BGE 59 I 130
BGE 59 I 130Bge11.05.1933Originalquelle öffnen →
130 Staatsrecht. UI. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 24. Urteil vom ao. Juli 1933 i. S. Batz, Dieselmotorenaktiengesellschaft gegen Dr Unger & Cie G. m. b. H. Das deutsch-schweizerische Vollstreckungsabkommen bestimmt nicht, dass ein Versäumnisurteil in gleicher Weise dem Be- klagten zugestellt werden müsse, wie die den Rechtsstreit einleitende Ladung oder Verfügung nach Art. 4 Abs. 3 des Abkommens. -Nachweis der Rechtskraft der Entscheidung nach Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens; hieffu ist das Recht des Urteilsstaates massgebend. Anwendbarkeit des deutsch- schweizerischen Staatsvertrages über die Beglaubigung öffent- licher Urkunden vom 14. Februar 1907 ? ..4.. -Am 5. Juni 1931 schloss die Firma Hatz, Diesel- motoren-Aktiengesellschaft in Luzern (Hadimag), mit der Firma Dr. Unger & (J1e in Berlin-Steglitz (Uco) einen Vertrag ab, wonach die Hadimag die Vertretung der Fabrikate der U co für die Schweiz übernahm und sich· u. a. verpflichtete, zunächst Waren im Nettowert von 3000 Fr. zur sofortigen Lieferung gegen Barzahlung abzu- rufen. Dabei wurde als Gerichtsstand· Berlin-Schöneberg vereinbart. Auf Grund dieses Vertrages bezog die Hadimag Waren in einem 3000 Fr. übersteigenden Betrag, doch . sandte sie in der Folge einen Teil davon unbezahlt wieder zurück, weil der Verkauf deS betreffenden Artikels in der Schweiz verboten sei. Die Uco belangte hierauf die Hadimag vor dem Amts- gericht Berlin-Schöneberg und erwirkte unterm 15. Februar 1932 ein Versäumnisurteil, wonach die Beklagte zur Zahlung von RM 699.35 nebst 2 % Zinsen über Reichs- bankdiskont seit dem 24. Dezember 1931 verpflichtet wurde. Eine beglaubigte Abschrift dieses Urteils wurde am 23. Februar 1932 vom Obergerichtsvollzieher von Berlin im Auftrage des klägerischen Anwaltes der Beklag- ten per Post, eingeschrieben zugestellt. Staatsverträge. N0 24. 131 Gestützt auf diesen Entscheid hob die Uco gegen die Hadimag in Luzern Betreibung an. Sie legte ihrem Betreibungsbegehren eine Urteilsausfertigung bei, welche mit dem Gerichtsstempel versehen und durch den Urkunds- beamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes beglau- bigt und auf der zudem durch den Justizinspektor die Rechtskraft bescheinigt worden war. Des fernern produ- zierte sie eine Bescheinigung des Amtsgerichtes, wonach seinerzeit die Klageschrift nebst Rechnungkopien und Ladung zum 15. Februar 1932 der Hadimag durch Ver- mittlung des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt am 24. Dezember 1931 zugestellt worden sei. Auf Grund dieser Unterlagen gewährte der Amtsgerichts- präsident von Luzern-Stadt der Uco mit Entscheid vom 10. November 1932 für den Betrag von 943 Fr. 05 Cts. nebst 5 % Zins seit 24. Dezember 1931 von 851 Fr. 90 Cts . und seit 15. Februar 1932 von 91 Fr. 15 Cts. definitive Rechtsoffnung. Hiegegen rekurrierte die Hadimag an die Schuldbetrei- bungs-und Konkurskommission des Obergerichts des .Kantons Luzern. Der Rekurs wurde jedoch von dieser mit Urteil vom 10. Dezember 1932 abgewiesen. B. -Gegen diesen Entscheid hat die Hadimag den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und das Rechtsöffnungsgesuch der U co abzuweisen . Zur Begründung erhebt die Rekurrentin die Einrede der nicht formrichtigen Zustellung des Versäumnisurteils. Dieses sei seinerzeit lediglich per Post zugestellt worden. Nun habe aber nach den Erklärungen zwischen Deutsch- land und der Schweiz vom Dezember 1878 und 30. April 1910 die Zustellung von Gerichtsakten durch Vermittlung der zuständigen Gerichtsbehörde zu erfolgen. Da dies nicht geschehen, sei das Urteil daher noch gar nicht rechtskräftig. Zudem sei nur eine von einem Gerichts- vollzieher beglaubigte Copie zugestellt worden. Notwendig zur formrichtigen Zustellung sei aber zweifellos die Zustel-
