BGE 59 II 147
BGE 59 II 147Bge25.08.1930Originalquelle öffnen →
J46 Sadl<>nrecht. ",0 2i!. keit ZU ent,lasten, insbesondere durch Rücknahme des Fundes, sobald jener ihn anbietet. Das folgt namentlich daraus, dass der Finder ohne eigenes Interesse zum Vorteil des Verlierers handeln muss. Vor allem hat das im Fa'}l des Anstaltsfundes und bei einem Betrieb wie demjenigen der Beklagten zu gelten, welche täglich in zahlreichen Fällen von Gesetzes wegen in die Rolle des Finders ge- drängt wird. Ihr zu verwehren, die Fundgegenstände an bekannte oder durch Vermittlung feststellbare Verlierer sofort und ohne weitere Förmlichkeit zurückzugeben, würde sie in unerträglicher Weise belasten und läge zudem auch in den wenigsten Fällen im Interesse der Verlierer selbst. Ein Vorbehalt muss hier lediglich für die Fälle ange- bracht werden, wo die Rückgabe zu dem vom Finder gewählten Zeitpunkt· oder an diesem Ort berechtigte Interessen des Verlierers verletzen würde und dies dem Finder bekannt ist oder sein muss (vgl. Art. 420 OR). Hier vermag sich jedoch der Kläger überhaupt nicht auf schutzwürdige Interessen zu berufen, jedenfalls nicht auf solche, die vor denjenigen der Beklagten Berücksichtigung verdienten : Es ist klar und auch zugestanden, dass der Kläger die sofortige Entgegennahme des Geldes in Österreich nur deswegen ablehnte, weil er die S. 121,000 in Übertretung des österreichischen Devisenausfuhrverbotes über die Grenze gebracht hatte und sich nun den Erfolg dieser Übertretung durch Verhinderung der Rückverbringung des Geldes auf österreichisches Gebiet sichern wollte. Hätte die Beklagte das Geld, wie der Kläger es verlangt, bil'i zum Eintreffen seiner Weisungen zurückbehalten und dann diesen Weisungen entsprechend verwendet (wobei natürlich Weisungen verstanden sind, die keinen Zugriff der österreichischen Behörden ermöglicht hätten), so wäre das gewissermassen eine Begünstigung der rechtswidrigen Handlung des Klägers gewesen. Dazu brauchte aber die Beklagte nicht Hand zu bieten. Es mag dahingestellt Sachenrecht. ::\0 2.1. 147 bleiben, ob sie, wie sie behauptet, durch den Staatsvertrag der Schweiz mit Österreich vom Jahre 1872 verpflichtet ist, auf den Stationen Buchs und St. Margrethen auch die österreichischen Fiskalinteressen zu wahren; auch wenn das nicht der Fall sein sollte, so bestand doch für sie keine Rechtspflicht, eine vom österreichischen Staat unter Strafe gestellte Handlung zu begünstigen. Das Gesetz will den Finder nicht zu einem Verhalten verpflichten, das ihn in Konflikt mit der Rechtsordnung, sei es nun der inländischen oder der ausländischen, bringt. Das muss zumal dann gelten, wenn der « Verlierer» einen Dritten mit Wissen und Willen aus Gründen seines eigenen Vor- teils in die Rolle des Finders gedrängt hat und wenn es sich beim Finder, wie hier, um eine Staatsbahn handelt, die in den internationalen Verkehr eingegliedert ist. 4. -Die Beklagte war daher zu dem von ihr gewählten Vorgehen berechtigt; sie hat dadurch dem Kläger gegen- über keinerlei vertragliche oder gesetzliche Pflichten ver- letzt, so dass die Klage im vollen Umfang abgewiesen werden muss. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. 24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilullg vom 4. Mai 1933 i. S. Konkursma.sse Krebs gegen Schweizerische Volksba.nk. v i e h ver s ehr e i b u n g. ZGB Art. 885: Nichtangabe der P fan d s u m me im Verschreibungsprot<>koll schadet der Gültigkeit der Verpfändung nicht. A. -Einem Viehverpfändungsvertrag d. d. Zürich den 18. April 1931 ist zu entnehmen: (( Der unterzeichnete Rudolf Krebs, Landwirt, Baltsberg, Kloten, schuldet zufolge. .. vom... der Schweizerischen Volksbank in ... ein Kapital von 30,000 Fr. Zur Sicherheit für dieses
