BGE 59 II 195
BGE 59 II 195Bge09.03.1933Originalquelle öffnen →
194 Prozessrecht. XO 33. damals den Entscheid massgebend beeinflusst: Gerade weil eine Reihe von Zeugen Äusserungen des Zeugen Kleiner wiedergegeben hatte, aus denen auf die Fort- setzung des Geschlechtsverkehrs der Klägerin mit Kleiner während der kritischen Zeit hätte geschlossen werden können, hat das Obergericht die Klägerin noch einmal persönlich über diesen Punkt befragt, und wenn man noch im Ungewissen wäre darüber, ob die Vorinstanz dann nicht doch aus andem Gründen als wegen der erneuten Ver- sicherung der Klägerin jenen aussergerichtlichen Äusserun- gen des Kleiner kein Gewicht beilegte, so werden diese Zweifel behoben durch die Feststellung des nämlichen Obergerichtes im Strafurteil, dass die beiden kantonalen Instanzen die Vaterschaftsklage « angesichts dieser V er- sicherung» der Klägerin gutgeheissen haben. Diese Wendung spricht dafür, dass die Vorinstanz, hätte sie damals schon Kenntnis vom Vorfall mit Muntwiler gehabt, die Klage abgewiesen hätte. Selbst wenn man aber das nicht annehmen wollte, so ist doch soviel sicher, dass die Vor- instanz bei der Würdigung des gesamten Beweisergebnisses wesentlich auf die Aussage der Klägerin mit abgestellt hat ; dadurch, dass sich diese als falsch erwiesen hat und d(:)Shalb ausser Betracht bleiben muss, wurden infolge- dessen die gesamten Tatbestandsfeststellungen des ange- fochtenen Urteils der Vorinstanz erschüttert, und da das bundesgerichtliche Urteil auf den tatsächlichen Feststel- lungen des kantonalen Urteils beruht, wurde durch das Dahinfallen der letztem auch ihm der Boden entzogen (vgl. BGE 25 II 691). Das genügt aber, um eine (I Aus- wirkung » des Urteils im Sinne von Art. 192 Ziff. 3 BZP anzunehmen. Das Revisionsgesuch muss daher auf Grund dieser letztem Bestimmung gutgeheissen werden, so dass sich erübrigt zu untersuchen, ob auch der ebenfalls noch angerufene Revisionsgrunddes Art. 192 Ziff. 2 gegeben sei. Und da ausser Zweifel steht, dass der Revisionskläger durch den frühem Entsoheid einen Nachteil erlitten hat W5 (Art. 98 OG), ist das Urteil vom 13. Oktober 1932 aufzu- heben. Oemäss Art. 98 00 hat sodann das Bundesgericht selbst aufs neue zu entscheiden und muss infolgedessen auch befugt sein, das Beweisergebnis an Stelle der Vorin- stanz frei zu würdigen. 3. -(Gutheissung der Einrede aus Art. 314 Abs. 2 ZGB). VI. MUSTER· "UND MODELLSCHUTZ PROTECTION DES DESSINS ET MODELES INDUSTRIELS 34. Urteil der I. ZivUabteilung. vom 9. Mai 1933 i. S. Gebriider Weil gegen Jakob Bohner A.-G. Mus t e r s c hut z. Bei Mustern, die auch im Inlaud verkauft werden, kOIIUIlt es hinsichtlich der Frage der Neuheitszer- störung ausschliesslich auf die Verhältnisse im Inland an. 'Viderspruch zu einem frühem bundesgerichtlichen Urteil wegen abweichender tatsächlicher Feststelhmgen der kanto- nalen Instanz. MMG Art. 12 Ziff. 1 (Erw. 2). Schadenersatzpflicht des Verletzers. Verschuldensfrage : Dolus eventualis oder Fahrlässigkeit? mIG Art. 24 ff. (Erw. 3). Bemessung des Schadenersatzes, Grundsätze und Herabsetzungs- gründe (Erw. 4). A. -Die Klägerin, Jakob Rohner A.-G., Rebstein, welche der Fabrikation und dem Vertrieb von Stickereien obliegt, glaubte festzustellen, dass die Firma der Beklagten, Gebrüder Weil, verschiedene ihrer geschützten Muster nachahme, nämlich a) die Muster Nr. 52,637, 56,613 und 015,155 (Bouquet de la Vierge) durch die Herstellung der Muster 7,515/ 105,821 ; b) die Muster Nr. 43,885, 50,120 und 50,120/III (Des- sin Hia) durch die Herstellung der l-fuster 7,511/105,839 ;
196 Muster-und l\Iodellschutz. XO 3i. c) die Muster Nr. 2,353 und 52,402 (Dessin Rosana) durch die Herstellung der Muster 7,500/105,820; d) das Muster Nr. 48,988 (Dessin Fritzi) durch die Herstellung der Muster 7,704/105,912. B. -Am 13. April 1932 hat sie deshalb wegen Muster- rechtsverletzung folgende Klage beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen anhängig gemacht: « Es sei gerichtlich zu erkennen:
Es sei die Eintragung des kläger ischen Dessins Nr. 43,885 beim Eidg. Amt für geistiges Eigellt,um in
Bern laut Hinterlegungsschein Nr. 40176 vom 22. Januar 1927 gerichtlich zu löschen.
