BGE 58 III 21
BGE 58 III 21Bge27.08.1931Originalquelle öffnen →
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Sdmldbetreibung:;. und Konkur:;rechL. No 6.
cher Verstoss liegt hier vor. Als Grund, der bei schwerer
Krankheit den Rechtsstillstand rechtfertigt, kommt nicht
nur in Betracht, dass der Schuldner ausserstande ist, einen
Vertreter zu bestellen. Der Rechtsstillstand erscheint viel-
mehr auch als ein Gebot der Menschlichkeit -und dieser
will
Art. 61 Raum lassen -, wenn der Schuldner zwar einen
Vertreter ernennen könnte, aber auf den Arbeitserwerb
angewiesen
und infolge der Krankheit verdienstlos ist
(im gleichen Sinne JAEGER, Komm. Art. 61 N. 1). Zu
Unrecht hat die Vorinstanz aus BGE 33 I No. 107 und 134
etwas anderes herausgelesen. Dort war gar nicht die Rede
davon, dass der Schuldner auf den Verdienst angewiesen
sei,
während das im vorliegenden Falle unbestrittener-
massen zutrifft.
Im übrigen kann _ der Rechtsstillstand entgegen der
Meinung des Gläubigers auch nicht deswegen verweigert
werden, weil die
Krankheit der Schuldnerin eine chronische
zu sein scheint. Unzulässig wäre es nur, deswegen einen
dauernden Rechtsstillstand anzuordnen. Das ist aber
hier nicht geschehen, sondern die Einstellung wurde auf
zwei Monate beschränkt, eine Frist, welche an sich auch
die Vorinstanz
nicht als unangemessen befunden hat.
DemnacJt erkennt die SchUldbetr. u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungs-
amt verfügte Rechtsstillstand (bis zum 29. Februar 1932)
wieder hergestellt.
.
ticl,ul.lhu[.mibllllg'ti-lIud KoukurHrndtl-(Zivilabteilungen). Ko 7.
11. rlrl'l;jTLE DER ZIV[LAlj'!'EILUNUEN
AH.RßT DES SECTIONS UIVILEH
7. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 29. Januar 193a
i. S. Konkursmasse Frey gegen Schweiz. Volksbank.
!!
A n f e c h tun g skI a g e gemäss Art. 287 Ziff. 1 SchKG;
Art. 87 Abs. 3 OR :
K 0 n t 0 kor ren t r e c h nun g über alten Kredit (Vorschüsse
gegen Abtretung von Guthaben) und neuen Kredit, welch
letzterer gegen Grundpfandbestellung gewährt wurde. Die
Pfandbestellung kann nicht insoweit angefochten werden, als
abgetretene Guthaben nachträglich eingegangen sind, m. a. \V.
solche nachträgliche Eingänge sind nicht an den neuen Kredit
anzurechnen.
.'lotion revDCatoire fondee sur l'art. 287 eh. 1 LP ; art. 87 a1. -3 CO.
Ouverture de deux credits en compte courant : l'un, le plus ancien,
consistant en avances cOU8enties contre cession de creanoos,
l'autre garanti par hypotheque. L'hypotheque n'est pas sujette
a revocation pour le montant des croonCe8 cedees qui ont eM
encaissees apres la constitution de l'hypotheque, en d'autres
termes, les sommes encaissees posMrieurement a la constitution
de l'hypotheque ne doivent pas etre impuMes sur le second
crerut.
Azione rivocatoria dedotta dall'art. 287 eif. 1 LEF : Art. 87 cap. 3
CO.
Apertura di due accreditamenti in conto corrente : l'anteriore,
relativo ad accreditamenti contro cessione di crediti, il pos-
teriore, garantito da ipoteca. L'ipoteca non e rivocabile per
l'ammontare dei crediti ceduti che furono riscossi dopo la
costituzione dell'ipoteca : in altri termini, le somme incassate
posteriormente alla costituzione deU'ipoteca non sono impu-
tabili snl secondo accreditamento.
