Prozessrecht. XO 33.
damals den Entscheid massgebend beeinflusst: Gerade
weil eine Reihe von Zeugen Äusserungen des Zeugen
Kleiner wiedergegeben hatte, aus denen auf die Fort-
setzung des Geschlechtsverkehrs der Klägerin mit Kleiner
während der kritischen Zeit hätte geschlossen werden
können,
hat das Obergericht die Klägerin noch einmal
persönlich
über diesen Punkt befragt, und wenn man noch
im Ungewissen wäre darüber, ob die Vorinstanz dann nicht
doch aus andem Gründen als wegen der erneuten Ver-
sicherung der Klägerin jenen aussergerichtlichen Äusserun-
gen des Kleiner kein Gewicht beilegte, so werden diese
Zweifel
behoben durch die Feststellung des nämlichen
Obergerichtes
im Strafurteil, dass die beiden kantonalen
Instanzen die Vaterschaftsklage angesichts dieser V er-
sicherung
der Klägerin gutgeheissen haben. Diese
Wendung spricht dafür, dass die Vorinstanz, hätte sie
damals schon Kenntnis vom Vorfall mit Muntwiler gehabt,
die Klage abgewiesen hätte. Selbst wenn man aber das nicht
annehmen wollte, so ist doch soviel sicher, dass die Vor-
instanz bei der Würdigung des gesamten Beweisergebnisses
wesentlich
auf die Aussage der Klägerin mit abgestellt
hat ; dadurch, dass sich diese als falsch erwiesen hat und
d(:)Shalb ausser Betracht bleiben muss, wurden infolge-
dessen die gesamten Tatbestandsfeststellungen des ange-
fochtenen Urteils der Vorinstanz erschüttert, und da das
bundesgerichtliche Urteil auf den tatsächlichen Feststel-
lungen des kantonalen Urteils beruht, wurde durch das
Dahinfallen der letztem auch ihm der Boden entzogen
(vgl.
BGE 25 II 691). Das genügt aber, um eine (I Aus-
wirkung des Urteils im Sinne von Art. 192 Ziff. 3 BZP
anzunehmen.
Das Revisionsgesuch muss daher auf Grund dieser
letztem Bestimmung gutgeheissen werden, so dass sich
erübrigt zu untersuchen, ob auch der ebenfalls noch
angerufene
Revisionsgrunddes Art. 192 Ziff. 2 gegeben sei.
Und da ausser Zweifel steht, dass der Revisionskläger
durch den frühem Entsoheid einen Nachteil erlitten hat
W5
(Art. 98 OG), ist das Urteil vom 13. Oktober 1932 aufzu-
heben. Oemäss Art. 98 00 hat sodann das Bundesgericht
selbst aufs neue zu entscheiden und muss infolgedessen
auch befugt sein, das Beweisergebnis an Stelle der Vorin-
stanz frei zu würdigen.
3. -(Gutheissung
der Einrede aus Art. 314 Abs. 2
ZGB).
VI. MUSTER "UND MODELLSCHUTZ
PROTECTION DES DESSINS ET MODELES
INDUSTRIELS
34. Urteil der I. ZivUabteilung. vom 9. Mai 1933
i. S. Gebriider Weil gegen Jakob Bohner A.-G.
Mus t e r s c hut z. Bei Mustern, die auch im Inlaud verkauft
werden, kOIIUIlt es hinsichtlich der Frage der Neuheitszer-
störung ausschliesslich auf die Verhältnisse im Inland an.
'Viderspruch zu einem frühem bundesgerichtlichen Urteil
wegen abweichender tatsächlicher Feststelhmgen der kanto-
nalen Instanz. MMG Art. 12 Ziff. 1 (Erw. 2).
Schadenersatzpflicht des Verletzers. Verschuldensfrage : Dolus
eventualis oder Fahrlässigkeit? mIG Art. 24 ff. (Erw. 3).
Bemessung des Schadenersatzes, Grundsätze und Herabsetzungs-
gründe (Erw. 4).