Die Beklagte wird der widerrechtlichen Nach- ahmung der klägerischen Muster 56,613, 15,155 und 50,120 schuldig erklärt und verpflichtet, ihre Muster 7,515/105,821 und 7511/105,839 aus ihrer Musterkollektion zu entfernen. 2. -Die Beklagte hat der Klägerin eine Entschädigung von 39,374 Fr. 70 ets. nebst 5 % Zins seit 1. April 1932 zu bezahlen; im. Mehrbetrage wird die Schadenersatz- forderung abgewiesen. 3. -Die Widerklage wird abgewiesen. G. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und folgende Anträge eingereicht : « I. -Es sei in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils- dispositives vom 28. Dezember 1932/3. März 1933 die klägerische Schadenersatzforderung gänzlich abzuweisen. Eventuell : Es sei die von den Beklagten an die Klägerin für die Nachahmung der Dessins Nr. 56,613, 15,155 und 50,120 zu bezahlende Entschädigung nach Ermessen des Bundesgerichtes herabzusetzen, subeventuell : Es sei das bei der Berechnung der Ent- schädigung für die Nachahmung der Dessins 56,613 und 15,155 dem Handelsgericht unterlaufene Versehen durch R.eduktion der Schadenersatzsumme um ca. 1200 Fr. zu korrigieren. 2. - Es sei in teilweiser Abänderung von Ziff. 3 des Urteilsdispositives das widerklägerische R.echtsbegehren 3 Muster. und Modellschutz. X' :H. 199 zu schützen und entsprechend das klägerische Dessin NI'. 43,885 gerichtlich zu löschen. 3. -Es sei in Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispo- sitives die von der Beklagten der Klägerin zu bezahlende amIserrechtliche Entschädigung auf 500 Fr. eventuell auf einen Betrag. nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. 4. -Eventuell seien die Akten zur Vervollständigung an das Handelsgericht zurückzuweisen. » H.- Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Muster-und Mod .. Uschutz. Xo 34. prinzip zu machen und auch auf die Verhältnisse im Aus- lande abzustellen sei, wenn es sich um ein l\Iuster einer schweizerischen Exportindustrie handle, das überhaupt nur im Auslande abgesetzt werde. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat Zweifel über die Richtigkeit dieser Rechtsprechung verlauten lassen; der Begriff des reinen Exportmusters sei verschwommen und überdies sei unge- wiss, ob es überhaupt Muster gebe, die nie in der Schweiz gehandelt und abgesetzt werden. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen scheint diese Zweifel zu teilen. Das Bundesgericht hat jedoch keinen Grund bei Entschei- dung des vorliegenden Falles auf seine Praxis zurückzu - kommen, denn einerseits werden diese Zweifel doch nur mit den Verhältnissen in der Stickereiindustrie begründet, während der Musterschutz auch andern Industrien zu gute kommt, und anderseits erweist sich hier die Widerklage auf Löschung schon deshalb als aussichtslos, weil das fragliche Muster kein reines Exportmuster ist, also nur die Verhältnisse im Inland zur Zeit der Hinterlegung in Betracht fallen und eine Neuheitszerstörung im Inland auch durch die Widerklägerin nicht behauptet wird. Die Vorinstanz hat nämlich in Erwägung 2 des angefoch- tenen Urteils ausgeführt, dass }Vare von den streitigen l\Iustern auch in der Schweiz gehandelt werde, indem Kommissionshäuser, welche ihren·Sitz in Winterthur und Zürich und teilweise auch in St. Gallen haben, an diesem Ort solche Waren für Marokko kaufen. Dazu komme, dass marokkanische Einkäufer, wenn auch nicht häufig, nach St. Gallen reisen, wie aus dem Prozess Bodenmann gegen die Klägerin, der auf dem Weg er Berufung auch vor das Bundesgericht gelangt ist, und anderweitig be- kannt sei. (V gl. das nicht gedruckte Urteil vom 16. Februar 1932 i. S. Bodenmann gegen Jakob Rohner A.