BGE 59 II 401
BGE 59 II 401Bge07.07.1933Originalquelle öffnen →
400 Obligationenrecht. N° 60. des Borgers gemeint war, muss nach der Bestimmung des Art. 74 OR und der bundesgerichtlichen Praxis für die Rückzahlungspflicht der Wohnsitz des Darleihersals Erfüllungsort angesehen werden (vgl. OSER-SCHÖNEN- BERGER, Kommentar zum OR, Allg. Einleitung, N 117). Dieser Erfüllungsort befindet sich im vorliegenden Fall im Ausland, denn die Klägerschaft hat Wohnsitz in Frankreich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der Literatur allerdings angefochten worden und es ist verlangt worden, dass auf das Recht am Domizil des Darleihers als der im Vertrag präponderierenden Partei für die Beurteilung überhaupt sämtlicher Verpflichtungen der Kontrahenten abzustellen sei (OSER-SCHÖNENBERGER, a.a.O. N 118, der sich auch auf BECKER, N 20 zu Art. 312 beruft). Diese Kontroverse ist aber im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da wie gesagt auch nach der Praxis des Bundesgerichtes hier der Wohnsitz des Darleihers als Erfüllungsort in Betracht kommt. Der Umstand, dass die Forderung abgetreten worden ist, ändert nichts daran, dass auf die Rückzahlungspflicht ausländisches Recht anwendbar ist. Erstens hat auch der Neugläubiger seinen Wohnsitz im Ausland, sodass der Erfüllungsort ohnehin nicht in's Inland verlegt worden sein konnte, und zweitens wechselt bei Änderung des Erfüllungsortes durch Zession das materiell auf die Ver- pflichtung anwendbare Recht überhaupt nicht (VON TUHR, OR 11 S. 443 N 26, OSER-ScflöNENBERGER a.a.O. N 95 der Allg. Einleitung, BECKER, N 11 zu Art. 74 OR). Wird die Rückzahlungspflicht aber durch das auslän- dische Recht beherrscht, so kann das Bundesgericht auf die vorliegende Berufung nicht eintreten. Die Frage, ob die Schuldsumme seinerzeit wirklich ausbezahlt worden sei, ist allerdings eine reine Tatfrage, und das Bundesgericht wäre nach Art. 81 OG an die Entscheidung der Vorinstanz, dass eine Auszahlung stattgefunden habe, ohnehin ge- bunden gewesen. Die Anwendbarkeit des ausländischen Rechtes führt nun aber dazu, dass auch auf die von dem Urheh<ll'recht. N0 6 J. 401 Beklagten erhobenen Aktenwidrigkeitsrugen nicht einge- treten werden kann. Das Bundesgericht hat nicht zu untersuchen, ob die Feststellungen der Vorinstanz inbezug auf die Auszahlung des Darlehens mit den Akten im Wider- spruch stehen und ob das Darlehen am Ende doch nicht ausbezahlt worden sei, denn eine Tatfrage kann dem Bundesgericht, auch wenn Aktenwidrigkeitsrügen er- hoben werden, ohnehin nur im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsfrage unterbreitet werden; hier aber ist diese Rechtsfrage diejenige der Rückzahlungspflicht des Beklag- ten, die eben vom ausländischen Recht beherrscht wird. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Februar 1933 wird nicht eingetreten. IV. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR 61. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivil abteilung vom 17. Ok,ober 1933 i. S. It~llektivgesellscnafG J. und W. Kunz gegen Stadtgemainde· Zürich. Ur heb e r r e 0 h t: Ein S t a d t P 1 a n geniesst urheber- rechtlichen Schutz, wenn er eine eigenartige Geistesschöpfung von individuellem Gepräge darstellt. Art. I des Urheber- rechtsgesetzes. Ver jäh run g der Ansprüche aus Verletzung eines Urheber- rechtes. Art. 44 des Urheberrechtsgesetzes in Verbindung mit Art. 60 OR. Aus dem Tatbestand : Die Beklagte hat im Juni 1931 unter dem Titel « Zürich in der Westentasche » ein Strassenverzeichnis der Stadt Zürich mit einem in 8 Blätter zerlegten Stadtplan im
40~ Urheberrecht. N° 61. Masstab von ca. 1 : 17500 in Schwarz-Weiss-Darstellung erscheinen lassen. Dieses Vorgehen der Beklagten wurde von der. Stadt Zürich, die durch ihr Vermessungsamt seit Jahren einen im Masstab 1: 15000 gehaltenen farbigen Verkehrsplan der Stadt nebst einem Strassenverzeichnis herausgibt, als Verletzung eines ihr zustehenden Urheberrechtes empfun- den. Sie erwirkte beim Einzelrichter im summarischen Verfahren beim Bezirksgericht Zürich ein einstweiliges Verbot der weiteren Herstellung und des Vertriebes des Stadtführers und eine vorläufige Beschlagnahme der vorrätigen Exemplare; ferner reichte sie beim Obergericht des Kantons Zürich Klage auf endgültige Anordnung dieser Massnahmen ein. Das Obergericht schützte die Klage. In Abweisung der Berufung der Beklagten bestä- tigte das Bundesgericht diesen Entscheid. A U8 den Erwägungen :