A. -Die Klägerin, Jakob Rohner A.-G., Rebstein,
welche der Fabrikation und dem Vertrieb von Stickereien
obliegt,
glaubte festzustellen, dass die Firma der Beklagten,
Gebrüder Weil, verschiedene ihrer geschützten Muster
nachahme, nämlich
a) die Muster Nr. 52,637, 56,613 und 015,155 (Bouquet
de la Vierge) durch die Herstellung der Muster 7,515/
105,821 ;
b) die Muster Nr. 43,885, 50,120 und 50,120/III (Des-
sin Hia) durch die Herstellung der l -fuster 7,511/105,839 ;
Muster-und l Iodellschutz. XO 3i.
c) die Muster Nr. 2,353 und 52,402 (Dessin Rosana)
durch die Herstellung der Muster 7,500/105,820;
d) das Muster Nr. 48,988 (Dessin Fritzi) durch die
Herstellung
der Muster 7,704/105,912.
B. -Am 13. April 1932 hat sie deshalb wegen Muster-
rechtsverletzung folgende Klage beim Handelsgericht
des
Kantons St. Gallen anhängig gemacht:
Es sei gerichtlich zu erkennen:
- -Die Beklagtschaft habe sich der widerrechtlichen
Kopie resp. Nachahmung der klägerischen Muster 52,637,
56,613,
015,155, 43,885, 50,120, 50,120/III, 2,353, 52,402,
und 48,988 schuldig gemacht.
- -Die
Beklagte habe die fraglichen Muster aus
der Kollektion zu entfernen und die allfällig vorhandenen
Warenbestände dem Gericht, resp. der Klägerschaft zur
Verfügung zu stellen. .
- -Die Beklagtschaft sei der Klägerin für diese
Musterschutzverletzung schadenersatzpflichtig
und habe
für direkten Schaden 70,615 Fr. 85 Cts. nebst 5 % Zinsen,
jeweilen drei Monate seit
den Verfalldaten der beklagtischen
Bestellungsaufnahmen,
und weitere 70,615 Fr. 85 Cts.
für indirekten Schaden nehst 5 % Zinsen von den gleichen
Daten an zu bezahlen.
- -Es sei gemäss Art. 28 des Musterschutzgesetzes
resp.
Art. 17 des Handelsgerichtsgesetzes durch das
Gerichtspräsidium vorsorglich
in der ihm geeignet schei-
nenden Weise ein Untersuch bei der Beklagten vorzu-
nehmen, und es sei der Umfang der Verletzungen festzu-
stellen.
O. -Entsprechend dem Gesuch der Klägerin hat der
Präsident des Handelsgerichtes unter Zuziehung eines
weitern Mitgliedes desselben
am 21. April 1932 im Geschäfte
der Beklagten eine Tatbestandaufnahme durchgeführt
und dabei festgestellt, dass sich sämtliche von der
als Nachahmungen namhaft gemachten Dessins der
Beklagten in dem Musterbuch vorfanden, und er hat die
darauf durch die Beklagte seit Anfang 1931 aufgenomme-
Muster-und Modellschutz .. Xo 3i.
nen :Bestellungen unter Angabe der Ordrenummer, des
Datums der Bestellung, der Anzahl der verkauften Stücke
und deren Länge, des Verkaufspreises und des Dessins
in das Protokoll aufgenommen. Aus diesem geht ferner
hervor, dass die Verkäufe regelmässig cn. Casablanca oder
einen andern Hafen Marocco's erfolgt waren und dass der
Kaufpreis mit 5 % Skonto innert 60 Tagen oder netto
innert 120 Tagen zu entrichten war. Die Beklagten haben
anlässlich der Verhandlung zugegeben, dass ihnen bestickte
Muster zugestellt worden seien
und dass ihre Zeichner
diese als
Vorlage benützt, aber abgeändert hätten.
D. -Die beklagte Firma hat Abweisung der Klage
beantragt und folgende Widerklage erhoben :
(( 1. -Es sei gerichtlich zu erkennen :
a) dass die Widerbeklagte sich der widerrechtlichen
Nachahmung des widerklägerischen Dessins Nr. 104,912
schuldig gemacht habe, eventuell, dass das klägerische
Dessin Nr. 2353
im Zeitpunkt seiner Hinterlegung
internationalen
Amt für gewerbliches Eigentum am
- Februar 1931 laut Hinterlegungsschein 911 nicht mehr
neu gewesen und dass daher diese Eintragung ungültig
und gerichtlich zu annullieren ist,
b) dass die Klägerin das Muster 2353 aus ihren Kollek-
tionen zu entfernen und allfällig vorhandene Waren-
bestände dem Gerichte resp. der Widerklägerin zur Ver-
fügung zu stellen habe,
c) dass die Klägerin der Widerklägerin für diese Muster-
schutzverletzung schadenersatzpflichtig ist.
