BGE 59 I 101
BGE 59 I 101Bge28.10.1932Originalquelle öffnen →
100 Strafrecht. lichung der Anmeldung zur Bedingung desselben (§ 23 des deutschen PatG ; KISCH, Handbuch des deutschen Patent- rechtes S. 138 Ziff. 3). Dass vor der Erteilung eines Patentes eine Verletzung desselben nicht möglich ist, hat der Kassationshof bereits unter der Herrschaft des frü- heren Patentgesetzes ausgesprochen (Vgl. BGE 31 I S. 702 ff.). Die Beschwerdeführer lesen jenes Urteil unrich- tig, wenn sie es zur Stützung ihrer Auffassung anrufen zu können glauben. Wenn dort eine Verurteilung erfolgte, so geschah dies ausdrücklich nicht wegen Nachahmung der Erfindung vor der Patentierung, sondern wegen Benut- zung der vorher nachgeahmten Erfindung n ach Ertei- lung des Patentes (vgl. Erw. 4). Im vorliegenden Falle aber fand nach der Erteilung des Patentes weder eine Nachahmung noch eine Benutzung der streitigen Erfindlmg statt. 2. -Die Patenterteilung geschieht durch Eintragung in das schweizerische Patentregister und Veröffentlichung in der Schweiz (Art. 31 PatG). Vorher geniesst die Erfin- dung auch dann keinen Schutz gegen Nachahmung und Gebrauch gemäss Art. 38 PatG, wenn sie bereits in einem Land des internationalen Verbandes. zum Schutze des gewerblichen Eigentums patentiert worden ist; denn die Patentierung in einem Verbandslande verschafft gemäss Art. I des Bundesgesetzes betr. Prioritätsrechte an Erfin- dungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen vom 3. April 1914/21. Dezember 1928 für die Anmeldung in der Schweiz lediglich ein Prioritätsrecht in dem Sinne, dass der Anmeldung Tatsachen, die seit der im nicht schweizerischen Verbandslande bewirkten Hinterlegung eingetreten sind, nicht entgegengehalten werden können. Sie hat darnach lediglich Bedeutung für die Frage der Neuheit der in der Schweiz zu patentierenden Erfindung, erstreckt aber nicht den Schutz des ausländischen Patentes gegen Nachahmung auf das Gebiet der Schweiz, weswegen denn auch eine Veröffentlichung der in den Verbands- ländern erfolgten Patentierung in der Schweiz, wie sie Lotteriegesetz. No 20. 101 für die Schweizerpatente vorgesehen und Bedingung des Patentschutzes ist, nicht stattfindet. Ohne eine solche Veröffentlichung in der Schweiz dem ausländischen Patent Rechtsschutz gegen Nachahmung zuzuerkennen, könnte schon aus praktischen Erwägungen gar nicht in Frage kommen. 3. - Was endlich den Zivilpunkt anbelangt, so kann auf die Kassationsbeschwerde, soweit sie hiegegen gerichtet ist, aus dem von den Beschwerdebeklagten geltend gemach- ten Grunde nicht eingetreten werden. Es ist gemäss Art. 149 OG Sache des kantonalen Rechtes, die Voraus- setzungen der zivilrechtlichen Adhäsionsklage zu bestim- men. Die solothurnische StrPO gestattet aber laut dem amtsgerichtlichen Entscheide die Beurteilung der Zivil- klage durch den Strafrichter nicht, wenn der Beschuldigte freigesprochen worden ist. Das bedeutet, dass eine gültige Adhäsionsklage gar nicht mehr vorliegt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird, soweit darauf eingetre- ten werden kann, abgewiesen. H. LOTTERIEGESETZ LOI SUR LES LOTERIES 20. Urteil des Xassationlhofs vom S. Kai 1933 i. S. lIauri gegen Staatsanwaltschaft Aarga.l1. Art. 1 Lotteriegesetz : Spielapparat als Lotterie. A. -Der Kassationskläger befasst sich mit dem Ver- trieb sogenannter Schnellverkaufsapparate. Diese Apparate bestehen aus einem Kasten mit 540 Lö- chern mit je einer dahinterliegenden verdeckten Kugel. Die Kugeln sind in sechs verschiedenen Farben gehalten,
102 Strafrecht. wobei jeder Farbe eine bestimmte Ware von verschiedenem Wert entspricht. Wird mit einem Stift in ein bestimmtes Loch gestossen, so fällt die betreffende Kugel in eine seit- wärts am Kasten angebrachte Öffnung, wo sie sichtbar daliegt. Der Betrieb des Apparates gestaltet sich in der Weise, dass zuerst dessen Inhaber selbst eine Kugel herausstösst. Der erste Kunde erwirbt dann für 25 Rappen die dieser ersten Kugel (ihrer Farbe) entsprechende Ware und zu- gleich das Recht, eine zweite Kugel herauszustechen. Er kann dann für weitere 25 Rappen auch die dieser Kugel entsprechende Ware kaufen und noch einmal stechen und so weiter, oder er kann die Kugel liegen lassen. Letzternfalls wird der zweite Kunde die ihr entsprechende Ware kaufen und eine neue Kugel he:r:ausstechen, und so weiter. Der Kassationskläger hat durch einen gewissen Schmid drei solcher Apparate unterbringen lassen. Zwei davon hat er selber aufgestellt. Er ist deshalb vom Bezirksgericht Bremgarten am 25. Juni 1932 wegen Widerhandlung gegen die Art. 1 und 4 des Lotteriegesetzes gemäss dessen Art. 38 zu Busse verurteilt worden. Eine dagegen eingereichte Beschwerde hat .das Obergericht des Kantons Aargau am 3. Februar 1933 abgewiesen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.