ein zu allgemein und zu unbestimmt gefasster Tatbestand.
Der Ausgangspunkt ist doch einfach die Zahlungsunfähig-
keit,
und es kann nicht gesagt werden, dass jedes Verschul-
den in dieser Beziehung ein strafwfudiges Verhalten
bedeute. Die
für ein solches Verhalten erforderliche
Straf androhung hat nach allgemeinen strafrechtlichen
Grundsätzen eine Norm, d. h. ein bestimmtes Verbot oder
Gebot zur Voraussetzung, das den Menschen instandsetzt,
sich die ihm entsprechende k 0 n k r e t e Rechtspflicht
jeweilen zu vergegenwärtigen. Ein blosses Verbot, den
Vermögensverfall
zu verursachen, das sich allenfalls aus
Art. 45 des Nachtragsgesetzes ableiten liesse, entspricht
dieser Anforderung nicht ; in einer derartigen Bestimmung
liegt daher nicht eine eigentliche Strafandrohung, wie sie
einem strafgerichtlichen
Urteil im Sinne des Art. 45
Abs. 2
BV zu Grunde liegen muss. Im gleichen Sinne
hat sich die Bundesversammlung (allerdings damals im
Gegensatz zum Bundesrat, BBI. 1875 IV S. 178) aus-
gesprochen (BBI. 1876 I
S. 21), ebenso der Bundesrat
im Falle Frey (BBI. 1877 11 S. 521 und SALIS, Bundes-
recht 11 N. 603). Auf denselben Standpunkt hat sich
das Bundesgericht
im Entscheid i. S. Wyss gestellt (BGE
23 I
S. 514), auf dessen eingehende Erwägungen besonders
verwiesen sei,
und daran hat eS auch später festgehalten,
so
im Falle Wichert (BGE 46 I S. 222). Die von BLOCH
an den Urteilen in Sachen Frey und Wyss geübte Kritik
(Zeitschrift für schweizerisches Recht NF 23 S. 376 f.)
hält sich zu sehr an den Wortlaut, als dass sie ein Zurück-
kommen
auf die bisherige Rechtsprechung zu recht-
fertigen vermöchte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und unter Auf-
hebung des Entscheides des Regierungsrates des Kantons
St. Gallen vom 3. Februar 1933 der Gemeinderat von
Sargans angewiesen, dem Rekurrenten die Niederlassungs-
bewilligung
für die Gemeinde Sargans zu erteilen.
Doppelbesteuerung. No 14.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
14. Intscheid vom. 19. Kai 1933
i. S. Bahn gegen Genf und Zürich.
Art. 46 Aha. 2 BV. Bei der Verteilung eines Einkommens unter
verschiedene Kantone, die das Reineinkommen besteuern,
muss jeder Kanton, abgesehen von den Betrieha-oder Gewin-
nungskosten, denjenigen Teil der Schuldenzinsen abziehen,
der dem seiner Steuerhoheit unterliegenden Teil des gesamten
Roheinkommens entspricht.
(Gehurzter Tatbestand.)
A. -Prof. Dr. Rohn, Präsident des Schweizerischen
Schulrates,
wohnt in Zürich, wo er eine Liegenschaft be-
sitzt. Ihm oder seiner Ehefrau gehört ferner zum Teil
eine Liegenschaft
in Genf. Bei seiner Besteuerung für das
Jahr 1931 sind die Steuerbehörden der Kantone Zürich
und Genf bezüglich der Festsetzung des steuerpflichtigen
Einkommens
von einer verschiedenen Berechnungsweise
mit Bezug auf die Verteilung der Passivzinsen auf das
Einkommen ausgegangen. Letzteres setzt sich zusammen
aus dem Erwerbseinkommen und aus dem Ertrag der Lie-
genschaften
und des beweglichen Vermögens (Wert-
schriften usw.). Die Passivzinsen
rühren aus einer Hypo-
thekarschuld auf dem Grundstück in Zürich, aus einer
anderen faustpfandversicherten Schuld gegenüber einer
Zürcher
Bank und aus einer Hypothekarschuld auf dem
Grundstück in Genf her. Die Steuerkommission der Stadt
Zürich setzte durch Beschluss vom 13. April 1931 den in
Zürich steuerpflichtigen Einkommensteil fest und ver-
teilte die Passivzinsen im Verhältnis der Vermögenserträge
lediglich
auf diese. Das Finanzdepartement des Kantons
Genf übernahm dagegen von den Schuldenzinsen nur den
Anteil, der dem Verhältnis des Ertrages der Liegenschaft
in Genf zum Gesamteinkommen entspricht.
