BGE 59 II 171
BGE 59 II 171Bge10.11.1932Originalquelle öffnen →
170 Gbligationenrecht. No 28. Eisenbahnschienen als Strassenfahrbahn benützbar. Und zwar macht es hiefür keinen Unterschied aus, ob die den Raum zwischen den Geleisen ausebnende Beschotterung im obern Teil der Kurve von der Beklagten selbst oder vom Kanton Basel-Landschaft als StrasseneigentÜIDer oder von wem immer angebracht worden sein mag. Ent- scheidend ist, dass infolge dieser Beschotterung die Eisen- bahnanlage im untern Auslauf der Kurve eine Gefahr für den regulären Automobilverkehr bildete, solange der Raum zwischen den Schienen hier nicht ebenfalls beschottert wurde. Hieraus ergibt sich die Haftung der Beklagten als Werkeigentümerin gemäss Art. 580R ohne weiteres und ohne dass sie zu ihrer Entlastung einwenden könnte, sie sei nicht allein verantwortlich (Art. 51 und 58 Abs. 20R), soweit die Verantwortlichkeit nicht in einem Mitverschulden des Klägers selbst besteht (Art. 440R). Insbesondere kann die Beklagte nicht etwa behaupten, die Beschotterung sei von dritter Seite unbefugterweise erst so kurz vor dem Unfall vorgenommen worden, dass sie gar nicht mehr in die Lage gekommen sei, die Fehler- haftigkeit ihrer Geleiseanlage in dem unten anschliessenden Stück erkennen und ihr abhelfen zu können. Sodann wäre sofortige Abhülfe auch nicht etwa für die Beklagte untrag- bar gewesen, weil sie schon durch die blosse 'Vegnahme der Beschotterung vom obern Eingang der Kurve an oder aber durch Beschotterung des untern Ausganges der Kurve und des anschliessenden nocli. nicht übersichtlichen Stückes, vielleicht in Verbindung mit einem Warnungszeichen beim Ende der Beschotterung, zur Genüge hätte erzielt werden können. Wird die fehlerhafte Geleiseanlage der Beklagten als l\fitursache der Schädigung des Klägers ins Verhältnis gesetzt zur bereits erörterten Hauptursache, nämlich dem Selbstverschulden des Klägers, so kann jedoch nicht mehr als ein Viertel des Schadens der Beklagten zur Last gelegt werden. Daher ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen zur Feststellung desjenigen Schadens, den der Obligationenrecht. N° 29. 171 Kläger aus dem Unfall erlitten hat und nach den Vor- schriften des OR über Schadenersatz ersetzt verlangen kann, und zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Viertels dieser Summe. Demnach et'kennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt, dass das . Urteil des Obergerichts des Kantons Basel- Landschaft vom 25. November 1932 einschliesslich der K:ostendispositive aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Kai 1933 i. S. Einwohnergemeinde Eris gegen Bohrbach. Ans chi u s s b e ruf u n g. Aus dem Antrag muss her- vorgehen, welche Änderungen des angefochtenen Urteiles verlangt werden. OG Art. 67 Abs. 2 (Erw. 1). Wer k h a f tun g der Gemeinde für eine Gemeindestrasse. Die Strasse als Werk umfasst auch Barrieren, selbst wenn die seitlichen Pfosten derselben auf den Nachbargrundstücken stehen. Das Vorhandensein solcher Abschrankungen auf kleinen Bergstrassen im Weidegebiet bildet jedoch keinen Mangel der Anlage. Bedeutung des Fehlens einer Warnungs- tafel. OR Art. 58 (Erw. 2). Une r 1 a u b t e H a n d 1 u n g der Gemeinde. Unfall eines Radfahrers an der geschlossenen Schranke. Verhältnis von Btmdeszivilrecht und kantonalem öffentlichem Recht bei Anwendung des Art. 41 OR (Erw. 3). Sei b s t ver s c h u I den. OR Art. 44 (Erw. 4). A. -Das innere Eriz und das ausgedehnte Gebiet der Erizberge werden durch eine 3,6 Meter breite Bergstrasse mit der Gegend von Steffisburg verbunden. Da diese Strasse hinten im Tale in Alpwege ausmündet, welche nach Schangnau und Habkern hinüber führen, hat sie keinen Durchgangsverkehr zu bewältigen. Sie steht im Eigentum der Einwohnergemeinde Eriz und gehört nach dem kantonalen Gesetz vom 21. März 1834 über den AS 59 II -1933 12