Urheberrecht. Ko 61. falls Erzeugnisse einer selbständigen schaffenden Geistes- tätigkeit sein müssten (S. 32; ähnlich ALLFELD, das Urhe- berrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, München 1928, S. 26, 31, 61/63; ELSTER, Urheber-, Erfinder- usw. Recht, 1928, S. 86). Dafür, dass für das schweizerische Rechtsgebiet an- lässlich der Revision von 1922 an diesen bis anhin allge- mein anerkannten Grundsätzen etwas habe geändert werden wollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Es ist im Gegen- teil der Literatur und Rechtsprechung auch zum geltenden Gesetz zu entnehmen, dass an den früheren Anschauungen festgehalten worden ist. So führt CHAMOREL in seiner Arbeit « La revision de la loi federale sur la propriete litteraire et artistique, Lausanne 1918 », auf S. 14 aus: C( Ainsi l'objet du droit d'auteur sera toute crlation ori~ ginale de l'esprit, manifestoo par un ecrit, par des sons musicaux, par des representations figuratives, ainsi des dessins, gravures, photographies etc.» Und der Kassa- tionshof des Bundesgerichtes hat in einem Entscheid vom Jahre 1931 (BGE 57 I S. 68) das Vorliegen « einer neuen, originellen geistigen Idee» als Kriterium für die urheberrechtliehe Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses be c zeichnet. Wenn das URG das Erfordernis der eigenartigen Schöpfung bei den kinematographisch oder durch ein ähnliches Verfahren festgehaltenen Handlungen auch besonders erwähnt, so darf angesichts der gesamten Entwicklungslinie des Begriffes des schutzfähigen Werkes daraus doch keineswegs der Schluss gezogen werden, damit habe hinsichtlich aller übrigen dem Gesetz unter- stellten Werke auf diese Eigenschaft verzichtet werden wollen. Der Grund für diese scheinbare redaktionelle Unebenheit ist darin 7U suchen, dass in Anlehnung an Art. 14 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst von 1886/1908 das von Anfang an als Film geschaffene Werk, das als solches schon einOriginalwerk ist, der· blofisen kinematographi- Urheberrecht. N0 61. 405 sehen Wiedergabe oder Bearbeitung eines bereits beste- henden Werkes, z. B. eines Romans_ eines Dramas usw., die in Art.. 4 Ziffer 2 URG ihrerseits ebenfalls erwähnt ist, gegenübergestellt werden sollte (vg1. Bericht zu dem
406 Urheberrecht. No 61. der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die ganze Anordnung des Planes, die Wahl der Farbtöne, die zur Erhöhung der "Übersichtlichkeit den übrigen Masstab überschreitende Breite der Strasseneinzeichnungusw., als schöpferische Ideen zu bewerten sind ... 6. - Damit bleibt einzig noch die von der Beklagten heute, wie schon im kantonalen Verfahren, erhobene Einrede der Verjährung zu prüfen übrig. Massgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist, da nach Art. 44 URG die zivilrechtliche Haftbarkeit aus der Über- tretung dieses Gesetzes sich nach den allgemeinen Be- stimmungen des Obligationenrechtes richtet, der Zeit- punkt, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers erhalten hat. Dies- bezüglich hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die KJägerin frühestens am 17. Juni 1931 von dem beanstandeten Plan Kenntnis erhalten hat: Ob nun die Verjährungsfrist nur ein Jahr beträgt gemäss Art. 44 URG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR, oder ob sie, in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR, auf 3 Jahre erstreckt wird, entsprechend der in Art. 51 URG für die strafrechtliche VerfoJgbarkeit aufgestellten Verjährungfrist, kann dahingestellt bleiben.: Selbst bei Annahme der einjährigen Frist des Art. 60 Abs. 1 OR hätte die Klägerln eine rechtzeitige Unter- brechung der Verjährung vorgenommen dadurch, dass sie am 11. Mai 1932 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren die mit der vorliegenden Klage geltend gemach- ten Rechtsbegehren gestellt hat. Wie nämlich das Bun- desgericht in konstanter Rechtsprechung festgestellt hat, ist der Begriff der verjährungsunterbrechenden Klage im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR aus dem Bundesrecht zu gewinnen, weil eben dadurch die Existenz oder Nicht- existenz eines Anspruches des eidgenössischen Rechtes bestimmt wird, und demgemäss hat es als Klageerhebung diejenige prozesseinleitende oder prozessvorbereitende Handlung bezeichnet, mit der zum ersten Male für~ einen TJrheberrooht. No 61. 