BGE 59 I 69
BGE 59 I 69Bge27.07.1932Originalquelle öffnen →
Staatsrecht. ein zu allgemein und zu unbestimmt gefasster Tatbestand. Der Ausgangspunkt ist doch einfach die Zahlungsunfähig- keit, und es kann nicht gesagt werden, dass jedes Verschul- den in dieser Beziehung ein strafwfudiges Verhalten bedeute. Die für ein solches Verhalten erforderliche Straf androhung hat nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen eine Norm, d. h. ein bestimmtes Verbot oder Gebot zur Voraussetzung, das den Menschen instandsetzt, sich die ihm entsprechende k 0 n k r e t e Rechtspflicht jeweilen zu vergegenwärtigen. Ein blosses Verbot, den Vermögensverfall zu verursachen, das sich allenfalls aus Art. 45 des Nachtragsgesetzes ableiten liesse, entspricht dieser Anforderung nicht ; in einer derartigen Bestimmung liegt daher nicht eine eigentliche Strafandrohung, wie sie einem strafgerichtlichen Urteil im Sinne des Art. 45 Abs. 2 BV zu Grunde liegen muss. Im gleichen Sinne hat sich die Bundesversammlung (allerdings damals im Gegensatz zum Bundesrat, BBI. 1875 IV S. 178) aus- gesprochen (BBI. 1876 I S. 21), ebenso der Bundesrat im Falle Frey (BBI. 1877 11 S. 521 und SALIS, Bundes- recht 11 N. 603). Auf denselben Standpunkt hat sich das Bundesgericht im Entscheid i. S. Wyss gestellt (BGE 23 I S. 514), auf dessen eingehende Erwägungen besonders verwiesen sei, und daran hat eS auch später festgehalten, so im Falle Wichert (BGE 46 I S. 222). Die von BLOCH an den Urteilen in Sachen Frey und Wyss geübte Kritik (Zeitschrift für schweizerisches Recht NF 23 S. 376 f.) hält sich zu sehr an den Wortlaut, als dass sie ein Zurück- kommen auf die bisherige Rechtsprechung zu recht- fertigen vermöchte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und unter Auf- hebung des Entscheides des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 1933 der Gemeinderat von Sargans angewiesen, dem Rekurrenten die Niederlassungs- bewilligung für die Gemeinde Sargans zu erteilen. Doppelbesteuerung. No 14. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 14. Intscheid vom. 19. Kai 1933 i. S. Bahn gegen Genf und Zürich. 69 Art. 46 Aha. 2 BV. Bei der Verteilung eines Einkommens unter verschiedene Kantone, die das Reineinkommen besteuern, muss jeder Kanton, abgesehen von den Betrieha-oder Gewin- nungskosten, denjenigen Teil der Schuldenzinsen abziehen, der dem seiner Steuerhoheit unterliegenden Teil des gesamten Roheinkommens entspricht. (Gehurzter Tatbestand.) A. -Prof. Dr. Rohn, Präsident des Schweizerischen Schulrates, wohnt in Zürich, wo er eine Liegenschaft be- sitzt. Ihm oder seiner Ehefrau gehört ferner zum Teil eine Liegenschaft in Genf. Bei seiner Besteuerung für das Jahr 1931 sind die Steuerbehörden der Kantone Zürich und Genf bezüglich der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens von einer verschiedenen Berechnungsweise mit Bezug auf die Verteilung der Passivzinsen auf das Einkommen ausgegangen. Letzteres setzt sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen und aus dem Ertrag der Lie- genschaften und des beweglichen Vermögens (Wert- schriften usw.). Die Passivzinsen rühren aus einer Hypo- thekarschuld auf dem Grundstück in Zürich, aus einer anderen faustpfandversicherten Schuld gegenüber einer Zürcher Bank und aus einer Hypothekarschuld auf dem Grundstück in Genf her. Die Steuerkommission der Stadt Zürich setzte durch Beschluss vom 13. April 1931 den in Zürich steuerpflichtigen Einkommensteil fest und ver- teilte die Passivzinsen im Verhältnis der Vermögenserträge lediglich auf diese. Das Finanzdepartement des Kantons Genf übernahm dagegen von den Schuldenzinsen nur den