B. -Gestützt hierauf hat Prof. Dr. Rohn beim Bundes-
gericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbe-
steuerung erhoben. Er beantragt, . das Bundesgericht
möge über die Verteilung der Steuern zwischen den beiden
Kantonen die den bundesgerichtlichen Bestimmungen
über Doppelbesteuerung entsprechenden Normen aufstellen
und die Rückzahlung der allfällig im Kanton Zürich zu
viel bezahlten Steuern bezw. die Richtigstellung der Ein-
schätzung durch die Steuerverwaltung Genf veranlassen .
Er stellt sich auf den Standpunkt der zürcherischen Ein-
schätzung und beantragt demgemäss, es sei die von der
Steuerverwaltung Zürich aufgestellte, von mir anerkannte
Einschätzung, mit Schuldenzinsenverteilung im Verhältnis
der Vermögenserträgnisse oder gegebenenfalls -was nur
eine geringfügige Änderung bedeuten würde -mit
Schuldenzinsenverteilung im Verhältnis der Vermögens-
anteile,
jedoch nicht mit Schuldenzinsenverteilung unter
Berücksichtigung meines Erwerbseinkommens, gutzu-
heissen .
O. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hält in
seiner Vernehmlassung an der von der Steuerkommission
der Stadt Zürich vorgenommenen Verteilung der Schulden-
zinse fest und beantragt, die dortige Einschätzung zu
schützen. Er verweist darauf, dass in der bundesgericht-
lichen
Rechtsprechung (BGE' 39 I S. 343; Entscheid in
Sachen Lederle c. Baselland und Baselstadt vom 7. No-
vember 1919; in Sachen Metzger c. Baselland vom
12. Dezember 1919; in Sachen Moschard c. Solothurn vom
8. Juni 1923; in Sachen Haller c. Zürich vom 12. Februar
1932) die Schuldenzinsen auf das Einkommen im gleichen
Verhältnis verlegt worden seien, wie bei
der Vermögens-
besteuerung die Schulden zugeschieden wurden, und dass
im Entscheid in Sachen La Suisse c. Luzern vom 9. N 0-
vember 1928 das Bundesgericht es abgelehnt habe, dass
die Beschwerdeführerin ausser
den Passivzinsen für ihre
Doppelbesteuerung. N0 14.
