BGE 59 II 111
BGE 59 II 111Bge29.06.1933Originalquelle öffnen →
110 Familienreeht. N0 16. geschädigten Klägerin. Vielmehr haften für den durch diese weiteren Fehler verursachten Teil des Schadens die dafür Verantwortlichen einfach neben ihnen, und zwar solidarisch (wobei hier nichts darauf ankommt dass die Solidarität bloss eine unechte gemäss Art. 51 OR ist). Dagegen haben wegen dieser Haftung mehrerer Personen fiir den gleichen Schaden die Beteiligten gegen- einander Rückgriff nach richterlichem Ermessen (Art. 50/1 OR). Und zwar scheint es angemessen, dass der Beirat und sein Beauftragter im Umfange der von ihnen ver- säumten Sicherstellung von 10,000 Fr. den Schaden endgültig tragen, also 10,000 Fr., und hievon der Beirat 2000 Fr., der beauftragte Notar 8000 Fr. Alsdann ver- bleiben (zu Lasten der erst nach 1923 in die Vormund- schaftsbehörde eingetretenen Mitglieder endgültig je 125 Fr., wie von der Vorinstanz ausgesprochen, und) zu Lasten jedes l\fitgliedes der Vormundschaftsbehörde von 1923, ausser Robert von Grünigen, 138 Fr. 16 ets.; unter ihnen würde sich irgendwelche Ungleichheit nicht rechtfertigen lassen, da nicht einzusehen ist, wieso sie für die Rechtswidrigkeit der erteilten Weisung und den Mangel an überwachung der Ausführung derselben nicht alle in gleicher Weise verantwortlich wären. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Hauptberufung des Beklagten Nr. 2 (R. von Grü- nigen) wird abgewiesen. Die Hauptberufung der Klägerin und die Anschluss- berufung des Beklagten Nr. 1 (Zingre) werden teilweise dahin begründet erklärt und das Urteil des Appellations- hofes des Kantons Bern vom 30. September 1932 wird dahin abgeändert, dass verurteilt werden a) die Beklagten Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, H, 12, 13, 18 zur Zahlung von je 896 Fr. 78 ets. nebst 5 % Zins seit
Auszug aus dem P'rteil der II. Zivilabtellung vom 28. Juni 1983 i. S. Blatter gegen Garbaccio. Selbstkontrahieren des gesetzlichen Ver- t r e t e r s: ist nur verpönt, wenn die Gefahr einer Benach- teiligung des Vertretenen besteht. Bringt das Geschäft dem Vertretenen ausschliesslich Vorteile, so bedarf es weder der Bestellung eines Beistandes (Art. 392 Ziff. 2) noch der Zu- stimmung der Aufsichtsbehörde (Art. 422 Ziff. 7 ZGB). Im Jahre 1926 war ein gewisser Bayard Vormund des Beklagten. Derselbe gewährte einem Mattana ein Dar- lehen von 5000 Fr. aus dem Mündelvermögen ; der hiefür ausgestellte Schuldschein nennt den Beklagten als Gläu- biger und enthält am Schluss eine Erklärung, in welcher der Vormund Bayard und der Kläger Garbaccio die Solidarbürgschaft für das Darlehen übernehmen. Als der Beklagte gestützt auf diese Erklärung in einer gegen den Kläger als Bürgen gerichteten Betreibung Rechtsöffnung erhielt, machte der Kläger die vorliegende Aberkennungsklage anhängig, in welcher er u. a. den Standpunkt einnahm, er sei gemäss Art. 497 Abs. 3 OR befreit worden, weil die Verpflichtung des Mitbürgen Bayard mangels Zustimmung der Aufsichtsbehörde und