70 Staatsrecht. Anteil, der dem Verhältnis des Ertrages der Liegenschaft in Genf zum Gesamteinkommen entspricht. B. -Gestützt hierauf hat Prof. Dr. Rohn beim Bundes- gericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbe- steuerung erhoben. Er beantragt, «. das Bundesgericht möge über die Verteilung der Steuern zwischen den beiden Kantonen die den bundesgerichtlichen Bestimmungen über Doppelbesteuerung entsprechenden Normen aufstellen und die Rückzahlung der allfällig im Kanton Zürich zu viel bezahlten Steuern bezw. die Richtigstellung der Ein- schätzung durch die Steuerverwaltung Genf veranlassen ». Er stellt sich auf den Standpunkt der zürcherischen Ein- schätzung und beantragt demgemäss, « es sei die von der Steuerverwaltung Zürich aufgestellte, von mir anerkannte Einschätzung, mit Schuldenzinsenverteilung im Verhältnis der Vermögenserträgnisse oder gegebenenfalls -was nur eine geringfügige Änderung bedeuten würde -mit Schuldenzinsenverteilung im Verhältnis der Vermögens- anteile, jedoch nicht mit Schuldenzinsenverteilung unter Berücksichtigung meines Erwerbseinkommens, gutzu- heissen ». O. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hält in seiner Vernehmlassung an der von der Steuerkommission der Stadt Zürich vorgenommenen Verteilung der Schulden- zinse fest und beantragt, die dortige Einschätzung zu schützen. Er verweist darauf, dass in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung (BGE' 39 I S. 343; Entscheid in Sachen Lederle c. Baselland und Baselstadt vom 7. No- vember 1919; in Sachen Metzger c. Baselland vom 12. Dezember 1919; in Sachen Moschard c. Solothurn vom 8. Juni 1923; in Sachen Haller c. Zürich vom 12. Februar 1932) die Schuldenzinsen auf das Einkommen im gleichen Verhältnis verlegt worden seien, wie bei der Vermögens- besteuerung die Schulden zugeschieden wurden, und dass im Entscheid in Sachen La Suisse c. Luzern vom 9. N 0- vember 1928 das Bundesgericht es abgelehnt habe, dass die Beschwerdeführerin ausser den Passivzinsen für ihre Doppelbesteuerung. N0 14. 71 Liegenschaft in Luzern auch noch einen verhältnismässigen Teil ihrer allgemeinen Ausgaben für den Betrieb des Ver- sicherungsgeschäftes abziehen dürfe. Wenn das Bundes- gericht in der Sache Dame Georg c. Genf (Entscheid vom 7. Oktober 1932) die Verlegung der Schuldenzinsen auf den Ertrag der Vermögensbestandteile im Verhältnis der gesamten Einkünfte der Beschwerdeführerin zugelassen habe, so sei zu bemerken, dass diese Verteilungsart von keiner Seite in Widerspruch gesetzt worden sei. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass im interkanto- nalen Verhältnis grundsätzlich auch eine andere Vertei- lung der Schuldenzinsen zugelassen sei als im Verhältnis der Schulden selbst. In Art. 21 Ziff. 5 des genferischen Steuergesetzes (die seither durch Gesetz vom 24. Dezember 1924 abgeändert worden ist) sei in der Tat vorgesehen, dass in interkantonalen Fällen Schuldenzinsen nur im Verhältnis des im Kanton steuerpflichtigen Einkommens zum Gesamteinkommen abzuziehen seien. Der Kanton Zürich sei bereit, diese Verlegung der Schuldenzinse eben- falls anzunehmen, mit einer Einschränkung, die im Genfer Gesetz nicht enthalten sei, dahin nämlich, dass die Schul- denzinsen nu,r nach dem Verhältnis· der Vermögenserträge in den bei den Kantonen verlegt würden, wie dies in einem Entscheid der zürcherischen Oberrekurskommission (Zen- tralblatt für Staats-und Gemeindeverwaltung 31 S. 251) für die Steuerausscheidung unter zürcherischen Gemeinden entschieden und begründet worden sei. -In einer Ver- nehmlassung des kantonalen Steuerkommissärs, die vom Regierungsrat beigelegt wird, wird namentlich betont, dass das Erwerbseinkommen ungeschmälert dem Wohn- sitzkanton zukommen und deshalb die Schuldenzinsen nur auf die Vermögenserträgnisse verlegt werden sollten. Das wird damit begründet, dass Bestand und Höhe der Passiven in der Regel vom Stand und der Höhe der Aktiven abhingen und dass es sich gleich verhalte mit den Schuldenzinsen. « Diese stehen mit den· Einkünften aus den Aktiven (aus den Vermögensobjekten) in engster