li.2 ObJigatiollell1'echt. Ne 29. Strassen-und Brückenbau in die 4. Klasse, welche die Dorfwege umfasst, durch welche die einzelnen Abteilungen von Kirchgemeinden unter sich oder mit einer Strasse oder mit einem Verbindungsweg in Berührung kommen. Die Geschwindigkeit der Personenautomobile durfte, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr vom 15. März 1932, 25 Km. in der Stunde nicht übersteigen. Der Last- wagenverkehr konnte zeitweilig gänzlich untersagt wer- den. Zur Abschrankung der Weiden sind auf der Erizstrasse mehrere sogenannte « Leginen» (( Ziehgatter») ange- bracht. Die senkrechten Pfosten dieser Schranken stehen nicht auf dem Strassenkörper, sondern nebenan am Rande der Grundstücke der Anstösser. Quer über die Strasse werden die an diesen Pfosten befestigten beweg- lichen Sparren gelegt. Nach Art. 3 des kantonal bernischen Gesetzes über die Strassenpolizei vom 10. Juni 1906 bedarf es zur Erstellung von Anlagen auf dem oder im Strassenkörper einer Polizei- erlaubnis, die durch die Einwohnergemeinde zu erteilen ist, wenn es sich um eine Gemeindestrasse handelt. Es liegen jedoch keine Anhaltspl}Ilkte dafür vor, dass die « Leginen» der Erizstrasse durch die Gemeinde Eriz je vorschriftsgemäss genehmigt worden seien. Sie haben jedoch von jeher bestanden, und die Gemeinde hat sie geduldet. Zur Bewirtschaftung des Weidelandes sind sie insofern unentbehrlich, als ihre Unterdrückung die beid- seitige Einzäunung der Strasse, die Errichtung von Was- serleitungen und vielleicht sogar die Erstellung neuer Gebäude notwendig machen, also Kosten verursachen würde, die in keinem Verhältnis zum Ertrag der Viehzucht in dieser Gegend stehen würden; Am 2. Oktober 1928 begab sich der im Jahre 1872 geborene Kläger, Christian Rohrbach, der in Steffisburg ein Schuhmachergewerbe und daneben eine kleine Land- wirtschaft betreibt, mit seinem Fahrrad in das hintere Obligationell1'ecbt. ~o 29. 173 Eriztal, um in der Geissegg eine Kuh zu besichtigen. Auf der Rückkehr stiess er mit dem Rad auf der Höhe des Hauses Aeschlimann im Bödeli in die dort befindliche, geschlossene « Legi», stürzte und wurde erheblich ver- letzt. Nach seiner Darstellung wäre die Schranke zur Zeit seiner Bergfahrt offen gewesen. Als er auf der Heim- kehr die hintersten « Leginen» passiert habe, sei er der Ueberzeugung gewesen, es werde nun kein Hindernis mehr geben, und er habe sich deshalb und weil die Stras- senverhältnisse es gestattet hätten, entschlossen, etwas rascher zu fahren. Wegen der Blendung durch die Sonne habe er etwas nach rechts blicken müssen. Auf die ge- schlossene « Legi» sei er erst auf eine Entfernung von etwa 1 % Metern aufmerksam geworden, zu spät, um noch anhalten zu können. Der Sturz sei in der Weise erfolgt, dass das Vorderrad an die untere Latte der Schranke gestossen und dass er samt dem Velo über das Hindernis hinüber geschleudert worden sei. ·Was nachher geschehen sei, wisse er infolge einer Gedächtnislücke nicht mehr ..•. Durch den Unfall erlitt Rohrbach Verletzungen im Gesicht und eine Gehirnerschütterung. Am 10. Oktober 1928 wurde er durch den behandelnden Arzt, Dr. Rüedi in Steffisburg, als geheilt entlassen. In der Folge klagte er aber wiederholt über Kopfschmerzen, Schwindelgefühle und Vergesslichkeit, und es stellten sich Ohnmachtsanf'alle ein. Über die Ursachen dieser Erscheinungen und die Frage eines bleibenden Nachteils aus dem Unfall wurden verschiedene medizinische Gutachten eingeholt, die zu teilweise abweichenden Ergebnissen kamen ... B. -Am 17. März 1930 hat Christian Rohrbach gegen die Einwohnergemeinde Eriz Klage mit dem Rechts- begehren erhoben, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die ökonomischen Folgen des Unfalls vom 2. Oktober 1928 angemessenen und richterlich zu bestimmenden Ersatz nebst 5 % Zins seit 2. Oktober 1928 zu leisten. Im einzelnen sind folgende Schadenersatzposten geltend gemacht worden:
17!