-G.) Darin liegen tatsächliche Feststellungen des Handelsgerichtes, die für das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG verbindlich sind, da sie nicht als aktenwidrig angefochten worden sind. Offenkundigkeit des Musters NI'. 43,885 im Ausland zur J Muster. und ModellscllUtz. Xc 34. 201 Zeit der Hinterlegung kann seiner Neuheit also nicht schaden, und die Widerklage muss, soweit sie noch im Streite liegt, abgewiesen werden. "Auf diese Weise entsteht allerdings ein Widerspruch mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Mai 1930 i. S. Jakob Rohner A.-G. gegen E. Bühler & Co., indem dort dasselbe Muster NI'. 43,885 der Klägerin als zur Zeit der Hinterlegung nicht neu bezeichnet wurde, im Gegensatz wiederum zu einem noch frühem bundes- gerichtlichen Erkenntnis, vom 29. Januar 1930 i. S. Textor A.-G. gegen Jakob Rohner A.-G. (BGE 56 II S. 78), in dem das gleiche Muster als neu behandelt worden war. Die Widersprüche erklären sich jedoch zwanglos daraus, dass das Bundesgericht in allen drei Fällen an tatsächliche Feststellungen verschiedener kantonaler Gerichte gemäss Art. 81 OG gebunden war und ist und dass diese Fest- steIlungen ihrerseits einander widersprechen. Im Falle der Textor A.-G. gegen die Klägerin hatte das Handels- gericht des Kantons St. Gallen konstatiert, dass das Muster vor der Hinterlegung ein einziges Mal und dazu von einem Agenten der Klägerin im Auslande bestellt worden sei, und das Bundesgericht hatte es gestützt darauf abgelehnt, ein Bekanntsein des Musters unter den beteiligten Ver- kehrskreisen anzunehmen. Im Falle Jakob Rohner A.-G. gegen E. Bühler & Co. dagegen hatte das Obergericht des Kantons Appenzell A. Rh. festgestellt, dass die drei streitigen Muster, worunter NI'. 43,885, vor der Hinter- legung in Nordafrika allgemein zur Auslieferung gelangt seien, und das Bundesgericht hatte hierüber ausgeführt : « Es frägt sich nur noch, ob die drei typischen Export- muster der Klägerin zur Zeit der Hinterlegung unter den beteiligten Verkehrskreisen des afrikanischen Absatz- gebietes bereits bekannt gewesen seien. Auch daran kalID kein Zweifel mehr bestehen, nachdem im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Sache Textor A.-G. gegen die Klägerin feststeht, dass nicht nur ein einmaliger Verkauf durch einen Vertrauensmann der Klägerin erfolgt ist, sondern
202 l\ItBt<,r-und Modellschutz. Xo 3i. dass die Muster rerschiedenen, den beteiligten Verkehrs- kreisen angehörenden Kunden an verschiedenen Orten eröffnet worden sind.» Das Bundesgericht hat dann in seinem Urteil über das Revisionsgesuchder Firma Textor A.-G. vom 19. November 1930 (BGE 56 II S. 394 ff.) noch näher ausgeführt, wir der Widerspruch zwischen den beiden Urteilen zu deuten ist und dass ein Revisionsgrund nicht vorliegt, wiewohl das erste Urteil das gleiche Muster als neu, das zweite als nicht neu bezeichnet hatte. Ein ähnlicher Widerspruch entsteht nun neuerdings zwischen dem Urteil i. S. Bühler & Co. und dem vorliegenden. Dort hatte die Klägerin nämlich ausdrücklich zugegeben, dass das Muster ausschliesslich für den Verkauf im nördlichen Teil von Afrika bestimmt sei (BGE 56 II S. 236), während hier im