BGE 59 II 314
BGE 59 II 314Bge28.09.1920Originalquelle öffnen →
314 Prozessrecht. N0 46. particulier pas quant au chiffre de la reduction operee, il y a lieu de le confirmer. Par ces moti/s, le Tribunal /eiUral rejette le recours et confirme le jugement attaque. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE 46. OrteU der II. Zlvilabteilung vom 28. September 1933 . i. S. Xantan .... bank von Bern und Konsorten gegen Schweiz. Jl1dgen08 enschaft. Be ruf u n g an das Bundefgericht, Art. 56 f. OG. Der Streit darüber, ob der Gläubiger einer öffentlichrechtlichen Forderung (i. c. eidgenössische Kriegssteuer) ohne Nachteil für seine Forderung davon absehen kann, sie ins öffentliche Inventar über den Nachlass des Pflichtigen anzumelden, ist k ein e Z i v i Ire c h t s s t r e i t i g k e i t. Das gilt auch dann, wenn sich der Streit um die Kollokation dieser Forde- rung im später ausgebrochenen Nachlasskonkurs dreht. A. -Am 29. Mai 1929 starb Alfred Goenner; als ein- zige Erbin hinterliess er eine noch minderjährige Tochter Anna Helene. Der für diese bestellte Vormund verlangte die Aufnahme eines öfientlrohen Inventars. Innert der Eingabefrist meldete die Steuerverwaltung von Basel- Stadt {( vorsorglicherweise unsere Steuerforderung bei Ihnen an, deren ganze Höhe zu bestimmen wir aber erst bei der Zustellung Ihres Inventars in der Lage sein wer- den». Auf Grund des Inventars wurde die Erbschaft angetreten. Nachträglich stellte es sich aber heraus, dass die Erbschaft infoIge von Bürgschaften des Erb- lassers überschuldet war; der Vormund gab daher am ll. Mai 1931 namens der Erbin eine Insolvenzerklärung ab, die zur Konkurseröfinung führte. Unterdessen hatte '. .. Prozessrecht. No 46. 315 die Steuerverwaltung von Basel-Stadt dem Vormund am 2. Oktober 1930 mitgeteilt, dass sie insgesamt 3545 Fr. an kantonalen Steuern und 37,558 Fr. 85 Cts. an eidge- uössischen Kriegssteuern zu fordern habe. Der Vormund zog diese Verfügung nicht weiter, stellte aber ein Gesuch um einen Steuererlass mit Rücksicht auf die ungünstige Lage des Nachlasses ; dieses Gesuch blieb indessen nach Ausbruch des Konkurses unerledigt. E. -Im Konkurs meldete die eidgenössische Kriegs- steuerverwaltung eine Forderung von total 37,949 Fr. 80 Cts. an, welche von der Konkursverwaltung voll zuge- lassen wurde. Mit der vorliegenden Klage verlangten die Klägerinnen, ebenfalls im Konkurs zugelassene Gläubiger, Wegweisung der Forderung der Beklagten aus dem Kollokationsplan, weil sie seinerzeit nicht ins öffentliche Inventar angemeldet worden sei ; denn der -übrigens nicht einmal von der Beklagten selbst erklärte -bIosRe Vorbehalt von Steuer- forderungen könne nicht als genügende Anmeldung im Sinne von Art. 580 f. ZGB anerkannt werden. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und bemerkte dazu ausdrücklich, sie anerkenne die Zustän- digkeit der Zivilgerichte für diese Kollokationsklage «nur soweit, als die Kläger gegenüber der rechtskräftigen Kriegssteuerverfügung behaupten wollen, dass eine Haf- tung der Erbin für die Kriegssteuerforderung nicht ein- getreten sei wegen Nichtanmeldung bezw. Nichtaufnahme im öfientlichen Inventar », nicht aber mit Bezug auf die Rechtskraft der Steuerverfügung. O. -Mit Urteil vom 9. Januar 1933 hat das Appella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt den Entscheid der ersten Instanz bestätigt, durch welchen die Klage abge- wiesen worden war. Das Appellationsgericht erklärt, nach den Bestimmungen des Kriegssteuerbeschlusses bestehe die Steuerpflicht eines Erben, der unter öffentlIchem Inventar angenommen habe, unabhängig von einer vor- herigen Anmeldung der Steuerforderung ins Inventar .