112 Familienrf'('ht. Xo 17. Bestellung eines Beistandes für den Beklagten nicht zustande gekommen sei. ·Während das Kantonsgericht des Kantons Wallis diese Einrede guthiess, hat das Bundesgericht sie verworfen aus folgenden Erwägungen: 3. --... Richtig ist, dass Bayard als gesetzlicher' Vertreter des Beklagten die von ihm selbst abgegebene Bürgschaftserklärung angenommen, also mit sich selbst kontrahiert hat. 'Vie das Bundesgericht aber schon in dem von der Vorinstanz angezogenen Entscheid BGE 39 II 568 ausgeführt hat, ist das Kontrahieren des Vertreters mit sich selbst nicht schlechtweg verpönt, sondern nur dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertre- tenen besteht. Dies ist auch der Sinn der Bestimmung des Art. 392 Ziff. 2 ZGB : Ein Widerstreit der Interessen des Mündels mit denen des Vormundes, der die Bestellung eines Beistandes erforderlich macht, besteht nur dann, wenn vom Mündel die übernahme von Verpflichtungen oder Preisgabe von Rechten verlangt wird. Hievon kann jedoch keine Rede sein bei einem Rechtsgeschäft, bei welchem die Verpflichtungen . ausschliesslich auf Seiten des Vormundes, auf Seiten des Mündels dagegen nur die Vorteile liegen. So aber lagen die Interessen im Fall dieser von Bayard unentgeltlich übernommenen Bürg- schaft für die Schuld des Ma.ttana. An der Unentgeltlich- keit dieser Bürgschaft vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Vormund vorher mit der Gewährung des Darlehens den Interessen des Mündels zuwiderge- handelt hatte; die darin liegende Benachteiligung des Mündels erfuhr durch die übernahme der Bürgschaft durch den Vormund keine Vergrösserung mehr, sondern im Gegenteil eher eine Verminderung. Auch in Art. 422 Ziff. 7 ZGB sind nur Verträge ver- standen, die den Mündel irgendwie belasten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte, die dem Mündel I i ! I j nur Vorteile bringen, erst mit Genehmigung der Aufsichts- behörde verbindlich sein sollten; die Bestimmung i"t ja nicht zum Schutz des Vormundes, sondern zum Schutz des Mündels geschaffen worden. Die Bürgschaftsverpflichtung des Bayard besteht daher auch ohne Mitwirkung eines Beistandes und ohne Zustim- mung der Aufsichtsbehärde zu Recht; infolgedessen steht dem Kläger die Einrede aus Art. 497 Abs. 3 OR auch in dieser Beziehung nicht zu. 18. Auszug aus dem Beschluss der 11. Zivilabteilung vom 29. Juni 1933 i. S. Schmidlin gegen Schmidlln. Ehescheidung ausländischer Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit: Der Kläger hat nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schei- dungsgrund und der sohweizerisohe Gerichtsstand nach Gesetz oder Geriohtsgebrauch nicht nur seiner eigenen Heimat, sondern auch derjenigen des Beklagten anerkannt ist. Ist der Kläger he i m a tl 0 s, so wäre dieser Nachweis nur für seine eigene Person entbehrlich, nieht aber auch mit Bezug auf den Beklagten. Art. 7 h NAG. Die ehemals in der Schweiz heimatberechtigt. gewesene Klägerin hatte 1915 den Beklagten, damals Elsass-Loth- ringer, geheiratet und dadurch das deutsche Bürgerrecht erworben. Nach Friedensschluss hat der Beklagte für sich und die Kinder für das französische Staatsbürgerrecht optiert, die Klägerin dagegen nicht. Im Scheidungs- prozess, den sie in der Folge nach ihrer Übersiedelung in die Schweiz in Basel einleitete, hatte das Bundesgericht ~. bei Behandhmg eines Armenrechtsgesuches zur Frage Stellung zu nehmen, ob der schweizerische Gerichtsstand gegeben sei. Es hat diese Frage verneint aus folgenden Erwägungen : Nach Art. 7 lit. h NAG kann ein ausländischer Ehegatte, der in der Schweiz wohnt, eine Scheidungsklage beim
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