BGE 59 I 136
BGE 59 I 136Bge23.05.1933Originalquelle öffnen →
136 Staatsrecht. wird indessen die Abrede eines Erfüllungsortes nicht als Verzicht auf den Wohnsitzrichter anerkannt (BGE 34 I S. 266 und Zitate). Und auch, was den Art. 3 des Staats- vertrages anlangt, hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass in der Klausel « payable a ... » keine Gerichtsstands- vereinbarung erblickt werden kann (abgesehen vom besondern Zahlungsort auf einem Wechsel, BGE 23 S. 1584 ff. ; 29 I S. 214 f.). Es kann auf diese Urteile verwiesen werden, aus denen sich auch ergibt, dass Art. 420 des französischen OPC, der für das handelsgerichtliche Verfahren dem Kläger die Wahl gibt, am Ort des Beklag- ten zu k1agen, oder an dem Ort, wo das Versprechen erfolgt und die Ware geliefert worden ist, oder endlich da, wo die Zahlung zu erfolgen hat, neben und gegen den Staatsvertrag nicht angerufen werden kann und zwar auch nicht in Handelssachen. Die Justizkommission hat daher den Staatsvertrag nicht verletzt, wenn sie die Vollstreckung des Urteils des Han- delsgerichtes von Ales mangels Kompetenz desselben ver- weigert hat. Demnach erkennt das B'tmdesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS 26. Urteil vom ao. Oktober 1933 i. S. Ockert. Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Begriff des Vergehens mit politischem Charakter. Verweigerung der Auslief~ für einen Totschlag, der beim gewalttä.tigen Kampf um die Macht im Staate erfolgt ist. Uberpriifungsbefugnis des Bundes- gerichtes. A. -Am 30. Juni 1933 hat das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Akten betr. die Auslieferung Internationales Auslieferungsrocbt. N° 26. 137 des deutschen Staatsangehörigen Heinrich Ockert dem Bundesgericht zur Entscheidung über das Auslieferungs- begehren übermittelt. Der preussische Justizminister hat am 13. April 1933 die Auslieferung des Ockert wegen Totschlages (Art. I Ziff. I des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages) gemäss einem beigelegten Haftbefehl des Untersuchungs- richters III beim Landgericht Frankfurt a/M. vom 3. April verlangt. Darin wird Ockert beschuldigt, in der Nacht vom 27./28. Februar 1933 in Frankfurt ajM.- Höchst den Kraftwagenführer Josef Bleser vorsätzlich, aber « nicht mit Überlegung» getötet und sich dadurch des Vergehens nach § 212 des deutschen RStG schuldig gemacht zu haben. «( Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Totschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft »). Der Tatbestand ist, ohne Anführung näherer Umstände, kurz wie folgt angegeben: « Nach dem Stand der Beweisaufnahme hat Ockert den Bleser tätlich angegriffen, ist daraufhin fortgelaufen und hat den ihn verfolgenden Bleser erschossen. » B. -Ockert, der schon auf den dem Auslieferungs- begehren vorangegangenen Steckbrief hin am 29. März in Zürich verhaftet worden war, hat sich bei seinen Ein- vernahmen durch das zürcherische Polizeikommando vom 29. März und 26. April und durch Eingabe seines Vertei- digers an das eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment zuhanden des Bundesgerichtes vom 6. Juni 1933 der Auslieferung widersetzt. Er erklärt nicht zu wissen, ob Bleser wirklich durch den von ihm, Ockert, abgegebenen Schuss getötet worden sei, seine Einsprache jedoch weder hierauf noch auf den ihm zustehenden Strafausschliessungs- grund der Notwehr stützen zu wollen, weil über beides das Bundesgericht nicht entscheiden könne. Massgebend sei, dass jedenfalls ein politisches Vergehen vorliege, für das die Auslieferung nicht stattfinden dürfe (was in der Eingabe vom 6. Juni 1933 näher darzulegen unternommen wird).
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Staatsrecht.
Der Vorfall selbst, auf den sich der Haftbefehl bezieht,
ist von Ockert bei den erwähnten Einvernahmen wie folgt
dargestellt worden: Er sei Mitglied der sozialdemokrati-
schen Partei Deutschlands (SPD) und Sturmtruppführer
(Führer der Motorradstaffel Zug 1) bei der dieser Partei
nahestehenden Wehrorganisation, dem Reichsbanner gewe-
sen. Den Abend des 27. Februar habe er zusammen mit
seiner Freundin Paula G. in einer Wirtschaft in Frankfurt
zugebracht und habe sie dann am 28. Februar etwa 1
Uhr morgens nach Höchst heimbegleitet. Nachdem er
sich dort von seiner Freundin getrennt und sich durch
die Königsteinerstrasse nach Frankfurt habe zurück-
begeben wollen, habe er plötzlich hinter sich fünf Gestalten
bemerkt, die ihm nachgerufen hätten: « da läuft die
verfluchte Banane» (Schimpfwort für die Reichsbanner-
leute). Davon sei einer ein uniformierter S. A.-(Sturm-
abteilungs-) Mann gewesen: auch die übrigen hätten
der nationalsozialistischen Partei angehört, wie er aus
der Kleidung (schwarze Lederhose und Gamasche) und
aus ihren Abzeichen habe schliessen können. Als er sich
nach diesen Leuten umgedreht habe, seien sie ihm schon
in einem Abstand von etwa 6 m gefolgt. In diesem Augen-
blick seien sie auf ihn zugesprungen, wobei er wahr-
genommen habe, dass sie mit Gummiknüppeln, zwei
überdies
mit Pistolen bewaffnet gewesen seien, die sie
schussbereit, gegen
ihn gerichtet, in der Hand gehalten
hätten. Man habe ihm zgerufen stehen zu bleiben.
Da er schon früher (1930 und 1932) zweimal von National-
sozialisten derart misshandelt worden sei, dass er während
einiger Zeit die Arbeit habe aussetzen müssen, ferner
mehrfach in die Lage gekommen sei gegen S. A.-Männer
zu zeugen und einige Wochen vorher einen solchen, der
in einen Demonstrationszug der Sozialisten in Höchst
geschossen, der Polizei übergeben habe, infolgedessen
mit dem besondern Hass der Nationalsozialisten habe
rechnen müssen, habe er die Flucht ergriffen und sei in
die nächste Querstrasse gerannt. Als er einige Meter
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zurückgelegt habe, hätten Schüsse geknallt. Infolgedessen
habe er sich an der nächsten Strassenecke umgedreht
und ebenfalls einen Schuss nach der Richtung seiner Ver-
folger abgegeben, ohne zu zielen. Daraufhin sei es
plötzlich still geworden
und er habe seine Flucht unbe-
helligt fortsetzen können. In Frankfurt angekommen,
habe er sich zuerst ins Haus seiner Eltern und dann nach
dem Gewerkschaftshaus begeben, wo man ihm gleichen
Tages
zur Flucht nach der Schweiz verholfen habe.