- -Es sei die Eintragung der klägerischen Dessins
Nr. 50,120, in Bern hinterlegt am 21. Juli 1928 gemäss
Hinterlegungsschein
Nr. 42,875, und 50,120/III, in Bem
hinterlegt am 9. März 1931 gemäss internationalem Hinter-
legungsschein Nr. 938 als ungültig zu erklären und beim
Eidg. Amt für geistiges Eigentum, resp. beim Internatio-
nalen Amt für gewerbliches Eigentum zu annullieren.
-
Es sei die Eintragung des kläger ischen Dessins
Nr. 43,885 beim Eidg. Amt für geistiges Eigellt,um in
Bern laut Hinterlegungsschein Nr. 40176 vom 22. Januar
1927 gerichtlich zu löschen.
- -Es sei durch eine gerichtliche Expertise festzu-
stellen, unter welchen Umständen das klägerische Muster
Nr. 2353 entstanden ist und welche Quantitäten dieses
Dessins nach französisch und spanisch Marocco durch
die Widerbeklagte geliefert worden sind.
E. -. Die Klägerin und Widerbeklagte hat Abweisung
der Widerbeklagte beantragt.
F. -Am 2. März 1933 hat das Handelsgericht des
Kantons St. Gallen erkalmt :
-
Die Beklagte wird der widerrechtlichen Nach-
ahmung der klägerischen Muster 56,613, 15,155 und 50,120
schuldig erklärt und verpflichtet, ihre Muster 7,515/105,821
und 7511/105,839 aus ihrer Musterkollektion zu entfernen.
2. -Die Beklagte hat der Klägerin eine Entschädigung
von 39,374 Fr. 70 ets. nebst 5 % Zins seit 1. April 1932
zu bezahlen; im. Mehrbetrage wird die Schadenersatz-
forderung abgewiesen.
3. -Die Widerklage wird abgewiesen.
G. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und folgende Anträge eingereicht :
I. -Es sei in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils-
dispositives vom 28. Dezember 1932/3. März 1933 die
klägerische Schadenersatzforderung gänzlich abzuweisen.
Eventuell : Es sei die von den Beklagten an die Klägerin
für die Nachahmung der Dessins Nr. 56,613, 15,155 und
50,120 zu bezahlende Entschädigung nach Ermessen des
Bundesgerichtes herabzusetzen,
subeventuell : Es sei das bei der Berechnung der Ent-
schädigung für die Nachahmung der Dessins 56,613 und
15,155 dem Handelsgericht unterlaufene Versehen durch
R.eduktion der Schadenersatzsumme um ca. 1200 Fr. zu
korrigieren.
2. -
Es sei in teilweiser Abänderung von Ziff. 3 des
Urteilsdispositives das widerklägerische R.echtsbegehren 3
Muster. und Modellschutz. X' :H.
zu schützen und entsprechend das klägerische Dessin
NI'. 43,885 gerichtlich zu löschen.
3. -Es sei in Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispo-
sitives die von der Beklagten der Klägerin zu bezahlende
amIserrechtliche Entschädigung auf 500 Fr. eventuell auf
einen Betrag. nach richterlichem Ermessen zu reduzieren.
4. -Eventuell seien die Akten zur Vervollständigung
an das Handelsgericht zurückzuweisen.