Gegensatz zu jener Anerkennung die Vorinstanz festgestellt hat, dass diese Ware auch in der Schweiz gehandelt werde. Es mag richtig sein, dass derartige gegen- sätzliche Entscheidungen in Bezug auf das gleiche Muster eine gewisse Unsicherheit bewirken (vgl. die Kritik von GUHL in der Zeitschrift des bern. Jur. Vereins, 67. Jahr- gang, S. 441) ; allein diese Unsicherheit ist unlösbar mit dem Art. 81 OG verbunden, wonach das Bundesgericht an tatsächliche Feststellungen,wenn sie den Akten nicht zuwiderlaufen, in allen Fällen gebunden ist. Eine andere Lösung wäre im vorliegenden Fall nur möglich gewesen, wenn das Muster Nr. 43,885 der Klägerin im Prozesse gegen E. Bühler & Co. wegen Neuheitszerstörung der Löschung unterworfen worden wäre. Das ist jedoch nicht geschehen ; E. Bühler & Co. hatten in ihrem Prozesse gegen die Klägerin den behaupteten Mangel der Neuheit lediglich einredeweise geltend gemacht, nicht aber eine Löschungs- klage erhoben, so dass das Bundesgericht nicht auf Lö- schung erkennen konnte. Die blosse einredeweise Geltend- machung der Neuheitszerstörung hatte der damaligen Beklagten durchaus freigestanden, denn was für die Marken und Erfindungspatente gilt, muss auch für die gewerblichen Muster gelten (BGE 3011 S. 585,35 II S. 338, Muster-und Modellschutz. N° 34, 203 56 II S. 146, 58 II S. 60). Daher rührt es, dass sich die heutige Beklagte und Widerklägerin nicht auf Rechtskraft des Urteiles im Falle E. Bühler & Co. berufen kann, denn die Löschung ist damals, wie gesagt, unterblieben, und wenn dem Muster lediglich in den Motiven die Neuheit zur Zeit der Hinterlegung aberkannt wurde, so ist das Bundesgericht an diese Entscheidung nicht gebunden, zumal auch die Parteien nicht auf beiden Seiten dieselben sind, wie damals. Die Beklagte selbst gibt das eigentlich zu, denn sie hat eine Widerklage auf Löschung des klä- gerischen Musters Nr. 43,885 erhoben, was offenbar nicht notwendig gewesen wäre, wenn schon das Urteil im Falle E. Bühler & Co.· eine absolute Wirkung entfaltet hätte. 3. -Die widerrechtliche Nachahmung der klägerischen Stickereimuster Nr. 56,613, 15,155 und 50,120 durch die Beklagte ist nicht mehr streitig, nachdem die Beklagte ihre Berufung nicht gegen das Dispositiv Nr. I des handels- gerichtlichen Urteils gerichtet hat. Es muss daher auch bei der Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung ihrer Muster 7515/105,821 und 7511/105,839 aus ihrer Kollek- tion sein Bewenden haben. Bestritten hat die Beklagte dagegen, dass sie eine Schuld an der Verletzung der Musterrechte der Klägerin treffe, und sie hat demgemäss, da ein Verschulden laut Art. 25 und 26 MMG die unerlässliche Voraussetzung der Schaden- ersatzpflicht bildet, diese gänzlich abgelehnt. Ihr Stand- punkt ist jedoch nicht haltbar. Sie hatte schon anlässlich der Tatbestandaufnahme durch das Handelsgerichtsprä- sidium ausdrücklich zugegeben, dass ihre Muster keine originellen Schöpfungen darstellen und denen der Klägerin nicht nur zufällig ähnlich sind, sondern dass diese als Vorlagen gedient haben ; es· seien ihr nämlich durch ihre Kunden oder Agenten bestickte Muster zugestellt worden, die sie dann ihrem Zeichner zur Vornahme von Abän- derungen unterbreitet habe. Sie hätte jedoch die Pflicht gehabt, erst Nachforschungen anzustellen, ob ihr die einge- sandten Muster geschützt seien. Wenn der Verletzer wie A8 69 II -1933
2M Muster. und ModeDsebutz. N<> 34.