G. -Am 7. Juli 1933, nachdem die Ange1egenheit
bereits beim Bundesgericht hängig war, hat der preussische
Justizminister dem eidgenössischen Justiz-und Polizei-
departement eine « Denkschrift» des Untersuchungs-
richters III beim Landgericht Frankfurt alM. vom 3.
Juli übersandt « mit der Bitte um Auswertung ».
Das Schriftstück gibt zunächst in einem 1. Teil eine
den Haftbefehl ergänzende und zum Teil -in der recht-
lichen Qualifikation -auch von ihm, namentlich aber
von den Angaben des Angeschuldigten abweichende
Darstellung des Vorfalles, lautend:
« Der Kraftwagenführer J osef Bleser wurde am 28.11.
1933 vormittags 2.35 Uhr in Frankfurt am Main-Höchst
auf der Strasse durch einen linksseitigen Bauchdtirch-
schuss und einen Schuss in die linke Schläfe getötet. Der
Täter, Schreiner Heinrich Ockert... hat die Schüsse aus
einer Selbstladepistole KaI. 7.65 mm abgegeben und
mindestens fünf Mal geschossen.
Nach den bisherigen Ermittlungen ging Bleser mit
3 Bekannten durh die Königsteinerstrasse. Sie wurden
von Ockert und einem andern überholt. Ockert musste
unmittelbar an Bleser vorbei. Er hat bei dieser Gelegen-
heit ohne Veranlassung die Hand zum Schlage gegen
Bleser
erhoben. Dieser ging ihm nach und erreichte
ihn Ecke Königsteinerstr.-Emmerich Josefstr. Hier ver-
setzte Ockert ihm einen Schlag mit der Hand mld lief
sofort
durch die Emmerich-Josefstr. fort. Bleser und
seine 3 Bekannten verfolgten ihn. Bleser war an der
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140 Staatsrecht. Spitze der Verfolgenden. Während des Laufens gab Ockert auf seine Verfolger 3 Schüsse ab. Er bog in die Kasinostrasse ein und schoss hier noch zwei Mal auf Bleser, der nunmehr einige Meter hinter ihm war. Von diesen beiden Schüssen ist Bleser tötlich getroffen worden. Ockert hat einem Zeugen gegenüber erklärt, dass er 4 bis 5 Schüsse abgegeben habe. An der Strassenecke habe er Halt gemacht, sich umgedreht, die Ecke als Deckung benützt und von hier aus auf die Verfolger geschossen. Er behauptet, dass auch diese geschossen hätten. Die Zeugen bestreiten diese Behauptung. An- haltspunkte hierfür sind nicht gegeben. Ockert hat den Bleser vorsätzlich und mit Überlegung getötet, demnach einen Mord begangen. Er hat auch nicht, wie er einem Zeugen gegenüber erklärte, in Not- wehr gehandelt. Dies träfe dann zu, wenn der Angriff des Bleser, d. h. dessen Verfolgung rechtswidrig gewesen wäre. Die Rechtswidrigkeit ist zu verneinen, da Bleser berechtigt war, Ockert, der ihn geschlagen hatte und nach dem Schlage fortlief, nachzulaufen und ihn fest- zunehmen. » Ein zweiter Teil des Memorials befasst sich mit der Einwendung des politischen Vergehens. Das Vorliegen eines solchen wäre jedenfalls nach dem deutschen Aus- lieferungsgesetze vom 23. Dezember 1929 ohne weiteres zu verneinen (was näher dargelegt wird). Aber auch bei Zugrundelegung der Begriffsbestimmung von Art. 10 des schweizerischen Auslieferungsgesetzes von 1892 und von Art. 4 des Auslieferungsvertrages von 1874 komme man zu keinem andern Ergebnis. Freilich sei Bleser Mit- glied der nationalsozialistischen Partei gewesen, während Ockert dem Reichsbanner, also einer sozialdemokrati- schen Organisation, angehören solle. Ob sie sich gekannt hätten, stehe nicht fest. Am Abend der Tat seien sie beide nicht in Uniform und als Parteimitglieder nicht zu erkennen gewesen. Der Angeschuldigte könne daher von vorneherein keinen politischen Beweggrund oder Interna.tionales Auslieferungsrecht. N° 26. 141 Zweck (Art. 10 des Auslieferungsgesetzes von 1892) vor- schützen, da « die Tatsache, dass Bleser und Ockert politische Gegner waren, weder vor noch bei der Tat erkennbar hervorgetreten ist». Vielmehr könne er lediglich in der Absicht gehandelt haben, seinen Verfolger unschäd- lich zu machen, obwohl dieser ein Recht auf die Ver- folgung gehabt habe. In den Urteilen in Sachen Bamberger vom 25. März 1922 und Kaphengst (BGE 56 I S. 457 ff.) habe zudem das Bundesgericht den Standpunkt vertreten, dass sich das Asylrecht auf Taten beschränke, die zu einem bestimmten objektiven Tatbestande eines Staatsvergehens in Beziehung stehen. Um wegen des politischen Zweckes und Beweggrundes asylwürdig zu sein, müsse also das an sich gemeine Vergehen als Teil des unmittelbaren, strafrechtlich zu wertenden politischen Kampfes selbst erscheinen und so das in der Tat enthaltene gemeine Element davor zurücktreten lassen. Nach diesen Grundsätzen könne aber der Tat des Ockert, selbst wenn er in Bleser einen politischen Gegner erkannt haben sollte, doch politischer Charakter nicht zuerkannt werden. Vielmehr stelle sie sich nicht bloss vorwiegend, sondern ausschliesslich als ein Mord dar, begange~ in der rück- sichtslosen Abwehr eines Menschen, den er vorher ge- schlagen hatte. D. -Ockert ist zu dieser Denkschrift am 14. Juli durch das zürcherische Polizeikommando einvernommen worden. Er hat dabei sowie durch Eingabe seines Ver- teidigers vom gleichen Tage an dem Einspruch gegen die Auslieferung und im wesentlichen auch an der oben unter B erwähnten Tatbestandsschilderung festgehalten, mit den aus dem nachfolgend wiedergegebenen Verhör- protokoll sich ergebenden Abweichungen : « Ich erinnere mich ganz genau, dass Bleser am 28.2. 1933 ca. 2.30 h. zusammen mit 4 andern Kameraden durch die Königsteinerstrasse, Richtung Frankfurt ging. Es waren bestimmt mehr als drei Begleiter bei Bleser. Ich ging zusammen mit meinem Kameraden (Namen), .