H.-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Da die Klägerin das R.echtsmittel der Berufung
nicht ergriffen hat, muss es bei der Abweisung der Klage-
begehren Nr. 1-3 hinsichtlich der klägerischen Muster
Nr. 51,637, 43,885, 50, 120/III, 2353, 52,402 und 48,988
sein Bewenden haben. Ferner kann unter diesen Umstän-
den die von der Vorinstanz festgesetzte Schadenersatz-
pflicht wegen Verletzung der Muster Nr. 56,613, 15,155
und 50,120 der Klägerin nicht erhöht werden. Da auf der
andern Seite die Beklagte nicht mehr auf Gutheissung der
Widerklage in vollem Umfange beharrt, sondern nur noch
deren Ziff. 3, die Löschung des Musters Nr. 43,885 der
Klägerin betreffend, aufrecht hält, sind im Berufungs-
verfahren lediglich noch die Schadenersatzpflicht wegen
Nachahmung der Muster Nr. 56,613, 15,155 und 50,120
durch die Beklagte und die Frage der Neuheit des Musters
Nr. 43,885 zur Zeit der Hinterlegung streitig. Es empfiehlt
sich, die letztere Frage vorweg zu behandeln.
- --'-Das Bundesgricht hat schon wiederholt erkannt,
dass bei Beurteilung der Neuheit eines Musters zur Zeit
der Hinterlegung grundsätzlich nur die Verhältnisse im
Inlande in Betracht fallen (BGE 54 II S. 58 ff., 56 II S. 71 ff.
56 II S. 235 ff.). In seinem Urteil vom 6. Mai 1930 i. S.
Jakob R.ohner A.-G. gegen F. Bühler eie (BGE 56 II
S. 235 ff.) hat es jedoch für sogenannte reine Exportmuster
eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen; es
hat entscheiden, dass eine Ausnahme vom Territorialitäts-
Muster-und Mod .. Uschutz. Xo 34.
prinzip zu machen und auch auf die Verhältnisse im Aus-
lande abzustellen sei, wenn es sich
um ein l Iuster einer
schweizerischen Exportindustrie handle, das überhaupt
nur im Auslande abgesetzt werde. Die Klägerin und
Berufungsbeklagte hat Zweifel über die Richtigkeit dieser
Rechtsprechung
verlauten lassen; der Begriff des reinen
Exportmusters sei verschwommen und überdies sei unge-
wiss, ob es
überhaupt Muster gebe, die nie in der Schweiz
gehandelt und abgesetzt werden. Das Handelsgericht
des
Kantons St. Gallen scheint diese Zweifel zu teilen.
Das Bundesgericht hat jedoch keinen Grund bei Entschei-
dung des vorliegenden Falles auf seine Praxis zurückzu -
kommen, denn einerseits werden diese Zweifel doch nur
mit den Verhältnissen in der Stickereiindustrie begründet,
während der Musterschutz auch andern Industrien zu gute
kommt, und anderseits erweist sich hier die Widerklage
auf Löschung schon deshalb als aussichtslos, weil das
fragliche Muster kein reines Exportmuster ist, also nur
die Verhältnisse im Inland zur Zeit der Hinterlegung in
Betracht fallen und eine Neuheitszerstörung im Inland
auch durch die Widerklägerin nicht behauptet wird.
Die Vorinstanz
hat nämlich in Erwägung 2 des angefoch-
tenen Urteils ausgeführt, dass Vare von den streitigen
l Iustern
auch in der Schweiz gehandelt werde, indem
Kommissionshäuser, welche ihren Sitz in Winterthur und
Zürich und teilweise auch in St. Gallen haben, an diesem
Ort solche Waren für Marokko kaufen. Dazu komme,
dass marokkanische Einkäufer, wenn
auch nicht häufig,
nach St. Gallen reisen, wie aus dem Prozess Bodenmann
gegen die Klägerin, der auf dem Weg er Berufung auch
vor das Bundesgericht gelangt ist, und anderweitig be-
kannt sei. (V gl. das nicht gedruckte Urteil vom 16. Februar
1932 i. S. Bodenmann gegen Jakob Rohner A.-G.) Darin
liegen tatsächliche Feststellungen des Handelsgerichtes,
die
für das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG verbindlich
sind,
da sie nicht als aktenwidrig angefochten worden sind.
Offenkundigkeit des Musters
NI'. 43,885 im Ausland zur
J
Muster. und ModellscllUtz. Xc 34.
Zeit der Hinterlegung kann seiner Neuheit also nicht
schaden, und die Widerklage muss, soweit sie noch im
Streite liegt, abgewiesen werden.
