Federal appeal inadmissible against ruling on arbitral jurisdiction

BGE 59 II 189Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II15.06.1938Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed a Basel-Stadt appellate judgment that had only ruled on the jurisdiction of an arbitral tribunal under a lease contract. The Federal Court held that the decision was not a final civil judgment on the merits within the meaning of Arts. 58 and 56 OG. Since the arbitration clause was a procedural matter governed by cantonal procedural law, the federal appeal was inadmissible. The court therefore refused to enter into the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 58 in Verbindung mit Art. 56 OG; Zulässigkeit der Berufung gegen kantonale Entscheide: Die Berufung setzt ein letztinstanzliches kantonales Haupturteil in einer Zivilstreitigkeit voraus, das unter Anwendung eidgenössischen Rechts ergangen ist oder nach solchem Recht zu ergehen hatte. Ein Entscheid, welcher lediglich die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes betrifft und die materielle Streitfrage unberührt lässt, ist kein Haupturteil. Die Schiedsklausel ist als prozessuale Ordnungsvorschrift grundsätzlich nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen; die Berufung ist daher unzulässig (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

188 Prozessrecl1f. Xo 3J. seit 27. Mai 1931, sowie zu den Kostender Betreibung und des bisherigen Schiedsverfahrens. ) G. -Mit Urteil vom 16. Januar 1933hiess das Zivil- gericht dea Kantons Basel-Stadt das Hauptklagebegehren gut. D. -Diesen Entscheid hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 7. April 1933 bestä- tigt. E. -Hiegegen hat die Beklagte am 27. April 1933 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Rechts- begehren : Es sei das Urteil des Appellationsgerichtes aufzuheben und die gesamte Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Appellationsgericht, eventuell an das Zivilgericht zurückzuweisen, eventuell, es sei das Urteil des Appellationsgerichtes aufzuheben und sei die von der Klägerin eingereichte Klage, soweit sie den von der Beklagten zugestandenen Betrag von 5000 Fr. übersteigt, abzuweisen. In einer Nachtragseingabe vom 6. Mai 1933 hat die Beklagte ihren Eventual-Berufungsantrag zurück- gezogen. Das Bunde8gerioht zieht in Erwägung: Gemäss Art. 58 in Verbindung mit Art. 56 OG ist die Berufung zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Haupt- urteile in Zivilstreitigkeiten, welche von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze ent- schieden worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind. Ein solches Urteil liegt hier nicht vor. Die Vorin- stanz hat das materiellrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien aus dem Mietvertrag vom 16. Juli 1930 nicht geprüft, sondern lediglich die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes entschieden. Es liegt daher kein Haupt- urteil im Sinne des Art. 58 OG vor. Zudem hat man es bei der fraglichen Schiedsklausel mit einer Bestimmung prozessualen Charakters zu tun, die sich daher nach kantonalem Prozessrecht beurteilt (vgl. entgegen der frühem Praxis BGE 41 11 S. 537 ff. Erw. 2; die unge- Prozessreeht. XO 32.

druckten Entscheide der staatsrechtlic1ell Abteilung v-om 10. März 1922 in Sachen Salvisberg gegen Kubanexpedi- tionsgesellschaft und vom 23. Januar 1925 in Sachen Emery gegen Cour de Justice civile de Geneve). Es kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden. Dem'nach erkennt das Bunde8gericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 32. Urteil der I. Zivilabtellung vom 24. Kai 1983 i. S. A. gegen I. Ein B e ruf u n g s a 11 t rag, durch den lediglich Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt und nicht gesagt wird, welche Abänderungen begehrt werden, macht die Berufung ungültig. Desgleichen genügt nicht ein blosser Rückweisungs- antrag, es wäre denn, dass das Bundesgericht ohne Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz nicht zum Zuspruch der Begehren des Berufungsklägers gelangen könnte. OG Art. 67 Abs.2. A. -Am 25. April 1932 hat der Verband A. gegen B. folgende Klage erhoben : Ist gerichtlich zu erkennen, der Beklagte habe das in X. geführte Milch-und Milchproduktengeschäft zu schliessen und aufzugeben, sowie jede Tätigkeit für dasselbe zu unterlassen; der Beklagte sei ferner verpflichtet, der Klägerschaft einen Betrag von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 20. April 1932 anzuerkennen und zu bezahlen 1 B.-... G. -Am 12. Januar 1933 hat das Kantonsgericht St. Gallen im Appellationsverfahren erkannt:

  1. Der Beklagte hat das in X. geführte Milch-und Buttergeschäft zu schliessen und aufzugeben sowie jede Tätigkeit für dasselbe zu unterlassen.
  2. Der Beklagte hat der Klägerschaft einen Betrag von 5000 Fr. nebst 5 % Zins ab 20. April 1932 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Prozessrecht. ",,0 32. D. -Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und folgende Anträge gestellt :

  1. Es sei das kanto:lsgerichtliche Urteil vom 12. Ja- nuar / 2. Februar 1933 in vollem Umfange aufzuheben.
  2. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Abnahme der vorn Beklagten unter Ziffer 3 der Duplik (Editionsbegehren) und Ziffer 5 Lit. b der Appellations- antwort, sowie unter Ziffer 7 der Duplik (Editionsbe- gehren) und Ziffer 6 Lit. ader Appellationsantwort offerierten Beweismittel zurückzuweisen. E. -In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte Abweisung der Klage verlangt und seinen Eventualantrag wiederholt, während der Kläger den Antrag gestellt hat, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : i. -Nach Art. 67 OG ist in der schriftlichen Berufungs- erklärung anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Ein in der schriftlichen Berufungserklärung fehlender Bero- fungsantrag kann in der münd)ichen Verhandlung nicht mehr nachgeholt werden. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in seiner schriftlichen Berufungserklärung ledig- lich Aufhebung des angefochtenen Urteils des Kantons- gerichtes des Kantons St. Gallen begehrt, aber nicht gesagt, welche Änderungen er verlange. Durch blosse Auslegung seines unvollständigen Antrages kann das nicht ermittelt werden. Es wäre z. B. denkbar gewesen, dass er DispOSitiv No. I des Urteils unangefochten lassen wollte und lediglich Befreiung von der dem Kläger zuge- sprochenen Konventionalstrafe von 5000 Fr. haben wollte. Daraus geht hervor, dass auoh die Erklärung, es werde Aufhebung des Urteils in vollem Umfange verlangt, nicht hinreicht, denn auch dadurch wird nicht eindeutig festgelegt, welche Abänderungen der Beklagte verlangen Pl'ozes8l'ccht. XQ 33. wollte. In Übereinstimmung mit der ununterbrochenen neuern R,echtsprechung des Bundesgerichtes muss der lediglich auf Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils abzielende Hauptantrag des Beklagten daher als unge- nügend und die Berufung als ungültig bezeichnet werden (BGE 28 II S. 179, 391; 32 II S. 402, 420; 44 II S. 105).
  3. -Der Beklagte hat allerdings eventuell noch Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme weiterer Beweise beantragt. Allein ein solcher Rückweisuugsantrag vermag nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes einen Antrag in der Sache selbst nur dann zu ersetzen, wenn das Bundesgericht in der Sache selbst ohne Rück- weisung nicht zum Zuspruch der Begehren des Berufungs- klägers gelangen könnte (BGE 32 II S. 402 ; 42 II S. 70, 241 ; 44 II S. 106). Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Demnach erkennt das Bundesgm'icht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Auszug aus d.m Orteil der 11. Zivilabtellung vom 15. Juni 1938 i. S. K. gegen G. Re v i si 0 n eines blmdesgerichtlichen Urteils. Art. 192 Ziff. 3 und 193 BZP, Art. 98 OG. Wenn der Revisionsgrund schon vor der Ausfällung des bundes- gerichtlichen Urteils entdeckt wurde, aber gemäss Art. a OG ausser Betracht bleiben musste, läuft die F r ist für das Revisionsbegehren von der Zustellung des bundesgericht. lichen Urteils an. Auch die wissentlich falsche Par t ei aus sag e, die untilr Strafandrohung gemacht wurde und zur Bestrafung geführt hat, ist ein Vergehen im Sinn von Art. 192 Ziff. 3 BZP. Das Urteil des Bundesgerichtes ist auch dann durch ein Vergehen ausgewirkt., wenn die für das Bundesgericht verbindliche Tatbestandsfeststellung . der Vorinstanz durch die falsche Parteiaussage massgebend beeiIifhlsst wurde.

Schlagwörter

admissibilityfinal judgmentarbitration clauseprocedural lawfederal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible against the cantonal decision on arbitral jurisdiction

Extrahierter Entscheid

No. The challenged decision was not a final merits judgment in a civil dispute under Arts. 58 and 56 OG.

Extrahierte Begründung

The cantonal court had not examined the substantive lease dispute, but only the arbitral tribunal’s jurisdiction. The arbitration clause was treated as a procedural provision governed by cantonal procedural law, so the appeal requirement of a final cantonal judgment decided under federal law was not met.

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