142 Staatsrecht. Angehöriger der Reichsbannerjugend, in der gleichen Richtung wie die Gruppe Josef Bleser auf demselben Bürgersteig. Ich habe in meiner ersten Einvernahme vom 26.4.33 diesen Zeugen nicht genannt, um ihn nicht in Unannehmlichkeiten mit den deutschen Behörden zu bringen. Ich bestreite, an der Gruppe BJeser vorbei- gegangen zu sein; wir waren in einem Abstande von ca. 10 bis 15 m. voraus. Ich bin weder gegen Bleser noch gegen einen seiner Begleiter tätlich geworden. Erst als mir von hinten nachgerufen wurde: « Da geht die ver- fluchte Banane», habe ich mich umgedreht und unter der Gruppe Bleser ein oder zwei uniformierte S. A.-Leute erblickt. Sämtliche Kameraden des Bleser trugen ausser- dem am Rockaufschlag ein weisses Emaille-Schild, das Abzeichen der NSDAP ; ebenso hatten alle blaue Mützen mit Abzeichen an, di~ damals für S. A.-Leute charakte- ristische Kopfbedeckung. Ich muss hier ausdrücklich hervorheben, dass ich Bleser nicht erkannt habe als den mir von einer frühern Schiesserei in Höchst her feindlich gesinnten politischen Gegner. Als ich mich auf den vorerwähnten Zuruf hin umgedreht hatte, machte ich auch gleichzeitig die Wahrnehmung, dass unsere Verfolger mit Waffen ausgerüstet waren; so habe ich bestimmt eine Pistole und mehrere Gummiknüppel gesehen. Ein direkter Zusammenstoss von mir und meinem Kameraden mit der Gruppe des Getöteten Bleser hat nicht statt- gefunden; ich bestreite, :Sleser einen Schlag mit der Hand versetzt zu haben; ich habe nicht einmal mit der Hand gedroht. Nachdem unsere Verfolger mich be- schimpft hatten, setzten sie mir auch sofort nach; als ich merkte, dass sie mich einholen wollten, wandten wir uns sofort zur Flucht. Sobald wir fort rannten -mein Begleiter geradeaus und ich links in eine Seitenstrasse -, hörte ich hinter mir schiessen. Ich eilte zunächst weiter bis an die nächstfolgende Strassenecke, und erst hi~r drehte ich mich um und feuerte gegen meine Verfolger. Ich schoss blindlings zurück, ohne einen meiner Verfolger lnt",ruationales Auslieferllngsrecht. ~o 26. 143 speziell aufs Korn zu nehmen. Ich weiss nicht mehr, ob ich einen oder zwei Schüsse abgefeuert habe, jedenfalls nicht mehr. Wohin mein Kamerad verschwunden ist, weiss ich nicht; ich habe ihn seither nicht wieder gesehen .... Im übrigen verweise ich auf das in meiner Einvernahme vom 26.4.33 Gesagte. Ich bestreite, einem Zeugen gegen- über erklärt zu haben, 4 bis 5 Schüsse abgefeuert zu haben. » E. -Gemäss Beschluss des Gerichtes vom 20. Juli 1933 ist dem Auszuliefernden Gelegenheit gegeben wor- den, sein Beweismaterial zu der Einwendung des politi- schen Charakters des Vergehens noch nach verschiedenen näher bezeichneten Richtungen zu ergänzen. Mit Ein- gaben vom 19., 20. und 25. September hat darauf sein Verteidiger eine Anzahl weiterer Beweisstücke, in der Hauptsache Zeitungen oder Ausschnitte aus solchen und sonstige Druckschriften, eingelegt und damit erläuternde Ausführungen verbunden. F. -Das Gutachten der Bundesanwaltschaft vom 29. Juni 1933 geht dahin, es sei die Auslieferung gestützt auf Art. 4 des Auslieferungsvertrages zu verweigern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
144 Staatsrecht. ges kommen, weil dafür allein ein Antrag der auswärtigen Regierung vorliegt. 2. -Der Totschlag ist (wie übrigens auch der Mord) nach Art. 1 Ziff.1 des Auslieferungsvertrages Ausliefe- rungsvergehen. Es kann ferner nicht zweifelhaft sein, dass das Handeln, welches dem Ockert im Haftbefehl als Totschlag nach § 212 RStG angerechnet wird, an sich die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt und dass es auch in der Schweiz, nach dem Rechte des Zufluchts- kantons Zürich (StGB § 132) aus dem gleichen Gesichts- punkte strafbar wäre (ganz abgesehen davon, dass nach § I Ziff. 10 des Auslieferungsvertrages die Auslieferungs- pflicht ebenso schon bei vorsätzlicher Körperverletzung mit tötlichem Ausgang, ohne Tötungsvorsatz (§ 133 des zürcherischen StGB), ja infolge bestehender Gegenrechts- erklärung (BGE 50 I S. 255) sogar schon bei einfacher vorsätzlicher Körperverletzung, die eine Arbeitsunfähig- keit von gewisser Dauer zur Folge gehabt hat, gegeben wäre). Mit der Schuldfrage und folglich auch damit, ob Bleser wirklich durch die Schüsse des Auszuliefernden getötet worden sei und ob allenfalls die Strafbarkeit der Tat wegen des besonderen Strafausschliessungsgrundes erlaubter Notwehr entfalle, hat sich der Auslieferungs- richter nach feststehender Rechtsprechung nicht zu befas- sen, wie denn Ockert darauf verzichtet hat, seine Ein- sprache hierauf zu gründen .. Andererseits gilt die Bindung an den im Haftbefehl oder ihm gleichwertigen Strafverfol- gungsakt (Art. 7 des Auslieferungsvertrages) behaupteten Tatbestand auch nur für die Entscheidung darüber, ob eine Verfolgung für eine Straftat vorliege, welche die Merkmale eines der in der Liste der Auslieferungsdelikte aufgezählten Vergehen erfüllt, nicht für die andere Frage des politischen Charakters der Tat (Art. 4 des Auslie- ferungsvertrages). Insoweit steht dem Bundesgericht die freie Beweiswürdigung zu. Es befindet demnach auch nach freiem pflichtgemässem Ermessen darüber, inwiefern die vom Angeschuldigten für diese Einwendung geltend Interna.tionales Auslieferungsrecht. No 26. 145 gemachten Umstände nach den Akten als dargetan gelten können (BGE 33 I S. 188 und das Urteil Bamberger vom 25. März 1922 S. 13 Erw. I am Schlusse und S. 20 oben). 