"Auf diese Weise entsteht allerdings ein Widerspruch mit
dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Mai
i. S. Jakob Rohner A.-G. gegen E. Bühler Co.,
indem dort dasselbe Muster NI'. 43,885 der Klägerin als
zur Zeit der Hinterlegung nicht neu bezeichnet wurde,
im Gegensatz wiederum zu einem noch frühem bundes-
gerichtlichen
Erkenntnis, vom 29. Januar 1930 i. S.
Textor A.-G. gegen Jakob Rohner A.-G. (BGE 56 II S. 78),
in dem das gleiche Muster als neu behandelt worden war.
Die Widersprüche erklären sich jedoch zwanglos daraus,
dass das Bundesgericht in allen drei Fällen an tatsächliche
Feststellungen verschiedener
kantonaler Gerichte gemäss
Art. 81 OG gebunden war und ist und dass diese Fest-
steIlungen ihrerseits einander widersprechen. Im Falle
der Textor A.-G. gegen die Klägerin hatte das Handels-
gericht des
Kantons St. Gallen konstatiert, dass das Muster
vor der Hinterlegung ein einziges Mal und dazu von einem
Agenten
der Klägerin im Auslande bestellt worden sei,
und das Bundesgericht hatte es gestützt darauf abgelehnt,
ein Bekanntsein des Musters
unter den beteiligten Ver-
kehrskreisen anzunehmen. Im Falle Jakob Rohner A.-G.
gegen
E. Bühler Co. dagegen hatte das Obergericht
des
Kantons Appenzell A. Rh. festgestellt, dass die drei
streitigen Muster,
worunter NI'. 43,885, vor der Hinter-
legung in Nordafrika allgemein zur Auslieferung gelangt
seien,
und das Bundesgericht hatte hierüber ausgeführt :
Es frägt sich nur noch, ob die drei typischen Export-
muster der Klägerin zur Zeit der Hinterlegung unter den
beteiligten Verkehrskreisen des afrikanischen Absatz-
gebietes bereits
bekannt gewesen seien. Auch daran kalID
kein Zweifel mehr bestehen, nachdem im vorliegenden Fall
im Gegensatz zur Sache Textor A.-G. gegen die Klägerin
feststeht, dass
nicht nur ein einmaliger Verkauf durch
einen Vertrauensmann der Klägerin erfolgt ist, sondern
l ItBt ,r-und Modellschutz. Xo 3i.
dass die Muster rerschiedenen, den beteiligten Verkehrs-
kreisen angehörenden
Kunden an verschiedenen Orten
eröffnet worden sind. Das Bundesgericht hat dann in
seinem Urteil über das Revisionsgesuchder Firma Textor
A.-G. vom 19. November 1930 (BGE 56 II S. 394 ff.)
noch näher ausgeführt, wir der Widerspruch zwischen den
beiden Urteilen zu deuten ist und dass ein Revisionsgrund
nicht vorliegt, wiewohl das erste Urteil das gleiche Muster
als neu, das zweite als
nicht neu bezeichnet hatte. Ein
ähnlicher Widerspruch entsteht nun neuerdings zwischen
dem Urteil i. S. Bühler Co. und dem vorliegenden. Dort
hatte die Klägerin nämlich ausdrücklich zugegeben, dass
das Muster ausschliesslich für den Verkauf im nördlichen
Teil
von Afrika bestimmt sei (BGE 56 II S. 236), während
hier im Gegensatz zu jener Anerkennung die Vorinstanz
festgestellt
hat, dass diese Ware auch in der Schweiz
gehandelt werde. Es mag richtig sein, dass derartige gegen-
sätzliche Entscheidungen in Bezug auf das gleiche Muster
eine gewisse Unsicherheit bewirken (vgl. die
Kritik von
GUHL in der Zeitschrift des bern. Jur. Vereins, 67. Jahr-
gang, S. 441) ; allein diese Unsicherheit ist unlösbar mit
dem Art. 81 OG verbunden, wonach das Bundesgericht
an tatsächliche Feststellungen,wenn sie den Akten nicht
zuwiderlaufen, in allen Fällen gebunden ist. Eine andere
Lösung wäre im vorliegenden Fall nur möglich gewesen,
wenn das Muster Nr. 43,885 der Klägerin im Prozesse gegen
E. Bühler Co. wegen Neuheitszerstörung der Löschung
unterworfen worden
wäre. Das ist jedoch nicht geschehen ;
E. Bühler Co. hatten in ihrem Prozesse gegen die
Klägerin den behaupteten Mangel der Neuheit lediglich
einredeweise
geltend gemacht, nicht aber eine Löschungs-
klage erhoben, so dass
das Bundesgericht nicht auf Lö-
schung erkennen konnte. Die blosse einredeweise Geltend-
machung der Neuheitszerstörung hatte der damaligen