72 Staatsrecht. Beziehung. Den Einkünften aus den Vermögensobjekten stehen die Schuldenzinsen gegenüber. Diese belasten (verkürzen) unmittelbar den Vermögensertrag ; sie sind daher vorerst aus diesem zu decken; sie sollen deshalb auch bei der Steuerausscheidung zwischen den Kantonen in erster Linie am Vermögensertrag abgezogen werden und zwar bei Anwendung der Methode der Passivzinsenver- legung nach dem Verhältnis der Einkünfte nur nach dem Verhältnis der Vermögenserträgnisse im einzelnen Kanton. Das Erwerbseinkommen aber wird zunächst von den Schuldenzinsen nicht betroffen. Ein Abzug von Passiv- zinsen am Erwerbseinkommen käme allenfalls nur in Betracht, soweit die Passivzinsen die Vermögenserträgnisse übersteigen. » D. -Der Staatsrat des Kantons Genf beantragt in seiner Vernehmlassung, « plaise au Tribunal federal, dire et prononcer que le Cant on de Geneve est en droit d'imposer le recourant sur le revenu de l'immeuble sis a Geneve en tenant compte, en deduction de ce revenu, d'une part des interets passifs dans la proportion que represente le rapport entre le revenu immobilier realise a Geneve et l'ensemble des revenus du recourant ... » Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Oktober 1932 geschützt. Im vorliegenden Falle erklärt sich auch der Kanton Zürich mit der Verteilung der Schul- denzinsen im Verhältnis der Einkommensbestandteile ein- verstanden, unter der Bedingung, dass dabei nur der Vermögensertrag zugrunde gelegt werde, und er beantragt nur eventuell die Verteilung nach den Vermögensbestand- teilen. Doch muss diese Frage zum vorneherein beant- wortet werden; denn wenn bundesrechtlich diese Ver- teilungsart beansprucht werden kann, so wird der Streit darüber, ob bei der Verteilung der Schuldenzinsen nach allen Einkommensbestandteilen oder nach dem Ertrag des Vermögens zu verfahren sei, hinfällig. Jene Frage aber ist nach dem Gesagten dahin zu beantworten, dass es richtiger erscheint, der Verteilung der Schuldenzinsen das Verhältnis der in Betracht fallenden Einkommensbestand- teile zugrunde zu legen. 2. - Was nun die Hauptstreitfrage betrifft, ob die Schuldenzinsen nur auf die Vermögenserträgnisse zu verlegen oder ob für die Bestimmung der Anteile, die jeder Kanton zu übernehmen hat, das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen zugrunde zu legen sei, so lassen sich für beide Lösungen Gründe anführen. Für die von Zürich vertretene Lösung spricht, dass die Schulden den Ver- mögensstand treffen, indem sie das Reinvermögen ver- mindern oder ganz aufzehren. Andererseits kann bei den
