BGE 59 I 177
BGE 59 I 177Bge25.11.1933Originalquelle öffnen →
(RECHTSVERWElGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
31. Auszug aus dem Urteil vom 7. Oktober 1933
i. S. Tobler gegen JUlzkommission des Xantons Schwyz.
Sc h i e d s ger ich t ski aus el : Rechtsnatur ; die Ungül-
tigkeit des Hauptvertrages schliesst nicht unmittelbar auch
die Ungültigkeit der in ihr aufgenOII).Dlenen Schiedsklausel
in sich; die Klausel, dass Streitigkeiten aus dem Hauptvertrag
schiedsgerichtlich ausgetragen werden sollen, umfasst im
Zweifel auch die Streitigkeiten über die Gültigkeit des Haupt-
vertrags und die Einrede der Simulation.
A U8 dem Tatbestand:
Der Rekurrent Tobler hatte durch Vertrag vom 13. April
1926 dem
Rekursbeklagten Blaser in Schwyz seine Er-
findungspatente abgetreten. Der Vertrag enthielt die
Klausel: «Zur Behebung allfälliger aus diesem Vertrage
entstehender Differenzen unterwerfen sich die Kontra-
henten dem Schiedsspruche eines Schiedsrichters, der
im beidseitigen Einverständnis gewählt wird, und zwar
wird der jeweilige Kantonsgerichtspräsident bestimmt.
Als Gerichtsstand wird ausdrücklich Schwyz bestimmt
und haben schiedsrichterliche Handlungen in Schwyz
stattzufinden. I)
Am ll. Mai 1931 belangte Toblerdie Rekursbeklagten
vor dem Bezirksgericht Schwyz auf Anerkennung seines
AB 59 I -1933 13
178 Staatsrecht. Eigentums an den Patenten mit Folgen. Das Bezirks- gericht Schwyz trat aber unter Berufung auf die Schieds- gerichtsklausel wegen Unzuständigkeit nicht ein. Es wurde darin von der Justizkommission des Kantons Schwyz geschützt. Den dagegen eingereichten staatsrechtlichen Rekurs hat das Bundesgericht abgewiesen, u. a. mit der Be- gründung; Im angefochtenen Entscheide hat die Justizkommission keineswegs ausgesprochen, dass über die von einer Partei bestrittene Zuständigkeit des vertraglichen Schiedsrichters dieser selbst (und nicht der staatliche Richter) zu befinden habe. Ebensowenig, dass die fragliche Schiedsklausel, weil mit dem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft, auf das sie sich bezieht, äusserlich .zu einer Einheit verbunden (in derselben Urkunde enthalten) dessen rechtliche Natur teile und deshalb auch der Streit über ihre Verbindlich- keit (die Zuständigkeit des Schiedsrichters, soweit sie davon abhängt) als ein materiell-(privat-) rechtlicher und nicht als prozessrechtlicher erscheine. Vielmehr ist ein- fach angenommen worden, dass die allgemeine Unter- werfung unter ein Schiedsgericht für die Behebung von «Differenzen» (Anständen) die aus einem bestimmten Rechtsgeschäfte entstehen könnten, wie sie hier von den Parteien vereinbart worden war, auch den Streit über das giltige Zustandekommen dieses Rechtsgeschäftes, bezw. das Vorhandensein vo:iJ. Willensmängeln umfasse, die es unverbindlich machen würden. Die Annahme einer solchen Ungiltigkeit könne daher nicht die Unwirksamkeit auch der Schiedsklausel nach sich ziehen, sondern Be- deutung nur für die materielle Beurteilung der Klage durch den Schiedsrichter, die Folge, die dieser von ihm zu geben sei, haben. Dass dies der wahre Sinn des Ent- scheides ist, folgt ausser aus dem damit bestätigten Be- scheide der I. Instanz, des Bezirksgerichtes unzwei- deutig auch aus der Beschwerdeantwort der Justizkom- mission, die, weil mit den Erwägungen des angefochtene Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 31. 179 Entscheides nicht in Widerspruch stehend, zu dessen Erläuterung mitherangezogen werden darf. So verstanden ist aber der Entscheid auch in diesem Punkt nicht anfechtbar. Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes selbst ist die Schiedsklausel ein Vertrag nicht zivilrecht- lichen, sondern prozessrechtlichen Inhaltes (BGE 41 II 537 Erw.2). Selbst wenn sie mit dem zivilrechtlichen Haupt- vertrag, auf den sie sich bezieht, in einer Urkunde zusam- mengefasst ist und so äusserlich als Bestandteil des letz- teren erscheint, stellt sie sich infolgedessen doch nicht bloss als eine Einzelbestimmung desselben, sondern als eine selbständige Abrede besonderer Art dar. Danach kann aber auch die Ungültigkeit des Hauptvertrages richtigerweise nicht ohne weiteres diejenige des Schieds- vertrages nach sich ziehen, sondern nur dann, wenn die Ungültigkeitsgründe den Haupt-und de Schiedsvertrag zugleich treffen (so z. B. wenn eine Partei die Vertrags- urkunde im Zustande der Urteilsunfähigkeit unterzeichnet hat oder widerrechtlich zu deren Unterzeichnung ge- zwungen ist). Im vorliegenden Falle kann aber die Ein- wendung, der Vertrag vom 13. April 1926 sei nur ein Scheingeschäft, bloss den Hauptvertrag betreffen, und dasselbe trifft für die Einreden aus Art. 20, 21, 23/24 und 28 OR zu, indem auch sie nach der dafür gegebenen Begründung sich nur auf Willensmängel beziehen, welche dem Hauptgeschäfte (betreffend Patentabtretung) an- haften würden. Es ist ferner nicht willkürlich, wenn das Bezirksgericht Schwyz und mit ihm die Justizkommission angenommen habe, die Klausel « zur Behebung allfälliger Differenzen aus diesem Vertrage (vom 13. April 1926) unterwerfen sich die Kontrahenten dem Schiedsspruch • • .» umfasse inhaltlich auch den Streit über die Gültigkeit des Hauptvertrages. Das Bundesgericht hat für die Prorogationsklausel (Vereinbarung der Zuständigkeit eines bestimmten staat- lichen Richters an Stelle des sonst örtlich zuständigen)
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Staat"r"chr.
