BGE 59 I 258
BGE 59 I 258Bge11.11.1932Originalquelle öffnen →
258 . Staatsrecht. gesprochen in § 363 BGB). Freilich ist dabei offenbar an den Fall des ordentlichen Prozesses gedacht, in dem der Schuldner den Beweis der unrichtigen oder unvoll- ständigen Erfüllung mit allen an sich zulässigen Beweis- mitteln erbringen kann, während er im Rechtsöffnungsver- fahren, sobald ihm einmal die Beweislast auferlegt wird, nur mit solchen Einwendungen gehört werden darf, die er sofort glaubhaft zu machen vermag. Offenbar mit Rücksicht hierauf scheint denn auch die Rechtsprechung des luzernischen Obergerichts, was die Beweislastverteilung bei der Rechtsöffnung betrifft, eine andere, von dem oben erörterten Grundsatze abweichende zu sein (Maximen vn 1928 Nr. 579, 1922 Nr. 145). Allein einmal war diese Praxis für den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter nicht bindend. Sodarm kann auch von einem Verstosse gegen klares Recht in dem streitigen Punkte deshalb nicht die Rede sein, weil das SchKG zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen zweiseitige Verträge ebenfalls als Rechtsöffnungstitel gelten können, nicht durch eine positive Bestimmung Stellung genommen und ihre Lösung damit der Rechtsprechung überlassen hat. Die Auffassung, auf der der angefochtene Entscheid beruht, ist ferner nach dem Gesagten nicht etwa aus' allgemeinen rechtlichen Überlegungen derart unhaltbar,. dass sie als willkürlich erklärt werden könnte,' selbst wenn man sie für irrtümlich halten wollte. Demnach erkennt das Bundesgerich.t: Die Beschwerde wird abgewiesen. 47. Urteil vom 16. Dezember 1933 i. S. Gemelnde St. Moritz gegen Abate!. Berechnung des Streitwertes bei Widerspruchsklagen im Sinne von Art. 107 und 109 SchKG zum Zwecke der Bestimmung der sachlich zuständigen kantonalen Gerichtstelle. Hiefür ist nicht das Bundesrecht., sondern das kantonale Recht mass- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 47. 259 gebend. Im Standpunkt, dass nach bündnerischem Recht der Schätzungswert des vom Dritten zu Eigentum beanspruchten Pfändungsgegenstandes für den Streitwert auch dann mass- gebend sei, wenn die Forderung des pfändenden Gläubigers geringer ist, liegt keine Rechtsverweigerung. Ge1cürzter Tatbe8tand : A. -In einer von der Gemeinde St. :J.Ioritz für eine Forderung von 74 Fr. 80 ets. samt Verzugszinsrgegen Frau Abetel-Barblan in St. Moritz angehobenen Betrei- bung pfändete das Betreibungsamt des Kreises Ober- engadin am 22. April 1933 ein Klavier samt Stuhl im Schätzungswerte von 500 Fr. und setzte, da beide Sachen von der Tochter der Schuldnerin, Anita Abetel, zu Eigen- tum angesprochen wurden, der Gemeinde St. Moritz gemäss Art. 109 SchKG Frist zur gerichtlichen Klage gegen die Ansprecherin an. Die Gemeinde St. MOI'itz reichte darauf rechtzeitig beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin (als der zur Beurteilung von Zivilstreitig- keiten bis auf den Betrag von 150 Fr. für den Kreis zuständigen Gerichtsstelle, Art. 8 der graubünd. ZPO) Klage gegen Anita Abetel ein, mit dem Begehren, es sei zu erkennen, dass das gepfandete Klavier samt Stuhl nicht Eigentum der Beklagten sei, und diese daher' mit ihrer Ansprache abzuweisen. In der Klageantwort bestritt Anita Abetel, dem eventuellen Antrag auf materielle Abweisung der Klage vorangehend, im Hinblick auf den Streitwert die sachliche Zuständigkeit des Vermittler- amtes. Dieses hiess am 17. August die Klage gut. Auf eine von Anita Abetel erhobene Nichtigkeits- beschwerde hob indessen der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 25. Oktober das Urteil des Vermittlers auf. Unter Ziff. 2 der Erwägungen wird ausgeführt, dass das Vermittleramt in der Sache unzu- ständig gewesen sei, weil die gepfandeten Gegenstände mehr als 150 Fr. wert seien. B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellt die Gemeinde St. Moritz das Begehren, der Ent-