A. -Die Klägerin hatte vor dem 11. September 1929
dem nachmaligen Gemeinschuldner
Peter Frey Vorschuss-
kredite gewährt gegen Abtretung einer Anzahl seiner
Kundenguthaben, von denen einige im Betrage von
zusammen 25,539 Fr. 50 Cts. erst nach dem 11. September
22 8dlUlrlbetreibung;<-und Konkur"re('l!t (ZivilabtsilulIgslI). N° 7. 1929 eingingen. Am 2. September 1929 schrieb Frey an die Klägerin, er ersuche sie um « einen Kredit von 25,000 Franken als Hypothek auf seine Liegenschaft... Für diese Summe könnten zwei Bürgen gestellt werden ... » Dementsprechend errichtete Frey am 1l. September 1929 « zur Sicherheit für alle direkten und indirekten, gegen- wärtigen und zukünftigen Gutha·hen der Schweizerischen Volksbank, seien sie aus Kontokorrentverkehr, aus Dar- lehen, Wechseln, Bürgschafts-oder andern Verpflichtungen entstanden», eine Grundpfandverschreibung bis zum Maximalbetrage von 30,000 Fr., woraufhin die Klägerin ihm weitere 51,569 Fr. 80 Cts. kreditierte, welchen Bela- stungen Gutschriften (seit 1l. September 1929) von 37,642 Fr. 70 Cts. gegenüberstehen, inbegriffen die bereits erwähnten Eingänge. abgetretener Kundenguthaben von 25,539 Fr. 50 Cts. In d('m am 13. Dezember 1929 über Frey eröffneten Konkurs meldete die Klägerin zwei Kontokorrentforde- rungen von zusammen 49,982 Fr. an und beanspruchte dafür das Grundpfandrecht laut der Grundpfandverschrei- bung vom ll. September 1929. Die Konkursverwaltung liess die Forderungen zu, dagegen wies sie das Grund- pfandrecht als gemäss Art. 287 Ziff. 1 und 288 SchKG anfechtbar ab. B. -Mit der vorliegenden Kollokationsklage verlangt die Klägerin Zulassung ihres Grundpfandrechtes. Die Beklagte erhebt die Einrede der paulianischen Anfeeht- barkeit. O. -Das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter im beschleunigten Verfahren, hat die Klage für den Betrag von 15,370 Fr. 50 Cts. zugesprochen. Auf Appellation der Klägerin hin hat das Obergericht des Kantons Zürich am 27. August 1931 die Klage im vollen Umfange zuge- sprochen. D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Wieder- herstellung des Urteiles des Bezirksgerichtes. S .. hul,lhet mihungR-lUHI T<OllkUl"Rl',,,,ht. (Zivilabteilungl'n). N" 7. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Klägerin will das Grundpfandrecht nur in Anspruch nehmen zur Sicherung von Forderungen, die erst nach dessen Errichtung am 1l. September 1929 durch ihre seither gemachten Leistungen entstanden sind. Die Beklagte will das Grundpfandrecht insoweit nicht anfech- ten, als es für solche neue Forderungen in Anspruch genommen werden kann; dagegen bestreitet sie, dasA solche neue Forderungen noch in höherem Betrage als 15,370 Fr. 50 Cts. ausstehen, weil sie durch die nach der Errichtung der Grundpfandverschreibung erfolgten Ein- gänge abgetretener Kundenguthaben bis auf diese Summe abgetragen worden seien. Diese Betrachtungsweise kann nicht gebilligt werden. Sie wäre nur dann begründet, wenn die Pfandbestellung nicht zur Sicherung neuer, damals noch nicht bestehender Forderungen stattgefunden hätte, sondern einfach zur Verstärkung der durch die Abtretung von Kundenguthaben bereits eingeräumten Sicherheiten für die jeweilige, gegenwärtige und zukünf- tige, Saldoforderung der Klägerin aus dem Kontokorrent- verhältnis, wie die Beklagte behauptet hat. In diesem Falle würde freilich das Pfandrecht zur Sicherung von teils damals bereits bestehenden, teils erst neu entstehen- den Forderungen eingeräumt worden sein und dement- sprechend die Forderungen dieser verschiedenen Kate- gorien in dem Verhältnis sichern, in welchem sie im Schlussaldo enthalten sind, woraus sich (nach der eigenen Stellungnahme der Klägerin im Prozess) die Anfechtbar- keit des Pfandrechtes für den Teilbetrag ergäbe, der auf die Summe der im 'Saldo enthaltenen Forderungen aus der Zeit vor dem 11. September 1929 entfällt. Allein bezüglich der abgetretenen Kundenguthaben besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sie nicht einfach zur Sicherung des jeweilen gegen ihre Abtretung gewährten Vorschusses dienen sollten, sondern auch irgendwelcher anderer For- derungen der Klägerin, oder letzteres doch allfällig nur
