BGE 59 I 237
BGE 59 I 237Bge07.11.1933Originalquelle öffnen →
236 8taatsrecht. 24. Juni 1930 sich selbst für die Begründung seiner Zu- ständigkeit nicht auf seine Eigenschaft als dem Amtsgericht Freiburg übergeordnetes Prozessgericht, sondern auf die allgemeinen Gerichtsstandsregeln der ZPO (§ 29) gestützt hat. (Nach § 38 ZPO ist eine Prorogation nicht nur hin- sichtlich der örtlichen, sondern auch der sachlichen Zu- ständigkeit zulässig, dergestalt, dass für eine an sich vom Landgericht zu beurteilende Sache die Zuständigkeit des Amtsgerichtes vereinbart werden kann und umgekehrt ; STEIN-JONAS zu § 38 I und II 3). Im übrigen wäre es Sache der Rekurrentin gewesen, die ausschliessliche Zu- ständigkeit des Landgerichtes Freiburg für die Feststel- lung jenes präjudiziellen Verhältnisses und des Amtsge- richtes Freiburg für die Höhe der Aufwertung auf Grund der Aufwertungsgesetzgebung und die Unmöglichkeit einer Anrufung des vereinbarten Richters darüber darzulegen, was nicht geschehen ist. In der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht begnügt sie sich in dieser Beziehung mit einer blossen allgemeinen Behauptung, ohne den Versuch eine!,! Nachweises. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen .. Bund""re"htliche Abga.ben. Xo 4:1. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE L BUNDESRECHTLlCHE ABGABEN CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL 43. lIrteil vom 19. Oktober 1933 i. S. Scherrer gegen Kilitärdirektion Zürich. 237 Art. 5 A 2 M. 81 G. : Die Hä.lfte des elterlichen Vermögens, geteilt dnrch die Zahl der Kinder, bildet die steueroore Anwartschaft ohne Rücksicht auf allfä.llige Vorbeziige oder Verfügungen von Todes wegen. A. -Der Beschwerdeführer ist für ein {( anwartschaft- liches Vermögen» veranlagt worden, das der Hälfte des von seinen Eltern versteuerten Vermögens, geteilt durch die Zahl der Geschwister entsprach. Gestützt auf eine seinen Eltern ausgestellte Quittung und Erklärung, dass er von ihnen einen Vorbezug gemacht habe und auf weitere Forderungen verzichte, beschwerte er sich gegen diese Veranlagung. Es wurde jedoch abgewiesen mit der Begründung: nach der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers stellte die erhaltene Summe lediglich einen Vorbezug auf Rechnung der einstigen Erbansprüche dar, der aber nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Besteuerung für den Militärpflichtersatz nicht berücksich- tigt werden könne.
238 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. B. -Mit rechtzeitig eingereichter Eingabe beantragt der Beschwerdeführer, dass der vorbezogene Betrag abge- zogen werde. Er habe den Betrag, der bei der Erbschaft ganz bestimmt abgezogen werde, für den Ankauf von Maschinen, Werkzeug und Hausrat ausgegeben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der angefochtene Entscheid entspricht der bisherigen Praxis des Bundesrates (VSA 1923 S. 70/1), über die sich das Bundesgericht bis jetzt noch nicht ausgesprochen hatte, soweit sie sich auf die Berücksichtigung eines Vor- empfanges bezieht (vgl. BGE vom 30. Juni 1932 i. S. Bugnon und vom 15. Dezember 1932 i. S. Ritter Erw. 2 und 3). Immerhin hat es in dEm erwähnten Urteilen bereits im allgemeinen die bisherige Auslegung des Gesetzes gebilligt, nach der ohne Rücksicht auf die mutmasslichen Verhältnisse beim Erbanfall einfach das Vermögen der Eltern, geteilt durch zwei und die Zahl der Kinder, zu veranlagen sei. Wollte man, davon abweichend, V or- empfänge berücksichtigen, so könnte es nicht einfach so geschehen, dass man von dem nach der bisherigen Praxis errechneten Teil des elterlichen Vermögens den Voremp- fang in Abzug brächte, wie es der Beschwerdeführer ver- langt. Nach ZGB Art. 62611. führen nämlich aus- gleichungspflichtige Vorempfänge zunächst zu einer V e r- m ehr u n g des Nachlassvermögens, denn sie sind zu dem im Zeitpunkt des Erbanfalls vorhandenen Vermögen hinzuzurechnen (siehe besonders Art. 628 ZGB und dazu die Anm. 2 11. im Kommentar von TuoR). Wären also bei der Veranlagung der Militärsteuer die Vorempfänge zu berücksichtigen, so müssten sie alle angegeben und dem elterlichen Vermögen hinzugerechnet werden, bevor die Teilung durch zwei und die Zahl der Kinder vorgenommen und dann das Vorempfangene abgezogen würde. Ein solches Verfahren widerspricht aber schon dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem {( die Hälfte des Vermögens der Eltern » massgebend ist, also die Hälfte dessen, was ihnen Registersachen. N° 44. 239 im Zeitpunkt der Veranlagung gehört, worunter schon geleistete Zuwendungen an Erben nicht fallen. Davon abzuweichen und die Vorempfänge in Rechnung zu stellen, wäre zudem mit sehr grossen praktischen Schwierigkeiten verbunden, da es erfahrungsgemäss häufig sehr schwer ist, die Vorempfänge und die auf dem oft unklaren Willen des Erblassers beruhende Ausgleichungspflicht festzu- stellen, ganz abgesehen davon, dass dann mit gleichem Recht auch Verfügungen von Todes wegen berücksichtigt werden müssten. Es hat deshalb auch jetzt nach der Vereinheitlichung des Erbrechtes noch seinen sehr guten Sinn, dass der Gesetzgeber nicht die Erbanwartschaft, sondern das Vermögen .der Eltern als massgebend erklärt hat dadurch, dass er im Unterschied zu den Entwürfen des Gesetzes nicht auf die Anwartschaft, sondern auf das Vermögen der Eltern abgestellt hat. Die bisherige Praxis ist daher zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. II. REGISTERSACHEN REGISTRES 44. Urteil der I. Zivilabtei111ng vom 7. November 1933 i. S. Schooh U. KODa. gegen Buff u. Kons. und A.ppenzell A.. Rh., Regierungsrat. Ha nd eIs re gis t e r ver 0 r d nun gArt. 30 ist auch an- wendbar, wenn die Streitigkeit zwischen Privaten eine andere als die Eintragung einer Firma betrifft. OR Art. 876. (Erw. 1.) Der Handelsregisterfiihrer hat einem formrichtig gestellten Ein- tragungsgesuch zu entsprechen und ist nicht befugt, zu prüfen, ob die nachgesuchte Eintragung die Rechte eines Einspruch erhebenden Dritten verletzt, sondern er hat diesen vor den Richter zu weisen; der Dritte kann den Richter um Erlass
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