Liegenschaft in Luzern auch noch einen verhältnismässigen
Teil
ihrer allgemeinen Ausgaben für den Betrieb des Ver-
sicherungsgeschäftes abziehen dürfe. Wenn das Bundes-
gericht
in der Sache Dame Georg c. Genf (Entscheid vom
7. Oktober 1932) die Verlegung der Schuldenzinsen auf
den Ertrag der Vermögensbestandteile im Verhältnis der
gesamten Einkünfte der Beschwerdeführerin zugelassen
habe, so sei zu bemerken, dass diese Verteilungsart von
keiner Seite in Widerspruch gesetzt worden sei. Daraus
könne der Schluss gezogen werden, dass im interkanto-
nalen Verhältnis grundsätzlich auch eine andere Vertei-
lung der Schuldenzinsen zugelassen sei als im Verhältnis
der Schulden selbst. In Art. 21 Ziff. 5 des genferischen
Steuergesetzes (die seither
durch Gesetz vom 24. Dezember
abgeändert worden ist) sei in der Tat vorgesehen,
dass
in interkantonalen Fällen Schuldenzinsen nur im
Verhältnis des im Kanton steuerpflichtigen Einkommens
zum Gesamteinkommen abzuziehen seien. Der Kanton
Zürich sei bereit, diese Verlegung der Schuldenzinse eben-
falls anzunehmen,
mit einer Einschränkung, die im Genfer
Gesetz
nicht enthalten sei, dahin nämlich, dass die Schul-
denzinsen nu,r nach dem Verhältnis der Vermögenserträge
in den bei den Kantonen verlegt würden, wie dies in einem
Entscheid der zürcherischen Oberrekurskommission (Zen-
tralblatt für Staats-und Gemeindeverwaltung 31 S. 251)
für die Steuerausscheidung unter zürcherischen Gemeinden
entschieden
und begründet worden sei. -In einer Ver-
nehmlassung des kantonalen Steuerkommissärs, die vom
Regierungsrat beigelegt wird, wird namentlich betont,
dass das Erwerbseinkommen ungeschmälert dem Wohn-
sitzkanton zukommen und deshalb die Schuldenzinsen nur
auf die Vermögenserträgnisse verlegt werden sollten.
Das wird damit begründet, dass Bestand und Höhe der
Passiven in der Regel vom Stand und der Höhe der
Aktiven abhingen und dass es sich gleich verhalte mit den
Schuldenzinsen. Diese stehen mit den Einkünften aus
den Aktiven (aus den Vermögensobjekten) in engster
Beziehung. Den Einkünften aus den Vermögensobjekten
stehen die Schuldenzinsen gegenüber. Diese belasten
(verkürzen)
unmittelbar den Vermögensertrag ; sie sind
daher vorerst aus diesem zu decken; sie sollen deshalb
auch bei der Steuerausscheidung zwischen den Kantonen
in erster Linie am Vermögensertrag abgezogen werden und
zwar bei Anwendung der Methode der Passivzinsenver-
legung
nach dem Verhältnis der Einkünfte nur nach dem
Verhältnis
der Vermögenserträgnisse im einzelnen Kanton.
Das Erwerbseinkommen aber wird zunächst von den
Schuldenzinsen nicht betroffen. Ein Abzug von Passiv-
zinsen
am Erwerbseinkommen käme allenfalls nur in
Betracht, soweit die Passivzinsen die Vermögenserträgnisse
übersteigen.
D. -Der Staatsrat des Kantons Genf beantragt in seiner
Vernehmlassung,
plaise au Tribunal federal, dire et
prononcer que le Cant on de Geneve est en droit d'imposer
le recourant sur le revenu de l'immeuble sis a Geneve en
tenant compte, en deduction de ce revenu, d'une part des
interets passifs dans la proportion que represente le rapport
entre le revenu immobilier realise a Geneve et l'ensemble
des revenus du recourant ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Das Bundesgericht ist in den vom Regierungsrat
des
Kantons Zürich angeführten Entscheiden davon aus-
gegangen, dass
bei der Einkommensbesteuerung zwischen
dem Wohnsitz-und dem Liegenschaftskanton die Schulden-
zinsen
im Verhältnis des den beiden Kantonen zur Be-
steuerung zustehenden Vermögens zu verlegen seien, wie
dies
dann besonders im Entscheide in Sachen Haller
gegen Zürich (Entscheid vom 12. Februar 1932) ausge-
sprochen wurde. Doch
ist damit nicht ausgeschlossen,
dass die Verteilung nicht auch auf dem Boden der Ver-
gleichung
der Einkommensbestandteile gemacht werden
könnte, und es erscheint in der Tat für die Einkommens-
besteuerung
näher zu liegen, dass hierauf abgestellt
DoppelbesteuI'rung. N0 14.
werde, weil der Ertrag des Vermögens nicht notwendig
und nicht immer vom Steuerwert desselben abhängt.