3. -Gleich den ähnlichen Klauseln anderer von der Schweiz abgeschlossener Auslieferungsverträge kann auch der angeführte Art. 4 des schweizerisch-deutschen Vertra- ges nicht den Sinn haben, vom Auslieferungsverkehr nur die schlechthin politischen Vergehen (Hochverrat, Landes- verrat usw.) auszuschliessen, bei denen der Angriff auf den Staat und dessen grundlegende Einrichtungen zum objek- tiven Tatbestand gehört; inbezug auf sie könnte eine Auslieferung ohnehin regelmässig nicht in Frage kommen, weil sie in der Vergehensliste des Art. I des Vertrages keine Aufnahme gefunden haben. Ebensowenig ist notwendig, dass die Handlung mit einem b e s tim m t e n t a t- s ä chi ich beg a n gen e n, sei es vollendeten oder doch versuchten Vergehen jener Art in innerem Zusam- menhang steht, darauf gerichtet war, dessen Ausführung vorzubereiten (zu erleichtern), ihm den Erfolg zu sichern oder es zu decken (seine Straflosigkeit zu vermitteln), worin der Begriff der mit politischen Vergehen im engeren Sinne « konnexen Straftaten» wenigstens bisher gewöhn- lich erblickt worden ist (SCHWARZENBACH, Das materielle Auslieferungsrecht der Schweiz S. 114; etwas weiter anscheinend gerade das deutsche Auslieferungsgesetz von 1929 § 3, s. Kommentar v. METTGENBERG S. 226). Viel- mehr fallen unter die Ausnahme, neben jenen konnexen Tatbeständen, auch die sog. relativ-politischen Vergehen im weiteren Sinne überhaupt : Handlungen, die zwar die Merkmale eines gemeinen in der Liste der Auslieferungs- delikte aufgezählten Vergehens aufweisen, die aber infolge der begleitenden Umstände, insbesondere ihres Beweg- grundes und Zweckes, eine vorwiegend politische Färbung erhalten. So ist denn auch die Bestimmung vom Bundes- gericht stets ausgelegt worden, nachdem schon der Bun- desrat in seiner Botschaft zum Vertrage (BBI. 1874 I S. 226) diese Auffassung als die dem Vertragswillen ent-
146 Staatsrecht. sprechende bezeichnet hatte. Auch die in der Denk- schrift des Untersuchungsrichters Illbeim Landgericht Frankfurt alM. erwähnten Urteile (in Sachen Bamberger vom 25. März 1922 und in Sachen Kaphengst BGE 56 I S. 457) stehen auf keinem andern Boden. Es ist darin lediglich ausgesprochen worden, dass Handlungen, die nicht in Beziehung zu einer unmittelbar auf die Verwirk- lichung gewisser politischer Ziele gerichteten allgemeinen Aktion stehen, dergestalt, dass sie als ein Bestandteil, Inzident derselben und damit als Teil des politischen Kampfes selbst erscheinen, sondern die lediglich terro- ristischen Zwecken, der Verbreittmg von Furcht und Schrecken dienen sollen, um dadurch die spätere Ver- wirklichung der betreffenden Forderungen, den künftigen eigentlichen politischen Kampf zu erleichtern, auf den Asylschutz keinen Anspruch erheben können. Eine Einschränkung auf Straftaten, die mit einem konkreten tatsächlich ausgeführten S t a a t s ver geh e n (poli- tischen Delikte im engeren objektiven Sinne) konnex sind, ist nicht vorgenommen worden. Sie wäre nicht vereinbar mit der weiteren, diese enge Begrenzung unzwei- deutig ablehnenden Auslegung, welche die bundesgericht- liche Praxis unter Berufung auf die feststehende schwei- zerische Rechtsanschauung von jeher sogar den Bestim- mungen derjenigen Auslieferungsverträge mit dem Aus- lande gegeben hat, in denen nicht, wie im schweizerisch- deutschen Vertrage, von . Vergehen mit politischem Charakter, sondern lediglich von (( politischen Vergehen )) die Rede ist (s. für Italien 17 S. 455; 27 I S. 64; für Frankreich 54 I S. 211; für Russland 32 I S. 538; Erw. 2; 33 I S. 187). Im Falle Ragni (BGE 49 I S. 266), der den schweize- risch-italienischen Vertrag betraf, ist auf Grund dieser Auffassung ein politisches Vergehen bei folgendem Tat- . bestande angenommen worden: In der Ortschaft Cagli bei Pesaro war es am 28. Februar 1922 zu einem Zusam- menstoss zwischen einer Gruppe von Faszisten, die sich Internationales Auslieferungsrecht. No 26. 147 zu Propagandazwecken dorthin begeben hatten, und Anhängern der gegnerischen (Links-) Parteien gekom- men, der in eine blutige Schlägerei ausgeartet war; nach- dem die auswärtigen Faszisten abgezogen waren, rotteten sich eine grössere Anzahl ihrer Gegner nochmals zusammen, um sich des Vorstehers des Zollamtes von Cagli und seines Gehilfen, die beide der faszistischen Partei angehörten, zu bemächtigen und an ihnen Rache zu nehmen ; als Steine, die gegen das Zollamt geschleudert, und Schüsse, die gegen dasselbe abgegeben wurden, keinen Erfolg hatten, wurde Feuer angelegt, was die beiden zwang, ins Freie zu flüchten, um nicht zu ersticken; hier wurden sie ergriffen und geschlagen, bis man sie im Glauben, sie seien tot, liegen liess. Der nach der Schweiz geflüchtete Ragni hatte sich bei den Angriffen gegen das Gebäude und bei der Brandstiftung beteiligt, ohne indessen nachher bei der Misshandlung der beiden Opfer aktiv mitzuwirken. Er war deshalb durch das Gericht von Pesaro wegen Teil- nahme am Totschlagsversuch zu 9 Jahren Einsperrung verurteilt worden. Die Auslieferung wurde verweigert, weil feststehe, dass sich in jener Zeit in Italien ein all- gemeiner Kampf zwischen der faszistischen Partei und den ihr feindlichen Parteien um den Besitz der Macht im Staate {« allo scopo die raggiungere il potere ))) abgespielt habe, bei dem sich die politischen Gegner nicht nur mit gesetzlichen Mitteln, sondern, die Waffen in der Hand, mit Gewalt entgegengetreten seien. Dies lasse aber auch Ereignisse, wie sie sich am 28. Februar 1922 in CagIi abspielten, nicht mehr als bloss zufällige Streitigkeiten, hervorgegangen aus örtlichen oder rein persönlichen Gründen (insbesondere individuellem Hass), sondern als Episoden, Inzidente jener allgemeinen gewaltsamen poli- tischen Bewegung und der mit ihr verbundenen weit- verbreiteten Störungen des Rechtsfriedens erscheinen, was genügen müsse, um den dabei begangenen strafbaren Gewalttätigkeiten den politischen Charakter zuzuerken- nen. Für den allgemeinen Charakter dieser Störungen
