I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA F AMILLE
36. Urteil der 11. ZivUabteilung vom 15. JUDl 1933
i. S. Vadi gegen G. HUDZiker & Oie.
ZGB Art. 177 Abs. 3: Ist die Verpfändung eines Eigentümer-
schuldbriefes (Inhaberschuldbriefes auf eigener Liegenschaft)
der Ehefrau zur Sicherung von Schulden des Ehemannes
der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürftig?
A. -In der von der beklagten Firma gegen den Ehe-
mann der Klägerin, einen Bauunternehmer, als Schuldner
und die Klägerin als Dritteigentümerin angehobenen
Betreibung auf Faustpfandverwertung verlangt die Klä-
gerin mit der vorliegenden Klage Aberkennung des Pfand-
rechtes an dem Inhaberschuldbrief von 15,000 Fr., den die
Klägerin
am 26. Februar 1929 im 3. Rang auf ihre Liegen-
schaft in NeuchateI gelegt hatte, mangels Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde zur Verpfändung. Schon
damals hatte die beklagte Firma für ihre Guthaben am
Ehemanne der Klägerin Sicherheiten verlangt und sich
mit der Verpfandung eines auf der Liegenschaft seiner
Ehefrau zu errichtenden Schuldbriefes einverstanden
erklärt. Zugegebenermassen wusste die Klägerin bei der
Unterzeichnung des Schuldbriefes am 26. Februar 1929,
dass
er zur Befriedigung bezw. Sicherstellung der beklagten
Firma dienen sollte. Und nach der Feststellung der
Vorinstanz war der beklagten Firma bekannt, dass die
Klägerin am 26. Februar 1929 den Schuldbrief gerade
zum Zwecke der Interzession für ihren Ehemann errich-
tete, ja die Klägerin errichtete den Schuldbrief geradezu
auf Veranlassung der beklagten Firma, an die er dann
vom Ehemann der Klägerin ausgehändigt wurde. Durch
Vertrag vom 13. Juni 1929 anerkannte der Ehemann der
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Klägerin, der beklagten Firma aus Baumateriallieferungen
27,381
Fr. 20 ets., verzinslich zu 5 %, schuldig zu sein,
und gleichzeitig erklärte die Klägerin, zur Sicherung der
Bezahlung
der beklagten Firma den genannten Inhaber-
schuldbrief als Pfand zu übergeben.
B. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat am
14. Juli 1932 die Klage abgewiesen.
O. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit Antrag auf Gutheissung
ihrer Aberkennungsklage.
Das Bundesgerich;t zieht in Erwägung :
- -Gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB ist die Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde
zur Gültigkeit der Verpflich-
tungen erforderlich, die von der Ehefrau Dritten gegenüber
zugunsten des Ehemanries eingegangen werden. Indessen
kann von dieser Zustimmung abgesehen werden, wenn die
Verpflichtung
darauf geht, dem Dritten ein dingliches
Recht an einem Gegenstand des Frauenvermögens einzu-
räumen,
und die Einräumung dieses dinglichen Rechtes
der Eingehung der Verpflichtung dazu auf dem Fusse folgt
(BGE 57
II S. 11 und dort angeführte frühere Urteile).
Sv
liegen die Verhältnisse auch b~i der interzessionsweisen
Übertragung oder Verpfändung eines im Besitze der
Ehefrau befindlichen (auf den Namen oder den Inhaber
lautenden, auf ihrer eigenen Liegenschaft lastenden)
Eigentümerschuldbriefes,
wenn der Schuldbrief -der,
was
nicht ausser Acht gelassen werden darf, nicht nur eine
Grundstücksbelastung, sondern auch eine persönliche
Verpflichtung
enthält -schon durch die blosse Kreation
nicht nur formell, sondern auch materiell zur Entstehung
gelangt war, also schon vor der Begebung ein reales
Vermögensstück in den Händen der Ehefrau gebildet hat,
nicht etwa erst infolge der Begebung an einen Dritten
in dessen Hand ein reales Vermögensstück geworden ist.
Im letztem Falle würde dagegen erst gerade in der Über-
tragung oder Verpfändung des Eigentümerschuldbriefes
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die Begründung der bezüglichen Schuld gesehen werden
können
und keinerlei dingliche Verfügung vorliegen, welche
auch bei Interzession der Ehefrau zugunsten des Eheman-
nes die vormundschaftsbehördliche Zustimmung entbehr-
lich erscheinen liesse. Indessen braucht zu dieser Frage
nicht Stellung genommen zu werden, weil hier schon unter
einem andern Gesichtspunkt eine zustimmungsbedürftige
Interzession anzunehmen
ist. Als Verpflichtungen, die
von der Ehefrau Dritten gegenüber zugum;ten des Ehe-
mannes eingegangen werden, sind nämlich nicht nur solche
Verpflichtungen anzusehen, die ihrer
Form nach Inter-
zessionen zugunsten des Ehemannes sind, sondern jede
Verpflichtung, welche die
Ehefrau eingeht, sei es auch
ohne irgendwelche Hereinziehung des Ehemannes in das
Rechtsgeschäft, einzig
zum Zweck, um den Gegenwert
nicht sich selbst, sondern ihrem Ehemanne zu verschaffen,
sofern der
Dritte dies weiss oder auch nur wissen muss
(BGE 54 II S. 410 ; 40 II S. 318). Hievon wird aber -
selbst
unter der Voraussetzung, dass die Kreationstheorie
als massgebend
zu gelten habe -auch der nach den für
das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vor-
instanz hier zutreffende Fall umfasst, dass die Ehefrau
einen Eigentümer-(Inhaber-) Schuldbrief mit Wissen
eines Gläubigers
des Ehemannes gerade und nur zum
Zweck errichtet hat, um ilin jenem Gläubiger zur Sicherung
seiner
Forderung an den Ehemann zu verpfänden.
- -Das von der Klage umfasste Begehren um Ersatz
der Rechtsöffnungskosten von 16 Fr. 80 Cts. nebst Zins
ist ebenfalls
begründet (BGE 43 III S. 246).
Demnach erkennt das Bundesgerich;t :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Appellationshofs des
Kantons Bern vom 14. Juli 1932
aufgehoben
und die Klage zugesprochen.