Beklagten durchaus freigestanden, denn was für die
Marken und Erfindungspatente gilt, muss auch für die
gewerblichen Muster
gelten (BGE 3011 S. 585,35 II S. 338,
Muster-und Modellschutz. N° 34,
56 II S. 146, 58 II S. 60). Daher rührt es, dass sich die
heutige Beklagte
und Widerklägerin nicht auf Rechtskraft
des Urteiles im Falle E. Bühler Co. berufen kann, denn
die Löschung ist damals, wie gesagt, unterblieben, und
wenn dem Muster lediglich in den Motiven die Neuheit
zur Zeit der Hinterlegung aberkannt wurde, so ist das
Bundesgericht an diese Entscheidung nicht gebunden,
zumal auch die Parteien nicht auf beiden Seiten dieselben
sind, wie
damals. Die Beklagte selbst gibt das eigentlich
zu, denn sie hat eine Widerklage auf Löschung des klä-
gerischen Musters Nr. 43,885 erhoben, was offenbar nicht
notwendig gewesen wäre, wenn schon das Urteil im Falle
E.
Bühler Co. eine absolute Wirkung entfaltet hätte.
3. -Die widerrechtliche Nachahmung der klägerischen
Stickereimuster
Nr. 56,613, 15,155 und 50,120 durch die
Beklagte
ist nicht mehr streitig, nachdem die Beklagte
ihre Berufung nicht gegen das Dispositiv Nr. I des handels-
gerichtlichen
Urteils gerichtet hat. Es muss daher auch
bei der Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung ihrer
Muster 7515/105,821 und 7511/105,839 aus ihrer Kollek-
tion sein Bewenden haben.
Bestritten hat die Beklagte dagegen, dass sie eine Schuld
an der Verletzung der Musterrechte der Klägerin treffe,
und sie hat demgemäss, da ein Verschulden laut Art. 25
und 26 MMG die unerlässliche Voraussetzung der Schaden-
ersatzpflicht bildet, diese gänzlich abgelehnt. Ihr Stand-
punkt ist jedoch nicht haltbar. Sie hatte schon anlässlich
der Tatbestandaufnahme durch das Handelsgerichtsprä-
sidium ausdrücklich zugegeben,
dass ihre Muster keine
originellen Schöpfungen darstellen
und denen der Klägerin
nicht nur zufällig ähnlich sind, sondern dass diese als
Vorlagen gedient haben ; es seien ihr nämlich durch ihre
Kunden oder Agenten bestickte Muster zugestellt worden,
die sie dann ihrem Zeichner zur Vornahme von Abän-
derungen unterbreitet habe. Sie hätte jedoch die Pflicht
gehabt, erst Nachforschungen anzustellen, ob ihr die einge-
sandten Muster geschützt seien. Wenn der Verletzer wie
A8 69 II -1933
2M Muster. und ModeDsebutz. N 34.
hier kraft seiner Kenntnis der Branche und der besondern
Verhältnisse damit rechnen musste, dass es sich bei dem
Vorbild um ein geschütztes Muster handelte, kann er
diese Pflicht nicht in Abrede stellen (vgL PINZGER, Das
deutsche Geschmackmusterrecht S. 118). Liess die Beklagte
es
trotzdem einfach darauf ankommen,so muss man
unbedenklich annehmen, dass sie tatsächlich mit der
Möglichkeit der Verletzung eines Musterrechtes gerechnet
und die Nachahmung dennoch vorgenommen hat, also,
wie
auch die Vor instanz erwogen hat, einen dolus eventualis
beging
(ALLFELD, Kommentar zu den Gesetzen über das
gewerbliche Urheberrecht S. 352). Die Beklagte hat freilich
geltend gemacht, ihre Agentin, die Firma Coriat Cl
in Casablanca, habe sie in einem Schreiben vom 7. Mal
mit dem sie ihr die Muster unterbreitet habe, aus-
drücklich mit folgenden Worten auf die Möglichkeit eines
Musterschutzes
aufmerksam gemacht: Les dispositions
des dessins des articles
que nous vous soumettons, sont
en general deposes par nos concurrents; vous ne devez
donc
pas les copier, mais simplement etablir des contre-
types en vous en inspirant, sans que cela )Uisse cnnstitu?r
une contre-fnon , und sie sei also IDcht leIChtfertIg
vorgegangen,
da sie über die Möglichkeit des Schutzes der
Muster unterrichtet gewesen sei. Allein der Brief vom
7. Mai 1931 vermag sie nicht zu entlasten; er beweist nur
einmal mehr, dass die Fachkreise des Bestimmtesten
damit rechnen mussten, die Muster der Klägerin seien
geschützt.