Staatsrecht. heutigen Kreditverhältnissen nicht mehr gesagt werden, dass Bestand und Höhe der Schulden mit Bestand und Höhe des Vermögens in einem notwendigen innern Zu- sammenhang stehen, da Schulden häufig nicht nur im Verhältnis zu den vorhandenen Aktiven, sondern auch mit Rücksicht auf die gesamten wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Schuldners mit Inbegriff der Erwerbs-und Einkommensverhältnisse gemacht werden. So stehen denn auch die Schuldenzinsen keineswegs stets in notwendiger Beziehung zum Ertrag des vorhandenen Vermögens. Es ist nicht richtig, dass dieselben, soweit sie sich nicht als Betriebs-oder Gewinnungskosten darstellen, unmittelbar den Ertrag des Vermögens verkürzen. Spricht schon dies dafür, dass die Schuldenzinsen, abgesehen von den Be- triebskosten, nicht allein auf den Vermögensertrag zu ver- legen sind, sondern auf das gesamte Einkommen, so ist ferner mit dem Staatsrat des Kantons Genf zu sagen, dass diese Auffassung sich besser mit dem Gedanken der all- gemeinen Reineinkommenssteuer verträgt, wie sie sowohl in Zürich wie in Genf besteht (§§ 8 ff. des zürcherischen Steuergesetzes und Art. 16 ff. der genferischen loi generale sur les contributions publiques). Wie man danach für die Bestimmung des Roheinkommens das Ergebnis aller Einkommensquellen zusammenfliessen lässt, mit Inbegriff des Vermögensertragea, so erscheinen auch die Schulden- zinsen lediglich als einer der Posten, die vom Gesamtein- kommen in Abzug kommen (§' 9 des zürcherischen Steuer- gesetzes und Art. 21 der genferischen loi sur les contri- butions publiques). Dazu kommt, dass die Vermögens- steuer sowohl nach Zürcher als nach Genfer Recht sich als Ergänzung der Einkommenssteuer darstellt. Das führt interkantonalrechtlich dazu, dass der Kanton, der auf den Liegenschaftsertrag Anspruch hat, nur den Teil der Schuldenzinsen übernehmen muss, der dem Verhältnis dieses Ertrages zum gesamten Einkommen entspricht, jedenfalls soweit es sich dabei nicht um Betriebs- oder Gewinnungskosten handelt. Das übrige Einkommen Doppelbesteuerung. No 14. 75 muss ja auch zur Tilgung der Schuldenzinsen verwendet werden, wenn der Vermögensertrag dazu nicht hinreicht. Und es würde grundsätzlich der allgemeinen Reineinkom- menssteuer widersprechen, wenn der Wohnsitzkanton in einem solchen Falle den Abzug des den Ertrag einer aus- wärtigen Liegenschaft übersteigenden Schuldenzinsbetrages nicht gewähren wollte. Auch beim Vermögen werden dann, wenn die in Betracht fallenden Kantone auf dem Standpunkt der Reinvermögenssteuer stehen, sämtliche Schulden auf die Vermögensbestandteile verhältnismässig verlegt, so z. B. im Entscheid BGE 39 I S. 583. Wohl ist hier ein Vorbehalt für solche Schulden gemacht worden, bei denen besondere Beziehungen zu einzelnen Vermögens- bestandteilen bestehen, wobei Hypothekar-und Geschäfts- schulden genannt sind ; doch ist später den Hypothekar- schulden eine solche Stellung nicht mehr eingeräumt worden, weil es sonst der Schuldner in der Hand hätte, die Steuerverhältnisse durch die ihm passende Verlegung seiner Schulden zu beeinflussen (BGE 41 I S. 421), wie denn auch keine notwendige Beziehung zwischen einer Hypothekarschuld und dem Grundstück, auf dem sie haftet, zu bestehen braucht und eine solche jedenfalls da nicht besteht, wo erhebliches bewegliches Vermögen neben dem liegenschaftlichen vorhanden ist. Im vorliegenden Falle besitzt der Beschwerdeführer ausser den Liegen- schaften in Zürich und in Genf nicht unbedeutendes be- wegliches Vermögen, das in Zürich zu versteuern ist. Würde dieses zur teilweisen Abtragung der vorhandenen Schulden verwendet, so würde sich der Anteil des Kantons Genf an der Vermögenssteuer erhöhen, und es wäre unbillig, ihn an den Schulden, die zum Teil aus dem Ver- mögen bezahlt werden könnten, auch noch in der Weise mittragen zu lassen, dass von ihm mehr Schuldenzinsen übernommen werden müssten, als der Verlegung dieser Zinsen auf das ganze Einkommen entspricht. Zürich wendet ein, dass das Arbeitseinkommen unbelastet dem Wohnsitzkanton zur Besteuerung überlassen werden müsse.