107 Anspruch der Schutz des Richters in bestimmter Form a.ngerufen wird (BGE 55 II S. 312 und dort zitierte frühere Entscheidungen; OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 10 zu Art. lai) OR). Damit wird nicht in die Hefuguix deH kantonalen Prozessrechtes eingegriffen, die Zulässigkeit der Klageerhebung im prozessualen Sinne ahhängig zu machen von der Vornahme gewisser vorbereitender Handlungen, die an sich ausserhalb des Prozesses stehen, wie die Durch- führung eines Vermittlungsverfahrens vor einem Friedens- richter, die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder eines Rechtsbots, sondern das Bundesrecht schreibt lediglioh vor, dass der kantonale Richter diese vor der prozessualen Klageeinleitung liegenden Handlungen für die Frage der Verjährung als Klageerhebung im Sinne des Art. 135 Ziff. 2 OR zu behandeln habe. Der Gedanke, der diesel' im Interesse einer einheitlichen Rechtspflege getroffenen Auslegung zu Grunde liegt, ist dabei offenbar der, dass der Begriff der verjährungsunterbrechenden Klageerhe- bung weit zu fassen sei. Diesem bundesreohtlichen Begriff der Klageerhebung hat die Vorinstauz Rechnung getragen, wenn sie die Einleitung des summarisohen Verfahrens vor dem Einzel- richter als genügend erachtete, um die Verjährung zu unterbrechen. Sie ist dabei allerdings über den vorstehend entwickelten Grundsatz, dass eine vom kantonalen Pro- zessrecht als notwendig vorgeschriebene Handlung bundes- rechtlich als Klageerhebung zu gelten habe, noch hinaus- gegangen, indem sie diese Wirkung anch einer rein fakul- tativen Rechtsvorkehr zugebilligt hat, nämlich der vor- sorglichen Anrufung des Einzelrichters vor der Vornahme der obligatorischen Einleitungshandlungen für die Be- schreitung des ordentlichen Prozessweges. Hiegegen ist jedoch, zum mindesten vom Standpunkt des Bundes- rechtes aus. nichts einzuwenden. Vergleicht man nämlich die Rechtsbegehren der Klägerin im summarischen und im ordentlichen Verfahren, so erweist es sich, dass sie sich inhaltlich vollkommen decken. Es ist also mit der
408 Urheberrecht. No 6]. Anhebung des summarischen Verfahrens die Forderung, für die die Verjährung lief, geltend gemacht, und nicht nur irgendeine andere vorsorgliche Massnahme zur Si- cherung des in Frage stehenden Anspruchs getroffen worden, wie z. B. ein Augenschein oder eine Expertise zum ewigen Gedächtnis, die lediglich beweissichernden Charakter haben, aber nicht eine Geltendmachung des Anspruchs als solchen in sich schliessen (OSER-SCHÖNEN- BERGER, Anm. 8 zu Art. 135 OR). Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) .I I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F llIILLE 62. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 26. Oktober 1933 i. S. Züst-Derungs gegen Züst. Der überwiegend schuldige Ehegatte kann weder auf Scheidung noch auf Trennung (gegen den Willen des andern Teils) klagen. Art. 142 und 146 ZGB. A. Mit Urteil vom 7. Juli 1933 hat das Bezirksgericht Oberland quart das Scheidungsbegehren des Klägers abge- wiesen, die Ehe der Parteien indessen für die Dauer eines J ahreR getrennt und den Kläger verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten monatlich Fr. 50.-beizutragen, auf Grund folgender « Tatsachen und Rechtsgründe : ... Die Ehe scheint keine glückliche zu sein. Die Schuld liegt offenbar beim Manne; ihm fehlt, wie aus den Parteivor- bringen, den Akten und der eigenen Kenntnis des Gerichte!> hervorgeht, die zur Ehe notwendige Gesinnung... Der Beklagten konnte der Kläger belegbare Vorwürfe für ein ehewidriges Verhalten nicht machen. Die Beklagte ist heute noch willens, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen, sobald der Kläger sich nur etwas bessert. Sie erklärt, den Kläger heute noch zu lieben und widersetzt sich der Scheidung. In Erwägung, dass nach Auffassung des Gerichts die Ehe durch das Verschulden des Mannes tatsächlich zerrüttet ist und mit Rücksicht auf die kurze Dauer der Ehe und die ganze Einstellung der Beklagten zu derselben, Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist », rechtfertige sich eine Trennung der Ehe für 1 Jahr. B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage abzu- weisen. AB 69 II -1933
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