148 Sach .. nrecht. N0 24. Kapital nebst... (usw.) errichtet der Schuldner eine Viehverpfändung unter folgenden Bestimmungen: 1. Der Schuldner räumt der Schweizerischen Volksbank ein Pfandrecht gemäss Art. 885 ZGB ein an der Viehware, wie sie in dem heute aufgestellten und von den Parteien unterzeichneten Anmeldeschein bezeichnet ist ... (usw.)) Schon 3 Tage vorher, am 15. April, hatte die Schweize- rische Volksbank dem zuständigen Betreibungsamt Kloten « 3 vollzogene Anmeldescheine einer Viehverpfändung dat. 13. April» zur Eintragung im Viehverschreibungs- protokoll übersandt. In dieser Anmeldung war die Rubrik für die Bezifferung der Pfandschuld offengelassen. Nichtsdestoweniger nahm das Betreibungsamt die Ein- tragung vor, ebenfalls ohne Bezifferung der Pfandschuld. Als der Verpfänder Krebs in der Folge in Konkurs geriet, wies das Konkursamt Bassersdorf das von der Schweizerischen Volksbank angemeldete Viehpfandrecht ab, « weil nicht zu Recht bestehend ». Mit der vorliegenden Klage verlangt die Schweizerische Volksbank Zulassung des Viehpfandrechts im Kolloka- tionsplan. B. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Klage zugesprochen. . C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. . Das Bundesgericht zieht· in Erwägung: 2. -Dem Fehlen der Angabe der Pfandsumme, d. h. des Betrages der durch die Viehverpfändung zu sichernden Forderung, im Verschreibungsprotokoll sowohl als schon in der Anmeldung zur Eintragung darf nicht die Bedeutung der Ungültigkeit der PfandbesteIlung beigelegt werden. Weder das Gesetz (Art. 885 ZGB im Gegensatz zu Art. 887 Abs. I des Vor-Entwurfes und Art. 893 Abs. I des bundes- rätlichen Entwurfes), noch die Verordnung betreffend die Viehverpfändung yom 30. Oktober 1917 stellen dieses Sachenr .. cht. N0 24. Erfordernis auf, sondern es enthalten nur die Formulare für die Anmeldung und die Protokolleintragung eine Rubrik für die Angabe der Pfandsumme. Hiemit glaubte sich nämlich der Bundesrat begnügen zu können, weil er die Angabe der Pfandsumme als selbstverständlich betrachtete; fehlt sie, so soll seiner Ansicht nach die Eintragung abgelehnt werden (SALIs-BuRCKHARDTNr.1318 II). Ist die Eintragung trotzdem vorgenommen worden, so steht es den Zivilgerichten zu, an das Fehlen der Angabe der Pfandsumme diejenige Rechtswirkung zu knüpfen, welche der Bedeutung dieses Merkmals des Eintrages entspricht. Nun kann aber das Bundesgericht in der Angabe der Pfandsumme kein wesentliches Merkmal de,., Eintrages und daher kein Konstitutiverfordernis der Viehverpfändung durch Verschreibung sehen. Gewiss mag diese Angabe auch zur Aufklärung Dritter (nämlich unversicherter Gläubiger oder solcher, die sich ein Nach- pfand bestellen lassen wollen) wünschbar erscheinen. jedoch kaum mehr als beim Faustpfandrecht, wo es aber wegen der Formlosigkeit auch kein Mittel gibt, um Drit- ten die gewünschte Orientierung über die vorzugsweise Inanspruchnahme des Sachwertes durch den Pfandgläu- biger zu verschaffen. Freilich stünde nichts entgegen. diesem Bedürfnis beim Viehpfand ebenso Rechnung zu tragen ",ie beim Grundpfand, wo es sich jedoch viel stärker geltend macht, weil die mehrfache Verpfändung bei Grundstücken, insbesondere im Wege der N achver- pfändung, die Regel ist, nicht wie bei Fahrnis die Aus- nahme. Nichtsdestoweniger bestimmt beim Grundpfand das Gesetz (Art. 794 ZGB) noch ausdrücklich, dass bei der Pfandbestellung in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung -oder bei unbestimmtem Betrag der Forderung ein Höchstbetrag -in Landesmünze anzu- geben sei. Beim Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für die Viehverschreibung geht es nicht an, sie zu unter- stellen, wenn es sich darum handelt, ob ein beim Vieh- verschreibungs amt angemeldeter und von ihm vorge-