Obligationenrecht. o 29.
l. Für das zerstörte Fahrrad . . .. Fr. 150.-
2. Gänzliche Arbeitsunfahigkeit, Dauer
2 Monate. . . . . . . . . . . .. » 700.-
3. Arbeitsunfähigkeit zu 50 % während
8 % Monaten .......... .
)
4. Rechnung Dr. Pflüger . . . . . . .' ))
1,487.-
75.-
5. Bleibende Invalidität 30 % bei einem
Jahresverdienst von Fr. 4000.-
6. Genuuung. ...... .
» 14,800.-
» 1,000.-
Fr. 18,212.-
unter Vorbehalt der ausstehenden Arztrechnungen
Dr. Rüedi und Dr. Lüthy.
Appellationshof des
Kantons Bem die Klage im Betrag
von 4300 Fr. nebst 5% Zins seit 2. Oktober 1928 zuge-
sprochen,
im übrigen aber abgewiesen.
E. -Gegen dieses Erkenntnis hat die Beklagte recht-
zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung
an das Bundesgericht erklärt und Abweisung der Klage
beantragt.
F. -Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen
und folgenden Antrag gestellt.: ({ Es sei das klägerische
Rechtsbegehren
im Sinne des Klagebegehrens in einer
angemessenen
und richterlich zu bestimmenden Höhe
zuzusprechen, dies in Abänderung des kantonalen Urteils.»
G. -In der heutigen Verhandlung haben beide Parteien
ihre Anträge wiederholt und je Abweisung der Berufung
der Gegenpartei verlangt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
176 ObligaHoneul'E'cht. :\0 2!J. Unterhaltes angehaftet habe, und eine Klage gegen deren Eigentümer oder gegen denjenigen des anstossenden Grundstückes auf Grund von Art. 58 OR wäre daher zwecklos gewesen. Der Kläger beruft sich auf einen Mangel der Strasse selbst, da sie infolge der Absperrung keine freie Durchfahrt gewährt habe. Dass nun die Strasse im Eigentum: der Beklagten steht und dass nie- mand anders als Eigentümer in Betracht fällt, ist nicht streitig. Ebenso steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausseI' Zweifel, dass die Strasse ein Werk im Sinne des Art. 58 OR ist und dass das Gemein- wesen als Strasseneigentümer wie Private der Haftung des Art. 58 OR unterworfen ist (BGE 49 II S. 472, 56 II S. 92, 58 II S. 357). Was ein Werk in räumlicher Bezie- hung aber umfasst, entscheidet sich nicht nach den sachen- rechtlichen Beziehungen, sondern nach der Bestimmung des Werkes, das heisst nach seiner ganzen Anlage, mithin nach den tatsächlichen Verhältnissen , und das Werk hört also nicht dort auf, wo das Eigentum daran aufhört. Eine Zugehör z. B. kann, auch wenn sie in fremdem Eigentum steht, zu einem Teil des 'Werkes geworden sein, wenn sie nur in die bestimmungsgemässe Verbindung mit der Hauptsache getreten ist (ebenso OSER-SOHÖNEN- HERGER, Kommentar, N. 6 zuArt. 58). Es ist namentlich zu beachten, dass bei Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Werkes seine Zweckbestimmung mit den Ausschlag gibt (vgl. BEoKER, Kommentar, N. 6 zu Art. 58). Da eine Strasse auch dazu bestimmt ist, dem Fahrradverkehr zu dienen, kann ein Mangel ihrerseits also auch darin liegen, dass in dem Luftraum, in dem sich der Radfahrer bewegt, ein fester Gegenstand ein Hindernis bildet, vor- ausgesetzt, dass dieser Gegenstand nicht zufällig dort ist, sondern seiner Bestimmung gemäss. Es ist übrigens nicht einzusehen, wieso die Haftung des Strasseneigentümers auf Grund von Art. 58, wie die Vorinstanz meint, anwend- bar oder nicht anwendbar sein soll, je nachdem die Sei- tenpfosten noch am Rande der Strasse oder schon auf I ! J Obligationenrecht. Ko 29. 