Wie innerkantonalrechtlich beim System der Reinein-
kommenssteuer die Schuldenzinsen
vom Einkommen in
Abzug kommen, so scheint es auch zulässig und den Ver-
hältnissen entsprechend, wenn interkantonalrechtlich die
Schuldenzinsen
auf die verschiedenen Kantone nach den
ihnen zukommenden Einkommensbestandteilen verlegt
werden. Diese Verteilungsart
haben die Genfer Behörden
im Falle der Dame Georg im Verhältnis zum Kanton
Waadt angewendet, und das Bundesgericht hat dieselbe,
allerdings
nur stillschweigend, in seinem Entscheide vom
7.
Oktober 1932 geschützt. Im vorliegenden Falle erklärt
sich auch der Kanton Zürich mit der Verteilung der Schul-
denzinsen im Verhältnis der Einkommensbestandteile ein-
verstanden, unter der Bedingung, dass dabei nur der
Vermögensertrag zugrunde gelegt werde,
und er beantragt
nur eventuell die Verteilung nach den Vermögensbestand-
teilen. Doch muss diese
Frage zum vorneherein beant-
wortet werden; denn wenn bundesrechtlich diese Ver-
teilungsart beansprucht werden kann, so wird der Streit
darüber, ob bei der Verteilung der Schuldenzinsen nach
allen Einkommensbestandteilen oder nach dem Ertrag des
Vermögens
zu verfahren sei, hinfällig. Jene Frage aber
ist nach dem Gesagten dahin zu beantworten, dass es
richtiger erscheint,
der Verteilung der Schuldenzinsen das
Verhältnis der in Betracht fallenden Einkommensbestand-
teile
zugrunde zu legen.
2. -
Was nun die Hauptstreitfrage betrifft, ob die
Schuldenzinsen
nur auf die Vermögenserträgnisse zu
verlegen oder ob für die Bestimmung der Anteile, die jeder
Kanton zu übernehmen hat, das gesamte Einkommen
des Steuerpflichtigen zugrunde zu legen sei, so lassen sich
für beide Lösungen Gründe anführen. Für die von Zürich
vertretene Lösung spricht, dass die Schulden den Ver-
mögensstand treffen,
indem sie das Reinvermögen ver-
mindern oder ganz aufzehren. Andererseits kann bei den
heutigen Kreditverhältnissen nicht mehr gesagt werden,
dass
Bestand und Höhe der Schulden mit Bestand und
Höhe des Vermögens in einem notwendigen innern Zu-
sammenhang stehen, da Schulden häufig nicht nur im
Verhältnis zu den vorhandenen Aktiven, sondern auch
mit Rücksicht auf die gesamten wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Schuldners mit Inbegriff der Erwerbs-und
Einkommensverhältnisse gemacht werden. So stehen denn
auch die Schuldenzinsen keineswegs stets in notwendiger
Beziehung
zum Ertrag des vorhandenen Vermögens. Es
ist nicht richtig, dass dieselben, soweit sie sich nicht als
Betriebs-oder Gewinnungskosten darstellen,
unmittelbar
den Ertrag des Vermögens verkürzen. Spricht schon dies
dafür, dass die Schuldenzinsen, abgesehen
von den Be-
triebskosten, nicht allein auf den Vermögensertrag zu ver-
legen sind, sondern
auf das gesamte Einkommen, so ist
ferner mit dem Staatsrat des Kantons Genf zu sagen, dass
diese Auffassung sich besser
mit dem Gedanken der all-
gemeinen Reineinkommenssteuer
verträgt, wie sie sowohl
in Zürich wie in Genf besteht ( 8 ff. des zürcherischen
Steuergesetzes
und Art. 16 ff. der genferischen loi generale
sur les contributions publiques). Wie man danach für die
Bestimmung des Roheinkommens das Ergebnis aller
Einkommensquellen zusammenfliessen
lässt, mit Inbegriff
des Vermögensertragea, so erscheinen auch die Schulden-
zinsen lediglich
als einer der Posten, die vom Gesamtein-
kommen in Abzug kommen ( ' 9 des zürcherischen Steuer-
gesetzes und Art. 21 der genferischen loi sur les contri-
butions publiques). Dazu kommt, dass die Vermögens-
steuer sowohl nach Zürcher als nach Genfer Recht sich
als
Ergänzung der Einkommenssteuer darstellt. Das führt
interkantonalrechtlich dazu, dass der Kanton, der auf den
Liegenschaftsertrag Anspruch hat, nur den Teil der
Schuldenzinsen übernehmen muss, der dem Verhältnis
dieses
Ertrages zum gesamten Einkommen entspricht,
jedenfalls soweit es sich dabei nicht um Betriebs-
oder Gewinnungskosten handelt. Das übrige Einkommen
Doppelbesteuerung. No 14.