132 Staatsrecht. lung eines Originalurteiles oder wenigstens einer von einer zuständigen Instanz beglaubigten Copie. Nach dem Ver- trag zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Fe- bruar 1907 sei zuständig für die Beglaubigung in Preussen der Regierungspräsident oder der Polizeipräsident in Berlin. Sodann seien gerichtliche Akten, wenn sie mit dem Stempel des Gerichtes versehen sind, auch ohne Beglaubigung in der Schweiz beweisgültig. Die zugestellte Urteilscopie trage aber nur die Unterschrift des Ober- gerichtsvollziehers, der keine Gerichtsperson sei, und auch das amtliche Siegel des Gerichtes sei auf der Kopie nicht ersichtlich. a. -Die Uco und die Schuldbetreibungs-und Konkurs- kommission des Obergerichtes des Kantons Luzern bean- tragen die Abweisung des Rekurses. Da<; Bundesgericht zieht in Erwägung : Das zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlos- sene Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929 bestimmt in Art. 4 Abs. 3, dass, wenn sich der Beklagte auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat, die Anerken- nung des Urteils zu versagen sei, sofern die Zustellung der den Rechtsstreit einleitenden Ladung oder Verfügung an den Beklagten oder seinen zur Empfangnahme berech- tigten Vertreter nicht rechtzeitig oder lediglich im Wege der öffentlichen Zustellung oaer im Auslande auf einem andern Wege als dem der Rechtshülfe bewirkt worden ist. Und Art. 7 schreibt vor: « Die Partei, die für eine Entscheidung die Vollstreckbarerklärung nachsucht, hat beizubringen: 1. eine vollständige Ausfertigung der Ent- scheidung; die Rechtskraft der Entscheidung ist, soweit sie sich nicht schon aus der Ausfertigung ergibt, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen; 2. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunden, aus denen sich die der Vorschrift des Artikels 4 Abs. 3 entsprechende Ladung der nicht erschienenen Partei ergibt.» Dass auch Staatsverträge. No 24. 133 das Versäumnisurteil selber entsprechend der für die Ladung aufgestellten Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 dem Beklagten zugestellt worden sein müsse und dies zudem in einer bestimmten Form, ist im Abkommen nirgends vorgeschrieben. Hätte man aber die Vollstreckbarkeit auch von einer derartigen Zustellung abhängig machen wollen, unbekümmert darum, inwiefern nach dem Rechte des Urteilsstaates eine solche erforderlich war, so wäre dies offenbar in gleicher Weise im Abkommen ausdrücklich bestimmt worden. Da dies nicht geschehen ist, könnte somit die Urteilszustellung höchstens für die Frage der Rechtskraft des Entscheides von Bedeutung sein. Letztere beurteilt sich aber ausschliesslich nach dem Rechte des Staates, wo das Urteil gefällt worden ist, hier also nach dem deutschen Rechte. Nun wäre es aber, nachdem die Rekursbeklagte eine amtliche Rechtskraftbescheinigung des urteilenden Gerichtes beigebracht hat, Sache der Rekurrentin gewesen, darzutun, dass nach dem internen deutschen Recht die von ilir für die streitige Zustellung geltend gemachten Anforderungen für den Eintritt der Rechtskraft erforderlich gewesen wären (vgl. auch BGE 57 I S. 436 f., wo diese Grundsätze mit Bezug auf die ähnliche Regelung des mit Oesterreich getroffenen Abkom- mens ausgesprochen worden sind). Das hat sie jedoch nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen. Unbehelflich ist auch ihr· Einwand, das ihr seinerzeit zugestellte Urteil habe den Anforderungen des zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglau- bigung öffentlicher Urkunden bestehenden Staatsvertrages vom 14. Februar 1907 nicht genügt. Diese Vorschriften gelten lediglich mit Bezug auf Urkunden, die im andern Vertragsstaat gebraucht werden wollen. Es hatte also wohl die von der· Rekursbeklagten zur Erwirkung der Vollstreckung eingereichte Urteilsausfertigung diesen An- forderungen zu entsprechen (was auch unbestrittener- massen zutraf), doch bedurfte es bei der Zustellung der Ausfertigung an die Rekurrentin der Erfüllung dieser
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Staatsrecht.