148 Staatsrecht. wurde dabei insbesonders auch auf das im Dezember 1922 erlassene königliche Dekret mit Motivenbericht der Regie- rung Bezug genommen, das für alle aus politischen Beweg- gründen begangenen Vergehen Amnestie gewährte, wenn die Tat, selbst nur mittelbar, zu einem nationalen Zweck begangen worden war (<< quando il fatto sia stato com- messo per un fine nazionale immediato 0 mediato »). Dass so diese Wohltat aus Gründen der inneren Politik nur den Anhängern der einen Partei, nämlich der obsie- genden gewährt wurde, könne für den Auslieferungs- richter nicht massgebend sein und ihn nicht dazu führen, den dadurch· grundsätzlich anerkannten politischen Cha- rakter gleichen Straftaten abzusprechen, welche unter denselben Umständen von Anhängern der gegnerischen Parteien begangen wurden. Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht erkannt im Falle Camporini (Urteil vom 19. September 1924, BGE 50 I S. 299) ... (folgen Ausführungen hierüber). 4. -Die Anwendung dieser Grundsätze, von denen abzugehen kein Anlass besteht, muss aber auch hier zur Gutheissung der Einsprache gegen die Auslieferung führen. Durch die Ernennung des Führers der nationalsozialisti- schen Bewegung zum Reichska;nzler und eines vorwiegend der gleichen Richtung angehörenden Reichsministeriums war die vollziehende Gewalt im Reiche an den National- sozialismus übergegangen .. Noch blieb aber der Kampf um die Mehrheit in der Volksvertretung, dem Reichstage. Mit Verordnungen des Reichspräsidenten vom 1. Februar 1933 wurde der Reichstag wegen Unmöglichkeit der Bildung einer arbeitsfähigen Mehrheit aufgelöst und die Neuwahl auf den 5. März angesetzt. In der Zeit dieses Schlusskampfes um den Besitz der Macht im Staate zwischen dem Nationalsozialismus einerseits, den ihm feindlichen Parteien, insbesondere denjenigen der Linken andererseits ereignete sich der Vorfall, der dem Auslie- ferungsbegehren gegen Ockert zu Grunde liegt. Schon seit geraumer Zeit hatten sich die politischen Parteien nicht Internationales Auslieferungsrecht. No 26. 149 bloss als solche gegenübergestanden, sondern sich bewaff- nete und militärisch organisierte Formationen ange- gliedert. Neben die Sturmabteilungen (SA) und die Schutz staffeln (SS) der nationalsozialistischen Partei tra- ten die bewaffneten Verbände der Kommunisten und als unter dem massgebenden Einfluss der sozialdemokrati- schen Partei Deutschlands stehende solche Organisation das Reichsbanner (um von der Organisation der alten Frontkämpfer, dem « Stahlhelm» nicht zu redeIl). Wenn die Entstehung derartiger einer politischen Partei ange- gliederter und ihren Interessen dienstbarer militärähn- licher Verbände schon an sich das Anzeichen einer ausser- ordentlichen Spannung der Geister, Erbitterung im poli- tischen Kampfe, bildet, so ist andererseits auch bereits mit ihrer Existenz erfahrungsgemäss die Gefahr sozu- sagen notwendig verbunden, dass dieser Kampf nicht mehr bloss mit den gesetzlichen Mitteln ausgefochten wird, sondern in gewalttätige Auseinandersetzungen zwi- schen den Anhängern der feindlichen Parteirichtungen, insbesondere den Angehörigen jener Wehrverbände über- geht. Und es kann denn auch kein Zweifel darüber be- stehen, dass diese Folge tatsächlich hier in weitem Um- fange, wenn schon nicht in allen Teilen des Reiches in gleichem Masse, eintrat. Es genügt, dafür auf die lange Reihe von Erlassen der Reichsregierung zur Bekämpfung «politischer Ausschreitungen» und des W affenmissbrau- ches zu verweisen, die mit ihren scharfen, zum Teil drakonischen Strafbestimmungen gegen die Verwendung von Gewalt, insbesondere Schuss-oder Sprengwaffen, im politischen Kampfe und der Aufzählung der dabei insbesondere in Betracht kommenden Tatbestände nicht anders denn als Ausfluss eines in seiner Gesamtheit dem Bürgerkrieg nicht unähnlichen Zustandes «< situazione di fatto non dissimile da quella della guerra civile», BGE 49 I S. 275) verstanden werden können (s. insbesondere das Gesetz gegen Waffenrnissbrauch vom 28. März 1931 RGB I S. 77 und die Verordnung gegen den politischen
150 Staatsrecht. Terror vom 9. August 1932 RGB I S. 403, aber auch die Verordnungen zur Bekämpfung politischer Ausschrei- tungen vom 28. März 1931 RGB I S. 79, zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 RGB I S. 742, gegen politische Ausschreitungen vom 14 .. Juni 1932 RGB I S. 297; ferner die zusammenfassenden Erläuterungen zu diesen Erlassen in dem Aufsatz des Ministerialrates HOCHE in der DJZ 1933 S. 138 ff., wo es u. a. heisst: « Die Zuspitzung der innerpolitischen Gegensätze in den letzten Jahren äusserte sich nicht mehr, wie in den Jahren nach 1918, in offenem Aufruhr. Die staatlichen Machtmittel hatten sich inzwischen so gefestigt, dass solche Versuche von vornherein zur Aus- sichtslosigkeit verurteilt gewesen wären.... Die jetzt ange- wandten Methoden waren: masslose Verhetzungen in Presse und Versammlungen, Übe r fäll e auf pol i - tische Gegner, Bildung bewaffneter Organisationen und Gewalttätigkei- te n all e rAr t ».) Am 20. Dezember 1932 (unter der Regierung Schleicher) erging ein Gesetz über Straf- freiheit für «Straftaten, die aus politischen Beweg- gründen begangen worden sind» (RGB I S. 559), das trotz dem Ausschlusse besonders schwerer Vergehen, wie insbesondere solcher mit tötlichen Folgen und Spreng- stoffvergehen, allein in Preussen bis zum 4. Januar 1933 die Freilassung von 6073 Personen zur Folge hatte (DJZ 1933 S. 196). Gleichzeitig ~urden durch die Verordnung zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932 RGB I S. 548 die bisher bestehenden Sondervor- schriften -wie es in der amtlichen Bekanntmachung zu dem Erlasse (DJZ 1933 S. 143) hiess-versuchsweise zum grösseren Teile aufgehoben. Schon am 4. Februar 1933 sah sich aber die neue Regierung veranlasst, wiederum eine Verordnung (zum Schutze des deutschen Volkes) mit weitgehenden Eingriffen in das Versammlungsrecht und Straf androhungen gegen die Verwendung von Gewalt, insbesondere Waffen im politischen Kampfe zu erlassen Internationales Auslieferungsrecht. No 26. 