muss ja auch zur Tilgung der Schuldenzinsen verwendet
werden, wenn
der Vermögensertrag dazu nicht hinreicht.
Und es würde grundsätzlich der allgemeinen Reineinkom-
menssteuer widersprechen,
wenn der Wohnsitzkanton in
einem solchen Falle den Abzug des den Ertrag einer aus-
wärtigen Liegenschaft übersteigenden Schuldenzinsbetrages
nicht gewähren wollte. Auch beim Vermögen werden
dann, wenn die in Betracht fallenden Kantone auf dem
Standpunkt der Reinvermögenssteuer stehen, sämtliche
Schulden
auf die Vermögensbestandteile verhältnismässig
verlegt, so z.
B. im Entscheid BGE 39 I S. 583. Wohl ist
hier ein Vorbehalt für solche Schulden gemacht worden,
bei denen besondere Beziehungen
zu einzelnen Vermögens-
bestandteilen bestehen, wobei Hypothekar-und Geschäfts-
schulden
genannt sind ; doch ist später den Hypothekar-
schulden eine solche Stellung nicht mehr eingeräumt
worden, weil es sonst der Schuldner in der Hand hätte, die
Steuerverhältnisse
durch die ihm passende Verlegung
seiner Schulden zu beeinflussen (BGE 41 I S. 421), wie
denn auch keine notwendige Beziehung zwischen einer
Hypothekarschuld und dem Grundstück, auf dem sie
haftet, zu bestehen braucht und eine solche jedenfalls da
nicht besteht, wo erhebliches bewegliches Vermögen neben
dem liegenschaftlichen vorhanden ist. Im vorliegenden
Falle besitzt der Beschwerdeführer ausser den Liegen-
schaften in Zürich und in Genf nicht unbedeutendes be-
wegliches
Vermögen, das in Zürich zu versteuern ist.
Würde dieses zur teilweisen Abtragung der vorhandenen
Schulden verwendet, so würde sich der Anteil des Kantons
Genf an der Vermögenssteuer erhöhen, und es wäre
unbillig, ihn an den Schulden, die zum Teil aus dem Ver-
mögen bezahlt werden könnten, auch noch in der Weise
mittragen zu lassen, dass von ihm mehr Schuldenzinsen
übernommen werden müssten, als
der Verlegung dieser
Zinsen
auf das ganze Einkommen entspricht. Zürich
wendet ein, dass das Arbeitseinkommen unbelastet dem
Wohnsitzkanton zur Besteuerung überlassen werden müsse.
