BGE 59 II 132
BGE 59 II 132Bge25.10.1932Originalquelle öffnen →
132 Übertrag Fr. 10,209.47 Fr. 22,971. 30 die verfügbare Quote » 7,657.11 )} 17,866.58 = Gesamtnachlass . . . Fr. 40,837.88 während die Verteilung, wenn die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte ausseI' Betracht gelassen würden, wie folgt aussähe : Anteil der Beklagten (Eigentumsviertel) Fr. 5,959.47 des Klägers (Rest) ..... Fr. 17,878.41 = Aktivenüberschuss Fr. 23,837.88; der Pflichtteil des Klägers ist durch jene Zuwendungen somit· um 5092 Fr. 89 Cts. verkürzt worden. Um diesen Betrag sind daher die 17,000 Fr. herabzusetzen, sodass der Beklagten unter diesem Titel noch bleiben 11,907 Fr. 11 Cts., welche zusaminen mit dem Eigentumsviertel von 5959 Fr. 47 Cts. wieder das weiter oben ausgerechnete Betreffnis der Beklagten von 17,866 Fr. 58 Cts. ergeben. Irr. SACHENRECHT DROITS REELS 22. Auszug a.us dem Orteil der 1I. ZivUabteUung vom 24. Februar 1933 i. S. Amstad gegen Matter u. Xonsorten. N ach bar r e c h t, Immissionen; Art. 684 ZGB. Dancings und Restaurants mit Musikbetrieb in der Nähe eines Kurhotels an einem Fremdenort. Unzulässige Störungen des Hotelbetriebs durch Musiklärm. Erw. 1. Abhilfemassnahmen. Erw. 2. S c ha den e r s atz wegen Überschreitung des Eigentums- rechtes ; Art. 679 ZGB. Legitimation zum Schadenersatz· anspruch. Erw. 3. Auszug aus dem Tatbestand : A. -Die Klägerin ist Eigentümerin des Hotels Müller & Hoheneck in Engelberg. Das Hotel hat ca. 80 Betten und liegt am obern Ende der Dorfstrasse, an der sog. Gant. In den Jahren 1926-1930 hatte die Klägerin noch SaclHlnrecht. N° 22. 133 die unweit des Hotels und ebenfalls unmittelbar an der Dorfstrasse gelegene Villa Maria, mit ca. 30 Betten, gemietet und als Dependance betrieben. In der nächsten Umgebung, teils neben, teils gegenüber diesen Liegenschaften befinden sich die Etablissemente der Beklagten, nämlich die bei den Konditoreien Matter und Nirwana, der Gasthof Alpenklub und das Hotel und Restaurant Viktoria. Im Jahre 1926 baute der Beklagte Matter seine Kondi- torei zu einem modernen Tea-room mit Dancing aus, wo während der Saison regelmässig konzertiert sowie des Nachmittags und Abends getanzt wird. Ebenso wurde im Jahre 1928 in der Konditorei Nirwana, die schon vorher Konzertmusik gehabt hatte, ein Dancing einge- richtet. Im Restaurant Alpenklub spielte während ca. 14 Tagen des Monats August 1928 eine Tanzmusik. Im Früh- jahr 1929 wurde dann ein grosses Grammophon mit Laut- sprecher angeschafft, das seither im Betrieb ist. Im Restau- rant Viktoria werden die Gäste teils durch ein Orchester, teils durch ein Grammophon mit Lautsprecher unterhalten; eine Zeit lang war auch ein elektrisches Klavier da. B. -Mit vorliegenden Klagen wurde verlangt:
134 Sachenrecht .. N° 22. Vorkehren getroffen worden seien, um die Störungen zu mildern. Sie selber schlugen dann noch eine Reihe wei- terer Massnahmen vor, so das Verglasen der Vorhallen in der Konditorei Nirwana und im Gasthof Alpenklub, das Aufstellen eines Stoffparavents neben dem Musik- podium in der Konditorei Matter, das Schliessen der Fenster während der Musikveranstaltungen, das Verlegen der Musikkapellen und Grammophone auf diejenige Seite der Lokale, wo die Schallwirkung gegen das Hotel der Klägerin zu am geringsten sei, u. a. m. In seinem Urteil vom 8./9. August und 25. Oktober 1932 ordnete das Obergericht einen Teil der von den Experten vorgeschlagenen Abhilfemassnahmen an und wies die Klagen im übrigen ab. O. -Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt, es seien alle in der Expertise vorgeschlagenen Abhilfe- massnahmen anzuordnen und die Schadenersatzansprüche seien gutzuheissen. Die Beklagten schlossen sich der Berufung an mit dem Antrag, die Klagen seien gänzlich abzuweisen. A U8 den Erwägungen:
Nicht zuzumuten wäre den Beklagten, dass sie auf die heute von den Gästen lebhaft geforderten Unter- haltungsmittel verzichteten und damit ihre eigene Exi-
