hat (Art. 146 Abs. 1 ZGB), und auf einen Scheidungsgrund kann sich eben nicht berufen, wer die Zerrüttung allein oder vorwiegend zu verantworten hat. Die Klage muss daher gänzlich abgewiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: . Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 63. Auszug aus d.em Urteil der IL Zivila.bteilung vom 24. November 1933 i. S. Bloch-Schirmbeck gegen Bloch. Ver wa n d t e nun t e r s t ü t z u n g, Art. 328 ff ZGB. Zu berücksichtigen sind Einkommen und Vermögen der Unter· stützungspflichtigen. Blutsverwandte in auf· und absteigender Linie haben nur dann einen Anspruch, ihr Vermögen unge· schmälert zu erhalten, wenn durch die Unterstützung ihr eigenes Auskommen in naher Zukunft gefährdet würde. Die Berufungskläger sind die Grosseltern der drei Berufungsbeklagten. Sie wurden vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft durch Entscheid vom 27. Sep- tember 1933 verpflichtet, jeden der Berufungsbeklagten Familienrecht. :1(0 63. 411 monatlich mit 20 Fr. zu unterstützen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Berufung. Aus den Erwägungen: Das Einkommen der Berufungskläger beträgt nach der aktenmässigen Feststellung der Vorinstanz 2960 Fr. im Jahr. Einerseits ist aber in diesem Betrage, wie aus der Aufstellung des Statthalteramtes ArIesheim hervorgeht, der Vermögensertrag inbegriffen, während anderseits die Zinse, welche für die auf dem Hause haftenden Grund- pfandschulden bezahlt werden müssen, nicht in Abzug gebracht sind. Die Grundpfandschulden betragen insgesamt 35,800 Fr., die Zinse bei einem mittlern Zinsfuss von 5 %: 1790 Fr., bei einem solchen von 4 % %: 1611 Fr. Dem- nach verbleibt als Nettoeinkommen ein Betrag von höch- stens 1350 Fr., aus dem die beiden Berufungskläger leben müssen. Auch wenn man berücksichtigt, dass sie keine W' ohnungsmiete zu bezahlen haben, da sie im eigenen Hause wohnen, ist nicht einzusehen, wie es ihnen möglich sein sollte, von diesem dürftigen Einkommen noch etwas an die Grosskinder abzugeben. Es kann sich daher nur fragen, ob sie nicht im Hinblick auf ihr Vermögen zu Leistungen zu verpflichten seien. In der Tat best,eht in Fällen, wo Verwandte in auf-oder absteigender Linie unterstützt werden sollen, grund- sätzlich kein Anspruch darauf, das Vermögen unge- schmälert zu erhalten; vielmehr können Unterstützungs- pflichtige gezwungen werden, auch ihr Kapital anzugreifen, sofern nicht ihr eigenes Auskommen dadurch in naher Zukunft gefährdet wird (BGE 59 II 4). Das Reinver- mögen der Berufungskläger beläuft sich nach der Berech- nung der Vormstanz auf 16,210 Fr., bestehend aus 5000 Fr. Obligationen und 11,200 Fr. Differenz zwischen dem Schätzungswert der Grundstücke im Betmge von 47,000 Fr. und der Grundpfandbelastung im Betrage von 35,800 Fr. 'Vie der Kassier der Darlehenskasse von ArIesheim bestätigt, ist aber eine Obligation von 2000 Fr. verpfändet,
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