177 der anstossenden Liegenschaft stehen, denn der Mangel der Strasse als Werk ist doch der gleiche in beiden Fällen, wenn ein Mangel überhaupt angenommen werden muss. Diese letztere Frage ist jedoch zu verneinen. Das Vorhandensein solcher Abschrankungen auf Bergstrassen im Weidegebiet, die zudem in die 4. Klasse gehören, kann nicht als ein Mangel der Strassenanlage betrachtet werden. Die Vorinstanz hat selbst festgestellt, dass « Leginen » auch auf stärker befahrenen Bergstrassen, als die Eriz- strasse es ist, häufig vorkommen, und es ist bekannt, dass dem auch in andern Kantonen so ist. Das Bundesgericht hat allerdings schon wiederholt erkannt, dass ein Abusus den Werkeigentümer nicht von der Haftung befreit (BGE 38 II S. 74, 45 II S. 333, 55 II S. 83, 57 II S. 108). Allein davon kann hier nicht gesprochen werden. «Legi- nen» sind wohl Verkehrshindernisse, aber nicht alle mit der Strasse verbundenen Verkehrshindernisse sind Mängel, wie aus dem Beispiel der Eisenbahnbarrieren, die sogar an Durchgangsstrassen vorkommen, ohne weiteres hervor- geht. Auf Bergsträsschen, die nicht dem grossen Verkehr zu dienen haben, hat der Radfahrer, der Fuhrmann, der Motorfahrzeugführer, mit derartigen Hindernissen zu rechnen,so gut wie mit der Begegnung mit Viehherden, Holzfuhren und andern Hindernissen, die den Weg nur vorübergehend versperren, und er hat sich darnach ein- zustellen. Im allgemeinen darf übrigens gesagt werden, dass sie schweizerische Bevölkerung gewöhnt ist, in Gebie- ten, wo Viehzucht getrieben wird, solche Abschrankungen auf Nebenstrassen anzutreffen, und dass sie auch Ver- ständnis dafür hat und sie im Interesse des Bauern wieder schliesst, wenn sie sie passiert hat. Die « Leginen » bilden zudem kein gefährliches Hindernis, denn sie erfordern nicht mehr Aufmerksamkeit, als die Strasse selbst, indem sie stärker in Erscheinung treten. Man kann sie im höch- sten Fall als lästig bezeichnen, nämlich für denjenigen, der es scheut, von Zeit zu Zeit anzuhalten und Hand anzulegen. Das genügt aber nicht, um einen Mangel der
178 Obligationenrecht. No 2). Anlage anzunehmen. Dazu kommt, dass nach der bundes- gerichtlichen Praxis Aufwendungen, die in keinem Ver- hältnis zum Schutze des Publikums stehen, dem Werk- eigentümer nicht zugemutet werden können (BGE 57 II S. 108, VON TUBE, OR I S. 361, vgl. auch die bundes- gerichtlichen Urteile über die Verpflichtung der Kantone, ihre Strassen dem Automobilverkehr anzupassen, zitiert in BGE 58 11 S. 360). Es ist erstellt, dass bei Wegfall der Ziehgatter die rationelle Bewirtschaftung des ausge- dehnten Weidelandes auf grosse Strecken die Einzäumung, smvie die Erstellung von Wasserleitungen erheischen würde, was mit so beträchtlichen Kosten verbunden wäre, dass ein vernünftiges Verhältnis zu dem erlangten V orteiI nicht bestehen würde. Man wird freilich den Einwand gewärtigen müssen, dass diese Kosten nicht die Gemeinde als Strasseneigentümerin treffen würden, da diese einfach die « Leginen» verbieten und es den privaten Grund- eigentümern überlassen könnte, ob sie nun zur Einzäu- nung ihres Weidelandes schreiten wollen oder nicht. Allein dieser Einwand ginge fehl, denn wenn die Gemeinde auch keine Pflicht gegenüber den Anstössern hat, für diese « Leginen » zu sorgen, so darf sie anderseits bei der Aus- gestaltung ihres Werkes, der St!'asse, doch berücksichtigen, dass nicht ihr, aber den Grundeigentümern unter ihren Bürgern unverhältnismässige· Kosten erwachsen würden, wenn sie von « Leginen » absehen würde. Der Appellationshof hat -iillerdings auf einen Entscheid des bernischen