316 Prozessrecht. N0 46. übrigens sei hier die Erbin durch die vorsorgliche Anmel- dung hinreichend in die Lage versetzt worden, sich über die Höhe der Steuerverfügung Rechenschaft zu geben; wenn sie oder ihr Vormund den Betrag nicht selbst hätten ausrechnen können, hätten sie sich doch bei der Steuer- verwaltung darüber erkundigen können. Ausserdem habe der Vormund gegen die Steuerverfügung kein Rechtsmittel ergriffen, womit die Schuld der Erbin feststehe, gleichviel ob die Anmeldung im öffentlichen Inventar gültig gewesen sei oder nicht, da der Zivilrichter die von der Verwaltung erlassene rechtskräftig gewordene Verfügung nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen könne; durch die Unterlassung einer Einsprache gegen die Steuerverfügung wäre die Forderung der Steuerverwaltung auf jeden Fall nachträglich wieder begründet worden, sodass ihre Auf- nahme in den Kollokationsplan zu Recht erfolgt sei. D. -Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage gutzuheissen. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Forderung, deren Wegweisung aus dem Kolloka- tionsplan mit der vorliegenden Klage verlangt wird, ist eine Steuerforderung und alS solche unzweifelhaft im öffentlichen Recht begründet. Infolgedessen ist es auch ausschliesslich das öffentliche Recht, das darüber zu bestimmen hat., was für einen Einfluss der Tod des Steuer- pflichtigen auf den Bestand der Forderung ausübt, ob und unter welchen Bedingungen sie auf seine Erben über- geht und insbesondere, ob der Fiskus, um seine Rechte nicht zu verlieren, sie in ein öffentliches Inventar anzu- melden hat. Selbst wenn das betreffende Steuergesetz hierüber schweigt oder sogar ausdrücklich aUf die Bestim- mungen des Zivilrechtes verweist, wird der Streit darüber, ob die Forderung nach diesen Bestimmungen besteht oder nicht mehr besteht, nicht zu einem Zivilstreit ; viel- Prozessrecht. No 46. 317 mehr müssen die betreffenden Regeln des ZivilrechfRs in einem solchen Falle als Bestandteil des öffentlichen Rech- tes betrachtet werden, geradesogut wie dann, wenn der kantonale Gesetzgeber in einer der Gesetzgebung der Kantone vorbehaltenen Materie auf das eidgenössische Recht verweist, die Bestimmungen des letztern in dieser Beziehung a1'3 kantonales Recht aufzufassen sind (vgl. BGE 35 II 460; WEISS, Berufung, Sf;lite 23). Wenn daher die Vorinstanz zur Annahme gelangte, die Kriegssteuer- verwaltung könne ohne Nachteil für ihre Forderung von der Anmeldung derselben im öffentlichen Inventar über den Nachlass des Pflichtigen absehen, so geschah dies in Auslegung nicht des eidgenössischen Zivilrechtes, sondern des eidgenössischen Kriegssteuerrechtes, dessen Hand- habung indessen einer Überprüfung durch das Bundes- gericht (als Berufungsins"anz) entzogen ist (Art. 56 OG). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass man es hier mit einer Kollokationsplananfechtungs- klage zu tun hat, bei welcher sich die Frage nach dem Bestand der Forderung (nur) stellt als V Olfrage für die (als zivilrechtlicher Natur betrachtete, vgl. WEISS, Beru- fung, S. ll) Hauptfrage, ob die Forderung zur Passiv- masse gehöie oder nicht; denn, wie bereIts die Schuld- betreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichtes in BGE 48 III 228 f. entschieden hat, muss dann, wenn im Konkurs Einreden gegen aus dem öffentlichen Recht her- geleitete Forderungen des Fiskus erhoben werden, über welche zu entscheiden nach den einschlägigen Vorschriften ausschhesslich den Verwaltungsinstanzen vorbehalten ist, deren Entscheidung für oie Kollokation schlechtweg mass- gebend seil!. Wie damals handelt es sich auch heute um eine eidgenössische Kriegssteuerforderung, deren Bestand oder Nichtbestand festzustellen nach den VorschrIften des Bundesbeschlusses vom 28. September 1920 aus- schliesslich Sache der Einschätzungsbehörde und der (kantonalen und eidgenössischen) Rekursinstanzen ist. Die VorinstaI17 hätte sich daher richtigerweise unzuständig
3U Veri3icherungsvertrag. N° 47. erklären und die Parteien vor die nach dem genannten Bundesbeschluss zuständigen Behörden verweisen sollen und dies, obwohl die Beklagte die Zuständigkeit der Zivil- gerichte wenigstens in gewisser Hinsicht anerkannt hatte; denn die Zuständigkeitsbestimmungen des Kriegssteuer- beschlusses sind zwingend. Dass die Vorinstanz nun gleichwohl auf die Klage eingetreten ist, kann nicht dazu führen, den Bestand einer Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 56 OG da anzunehmen, wo eine solche in Wirklichkeit doch nicht vorliegt. Demnach erkennt da.~ Bundesgericht: .Auf die Berufung wird nicht eingetreten. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTR.AT D'.ASSUR.ANCE 47. Arret cie la. IIe Section cl',ue du 2 luin 1933 dans la cause La Bilois8 contre C.b.imica. S. A.
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