hier kraft seiner Kenntnis der Branche und der besondern
Verhältnisse damit rechnen musste, dass es sich bei dem
Vorbild um ein geschütztes Muster handelte, kann er
diese Pflicht nicht in Abrede stellen (vgL PINZGER, Das
deutsche Geschmackmusterrecht S. 118). Liess die Beklagte
es
trotzdem einfach darauf ankommen,so muss man
unbedenklich annehmen, dass sie tatsächlich mit der
Möglichkeit der Verletzung eines Musterrechtes gerechnet
und die Nachahmung dennoch vorgenommen hat, also,
wie
auch die Vor instanz erwogen hat, einen dolus eventualis
beging
(ALLFELD, Kommentar zu den Gesetzen über das
gewerbliche Urheberrecht S. 352). Die Beklagte hat freilich
geltend gemacht, ihre Agentin, die Firma Coriat & Cl~
in Casablanca, habe sie in einem Schreiben vom 7. Mal
1931
mit dem sie ihr die Muster unterbreitet habe, aus-
drücklich mit folgenden Worten auf die Möglichkeit eines
Musterschutzes
aufmerksam gemacht: « Les dispositions
des dessins des articles
que nous vous soumettons, sont
en general deposes par nos concurrents; vous ne devez
donc
pas les copier, mais simplement etablir des contre-
types en vous en inspirant, sans que cela )Uisse cnstitu?r
une contre-fon », und sie sei also IDcht leIChtfertIg
vorgegangen,
da sie über die Möglichkeit des Schutzes der
Muster unterrichtet gewesen sei. Allein der Brief vom
7. Mai 1931 vermag sie nicht zu entlasten; er beweist nur
einmal mehr, dass die Fachkreise des Bestimmtesten
damit rechnen mussten, die Muster der Klägerin seien
geschützt.
Wenn nicht ein Vorsatz, Würde also auf alle
Fälle Fahrlässigkeit der Beklagten vorliegen, Fahrlässigkeit
genügt aber nach Art. 26 MMG zur Gutheissung eines
Schadenersatzanspruches.
Der Einwand der Beklagten
geht denn auch in Wirklichkeit eigentlich nicht ,
sie habe von der Hinterlegung der Muster der Klägerm
keine Kenntnis und sie habe keine Nachforschungspflicht
gehabt, sondern sie behauptet, sie habe anne.hmn ~ürf?n,
ihre Muster seien von denjenigen der Klägerm hinlanglic h
verschieden, so dass
der Richter die Frage der wider-
Muster· und ModelJsehutz. No 34.
2GS
rechtlichen Nachahmung verneinen werde. Allein auch
dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Wenn auch beim Vergleich des Gesamtbildes der zwei
Muster und der Beurteilung der Frage der Nachahmung
die Grenze nicht immer leicht zu ziehen ist, so trägt doch
derjenige die Gefahr, der sich von einem geschützten
Muster inspirieren lassen will und es als Vorlage benützt.
Bei der gegenteiligen Lösung würde die zivilrechtliche
Verantwortlichkeit des VerIetzers, soweit sie
auf Schaden-
ersatz geht, überhaupt grösstenteils illusorisch gemacht.
In casu hat die Beklagte selbst darauf hingewiesen, dass
der handelsgerichtliche Fachrichter die Frage der Nach-
ahmung bei einzelnen Mustern verneint hat, also mit der
grössten Sorgfalt vorgegangen ist; und da die Beklagte
auf der andern Seite die Annahme der Nachahmung bei
den Mustern Nr. 56,613, 15,155 und 50,120 der Klägerin
nicht angefochten hat, steht es ihr schlecht an, das handels-
gerichtliche
Urteil nun so auszulegen, als ob man ebensogut
auch anders hätte· entscheiden können.
4. -
Bei der Berechnung des Schadens hat das Handels-
gericht
zuerst die Selbstkosten der Klägerin (Stoffver-
brauch, Bleichen, Stickmaterial,
Sticken, Nachsticken und
Fädeln, Ausrüsten und Verpacken) für die beiden Dessins
Bouquet de Ia Vierge (Muster 56,613 und 15,155) und Hia
(Muster 50,120) bemessen und sodann an Hand der
Verkaufspreise, der Sconti und Kommissionen, der Fracht-,
Versicherungs-und Inkassospesen den Gewinn angesetzt,
der sich pro Meter auf 0,616 Fr. bei der Ware Bouquet de
la Vierge und auf 0,6052 Fr. bei der Ware Hia beläuft.
Auf diese Weise ergibt sich über den Schaden folgendes
Bild,
nachdem noch 12,5 % wegen nachträglichen Gewinn-
rückganges
zugunsten der Beklagten abgezogen worden
sind:
Dessin Bouquet de la Vierge 55641,6 Meter: 29,786 Fr.