Wenn nicht ein Vorsatz, Würde also auf alle
Fälle Fahrlässigkeit der Beklagten vorliegen, Fahrlässigkeit
genügt aber nach Art. 26 MMG zur Gutheissung eines
Schadenersatzanspruches.
Der Einwand der Beklagten
geht denn auch in Wirklichkeit eigentlich nicht ,
sie habe von der Hinterlegung der Muster der Klägerm
keine Kenntnis und sie habe keine Nachforschungspflicht
gehabt, sondern sie behauptet, sie habe anne.hmnn ürf?n,
ihre Muster seien von denjenigen der Klägerm hinlanglic h
verschieden, so dass
der Richter die Frage der wider-
Muster und ModelJsehutz. No 34.
2GS
rechtlichen Nachahmung verneinen werde. Allein auch
dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Wenn auch beim Vergleich des Gesamtbildes der zwei
Muster und der Beurteilung der Frage der Nachahmung
die Grenze nicht immer leicht zu ziehen ist, so trägt doch
derjenige die Gefahr, der sich von einem geschützten
Muster inspirieren lassen will und es als Vorlage benützt.
Bei der gegenteiligen Lösung würde die zivilrechtliche
Verantwortlichkeit des VerIetzers, soweit sie
auf Schaden-
ersatz geht, überhaupt grösstenteils illusorisch gemacht.
In casu hat die Beklagte selbst darauf hingewiesen, dass
der handelsgerichtliche Fachrichter die Frage der Nach-
ahmung bei einzelnen Mustern verneint hat, also mit der
grössten Sorgfalt vorgegangen ist; und da die Beklagte
auf der andern Seite die Annahme der Nachahmung bei
den Mustern Nr. 56,613, 15,155 und 50,120 der Klägerin
nicht angefochten hat, steht es ihr schlecht an, das handels-
gerichtliche
Urteil nun so auszulegen, als ob man ebensogut
auch anders hätte entscheiden können.
4. -
Bei der Berechnung des Schadens hat das Handels-
gericht
zuerst die Selbstkosten der Klägerin (Stoffver-
brauch, Bleichen, Stickmaterial,
Sticken, Nachsticken und
Fädeln, Ausrüsten und Verpacken) für die beiden Dessins
Bouquet de Ia Vierge (Muster 56,613 und 15,155) und Hia
(Muster 50,120) bemessen und sodann an Hand der
Verkaufspreise, der Sconti und Kommissionen, der Fracht-,
Versicherungs-und Inkassospesen den Gewinn angesetzt,
der sich pro Meter auf 0,616 Fr. bei der Ware Bouquet de
la Vierge und auf 0,6052 Fr. bei der Ware Hia beläuft.
Auf diese Weise ergibt sich über den Schaden folgendes
Bild,
nachdem noch 12,5 % wegen nachträglichen Gewinn-
rückganges
zugunsten der Beklagten abgezogen worden
sind:
Dessin Bouquet de la Vierge 55641,6 Meter: 29,786 Fr.
25 Cts. ; Dessin Hia 3974,4 Meter, 2,016 Fr. 45 Cts.
Ausserdem
hat die Vorinstanz einen Anspruch auf
Ersatz des indirekten Schadens nach freiem Ermessen
206 Mu.ter-und Moaellschutz. N° 34.
in der Höhe von 7500 Fr. (25 % des direkten Schadens)
geschützt.