Regierungsrates hingewiesen, in dem die Absperrung einer durch Alpweiden führenden Staats- strasse durch Viehgatter als unstatthaft erklärt und bemerkt wurde, dass solche Schranken auch schon auf subventionierten Gemeindestrassen aberkannt worden seien. Dieser Entscheid tut jedoch nichts zur Sache; denn der Appellationshof hat in verbindlicher Weise fest- gestellt, dass die Aufsichtsbehörde gegen die « Leginen » auf der Erizstrasse nie eingeschritten sei. In Bezug auf die Gemeindestrassen hat der angerufene Entscheid des Obligationenrecht. No 29. 179 Regierungsrates also jedenfalls nicht die Bedeutung eines aJIgemeinen Verbotes, sondern der Regierungsrat behielt sich lediglich vor, bei Gemeindestrassen, die vom Staate subventioniert werden, von Fall zu Fall unter Abwägung der Interessen einzuschreiten. Wenn das Bundesgericht schon mehrfach erkannt hat, dass sie Innehaltung der polizeilichen Vorschriften nicht von der Werkhaftung befreie, so darf daraus übrigens nicht nach der andern Richtung der Schluss gezogen werden, dass ein Mangel immer dann vorliege, wenn ein Werk einer polizeilichen Vorschrift nicht genüge, denn die Polizeivorschrift kann auch in einem Interesse aufgestellt sein, das mit den Gefah- ren des Werkes nichts zu tun hat; m. a. "\V., der Regie- rungsrat als Strassenpolizeibehörde kann sich z. B. unter Umständen gezwungen sehen, « Leginen» zu untersagen, um die völlig ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen, womit offenbar nicht gesagt ist, dass jedes Hindernis auch schon eine Gefahr bedeute und ein Mangel des Werkes sei. Der Kläger hat nun aber geltend gemacht, dass die konkrete « Legi», bei welcher der Unfall passiert ist, jedenfalls einen Mangel der Strassenanlage darstelle, da sie sich an einer unübersichtlichen Stelle befinde und da zur Zeit des Unfalles keine Warnungstafel angebracht gewesen sei. Die Feststellung der V orinstanz, dass die Stelle für den talauswärts Fahrenden unübersichtlich sei, steht jedoch im Widerspruch mit den Akten und ist auch als aktenwidrig gerügt worden. Der Experte Rieder hat ausgeführt, dass die « Legi» bei mässigem Fahren hätte bemerkt werden können und dass sie keine direkte Gefähr- dung geboten habe. Vor allen Dingen geht aus den bei den Akten befindlichen Photographien hervor, dass von einer unübersichtlichen Stelle keine Rede sein kann. Darnach erscheint sogar die Behauptung der Beklagten als glaubhaft, dass das Hindernis auf ~ine Entfernung von 90 Metern erkennbar gewesen sei. Auch bei einer kürzern Distanz wäre noch nicht Unübersichtlichkeit vorhanden gewesen. Unübersichtlichkeit hätte nur für einen Fahrer
ISO ObligMionenrecht. No 29. bestanden, der mit unsinniger Geschwindigkeit fuhr. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob auf gehörige Distanz wahrnehmbar gewesen sei, dass die Holzstangen die Strasse überquerten und nicht einfach die Fortsetzung seitlicher Latten waren und ob sie sich, bei Mitberücksich- tigung der Sonnenblendung des Fahrers, genügend von der Farbe der Strasse abgehoben haben. Bei Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Werkes darf und soll voraus- gesetzt werden, dass die Strassenbenützer ihrerseits die gebotene Sorgfalt anwenden. Ein Mangel liegt auch nicht darin, dass eine Warnungs- tafel fehlte. Die « Legi » selbst konnte ja schon an der Stelle wahrgenommen werden, wo man aIlenfalls eine solche Tafel hingestellt hätte. Die Gefahr war also nicht verborgen, sondern jedem