151 (RGB I S. 35 und dazu HüCHE in DJZ 1933 S. 257), der alll 28. Februar eine weitere noch bedeutend verschärfte folgte (zum Schutze von Staat und Volk RGB I S. 83). Die bei den Akten liegenden unverdächtigen Zeitungs- meldungen lassen denn auch erkennen, dass unter dem Einfluss der Wahlagitation und des damit eingeleiteten Schlusskampfes um die Macht die gewaltsamen Zusammen- stösse zwischen den politischen Gegnern sich gerade in diesem Zeitabschnitte mehr oder minder überall häuften. Am 21. Februar 1933 berichtet die « Deutsche Allge- meine Zeitung » von vier solchen V onällen, die sich allein am Sonntag 19. Februar in Berlin, Erfurt, Doberau (Mecklenburg) und Chemnitz ereigneten und je 1 Todes- opfer forderten (1 Nationalsozialisten, 2 Reichsbanner- leute, 1 weitere Person, deren Parteizugehörigkeit nicht angegeben wird, in Doberau überdies 11 durch Schüsse Verwundete). Der « Völkische Beobachter» vom 27. Februar erwähnt die Tötung zweier SA-Männer durch Schüsse von Kom- munisten in Köln, eines Reichsbannermanns im Streit mit Nationalsozialisten in Flensburg, Bombenfunde bei Kommunisten in Thüringen und Freiburg i. Br., ferner unter dem Titel « Der rote Mordterror wütet weiter » von einem und demselben Tage aus Berlin die Verletzung zweier SA-Männer durch Schüsse und Messerstiche von Kommunisten, die Beschiessung eines SS-Lokals und von die Strasse passierenden SS-Leuten ebenfalls durch Kommunisten. Insbesondere sind gerade auch für· den hier vor allem in Betracht kommenden Umkreis -Frankfurt und Um- gebung -eine Reihe solcher Meldungen vorhanden. Die « Frankfurter Zeitung » vom 20. Februar unterrichtet mit der Überschrift « Politische Schlägereien» und der Einleitung « Die Reihe der blutigen politischen. Schläge- reien ist in der Nacht zum Sonntag vermehrt worden» über 2 solche Zusammenstösse in Frankfurt: einen ersten zwischen Kommunisten und Nationalsozialisten, bei dem
152 Staatsrecht. 4 Schüsse abgegeben und 1 Kommunist durch einen solchen schwer verletzt wurde, und einen zweiten zwi- schen Angehörigen der gleichen Parteien mit Kopfver- letzung eines SA-Mannes durch Stockhiebe. Der Kom- munist erlag der Schussverletzung, daneben war, wie sich nachher herausstellte, noch ein zweiter Kommunist durch einen Revolverschuss gefährlich verletzt worden «( Frankfurter Zeitung» vom 21. Februar). Am 5. März, dem Wahltage, kam es in Offenbach bei Frankfurt aJM. zu einem eigentlichen Treffen zwischen Angehörigen des Reichsbanners und SA-Leuten, demgegenüber die Polizei zuerst machtlos war und in dessen Verlauf 5 Reichsbanner- leute durch Revolverschüsse getroffen wurden, wovon 2 tötlich «( Frankfurter Zeitung » vom 6. März.) Alle Zweifel über den Umfang der mit dem Wahlkampf, wie schon vorher mit dem politischen Machtkampf über- haupt Hand in Hand gehenden Gewalttätigkeiten hebt der Amnestierlass des Reichspräsidenten, der am 21. März, 14 Tage nach dem für den Nationalsozialismus und die ihm verbündeten Gruppen günstigen Ergebnis der Reichstagswahlen erging (RGB I S. 134). Er gewährt, ohne· den noch im Straffreiheitsgesetz vom 20. Dezember 1932 vorgesehenen Ausschluss gewisser besonders schwerer Taten, allgemein Straffreiheit, sowohl in Form des Erlasses bereits rechtskräftig erkannter Strafen als der Niederschlaßung hängiger Strafverfahren « für Straftaten, die im Kampf für die nationale Erhebung des deutschen Volkes, zu ihrer Vorbereitung oder im Kampfe für die deutsche Scholle begangen worden sind. » In der amtlichen Bekanntmachung zu diesem Erlasse (DJZ 1933 S. 470) heisst es : « Die Reichsregierung ist bei dieser Verordnung von dem Gesichtspunkt ausgegangen, dass der Kampf um die nationale Erhebung jetzt zu einem sichtbaren Ab- schluss gelangt ist. In der Zeit der Kämpfe hat sich in dem leidenschaftlichen Ringen um die Durchsetzung des nationalen Gedankens mancher zu Handlungen hinreissen Internationales Auslieferungsrecht. No 26. 153 lassen, die gegen die Strafgesetze verstossen. Diese Zeit gehört der Vergangenheit an. Der Reichskanzler hat in seinem Erlass vom 12. März jedem weiteren über- griff Halt geboten. Für die Zukunft kann das Reich gegen Übertretungen der Gesetze, auf denen sein Bestand beruht, keine Milde walten lassen. Für Verstösse der vergangenen Zeit, die aus bestem Wollen begangen worden sind, kann es aber auf strafrechtliche Sühne verzichten in dem festen Vertrauen, dass der Geist der Disziplin, an den der Reichskanzler appelliert hat, die sicherste Grund- lage für die Achtung vor dem Gesetze bildet. » Der hier erwähnte Aufruf des Reichskanzlers an die « Parteigenossen, SA-und SS-Männer» ist u. a. abge- druckt in Nr. 190 der « Frankfurter Zeitung» vom 11. März; er warnt vor Einzelaktionen und enthält u. a. die folgende Stelle : « Mit dem heutigen Tag hat in ganz Deutschland die nationale Regierung die vollziehende Gewalt in den Händen. Damit wird der weitere Vollzug der nationalen Erhebung ein von oben planmässig gelei- teter sein. Nur dort, wo diesen Anordnungen Widerstand entgegengesetzt wird, oder wo aus dem Hinterhalt wie früher Angriffe auf einzelne Männer oder marschierende Kolonnen erfolgen, ist dieser Widerstand sofort und gründ- lich zu brechen.» Auf Grund des angeführten Amnestie- Erlasses oder in Voraussicht desselben meldete u. a. die « Frankfurter Zeitung» vom 12. März aus Bayern die Freilassung des Standartenführers B. und des Stand- artenadjudanten H., die wegen SprengstofIvergehens ver- urteilt worden waren, die ehrenwörtliche Beurlaubung von 4 wegen Beteiligung an Bombenlegung in Rendsburg verurteilten Personen; der « Frankfurter Generalanzei- ger » vom 16. März die Freilassung der SA-Männer, die am 22. August 1932 wegen Tötung des Kommunisten Pietrzuch in Potempa (Schlesien) bestraft worden waren; das nationalsozialistische « Frankfurter Volksblatt » vom 18. März neben andern Fällen die Niederschlagung des Verfahrens gegen die Personen, die vor der Reichstagswahl
