BGE 59 I 214
BGE 59 I 214Bge24.02.1927Originalquelle öffnen →
214
iltaatsrecht..
VII. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZER-
BÜRGERRECHT
RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE
38. Urteil vom 6. Oktober 1933 i. S. Nycandtr und Lauterburg
gegen Lauterburg und Burgergemeinde Bern.
Die Entlassung einer geschiedenen Ehefrau aus dem Schweizer-
bürgerrecht erstreckt sich auf die ihr bei der Scheidung zur
Pflege und Erziehung zugewiesenen und deshalb unter ihrer
ausschliesslichen elterlichen Gewalt stehenden Kinder. Zuläs-
sigkeit von Ausnahmen.
A. -Die Gesuchstellerin Karin Nycnder, geb. im
Jahre 1896, verheiratete sich seinerzeit mit Walter Lauter-
burg von Bern und erwarb dadurch das Schweizerbürger-
recht, während sie vorher die schwedische Staatsange-
hörigkeit besessen hatte. Aus der Ehe entspross am
3. Dezember 1926 ein Kind, Ingrid Elisabeth. Durch
Urteil des Bezirksgerichtes von Zürich vom 1 L Dezember
1931 wurde die Ehe geschieden, das Mädchen Ingrid
Elisabeth der Mutter zur Pflege und Erziehung zuge-
sprochen und der Vater verpflichtet, für den Unterhalt
der Tochter bis zum vollendeten 20. Lebensjahr jährlich
3600 Fr. zu bezahlen. Das Urteil stützte sich auf eine
Vereinbarung der Parteien,' wodurch u. a. folgendes be-
stimmt worden ist : Für den Fall der Wiederverheiratung
der Ehefrau erhalte die '" aisenkommission der burger-
lichen Gesellschaft zu Kaufleuten in Bem den Auftrag,
in Beziehung auf die Zuweisung des Kindes die Verhält-
nisse zu untersuchen und die erforderlichen Massnahmen
zu treffen, unter Vorbehalt des Art. 157 ZGB. Die Ehe-
leute Lauterburg-Diedel, die Eltern des Ehemannes,
werden der genannten Waisenkommission zwei auf den
Namen der Ingrid Elisabeth lautende Sparhefte zur Ver-
waltung bis zum vollendeten 20. Altersjahr des Kindes
Ve,·"jeht. auf dWl St,hweizerbürgerrenht. No :J8.
215
übergeben. Der Vater des Kindes könne dieses jederzeit
besuchen; es müsse ihm auch jedes Jahr für bestimmte
Zeit überlassen werden. Er könne bestimmen, wo das
Kind die Ferien zubringen solle.
B. -Mit Eingaben vom 6./7. Januar und 17. März
1933
hat Frau Nycander gesch. Lauterburg dem Regie-
rungsrat des Kantons Bern mitgeteilt, dass sie für sich
und ihre Tochter Ingrid Elisabeth auf das Schweizer-
bürgerrecht verzichte, und das Gesuch gestellt, sie sei
samt ihrer Tochter Ingrid Elisabeth aus dem Kantons-und
dem Gemeindebürgerrecht zu entlassen. Die Gesuch-
stellerin hat darauf hingewiesen, dass sie und ihre Tochter
den Wohnsitz in Lidingö bei Stockholm haben; ferner
hat sie eine Erklärung des Gerichtes von Södra RosIagen
vom 24. Januar 1933, wonach sie weder entmündigt, noch
in Konkurs gekommen ist, zum Beweis der Handlungs-
f"ahigkeit, und endlich eine Verfügung des Königs von
Schweden vom 21. Oktober 1932 vorgelegt, wodurch ihr
für den Fall, dass sie innerhalb eines Jahres von der
schweizerischen Staatsangehörigkeit befreit wird, die
schwedische Staatsangehörigkeit zugesichert wird. Diesen
Aktenstücken wurde noch eine Erklärnng des schwedi-
schen Ministeriums des Äussern beigelegt, wonach die
Aufnahme einer geschiedenen Ehefrau in die schwedische
Staatsangehörigkeit auch für ihre ehelichen Kinder wirk-
sam ist, wenn diese unter ihrelObhut stehen, nicht ver-
heiratet und noch nicht 21 Jahre alt sind und wenn für
diese nicht ausdrücklich eine Ausnahme gemacht wird.