25 Cts. ; Dessin Hia 3974,4 Meter, 2,016 Fr. 45 Cts.
Ausserdem
hat die Vorinstanz einen Anspruch auf
Ersatz des indirekten Schadens nach freiem Ermessen
206 Mu.ter-und Moaellschutz. N° 34. in der Höhe von 7500 Fr. (25 % des direkten Schadens) geschützt. Die Beklagte hat an dieser Schadensberechnung zu- nächst beanstandet, dass die Vorinstallz von der Vermu- tung ausgegangen sei, die Klägerin hätte die gleichen Ver- käufe zu ihren eigenen Preisen gemacht, wenn die Nach- ahmungen nicht erfolgt wären. Es besteht jedoch kein Grund, dieses Prinzip, wie die Beklagte es haben will, nur dann anzuwenden, wenn nur geringe Mengen der Nachahmung verkauft worden sind. Ebenso ist abzulehnen den Schaden nach den Grundsätzen über die ungerecht fertigte Bereicherung zu berechnen. . Eine Erhöhung des Abzuges wegen Gewinnrückganges fällt ebenfalls nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der grossen Konkurrenz und der Krisis auf dem marokka- nischen Markt, der Herabsetzung der Kaufkraft der dortigen Bevölkerung; der Einbusse der Zugkraft der Dessins usw. hat die Vorinstanz den Abzug auf 12,5 % und damit reichlich bemessen ; ihr Entscheid ist ein ausge- sprochener Ermessensentscheid, von dem abzuweichen das Bundesgericht umso weniger Grund hat, als ein Handelsge- richt, das teilweise mit Fachrichtern der Stickereiindustrie besetzt ist, bessern Einblick in die massgebenden Verhält- nisse besitzt, als das Bundesgricht. Dasselbe gilt von der Ansetzung der Ersatzpflicht für indirekten Schaden (we- gen Disqualifizierung der verletzten Muster) auf 7500 Fr. Einen andern Herabsetzmigsgrund erblickt die Beklagte darin, dass sie jedenfalls nur ein leichtes Verschulden treffe. Allein abgesehen davon, dass ihre Schuld nicht ohne Weiteres als leicht qualifiziert werden kann, indem sogar ein dolus eventualis vorliegt, ist zu wiederholen, dass das Risiko in vollem Umfang denjenigen trifft, der ein geschütztes Muster als Vorlage benützt hat und dass es nicht teilweise auf den Inhaber des geschützten Musters abgewälzt werden darf. Die Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass die Parteien im Juni 1931 über die Gestaltung der Preise Mark6II8Chutz. No 35. 2('7 miteinander verhandelt hätten und dass die Klägerin damals mit keinem Wort geltend gemacht habe, die Beklagte habe ihre Muster nachgeahmt. Die Klägerin habe bis zur Einreichung der Klage trotz Kenntnis der Ver- letzungen noch fast ein Jahr lang zugewartet, und es treffe sie somit ein Mitverschulden daran, dass der Schaden so gross geworden sei. Sie, die Beklagte, habe annehmen dürfen, dass die Klägerin eine Verletzung der Musterrechte nicht behaupte, und es sei deshalb zu Lasten der Klägerin gestützt auf Art. 44 OR ein erheblicher Abzug zu machen. Allein die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass dem Verletzten eine Rechtspflicht zu sofortiger, energischer Verteidigung obhege ; jedenfalls hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass es für eine erfolgreiche Prozessführung unerlässlich war, zuerst die Beweise zu sammeln und sicherzustellen, wofür erfahrungsgemäss geraume Zeit notwendig ist, zumal wenn die Verletzungen in's Ausand hinüberreichen. 5. - Demnach erkennt das Bundesgericht : DieBerufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 2. März 1933 wird bestätigt. VII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DESMARQUES DE FABRIQUE 35. Arret de 1a 1 re section civile du a9 mars 1933 dans la cause 'l'avannes Watcn Co, S. A., contre Favret. Marques de jabrique. -Les raisons de commerce ne peuvent servir de marques que si elles SODt originales. Tel n'est pas Je cas en principe de la designation pure et simple du genre ou du siege des affaires. Cett.e regle comporte une exception lorsgu 'une margue depourvue theoriquement de valeur distinc-
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.