151 Staatsrecht. vom 5. März den kommunistischen Landtagsabgeordneten Gerdes getötet hatten. Am 22. Juli 1933 erfolgte sodann, im Anschluss an eine dem Sinne nach mit dem Aufruf des Reichskanzlers vom März übereinstimmende Bekanntmachung, nochmals ein Erlass des preussischen Ministerpräsidenten, der auf Grund der Ermächtigung des Reichskanzlers vom 25. April bestimmte: « L Ich ermächtige den Justizminister das Gnaden- recht auch hinsichtlich der noch nicht rechtskräftig entschiedenen, gerichtlich oder sonst anhängigen Straf- verfahren auszuüben, soweit der Beschuldigte die den Gegenstand dieser Verfahren bildenden strafbaren Hand- lungen im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Revolution zur Durchs~tzung des nationalsozialistischen Staates begangen hat. 2. Die Ermächtigung der Ziff. 1 erstreckt sich lediglich auf die vom Inkrafttreten der Verordnung des Reichs- präsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. 3. 1933 bis zum 15. Juli 1933 begangenen Strafhand- lungen. II «( Völkischer Beobachter» vom 24. Juli 1933.) Auch hier gilt, was schon im Falle Ragni ausgeführt wurde : Entscheidend ist die aus diesen Amnestieerlassen und ihrer Begründung hervorgehende Tatsache einer all- gemeinen politischen Bewegung (eines Kampfes um die Macht im Staat), in der sich die Gegner in weitem Umfange mit Gewalt entgegentreten und die auch den in diesem Zusammenhang begangenen Gewaltakten zwischen solchen den politischen Stempel aufdrückt. Dass intern aus diesem Grunde Straffreiheit nur den betreffenden Vergehen einer Parteirichtung zuerkannt worden ist, kann für den Aus- lieferungsrichter, der sich einzig an das Vorliegen einer Tat mit politischem Charakter zu halten hat, nicht in Betracht kommen. 5. -In diesen Rahmen reiht sich aber auch das Ereig- nis vom 28. Februar 1933 ein, das den Gegenstand der Strafverfolgung gegen Ockert bildet. Internationales Auslieferungsrecht. No 26. 155 Schon der in der « Frankfurter Zeitung )) vom 1. März 1933 und im nationalsozialistischen « Frankfurter Volks- blatt » vom gleichen Tage mitgeteilte Polizeibericht lau- tet : « In der Nacht zum Dienstag den 28. Februar gegen 3 Uhr wurde in Frankfurt a.M.-Höchst in der Kasino- strasse der 33jährige Kraftwagenführer Josef Bleser von bisher unbekannten Tätern erschossen... Als Täter kommt ein Angehöriger des Reichsbanners oder der Eisernen Front in Frage, der in Begleitung eines Reichs- bannermannes war. Beschreibung des Täters: ... am linken Mantelaufschlag hatte er ein Abzeichen, das drei Pfeile zeigt. Der Begleiter des Täters ist. .. er trug eine blaue Mütze mit einem grossen Schildabzeichen des Reichs- banners, einen dunklen Mantel und schwarze Leder- gamaschen. » Das « Frankfurter Volks blatt » fügt dazu Einzelheiten bei, aus denen sich ergibt, dass die in der Denkschrift des Untersuchungsrichters vom 3. Juli als Bekannte bezeichneten Begleiter des Bleser waren: der SS-Schar- führer Butzbach, der SA-Mann Edelmann und der SA- Mann Ufenkamp; es berichtet: In der Königsteiner- strasse. .. « tauchten zwei Zivilisten auf (der eine trug die Reichsbannermütze, beide ({ Eiserne Front» Abzei- chen). Der eine schlug auf Bleser ein und lief davon. Darauf nahm Bleser die Verfolgung auf, die drei Kame- raden folgten. Einer der Reichsbannerleute zog den Revolver und gab Schüsse ab, die fehlgingen. .., Bleser kam am Andreasplatz an den Schützen näher heran. In etwa 20 Meter Entfernung zog der Mordbube wiederum die Pistole und feuerte zwei Schüsse ab. Ohne einen Laut stürzte Bleser zusammen.» Dieselbe Nummer des « Frank- furter Volksblatt » enthält überdies eine Anzahl Nachrufe und Todesanzeigen, in denen von « Mordmethoden des Marxismus I), « marxistischen Mordbuben », einem « Opfer im Dienste des neuen Reichs », « politischen Gegnern, die ihre Drohungen wahrgemacht haben», die Rede ist .. AS 69 I -1933 11
1116 Staatsrecht. Daraus geht zunächst unzweifelhaft hervor, dass Ockert von Bleser und dessen Begleitern als politischer Gegner, Angehöriger des Reichsbanners oder der Eisernen Front, erkannt worden war. Dasselbe muss aber auch für Ockert hinsichtlich des Bleser und seiner Begleiter angenommen werden. Dass Bleser selbst nach der Denkschrift keine Uniform trug, steht dem nicht entgegen. Denn einmal schliesst es nicht aus, dass nicht wenigstens einzelne seiner Begleiter uniformiert waren (wozu die Denkschrift sich nicht äussert); sodann konnte die Parteizugehörigkeit auch ohne das aus andern Abzeichen sichtbar hervorgehen. Dass die vier SS-und SA-Scharführer und -Männer auch solche Abzeichen nicht getragen hätten, ist aber, zumal für jene Zeit, wenig wahrscheinlich. Es bestehen daher umsoweniger Bedenken, den Angaben des Ockert in dieser Beziehung Glauben zu schenken, als nur so, gerade wenn man im übrigen der Darstellung der Denkschrift folgt, der ganze Vorfall überhaupt verständlich wird. Auch die Denkschrift geht davon aus, dass sich Bleser und Ockert persönlich nicht erkannt hätten. Das Tätlichwerden des Ockert gegen Bleser (Handaufheben, Schlag mit der Hand) lässt sich-daher, beim Fehlen irgend eines anderen Motives, das dafij.r in Betracht kommen könnte, nur aus der Erkenntnis erklären, einen politischen Gegner, Ange- hörigen der feindlichen Wehrorganisation der national- sozialistischen Partei, vor si!Jh zu haben. Die II Frank- furter Zeitung» vom 31. März 1933 meldet denn auch die Ermittlung des Ockert als Täters wie folgt : « Eine pol i t i s c heB 1 u t tat aufgeklärt. In einer Februarnacht wurde im Stadtteil Höchst das Mitglied der nationalsozialistischen Partei Josef Bleser im Verlauf einer Aus ein a n der set z u n g von pol i t i- sc h enG eg ne r n erschossen. Jetzt ist es der poli- tischen Polizei gelungen, den Fall aufzuklären. Als Täter ist nach den ErInittlungen der 20jährige Schreiner Hein- rich Ockert festgestellt worden •.. » Und auch die Äusserungen des nationalsozialistischen Internationales Auslieferungsrecht. No 26. 