O. -Gegen die Entlassung der Frau Nycander ist
nichts eingewendet worden. Dagegen haben der Vater
des Kindes, Walter Lauterburg, und der Kleine Burgerrat
der Stadt Bern Einspruch gegen die Entlassung des Kindes
erhoben, indem sie geltend machten: Diese Entlassung
stände mit den Bestimmungen des Scheidungsurteils und
der Scheidungsvereinbarung über die Unterhaltspflicht
des Vaters, über dessen Rechte gegenüber dem Kinde und
die Befugnisse der W aisenommission der burgerlichen
216 Staatsrecht. Gesellschaft zu Kaufleuten im Widerspruch. Die im Inter- esse des Kindes getroffenen Sicherungsmassnahmen fielen mit seiner Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht ohne weiteres dahin, die Gefahr, dass das Kind den schwei- zerischen Verhältnissen und der väterlichen Familie voll- ständig entfremdet würde, wüchse erheblich und der Ein- fluss des Vaters auf seine Erziehung würde wesentlich beeinträchtigt. Es rechtfertige sich daher, zu Gunsten des Kindes nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 eine Ausnahme von der Entlassung zu machen. D. -Der Regierungsrat hat dem Bundesgerichte am 2. Mai 1933 die Akten zum Entscheide über die Erstrek- kung des Bürgerrechtsverzichtes auf die Tochter Ingrid Elisabeth Lauterburg . übermittelt und dabei u. a. be- merkt: « In der Vereinbarung der Ehegatten ist die elterliche Gewalt der Mutter nur unter gewissen Beschrän- kungen übertragen worden. Es sind insbesondere gewisse Rechte der heimatlichen Vormundschaftsbehörde aus- drücklich vorbehalten. Diese Vereinbarung bildet einen Bestandteil des Ehescheidungsurteils. Aus ihrem Inhalt dalf geschlossen werden, dass eine Entlassung des Kindes aus dem Schweizerbürgerrechtnicht vorgesehen war und dass die Mutter dazu nicht ermächtigt werden sollte. Mit der AuflIebung des Schweizerbürgerrechts entiallt nämlich ohne weiteres die in der V ~reinbarung vorgesehene Zu- ständigkeit der heimatlichen Vormundschaftsbehörde zu Massnahmen nach Art. 283 ff., insbesondere Art. 286 ZGB und im weitem auch die Möglichkeit, die Innehaltung der Bestimmungen über das Besuchsrecht durch schwei- zerische Behörden zu erzwingen. Wird diese Beschrän- kung der elterlichen Gewalt angenommen, so muss unseres Erachtens der Einspruch geschützt werden.» Das Bunde8geric1J,t zieht in. Erwägung :
Streitig ist nur, ob der Verzicht auch für die Tochter Ingrid Elisabeth wirksam sei. Nach Art. 9 Abs. 3 des BG über das Schweizerbürgerrecht vom 25. Juni 1903 erstreckt sich die Entlassung auf die Ehefrau und die Kinder des V erzichtenden,insofem dieselben unter seiner ehemännlichen oder elterlichen Gewalt stehen und nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht werden. Diese Be- stimmung hat nach ihrem Wortlaut zwar nur den Fall im Auge, wo ein Ehemann und Vater aus dem Bürgerrecht entlassen wird. Der darin liegende Grundsatz, dass in der Regel die Entlassung auch für die unter der ehe- männlichen oder der elterlichen Gewalt des zu entlassenden Bürgers stehenden Personen wirksam sein soll, muss aber richtigerweise heute nach dem Inkrafttreten des ZGB (Art. 274 In) auch für den Fall gelten, dass eine geschie- dene Ehefrau auf ihr Schweizerbürgerrecht verzichtet und demgemäss ihre Entlassung aus diesem Rechtsverhältnis verlangt. Art. 3 des Bürgerrechtsgesetzes von 1903 sieht analog dem Art. 9 Abs. 3 die Erstreckung der Aufnahme ins Bürgerrecht auf die Ehefrau· und die Kinder des Gesuchstellers vor, wenn sie unter seiner ehemännlichen oder elterlichen Gewalt stehen, und diese Bestimmung ist, wie das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement am 27. September 1933 dem Bundesgerichte mitgeteilt hat, stets ausdehnend in dem Sinne angewendet worden, dass die Aufnahme einer geschiedenen Ehefrau sich auch auf die unter ihrer ausschliesslichen elterlichen Gewalt stehen- den Kinder bezieht (vgl. auch SALIs-BURCKHAlIDT, Bun- desrecht I No. 332 Ziff. IV; SILBERNAGEL, Kommentar z. ZGB, 2. Aufl. Art. 270 N. 4). Das Bundesgericht hat keinen Grund, den Art. 9 Abs. 3 nicht analog auszulegen, wenn es sich um die Entlassung einer geschiedenen Ehefrau handelt. 3. -Dass nun Ingrid Elisabeth Lauterburg unter der ausschliesslichen elterlichen Gewalt ihrer Mutter steht,