76 Staatsrecht. Wenn dafür auf den Fall Vidoudez (Entscheid des Bundes- gerichtes v. 28. März 1929) verwiesen wird, so ist zu bemerken, dass es sich in diesem Falle nur darum handelte, ob der Sommeraufenthalter am Orte des Sommer- aufenthaltes einen verhältnismässigen Anteil von seinem Arbeitseinkommen zu versteuern habe, und dass die Frage des Schuldenabzuges und der Verlegung der Schulden- zinsen auf einen Teil des Erwerbseinkommens gar nicht in Frage stand. Dem Anspruch Zürichs auf unbelastete Besteuerung des Arbeitseinkommens könnte von Genf ebensogut entgegengehalten werden, dass der Ertrag der Genfer Liegenschaft grundsätzlich dem Kanton Genf unbelastet zukommen sollte und dass die Schuldenzinsen zunächst aus dem Arbeitseinkommen zu decken seien. Dass die zürcherische Oberrekurskommission für das inner- kantonale Verhältnis zwischen den Gemeinden die Ver- legung der Schulden zinsen nach den Vermögenserträgen als richtig erklärt hat, kann für die Lösung der Frage im interkantonalen Recht nicht massgebend sein. Offen bleiben kann die Frage, ob eine Verlegung der Schulden- zinsen auf alle Einkommensbestandteile soweit unzulässig ist, als diese Zinsen Betriebs-oder Gewinnungskosten dar- stellen; denn das träfe doch nur bei Zinsen für Geschäfts- schulden oder für solche Schulden zu, die notwendig für den Erwerb, die Verbesserung oder Instandhaltung eines Ertragsobjektes aufgenommen werden mussten (vgl. BLU- MENSTEIN, Schweiz. Steuerre~ht I S. 235 ff. ; FuIsTING, Grundzüge der Steuerlehre S. 136 ff., 140 f., 193 ff.). Dass es sich hier um solche Schulden handle, ist nicht behauptet worden. 3. -Demgemäss ist die Beschwerde im Sinne der Auf- fassung des Staatsrates des Kantons Genf zu entscheiden und demnach die dortige Einschätzung zu schützen und Zürich anzuhalten, seine Einschätzung entsprechend abzu- ändern. Der Regierungsrat des Kantons Züric4 hat daraus, dass die Steuern in Zürich gemäss der dortigen Einschätzung bezahlt worden sind, gegenüber dem Be- Organisation der Bundesrechtspflege. N° 15. 77 gehren, dass die zuviel bezahlten Steuern zurückzuerstatten seien, keine Einwendungen erhoben, und zwar nach der ganzen Sachlage mit Recht nicht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird in folgendem Sinne gutgeheissen : Der Beschluss der Steuerkommission der Stadt Zürich vom 13. April 1931 über die Einschätzung des Einkom- mens des Beschwerdeführers für das Jahr 1931 wird aufge- hoben. Diese Einschätzung ist in dem Sinne abzuändern, dass der Kanton Zürich den Teil der Schuldenzinsen, der dem Verhältnis des der zürcherischen Steuer unterliegenden Einkommens entspricht, abzieht. Den nach dieser Berich- tigung zuviel bezahlten Steuerbetrag hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 15. Urteil vom 9. Juni 1933 i. S. Bennefa.hrt und Xons. gegen Itunsteisbahn und Wellenbad Dihlhölzli. Legitimation eines Dritten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen eine polizeiliche Baubewilligung ? A. -Die Kunsteisbahn und Wellenbad Dählhölzli Bern Aktiengesellschaft (Ka-We-De) beabsichtigt, in der beim untern Teil der Jubiläumsstrasse gelegenen Ecke des Dählhölzli in Bern eine Kunsteisbahn und eine Bade- anlage mit Restaurationsgebäude und TribÜDenbauten zu errichten. Mit Schreiben vom 27. Juli 1932 reichte das Gründerkomitee der Gesellschaft bei der Baupolizeibehörde von Bern das Gesuch um Erteilung einer bezüglichen Bau- bewilligung ein. Hiegegen erhoben Dr. Rennefahrt, Dr. Zumstein so"ie einige weitere Eigentümer von im untern Teil der Jubi-
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.