nach beiden Richtungen -Abhängigkeit der Gültigkeit
der Klausel von derjenigen des Hauptvertrages und
Geltung derselben auch für den Prozess über die Rechts-
beständigkeit jenes Vertrages -bereits dieselbe Auffas-
sung vertreten im Urteil vom 23. Juni 1933 in Sachen
Brütsch gegen Krick, in einem Falle, der die Auslegung
von Art. 2 Ziff. 2 des schweizerisch-deutschen Vollstrek-
kungsabkommens betraf und wo es infolgedessen zu diesen
Fragen mit freier Kognition Stellung zu nehmen hatte
(BGE 59 I S. 223ff). Ebenso schon früher in dem nicht
veröffentlichten Urteile vom 27. Juni 1930 in Sachen
Brönnimann gegen Pfister bei einem interkantonalen
Gerichtsstandskonflikt aus Art. 59 BV, in dem ihm eben-
falls darüber die freie Kognition zustand. Was für die
Prorogation zutrifft, muss aber auch für die mit einem
ziviIrechtlichen Rechtsgeschäft verbundene Abrede gelten,
wodurch für [Streitigkeiten aus demselben allgemein die
schiedsgerichtliche
Erledigung vorgesehen wird. Ein sach-
licher Grund, die heiden Arten prozessualer Vereinbarungen
insoweit verschieden zu behandeln, ist nicht ersichtlich
(s. dazu auch KOHLER, Gesammelte Beiträge zum Zivil-
prozess
S. 178-184).
Ist sogar der Streit über die Gültigkeit des Haupt-
rechtsgeschäftes als in die Zuständigkeit des Schiedsrich-
ters fallend zu erachten, so muss dies aber noch vielmehr
für die andere Einwendung dr Dissimulation angenommen
werden, wie sie hier vom Rekurrenten erhoben wird,
. nämlich, dass sich unter der im Vertrage vom 13. April
1926
beurkundeten Abtretung der Patente zu vollem
Eigentum in Wirklichkeit ein blosses Treuhandverhältnis
verborgen habe:
Vgl. auch Nr. 32. -Voir aussi 0.°32.
Handels· und Gewerbefreiheit. :!\o 32.
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ll. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMEROE ET DE VINDUSTRIE
32. Orteil vom 25. November 1933
i. S. Aeberhard gegen Regierungsrat des Xantons Thurgau.
Im Kanton Thurgau, welcher die Ausübung der Hebammentätig-
keit zu einem öffentlichen Amt erhoben und den Gemeinde-
hebammen übertragen hat, darf die ausnahmsweise Zulassung
von Privathebammen vom Nachweis des Bedürfnis.ses abhängig
gemacht werden.
A. -Frau Rosa Aeberhard-Hänni, seit einiger Zeit
wohnhaft in Romanshorn., beabsichtigte, dort neben den
bei den Gemeindehebammen als Privathebamme tätig zu
sein. Die thurgauischen Behörden, in letzter Instanz der
Regierungsrat, verweigerten ihr die hiefür erforder-
liche Bewilligung. Sie erklärten, dass die thurgauische
Gesetzgebung die Hebammentätigkeit grundsätzlich der
Gemeindehebamme vorbehalte; daneben könnten aller-
dings nach § 7 der geltenden Hebammenordnung Privat-
hebammen zugelassen werden; doch müsse dabei im
Interesse der Erhaltung eines tüchtigen ·und ausreichend
besoldeten Gemeindehebammenstandes die Bedürfnis-
frage geprüft werden ; in Romanshorn seien die dortigen
beiden Gemeindehebammen bereits ungenügend beschäf-
tigt, und die gleiche Erscheinung treffe man ~ andem
thurgauischen Gemeinden an ; deshalb komme die. Zula
sung von Frau Aeberhard als Privathebamme mcht In
Frage.
B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Frau Aeberhard die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen
mit dem Antrag;
Er sei aufzuheben und es sei damit der Rekurrentin
die Berufsausübung als Hebamme im Kanton Thurga~
und speziell in Romanshorn zu bewilligen, bezw. es seI
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