Voraussetzungen nicht, ganz abgesehen davon, dass hie-
durch die hier einzig streitige Frage der nach dem internen
deutschen Recht zu beurteilenden Rechtskraft ohnehin
nicht berührt wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
25.
Orteil vom 22. September 1933
i. S. 1. de I' Arbousset gegen Cam6nzind & Oie.
In der blossen Bestimmung eines Erfüllungs-und Zahlungsortes.
die nicht auf einem Wechsel erfolgt, liegt keine Gerichtstands-
vereinbarung (Domizilerwählung) im Sinne des Art. 3 des
franz.-schweiz. Gerichtstandsvertrages.
A. -Die Parteien, L. de I' Arbousset in Ales (Frankreich)
und Oamenzind & Oie in Gersau, standen seit längerer
Zeit in Geschäftsverbindung in der Weise, dass der Rekur
rent der Rekursbeklagten Waren lieferte. Die Fakturen
trugen jeweilen den Vermerk: « les marchandises ci-apres
prises et payables dans Ales». Eine anderweitige Abrede,
die als solche eines
Geichtsstandes gedeutet werden
könnte, liegt nicht vor. Infoige einer Klage, die der
Rekurrent auf Grund der Warenlieferungen gegen die
Rekursbeklagte vor dem Handelsgericht von Ales erhob,'
verpflichtete dieses Gericht urch Urteil vom H. Oktober
1932 die Rekursbeklagte, dem Rekurrenten 90,159 franz.
Franken 95 Cts. nebst Zins, 1475 franz. Fr. nebst Zins
und 500 franz. Fr. samt den Kosten zu bezahlen. Es
handelt sich um ein Versäumnisurteil, da die Rekursbe-
klagte sich am Verfahren nicht beteiligte. Der Rekurrent
stellte bei der Justizkommission des Kantons Schwyz das
Gesuch, das Urteil als vollziehbar zu erklären. Die Ju-
stizkommission wies das Gesuch am 11. Mai 1933 ab,
indem sie ausführte, dass das Handelsgericht von Ales
zur Beurteilung der Klage nach dem Gerichtstandsvertrag
Init Frankreich unzuständig gewesen sei.
Staatsverträge. Xo 25
B. -Gegen diesen Entscheid hat L. de I'Arbousset die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 15 ff.
des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich ergriffen mit
dem Antrag, er sei aufzuheben und das Urteil des Han-
delsgerichts als vollstreckbar zu erklären. Es wird aus-
geführt: Das Handelsgericht in Ales sei zuständig gewesen
zufolge einer
Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien.
Die Rekursbeklagte habe nach der Terminologie des
Staatsvertrages, Art. 3, in Ales Domizil erwählt. Ales
sei das Zentrum aller Geschäftsbeziehungen der Parteien
gewesen ; dort sei die 'Vare lieferbar und der Preis zahlbar
gewesen, was die Rekursbeklagte im frühem Geschäfts-
verkehr immer respektiert habe. Sei Ales Erfüllungsort,
so habe der Rekurrent auch nach Art. 420 OPC dort
klagen können. Es sei auch nicht anzunehmen, dass das
Handelsgericht in Al(s seine Kompetenz nicht sorgfältig
geprüft habe.
O. -Die Rekursbeklagte und die Justizkommission
haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwäg'ung :
Es handelt sich darum, ob da Urteil des Handels-
gerichts in Ales nach Art. 15 ff. des Staatsvertrages in der
Schweiz vollstreckbar ist. Die Frage ist nur insofern
streitig, als die Rekursbeklagte geltend macht, das Han-
delsgericht sei nicht kompetent gewesen.
Art. 1 des Staatsvertrages garantiert für persönliche
Streitigkeiten zwischen Franzosen und Schweizern den
Wohnsitzrichter des Beklagten. Doch wird in Art. 3 die
Möglichkeit einer abweichenden
Gerichtsstand.:svereinba-
rung vorgesehen, die daseihst als Domizilerwählung be-
zeichnet wird. Wohnsitzrichter der Beklagten ist der
schwyzerische Richter, und eine Domizilerwählung der
Rekursbeklagten in Ales liegt nicht vor. Man kann zwar
annehmen, dass die Rekursbeklagte die Klausel in den
Fakturen : « zahlbar in Ales » akzeptiert hat. Erfüllungs-
ort war also für sie Ales. Auf dem Boden des Art. 59 BV
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