157 I( Frankfurter Volksblatt » vom gleichen Tage können nicht wohl anders aufgefasst werden. In der « Frankfurter Zeitung» vom 8. April 1933 und im Höchster Kreisblatt vom 7. April ist ein Beileidschreiben des Führers der nationalsozialistischen Bewegung an die Witwe des Er- schossenen vom 29. März abgedruckt, in dem es heisst : CI Von verschiedenen Reisen zurückgekehrt wird mir die Liste derjenigen vorgelegt, welche neuerdings i m Kam p f e u m die d e u t s c h e Z u k u n f t ihr Leben lassen mussten; unter ihnen befindet sich auch Josef Bleser.» (Eine Ausdrucksweise, die kaum gewählt wor- den wäre, wenn es sich um einen rein persönlichen Zusam- menstoss und nicht um einen solchen zwischen politischen Gegnern gehandelt hätte.) Ferner: I( Jeder neue Tote soll uns Überlebende im Willen stärken, das Ziel Init umso grösserer Entschlossenheit zu ve~olgen, auf dass die Opfer nicht umsonst gebracht wurden und ihre Namen einst genannt werden als diejenigen, die ihr Leben gaben, daInit ein neues und besseres Deutschland erstehen konnte.» In beiden Blättern findet sich dazu der ein- leitende Satz: « Die Witwe des von pol i t i s c h e n G e g n ern e r m 0 r d e t e n. .. SS-Scharführers J osef Bleser hat vom nationalsozialistischen Führer und Reichs- kanzler. .. folgendes Schreiben erhalten». Das offizielle Programm des nationalsozialistischen Gauparteitages Hes- sen-Nassau vom 23. und 24. September 1933 bringt auf S. 4 ein Verzeichnis ({ unserer im Dienst Gefallenen» unter Angabe der Ursache oder des Urhebers des Todes; an 15. Stelle ist darin aufgezählt « SS-Scharführer Josef Bleser 27/28 II 33 » und als verantwortlich « SPD » (d. h. sozialdemokratische Partei Deutschlands, s. ferner den Beschluss der Frankfurter Stadtverordneten im « Städ- tischen Anzeigeblatt » vom 17. Juni 1933 betreffend Gewährung einer monatlichen Ehrenrente an die Witwe und Kinder Bleser). Damit erscheint aber auch die Tat, um die es sich hier handelt, selbst wenn der Ablauf im übrigen der in der
HiS
Staat,grecht.
Denkschrift an Hand der bisherigen Untersuchungs-
ergebnisse angegebene gewesen sein sollte, als eine Episode,
ein
Inzident in dem grossen Kampfe um die Iacht, wie
er damals zwischen der heute zum Siege gelangten Bewe-
gung und den gegnerischen Parteien unter weitgehender
Zuhilfenahme
von Gewalt, insbesondere Anwendung von
Sch uss-und andern Waffen, ausgefochten wurde. Sie
stellt sich infolgedessen trotz der darin enthaltenen gemein-
rechtlichen
Elemente doch überwiegend nicht als ein
gemeines Vergehen, sondern als solches mit politischem
Charakter dar, für das nach Art. 4 des Auslieferungsver-
trages die Auslieferung nicht beanspruclit werden kann.
Ob Ockert dabei der angreifende oder der angegriffene
Teil gewesen sei, spielt keine
entscheidende Rolle, weil es
an dem politischen Charakter des Zusammenstosses
zv.ischen den beiden Tilen nichts ändert. Es genügt auch
hier an den oben (unter 3) erörterten Fall Ragni zu erin-
nern, wo sich die beiden Opfer, zu deren Misshandlung
Ragni Beihilfe geleistet hatte, unzweifelhaft in der Rolle
der Angegriffenen befunden hatten. Immerhin mag
bemerkt werden, dass von einem Vorbedacht inbezug auf
die Abgabe der Schüsse gegen Bleser -wenigstens in
dem Sinne, wie dieser Begriff bisher aufgefasst zu werden
pflegte -selbst nach der Tatbestandsdarstellung der
Denkschrift offenbar nicht gesprochen werden kann.
Wäre es von vornherein die Absicht des Ockert gewesen,
seine
Gegner mit der Schusswaffe anzugreifen, so würde er
sofort geschossen und nicht erst dem Bleser einen Schlag
mit der Hand versetzt haben, um sich dann zur Flucht
zu wenden und während derselben die Schüsse abzugeben.
6.
-Die Auslieferung ist deshalb abzulehnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Einsprache Ockerts gegen seine Auslieferung an
Deutschland wird gutgeheissen. Die Auslieferung hat
demnach nicht stattzufinden.
()rganiRßtion der Bnnde:-;l'el'hti"'lpi)t·~t" ).) :.!7.
159
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
27. l1rteil vom G. Oktober 1933 i. S. laun
gegen Regierungsra.t des Kantons Bern.
. Art. 86 Ziff. 3 OG. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide,
wodurch eine Entmündigung oder eine Stellung unter Bei-
standschaft abgelehnt wird, kann wegen Verletzung von
Bundesrecht die zivilrechtIiche Beschwerde, also nicht auch
die staatsrechtliche Beschwertle ergriffen werden.
A. -Die Vormundschaftsbehörde von Meiringen lehnte
es ab, dem Rekurrenten auf sein Begehren einen Beistand
für die Führung eines Prozesses zu bestellen. Hierüber
beschwerte sich der Rekurrent zunächst beim Regierungs-
statthalter von Oberhasli und über dessen ablehnenden
Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Bern. Auch
dieser wies die Beschwerde am 23. Mai 1933 ab.
B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Jaun die staatl'rrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhebung.
Er macht geltend, dass Art. 372 ZGB willkürlich ver-
letzt worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 86 Ziff. 3 OG kann gegen letztinstanzliehe
Entscheide kantonaler Behörden wegen Verletzung von
Bundesrecht in den Fällen von Entmündigung und Stellung
unter Beistandschaft, sowie Aufhebung dieser Verfügungen
(Art. 368-374, 392-397, 434 und 439 ZGB) die zivilrecht-
liche Beschwerde
erhoben werden. Im vorliegenden Fan
hat man es mit der Frage der Stellung unter Beistand-
schaft zu tun, so dass der Rekurrent den Entscheid des
Regierungsrates wegen Verletzung des Art. 372 ZGB mit
der zivilrechtlichen Beschwerde anfechten konnte. Dass
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