Die Beklagte
hat an dieser Schadensberechnung zu-
nächst beanstandet, dass die Vorinstallz von der Vermu-
tung ausgegangen sei, die Klägerin hätte die gleichen Ver-
käufe zu ihren eigenen Preisen gemacht, wenn die Nach-
ahmungen nicht erfolgt wären. Es besteht jedoch kein
Grund, dieses Prinzip, wie die Beklagte es
haben will,
nur dann anzuwenden, wenn nur geringe Mengen der
Nachahmung verkauft worden sind. Ebenso ist abzulehnen
den Schaden nach den Grundsätzen über die ungerecht
fertigte Bereicherung zu berechnen.
. Eine Erhöhung des Abzuges wegen Gewinnrückganges
fällt ebenfalls
nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung
der grossen Konkurrenz und der Krisis auf dem marokka-
nischen Markt,
der Herabsetzung der Kaufkraft der
dortigen Bevölkerung; der Einbusse der Zugkraft der
Dessins usw.
hat die Vorinstanz den Abzug auf 12,5 %
und damit reichlich bemessen ; ihr Entscheid ist ein ausge-
sprochener Ermessensentscheid,
von dem abzuweichen das
Bundesgericht umso weniger
Grund hat, als ein Handelsge-
richt,
das teilweise mit Fachrichtern der Stickereiindustrie
besetzt ist, bessern Einblick in die massgebenden Verhält-
nisse besitzt, als das Bundesgnricht. Dasselbe gilt von der
Ansetzung der Ersatzpflicht für indirekten Schaden (we-
gen Disqualifizierung der verletzten Muster) auf 7500 Fr.
Einen andern Herabsetzmigsgrund erblickt die Beklagte
darin, dass sie jedenfalls nur ein leichtes Verschulden
treffe. Allein abgesehen davon,
dass ihre Schuld nicht
ohne Weiteres als leicht qualifiziert werden kann, indem
sogar ein dolus eventualis vorliegt,
ist zu wiederholen,
dass
das Risiko in vollem Umfang denjenigen trifft, der
ein geschütztes Muster als
Vorlage benützt hat und dass
es
nicht teilweise auf den Inhaber des geschützten Musters
abgewälzt werden darf.
Die Beklagte
hat weiter darauf hingewiesen, dass die
Parteien im Juni 1931 über die Gestaltung der Preise
Mark6II8Chutz. No 35.
2('7
miteinander verhandelt hätten und dass die Klägerin
damals
mit keinem Wort geltend gemacht habe, die
Beklagte
habe ihre Muster nachgeahmt. Die Klägerin habe
bis zur Einreichung der Klage trotz Kenntnis der Ver-
letzungen noch fast ein Jahr lang zugewartet, und es
treffe sie
somit ein Mitverschulden daran, dass der Schaden
so gross geworden sei.
Sie, die Beklagte, habe annehmen
dürfen, dass die Klägerin eine Verletzung der Musterrechte
nicht behaupte, und es sei deshalb zu Lasten der Klägerin
gestützt auf Art. 44 OR ein erheblicher Abzug zu machen.
Allein die Beklagte
beruft sich zu Unrecht darauf, dass
dem Verletzten eine Rechtspflicht zu sofortiger, energischer
Verteidigung obhege ; jedenfalls
hat die Klägerin glaubhaft
gemacht, dass es für eine erfolgreiche Prozessführung
unerlässlich war,
zuerst die Beweise zu sammeln und
sicherzustellen, wofür erfahrungsgemäss geraume Zeit
notwendig ist,
zumal wenn die Verletzungen in's Ausand
hinüberreichen.
5. -
Demnach erkennt das Bundesgericht :
DieBerufung
wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 2. März 1933
wird
bestätigt.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DESMARQUES DE FABRIQUE
35. Arret de 1a 1
re
section civile du a9 mars 1933
dans la cause 'l'avannes Watcn Co, S. A., contre Favret.
Marques de jabrique. -Les raisons de commerce ne peuvent
servir de marques que si elles SODt originales. Tel n'est pas
Je cas en principe de la designation pure et simple du genre ou
du siege des affaires. Cett.e regle comporte une exception
lorsgu 'une margue depourvue theoriquement de valeur distinc-