ObJigationenrecht. :>0 25. nommener Eintrag mangels Angabe einer Pfandsumme Rechtswirkung entfalten könne oder nicht. Anderseits wäre die Angabe der Pfandsumme nicht etwa geeignet, den der Fahrnisverschreibung anhaftenden Schwierigkei- ten der Individualisierung der Pfandsache irgendwie abzuhelfen. Daher kann die Angabe der Pfandsumme unter keinem Gesichtspunkt als derart unerlässlich ange- sehen werden, dass es sich rechtfertigen würde, an ihr Fehlen die Folge der Unwirksamkeit der Pfandbestellung zu knüpfen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 1933 bestätigt. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 25. Artet de 1a Ire Seetion civile du 21 fevrier 1933 dans la cause FeUer contre « La Trava.il» et Nicole. A cte illicite commi8 pm' la v(}ie de la pre8se. Calomnies proferees a la barre par un avocat contre un plaignallt et dementies par le representant du ministere public. - Compte-rendu de l'audience 'publie par un quotidien et repro- duisant lesdites calomnies, mais ne faisant aucune allusion a ce dementi. -Condamnation du redacteur du j ourllal ades domnlages-interets au profit du lese. A. -Un nomme Krelin, a Geneve, ayant commis des delits contre Ia propriete, les sieurs Viquerat et Reymond, qui en avaient ete victimes, chargerent I'agent d'affaires Paul FeIler de recuperer sur le delinquant la somme de 1500 fr., dont ils s'estimaient frustres. Par lettre du 2 avril 1930, FeIler reclama lesdites som- mes ll, Krelin, en l'avisant qu'll, defaut de payement dans Obligationenrecht. :>0 25. 151 les 18 jours, il deposerait une plainte penale contre lui. Krelin ne s'etant pas execute, FeIler le rechargea plus d'une fois. Enfin la plainte fut deposee dans les derniers jours de mai. Le prevenu comparut devant la Cour correctionnelle de Geneve, le 20 aout 1930. 11 etait assiste de son defenseur, Me Dicker, qui, dans sa plaidoirie, attaqua violemment l'agent d'affaires FeIler; au contraire, le representant du Ministere public declara, dans son requisitoire, que FeIler avait et6 parfaitement correet et avait meme fait preuve, dans toute cette affaire, de beaueoup de patience a l'egard de Krelin. Celui-ci fut d'ailleurs reconnu partiellement coupable et condamne, par jugement du meme jour, a quatre mois d'emprisonnement avec sursis. Rendant compte de cette audienee . dans son numero du 21 aout 1930, le journal « Le Travail» (( Quotidien socialiste, redacteur en chef: won Nicole» )imprima ce qui suit: « ••• M. le substitut plaide avec moderation. -Puis Me Dicker plaide longuement ... En plaidant la pour- suite Reymond, l'avocat de Krelin prend vigoureusement a partie l'agent d'affaires FeIler, qui proceda d'une fa90n incorrecte par des procedes d'intiInidation. Me Dicker estime que quand Moliere figurait les agents d'affaires avec les doigts crochus, il etait dans la note. » En date du 25 aout 1930, FeIler adressa une lettre a la redaction du « Travail » pour protester contre ce compte- rendu. Il lui communiquait en meme temps les copies de lettres qu'il avait adressees a Krelin et qui, d'apres lui, etaient de nature a demontrer que, 10in d'avoir agi incorrectement, il avait fait preuve d'une grande patience a l'egard de ce delinquant et lui avait accorde toutes facilites pour se liberer. 11 demandait done au « Travail » de bien vouloir faire paraitre une rectification dans ses colonnes. Cette Iettre etant restee sans resultat, FeIler renouvela sa demande le 3 septembre 1930.
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