BGE 59 I 103
BGE 59 I 103Bge18.02.1933Originalquelle öffnen →
102 Strafrecht. wobei jeder Farbe eine bestimmte Ware von verschiedenem Wert entspricht. Wird mit einem Stift in ein bestimmtes Loch gestossen, so fällt die betreffende Kugel in eine seit- wärts am Kasten angebrachte Öffnung, wo sie sichtbar daliegt. Der Betrieb des Apparates gestaltet sich in der Weise, dass zuerst dessen Inhaber selbst eine Kugel herausstösst. Der erste Kunde erwirbt dann für 25 Rappen die dieser ersten Kugel (ihrer Farbe) entsprechende Ware und zu- gleich das Recht, eine zweite Kugel herauszustechen. Er kann dann für weitere 25 Rappen auch die dieser Kugel entsprechende Ware kaufen und noch einmal stechen und so weiter, oder er kann die Kugel liegen lassen. Letzternfalls wird der zweite Kunde die ihr entsprechende Ware kaufen und eine neue Kugel heI:ausstechen, und so weiter. Der Kassationskläger hat durch einen gewissen Schmid drei solcher Apparate unterbringen lassen. Zwei davon hat er selber aufgestellt. Er ist deshalb vom Bezirksgericht Bremgarten am 25. Juni 1932 wegen Widerhandlung gegen die Art. 1 und 4 des Lotteriegesetzes gemäss dessen Art. 38 zu Busse verurteilt worden. Eine dagegen eingereichte Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Aargau am 3. Februar 1933 abgewiesen. Der Kassationshof zieht in Erwägung;
Der Kassationskläger hat zwei Apparate selber aufgestellt. Er ist also nach Art. 4 des Lotteriegesetzes dafür strafbar, ohne dass geprüft werden müsste, ob er auch als Fabrikant solcher Apparate schon strafbar sei. Demnach erkennt der Kas8ationshof; Die Beschwerde wird abgewiesen. IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 21. Urteil des Xa.ssationshofes vom 8. Ma.i 1933 i. S. Zollinger gegen Staatsanwaltschaft St. Gallen. Art. 162 OG : Der Kassationsbeschwerde unterliegende Urteile. A. -Durch Urteil vom 21./28. Oktober 1932 hat die Gerichtskommission Wil die Kassationskläger wegen über- tretung des eidgenössischen Jagdgesetzes und verschiede-
104 Strafrecht. ner st. gallisch-kantonaler Vollziehungsvorschriften, sowie der regierungsrätlichen Jagdvorschriften für 1931 mit je 100 Fr. gebüsst. Dagegen haben die Kassationskläger die Nichtigkeitsbeschwerde an die Rekurskommission des Kantonsgerichtes St. Gallen eingereicht, wegen Verletzung des eidgenössischen Jagdgesetzes durch die angewandten kantonalen Vollzugsvorschriften, speziell in der ihnen gegebenen Auslegung, sowie wegen Verletzung von Art. 192 Ziff. 3 st. gall. StPO. Die Rekurskommission des Kantons- gerichts St. Gallen hat am 26. Januar 1933 die Nichtig- keitsbeschwerde abgewiesen. B. -Gegen diesen am 30. Januar 1933 eröffneten Beschwerdeentscheid erheben die Kassationskläger am 4./18. Februar 1933 die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht. De:r Kassationshof zieht in Erwägung: Nach Art. 162 OG ist die Kassationsbeschwerde zulässig gegen zweitinstanzliche Urteile und gegen Urteile, gegen- über denen das kantonale Rechtsmittel der Appellation (Berufung) nicht mehr offensteht. Unter den zweitinstanz- lichen Urteilen können danach nur solche oberinstanzliche Entscheidungen verstanden werden, welche auf Appella- tion (Berufung) hin ergehen und' ein erstinstanzliches Urteil ersetzen, auch wenn sie damit übereinstimmen oder einfach auf Bestätigung,lauten. Kantonale Kassa- tionsentscheide dagegen, welche bloss über Aufhebung oder Nichtaufhebung einesinappellabeln Urteils erkennen, ohne an dessen Stelle zu treten, sind keine zweitinstanz- liche Urteile im Sinne der angeführten Bestimmung. Die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde ist somit gegen solche Entscheide nicht gegeben. Sie muss vielmehr binnen der Frist gegen das inappellable Urteil ~lbst ergriffen werden, wobei der gleichzeitigen Einlegung des kantonalen ausserordentlichen Rechtsmittels nichts im Wege steht. Das hat das Bundesgericht in BGE 50 I 134 schon entschieden, wo auf Grund dieser Erwägungen erkannt I -f Organisa.tion der Bundesrechtspflege. N° 21. 105 worden ist, dass gegenüber nur mit der kantonalen Kassa- tionsbeschwerde anfechtbaren Urteilen der erstinstanz- lichen solothurnischen Gerichte die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht unmittelbar gegenüber diesen, nicht erst gegenüber dem kantonalen Kassationsentscheid zu ergreUen sei. Das gleiche gilt für die bIoss mit der kanto- nalen Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Urteile in eidgenössischen Strafsachen der erinstanzlichen st. galli- schen Gerichte. Auch hier ersetzt der Nichtigkeits- beschwerdeentscheid das erstinstanzliche Urteil nicht, im Gegenteil: während nach solothurnischem Recht bei Gutheissung der Kassationsbeschwerde die Kassations- instanz selbst in der Sache zu urteilen hat (§ 429 sol. StPO), wird nach st. gallischem Recht bei Gutheissung der Nich- tigkeitsbeschwerde die Sache stets an die erste Instanz zurückgewiesen (Art. 206 st. gall. StPO). Die gegenwärtige Kassationsbeschwerde hätte deshalb binnen zehn bezw. zwanzig Tagen nach Eröffnung des Urteils der Gerichtskommission Wil unmittelbar gegen- über diesem Urteil angemeldet und eingereicht werden sollen (Art. 164 und 167 OG). Gegenüber dem Entscheid der Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen ist sie verspätet. Demnach erkennt der Kassationshof : Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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