Ankommenden offenbar, soweit eine Gefahr überhaupt angenommen werden muss. Dass die Strassenbenützer schlechthin auf alle Gefahren auf- merksam gemacht werden müssen, hat das Bundesgericht schon in seinem Urteil vom 1. März 1932 i. S. Märchy gegen Kanton Schwyz verneint. Sodann ist auf die Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils i. S. Widmer gegen Glarus zu verweisen : « Dass blosse Warnungstafeln insbesondere von Autofahrern wenig beachtet zu werden pflegen, ist Erfahrungstatsache. Wer im Gebirge reist, muss sich auf solche Gefahren gefasst machen und selbst Vorsorge gegen sie treffen. Hier kann in der Tat nur auf die Vernunft und Vorsicht der Reisenden abgestellt werden. Die Ausserachtlassung der erforderlichen ausser- gewöhnlichen Aufmerksamkeit im Gebirge geschieht auf die Gefahr dessen, dem sie zur Last fällt. Einen Anspruch darauf, gewarnt und unterrichtet zu werden, hat derjenige, der Gebirgsstrassen benutzt, nicht II (BGE 49 II S. 268). Aus dem Umstand, dass die Beklagte nach dem Unfall eine Warnungstafel angebracht haben soll, kann der Kläger nichts ableiten. Das Bundesgericht hat am 7. Okto- ber 1930 i. S. Flückiger et Cons. ca. Besse et Commune de Leysin und sodann in dem erwähnten Urteil i. S. Ohligationenreeht. N° 29. 1&1 Märchy gegen den Kanton Schwyz erkannt, dass das Gemeinwesen auch über die ihm als Werkeigentümer obliegenden Sorgfaltspflichten hinausgehen kann, wenn es versucht, die Strassenbenützer vor ihrer eigenen Unvor- sichtigkeit zu schützen. Das Fehlen einer Warnung könnte hier schliesslich auch nicht als kausal angesehen werden, denn aller Wahrscheinlichkeit nach wäre eine solche Tafel durch den Kläger so wenig beachtet worden, wie die Schranke selbst. Selbst wenn man aber annehmen wollte, der Strasse habe ein Mangel angehaftet, müsste die Klage aus Art. 58 OR abge\;iesen werden. Den Kläger trifft selbst die Schuld an seinem Unfall, wie noch auszuführen sein wird. Der Richter hat die Beklagte daher gemäss Art. 44 Abs. 1 OR von der Ersatzpflicht zU entbinden. Dass das eigene Verschulden des Geschädigten auch bei der Haftung des Werkeigentümers von Bedeutung ist, wird in Literatur und Praxis anerkannt (vgl. BGE 41 II S. 225, VON TUHR, OR I S. 93, BECKER, Kommentar, N. 13 zu Art. 58). 3. - Der Kläger hat sich sodann darauf berufen, dass der Beklagten eine unerlaubte Handlung zur Last falle. Die Erstellung von Anlagen auf dem Strassengebiet sei nach Art. 2 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes nur mit besonderer Bewilligung zulässig. Eine solche Bewilli- gung sei durch die Beklagte nie eingeholt worden. Nach Art. 9 und 10 Abs. 1 desselben Gesetzes bestehe ein Verbot, die öffentlichen Strassen zu verstellen. Soweit sich die Klage indessen auf Art. 41 ff. OR, d. h. auf einen Tatbestand stützt, der durch Art. 58 OR nicht erschöpft ist, muss vorab die Frage der Rechts- anwendung untersucht werden. Das Bundesgericht kann auf die Berufung nur eintreten, wenn es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt, die von der Vorinstanz unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden ist (OG Art. 56). Die Vorinstanz hat nun gefunden, dass die