218 Staatsrecht. kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Art. 274 Abs. 3 ZGB; BGE 49 I S. 5l(). Freilich ist die elterliche Gewalt, ins- besondere bei der Zuweisung der Kinder an einen Ehegatten anlässlich der Scheidung, an gewisse gesetzliche Schranken gebunden, z. B. durch Art. 156, 282 ff. ZGB, und kann auch entzogen werden (Art. 157, 285, 286 ZGB). Das ändert aber nichts daran, dass sie im vorliegenden Fall zur Zeit innert der gesetzlichen Schranken ausschliesslich der Mutter zusteht, sowenig wie diese Innehabung der elterlichen Gewalt dadurch berührt zu werden vermag, dass die Gesuchstellerin sich in der Ausübung der darin eingeschlossenen Befugnisse nach bestimmten Richtungen durch die Scheidungsvereinbarung eine gewisse Beschrän- kung auferlegt hat ,so in Beziehung auf die Verwaltung des dem· Kinde von den Grosseltern zugewendeten Ver- mögens und die Bestimmung des Ferienortes für das Kind. 4. -Sobald Frau Nycander Trägerin der elterlichen Gewalt über das Kind Ingrid Elisabeth Lauterburg ist, ergibt sich aber die Erstreckung der Entlassung auf das- selbe ohne weiteres als gesetzliche Folge aus Art. 9 Abs. 3 des Bürgerrechtsgesetzes, wenn nicht etwa Veranlassung zur Anordnung einer Ausnahme im Sinne dieser Bestim- mung besteht. Eine solche wäre aber, wie sich aus den parallelen Bestimmungen über . die Einbürgerung ergibt nnd schon früher auSgesprochen worden ist (BGE 15 S. 707 f.), nur zulässig, wellI! die Erstreckung, so insbe- sondere wegen drohender internationaler Bürgerrechts- konflikte, den Interessen der Eidgenossenschaft nachteilig wäre. Private Interessen, wie die Rücksicht auf die Gestaltung der Beziehungen des Kindes zu dem anderen Ehegatten und dessen Familie, können dabei nicht in Betracht fallen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Einsprachen gegen die Entlassung der Ingrid Eli- sabeth Lauterburg aus dem Schweizerbürgerrecht werden abgewiesen. Die Entlassung der Frau Karin Hulda Märta Internationales Auslieferungsrecht No 39. 219 Nycander aus dem Kantons-und dem Gemeindebürger- recht hat sich auch auf ihre Tochter Ingrid Elisabeth zu erstrecken (Art. 9 Abs. 3 des BG betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf das- selbe). VIII. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS 39. Arret du 17 novembre 1933 dans la causa Grin contre Cour de ca.ssation pena.le du Canton de Va.ud. Lorsque, aprils avoir fait condamner un delinquant par cont~ace, l'Etat etranger se dessaisit de l'affaire en faveur de la juridictioll suisse, l'execution du jugement de celle-ci rend caduc le prononce contumacial (consid. 1). Lorsque l'extradition est refusee par le pays de refuge qui se charge d'assurer lui-meme 1a repression du delit, la question de la prescription doit se juger d'apres la loi du canton de refuge, compte etant tenu des poursuites exercOOs' par I'Etat reque- rant, pourvu qu 'un effet suspensif ou interruptif doive aussi leur etre attribue d'aprils la loi penale du canton requis (consid. 2). A. -Le 24 fevrier 1927, la Cour d'assises du Rhöne a condamne par contumace Fernand Grin, originaire de Belmont, cant on de Vaud, a la peine des travaux forces a perpetuite pour viol et attentats a la pudeur commis sur la personne de sa fille Ingeborg, alors agee de 15 ans, ainsi que pour infraction a un arrete d'expul- sion. Les actes retenus a la charge de Grin remontent aux annees 1924 a 1926. Le 13 septembre 1932, le Procureur general pres la Cour d'appel de Lyon adelivre le « certificat de non- poursuites)) suivant lequel Grin « ne fera plus l'objet. d'aucune poursuite 6n France, a raison des chefs » de sa condamnation par contumace du 24 fevrier 1927.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.