Wenn dafür auf den Fall Vidoudez (Entscheid des Bundes-
gerichtes
v. 28. März 1929) verwiesen wird, so ist
zu bemerken, dass es sich in diesem Falle nur darum
handelte, ob der Sommeraufenthalter am Orte des Sommer-
aufenthaltes einen verhältnismässigen Anteil von seinem
Arbeitseinkommen
zu versteuern habe, und dass die Frage
des Schuldenabzuges und der Verlegung der Schulden-
zinsen auf einen Teil des Erwerbseinkommens gar nicht
in Frage stand. Dem Anspruch Zürichs auf unbelastete
Besteuerung des Arbeitseinkommens könnte von Genf
ebensogut entgegengehalten werden, dass der Ertrag der
Genfer Liegenschaft
grundsätzlich dem Kanton Genf
unbelastet zukommen sollte und dass die Schuldenzinsen
zunächst aus dem Arbeitseinkommen zu decken seien.
Dass die zürcherische Oberrekurskommission für das inner-
kantonale Verhältnis zwischen den Gemeinden die Ver-
legung der Schulden zinsen nach den Vermögenserträgen
als richtig erklärt hat, kann für die Lösung der Frage im
interkantonalen Recht nicht massgebend sein. Offen
bleiben kann die Frage, ob eine Verlegung der Schulden-
zinsen auf alle Einkommensbestandteile soweit unzulässig
ist, als diese Zinsen Betriebs-oder Gewinnungskosten dar-
stellen; denn das träfe doch nur bei Zinsen für Geschäfts-
schulden oder
für solche Schulden zu, die notwendig für
den Erwerb, die Verbesserung oder Instandhaltung eines
Ertragsobjektes aufgenommen werden mussten (vgl. BLU-
MENSTEIN, Schweiz. Steuerrenht I S. 235 ff. ; FuIsTING,
Grundzüge der Steuerlehre S. 136 ff., 140 f., 193 ff.). Dass
es sich
hier um solche Schulden handle, ist nicht behauptet
worden.
3. -Demgemäss
ist die Beschwerde im Sinne der Auf-
fassung des
Staatsrates des Kantons Genf zu entscheiden
und demnach die dortige Einschätzung zu schützen und
Zürich anzuhalten, seine Einschätzung entsprechend abzu-
ändern. Der Regierungsrat des Kantons Züric4 hat
daraus, dass die Steuern in Zürich gemäss der dortigen
Einschätzung bezahlt worden sind, gegenüber dem Be-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 15.
gehren, dass die zuviel bezahlten Steuern zurückzuerstatten
seien, keine Einwendungen erhoben, und zwar nach der
ganzen Sachlage mit Recht nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde
wird in folgendem Sinne gutgeheissen :
Der Beschluss der Steuerkommission der Stadt Zürich
vom 13. April 1931 über die Einschätzung des Einkom-
mens des Beschwerdeführers für das Jahr 1931 wird aufge-
hoben. Diese
Einschätzung ist in dem Sinne abzuändern,
dass
der Kanton Zürich den Teil der Schuldenzinsen, der
dem Verhältnis des der zürcherischen Steuer unterliegenden
Einkommens
entspricht, abzieht. Den nach dieser Berich-
tigung zuviel bezahlten Steuerbetrag hat der Kanton Zürich
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
15. Urteil vom 9. Juni 1933 i. S. Bennefa.hrt und Xons.
gegen Itunsteisbahn und Wellenbad Dihlhölzli.
Legitimation eines Dritten zur staatsrechtlichen Beschwerde
gegen
eine polizeiliche Baubewilligung ?
A. -Die Kunsteisbahn und Wellenbad Dählhölzli Bern
Aktiengesellschaft (Ka-We-De) beabsichtigt, in der beim
untern Teil der Jubiläumsstrasse gelegenen Ecke des
Dählhölzli
in Bern eine Kunsteisbahn und eine Bade-
anlage mit Restaurationsgebäude und TribÜDenbauten zu
errichten. Mit Schreiben vom 27. Juli 1932 reichte das
Gründerkomitee
der Gesellschaft bei der Baupolizeibehörde
von Bern das Gesuch um Erteilung einer bezüglichen Bau-
bewilligung ein.
Hiegegen
erhoben Dr. Rennefahrt, Dr. Zumstein so"ie
einige weitere Eigentümer von im untern Teil der Jubi-