182 Obligationenrecht. XO 29. Pflicht, alles vorzukehren, damit die Strasse bei Anwen- dung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt ohne Gefahr benützt werden kann, jeden Eigentümer, die öffentlichrechtliche Körperschaft sowohl, als den privaten Eigentümer, treffe, und dass ihre Verletzung als uner- laubte Handlung im Sinne des Art. 41 OR anzusehen sei. Allein der Appellationshof ist der Frage dann doch nicht weiter nachgegangen, indem er angenommen hat, dass die Beklagte auch nach öffentlichem Recht, Art. 39 des kantonalen Gesetzes über das Gemeindewesen vom 9. De- zember 1917 für den Schaden einzustehen habe, da er unter Verletzung der Pflicht sorgfältiger Verwaltung durch eine Gemeindebehörde verursacht worden sei. Das Bundesgericht hat nun am 20. Juni 1923 i. S. Widmer gegen Glarus (BGE 49 II S. 267) erkannt, dass zur Begründung der Ersatzpflicht des Gemeinwesens die allgemeinen Grundsätze der Art. 41 ff. OR insoweit in Bet,racht fallen, als auch es die zivilrechtliche Pflicht hat, alles vorzukehren, dass die Strasse bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt ohne Gefahr benutzt werden kann. Allein soweit sich der Kläger auf das kantonale Strassengesetzt berufen hat, um im Rahmen des Art. 41 die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beklagten darzutun, entzieht sich der Entscheid der Vorinstanz dennoch der Überprüfung durch das Bundes- gericht (vgl. BGE 55 II S. 334 ff.). Soweit der Kläger daneben aber noch auf allgemeine Rechtsgrundsätze ver- wiesen hat, ist nicht einzusehen, wieso im vorliegenden Fall der Beklagten eine weitergehende Pflicht obgelegen haben soll, als sie schon durch die strenge Haftung des Art. 58 OR begründet ist und wieso ihren Organen ein Verschulden zur Last fallen soll. Der einzige Vorwurf, den die Vorinstanz bei Anwendung des Art. 41 OR auf- gegriffen hat, besteht darin, dass die Beklagte es unter- lassen habe, eine Warnungstafel anzubringen. Dieser Vorwurf ist, wie schon ausgeführt wurde, unbegründet, zumal ein ursächlicher Zuzammenhang zwischen der Obligationenrecht. XO 29. 183 Unterlassung und dem Unfall nicht angenommen werden kann. 4. -Den Kläger trifft überhaupt selbst das ausschliess- liehe oder doch so überwiegende Verschulden an seinem Unfall, sodass eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht in Frage kommen kann. Die Vorinstanz hat freilich lediglich . festgestellt, dass er « ziemlich stark » gefahren sei. Darin kann jedoch keine verbindliche tatsächliche Feststellung des kantonalen Gerichtes angenommen werden, denn dieser Qualifikation fehlt jede Bestimmtheit und es kommt ganz darauf an, ob man die Betonung auf das « ziemlich » oder auf das « stark» legt. In Wirklichkeit muss der Kläger jedoch sehr rasch gefahren sein und dazu noch der Strasse nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt, sondern wahrscheinlich zur Seite geblickt oder den Kopf gesenkt haben. Namentlich aus dem Gutachten von Prof. Greinacher geht hervor, dass die Wucht des Anpralls aussergewöhnlich gewesen sein muss. Der Kläger hätte aber allen Grund gehabt, langsam und vorsichtig zu fahren; die Blendung der Sonne, die Gestaltung des Terrains in jenem Voralpengebiet, das Abfallen und die Windungen der Strasse hätten das erfordert, und wenn ihm infolge der übersetzten Fahrgeschwindigkeit nun ein Unfall zugestossen ist, hat er ihn also nur seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, so bedauerlich die Folgen auch sind. Die Klage muss d€mnach abgewiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage wird in Abänderung des Urteils des Appellationshofes des Kantons Bern vom 10. November 1932 abgewiesen. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
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