260 Staatsrecht. scheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 25. Oktober sei aufzuheben und das Urteil des Vermittleramtes des Oberengadins in allen Teilen zu bestätigen. Die Beschwer- deführerin macht geltend, dass eine Rechtsverweigerung (Verletzung von Art. 4 BV) vorliege, wobei sie auf JAEGER, Komm. z. SchKG Art. 109 N. 9, Art. 107 N. 5 E und Art. 289 N. 1 verweist. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : l. -Nach Art. 107, 109 SchKG hat, wenn eine im Gewahrsam des Schuldners befindliche gepfändete Sache von einem Dritten zu Eigentum angesprochen wird, das Betreibungsamt dem Ansprecher Frist zur gerichtlichen Klage gegen den Betreibungsgläubiger und, wenn sich die geprandete Sache im Gewahrsam des Ansprechers selbst befindet, dem Gläubiger Frist zur Klage gegen den An- sprecher anzusetzen, mit der Folge, dass bei Unterlassung der rechtzeitigen Klageanhebung im ersten Falle Verzicht auf die Ansprache, im zweiten Anerkennung derselben angenommen wird. Eine Vorschrift über die zur Beur- teilung solcher Klag{ln, der sogenannten Widerspruchs- klagen im Kanton sachlich zuständigen Gerichtsstelle enthält das SchKG nicht. Deren Bezeichnung ist daher nach der allgemeinen Regel von Art. 22 ebenda Sache der kantonalen Gesetzgebung. Gleich wie es den Kanto- nen zweifellos freisteht, die Entscheidung aller Streitig- keiten dieser Art ohne Rücksicht auf die Streitsumme einer Gerichtsstelle bestimmter Ordnung zu übertragen und damit von der durch die kantonale Gerichtsorganisa- tion sonst vorgesehenen Ausscheidung der sachlichen Zuständigkeit nach Massgabe des Streitwertes abzu- weichen (s. z. B. § 20 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit § 7, § 20 Abs. 1 und 32 des zürch. Gesetzes über das Gerichtswesen im allgemeinen), so bleibtes,selbst wenn die letztere Ausscheidung nach der kantonalen Prozess- ordnung grundsätzlich auch für Widerspruchsklagen gilt, doch Sache des kantonalen Rechts, die Grundsätze auf- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 47. 261 zustellen, nach denen der Streitwert zu ermitteln ist. Die bundesgerichtlichen Urteile, auf die sich JAEGER an der von der Rekurrentin angerufenen Stelle (zu Art. 107 SchKG Note 5 auf S. 347) bezieht, betreffen denn auch nur die Berechnung des Streitwertes für die Berufung an das Bundesgericht nach Art. 590G. Es ist darin nicht etwa ein allgemeiner bundesrechtlicher Grundsatz auf- gestellt worden, der auch für die Bestimmung des im Kanton sachlich zuständigen Gerichtes verbindlich wäre. Die Anwendung und Auslegvng der kantonalen Gesetzes- vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der ver- schiedenen Gerichtsstellen kann aber vom Bundesgericht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der 'Willkür und Missachtung klaren Rechtes, nachge- prüft werden. Von einer solchen kann hier zum vorne- herein nicht die Rede sein, nachdem die Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses, dass es auf den Schätzungs- wert der angesprochenen gepfändeten Sachen und nicht auf den Betrag der Forderung des pfändenden Gläubigers ankomme, sich mit derjenigen deckt, welche das Bundes- gericht selbst bis zum Urteile in BGE 31 II S.:784 vertreten hat (s. ebenda 30 II S. 620). Selbst wenn man von der richtigen Auffassung des Widerspruchsprozesses nach Art. 107, 109 SchKG zwischen dem Drittansprecher und dem betreibenden Gläubiger ausgeht, wonach Gegenstand dieses Prozesses nicht sowohl das Eigentumsrecht des Dritten an der geprandeten Sache bildet als die Befugnis des Gläubigers diese zur Befriedigung seiner Forderung in die Vollstreckung einzubeziehen, verwerten zu lassen, so ist damit übrigens die vom Bundesgericht daraus gezogene Folgerung, dass sich der Streitwert bei einem unter dem Schätzungswert der Sache bleibenden Betrage der Forderung des prandenden Gläubigers ausschliesslich nach der letzteren bestimme, noch nicht zwingend gege- ben. Das Bundesgericht hat sich bei diesem Schlusse von der Überlegung leiten lassen, dass es der Ansprecher in der Hand habe, die Verwertung der Sache durch Befrie-