13t: $achenrct'ht. ~o :!2. r,-t,ellZ gefährdeten. Die Klägerin verlangt das auch nicht. Sie hat ferner das Begehren, es dürfte zwischen 2 und '* PhI' nachmittags sowie nach 10 Uhr abends keine Konzert-und Tanzmusik gemacht werden, vor Bundes- gericht fallen gelassen. Im Streite liegen nur noch die im Gutaehten aufgeführten lIassnahmen zur :Milderung der stärenden Immissionen. Diese lIassnahmen sind dun:haus am Platze. Die Klägerin hat ein Recht darauf, dass aUe technischen 1Iittel angewendet werden, welche, ohne unverhältnis- mässig grosse Kosten zu verursachen, geeignet sind, die Störungen abzuschwächen. Das hat die Vorinstanz übersehen, indem sie nur einen Teil der im Gut- achten angeführten Vorkehren anordnete. Nicht vor- geschrieben hat sie das Verglasen der Vorhallen in der Konditorei Nirwana imd im Restaurant Alpenklub sowie das Aufstellen eines Stoffparavents neben dem lVlusik- podium in der Konditorei Matter. Es besteht kein Zweifel, dass diese l\Iassnahmen geeignet sind, die Störungen noch weitergehend zu mildern; dann müssen sie aber, da daraus für die Beklagten keine untragbaren Kosten entstehen, auch ausgeführt werden. Die Anschlussberufung, welche sich gegen die von der Vorinstanz angeordneten Vorkehren richtet, ist demnach abzuweisen und die Berufung, soweit damit die Durch- führung auch der übrigen im Gutachten erwähnten l>lassnahmen verlangt wird, gutzuheissen. Dass die l.fassnahmen beizubehalten sind, welche die Beklagten schon von sich aus getroffen haben und welche die Vorinstanz in ihrem Urteil festhält, versteht sich unter diesen Umständen von selbst. Die Beklagten haben sich übrigens auch gar nicht dagegen verwahrt. 3. -Für den Schaden, welcher der Klägerin durch die von den Beklagten betriebenen Veranstaltungen entstan- den sein soll, verlangt sie Ersatz gemäss Art. 679 ZGB. Hiezu ist die Klägerin, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch als seinerzeitige Mieterin der Villa Maria 137 legitimiert. Die Ansprüche gegen den Grundeigentümer, der sein Eigentumsrecht überschreitet, stehen jedermann zu, der dadurch geschädigt wird, also nic-ht bloss dem Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern auch son- stigen dinglich oder obligatorisch Berechtigten, z. B. dem Mieter oder Pächter. In der Sache selber erklärt aber die Vorinstanz, dass die Klägerin einen Schaden gar nicht nachzuweisen ver- mocht habe. Dabei stützt sie sich auf die Aufstellungen der ersten Instanz und fügt bei, dass in diesem Punkte von der Einholung einer Expertise umso eher abgesehen werden könne, als die Aufstellungen im Appellationsver.:. fahren nicht angefochten worden seien. Die Klägerin rügt diese Bemerkung unter Hinweis auf ihre Appellations- erklärung als aktenwidrig. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben; denn die Vorinstanz stützt sich im wesentlichen nicht darum auf die erwähnten Auf- stellungen, weil diese nicht angefochten worden seien, sondern unabhängig von der Stellungnahme der Klägerin schon deswegen, weil sie dieselben als richtig und schlüssig betrachtet. Die Feststellung, es sei kein Schaden nach- gewiesen, ist deshalb für das Bundesgericht verbindlich, ohne dass für die Anordnung einer Expert.ise noch Rallm bliebe (Art. 81 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass ausseI' den von der Vorinstanz vorgeschriebenen Abhilfemass- nahmen auch noch das Verglasen der Vorhallen in der Konditorei Nirwana und im Restaurant Alpenklub sowie das Aufstellen eines Stoffparavents neben dem lIusik- podium in der Konditorei :Matter angeordnet wird; im übrigen wird die Berufung und ebenso die Anschluss- berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Unterwaiden ob dem "\iVald vom 8./9. August und 25. Oktober 1932 bestätigt.
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