262 Staatsrecht. digung des pfandenden Gläubigers abzuwenden und dass auch wenn es zur Verwertung kommen sollte, ihm das Recht auf den Überschuss des Verwertungserlöses über den Betrag der Betreibungsforderung gewahrt bleibe. Allein einmal kann der Ansprecher mangels der erforder- lichen Geldmittel unter Umständen nicht in der Lage sein die Sache auszulösen und sodann braucht auch der Verwertungserlös keineswegs mit dem wirklichen Werte oder aueh nur mit der bei der Pfandung festgestellten Schätzung der Sache identisch zu sein. Wenn der Kan- tonsgerichtsausschuss aus solchen Überlegungen annimmt, dass die kantonal zuständige Gerichtsstelle sich selbst bei einer geringem Forderung des pfändenden Gläubigers nicht nach dieser, sondern nach dem Schätzungswerte des angesprochenen PIandungsgegenstandes bestimme, so ist demnach diese Lösung keinesfalls willkürlich, auch wenn eine andere ebenfalls möglich gewesen wäre. 2. - Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 48 und 49. -Voir aussi nOs 48 et 49. 11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT. LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 48. Arrit du as decembre 1933 dans la cause Hersmann contre Cour de cassation pena.le du canton de Vaud. Peut etre considere comme un acte de concurrence deloyale le fait de continuer un commerce apres avoir beneficie des avantages d'une liquidation generale obtenue en vue de 180 cessation de ce commerce ; 1 'intention de nuire aux concur- rents peut ne pas etre indispensable (consid. 1). Handels· und Gewerbefreiheit. No 43. 26:J L'abus de I'autorisation obtenue peut donnör lieu a une sanction pour causa de concurrence deloyale, mais non empecher le commerc;ant de reprendre son activiM (consid. 2). A. -Par jugement du 8 septembre 1933, le Tribunal de police du district de Lausanne a libere de toute peine Henri Mersmann qui avait ete condamne a une amende de 3000 fr. par le Prefet dudit district pour contravention a l'art. 17 litt. g de la loi vaudoise sur la police du commerce, du 7 decembre 1920. Mersmann ne s'etait pas soumis a la condamnation. Les frais ont eM mis a la charge de I'Etat et les conclusions civiles prises par la SocieM coop6rative de l'association des commer9ants lausannois ont ete repoussees. Les motifs de ce jugement sont en resume les suivants : La SocieM en commandite Mersmann freres, horlogerie- bijouterie, composee de Henri et Aloys Mersmann comme associes indefiniment responsables et de Bernard Mersmann comme commanditaire, a demande, le 11 novembre 1932, l'autorisation de proceder a une liquidation generale. Repondant aux questions posees a cette occasion par le Departement de justice et police, Mersmann freres ont declare qu'ils desiraient liquider pour cause de cessation de commerce, que le commerce serait dissous, qu'il ne serait pas repris par un tiers ni ouvert a nouveau. L'auto- risation de liquider a ete accordee et, sur un stock de marchandises de 282.000 fr., 150000 fr. ont eM vendus jusqu'au mois de mai 1933. Un des associes, Aloys Mers- mann, a repris des marchandises pour un montant de 15000 fr., de teIle sorte que Mersmann freres se sont trouves en possession d'un stock valant 117 000 fr. a la cessation de la liquidation, avec un compte debiteur de 33180 fr. a la Banque federale. En avril 1933, Mersmann freres ont demande au Departement de justice et police si un ancien associe d'une societe en nom collectif qui a procede recemment a une liquidation totale pour cause de cessation de commerce pouvait ouvrir sous sa raison personnelle un nouveau commerce ayant pour objet la
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.