24 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 7. subsidiär. Insbesondere gibt die Führung von Kont{)- korrentrechnungen keinen genügenden Beweisgrund hiefür ab. Bei der Grundpfandverschreibung aber konnte die Vorinstanz gestützt auf das Kreditgesuch und das Zeugnis dt>,s Bankverwalters ohne Aktenwidrigkeit davon ausgehen, dass sie zur Sicherung eines neuen Kredites errichtet wurde. Insbesondere steht dies nicht im Widerspruch mit der allgemeinen Klausel der Grundpfandverschreibung, welcher, entsprechend der von den Banken üblicherweise mit ihr verbundenen Meinung, nur subsidiäre Bedeutung beizumessen ist. Ausgehend von dieser Grundlage müssen die Eingänge aus den sicherungshalber abgetretenen Kundenguthaben des Gemeinschuldners auf die Forde- rungen der Klägerin angerechnet werden, die am 11. Sep- tember 1929 bereits bestanden. Ungeachtet des für die Anfechtbarkeit bedeutungslosen, also durchaus zufälligen Umstandes, dass er mit der Klägerin im Kontokorrent- verkehr gestanden ist, der zur Saldoziehung geführt hat, sind die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners jede für sich gesondert auf ihre Anfechtbarkeit hin zu prüfen (vgl. BGE 29 II S. 195). Steht die Anfechtbarkeit, wie hier, im Zusammenhang mit der Verrechenbarkeit, so darf dem- entsprechend auch die Frage nach der Verrechenbarkeit so beurteilt werden, wie sie sich unbeeinflusst von dem geschlossenen Kontokorrentvertrag stellt. Hieraus folgt, dass nicht nur jeder einzeln~ Eingang aus einem abgetre- tenen Kundenguthaben auf den durch dessen Abtretung gewährten Vorschuss anzurechnen ist, was selbstverstäud- lieh ist, sondern auch, dass die Klägerin die Eingänge aus den einzelnen abgetretenen Kundenguthaben, soweit sie die darauf gewährten Vorschüsse Überstiegen, zur Ver- rec'hnung ihrer übrigen Forderungen gebrauchen durfte- ohne eine ausdrückliche Verreehnungserklärung abgeben zu müssen, von welchem Erfordernis bei bestehendem Kontokorrentverhältnis gemäss dessen Rechtsnatur abge- sehen werden muss. Beim Fehlen von Erklärungen dar- über, mit welcher der mehreren Gegenforderungen die Schnl,lhetrnilmngs· LUul KonkllrRrecht (Zivilahtcilullgcn). No 7. 25 Verrechnung stattfinde, drängt sich die analoge Anwen- dung des Art. 87 OR auf, und zwar hier, wo durch den Kontokorrentvertrag die Fälligkeit hinausgeschoben war, des Abs. 3, wonach die Zahlung im Zweifel auf die Schuld angerechnet wird, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet. Danach haben also die Überschüsse der Eingänge aus den abgetretenen Kundenguthaben über die durch sie gesicherten Vorschüsse hinaus keinesfalls zur Abtragung von erst seit dem 11. September 1929 entstandenen Forderungen der Klägerin gedient, die durch die Grundpfandverschreibung (auch abgesehen von der nicht sogleich zustande gekommenen Bürgschaft) besser gesichert waren als andere Forderungen der Klägerin. Scheiden danach die Gutschriften aus Eingängen abgetre- tener Kundenguthaben als Mittel zur Zurnckführung des seit dem 11. September 1929 neugewährten Kredites (von 51,569 Fr. 80 Cts.) gänzlich aus, so können nur die übrigen seitherigen Gutschriften an ihn angerechnet werden, die sich auf (37,642 Fr. 70 Cts. -25, 539 Fr. 50 Cts. =) 12,103 Fr. 20 Cts belaufen. Somit stehen vom neuen Kredit immer noch (51,569 Fr. 80 Cts. -12,103 Fr. 20 Cts_ =) 39,466 Fr. 10 Cts. aus, also mehr als die durch die Grundpfandverschreibung versicherte Summe, weshalb der Klägerin nicht versagt werden darf, das angefochtene Grundpfandrecht in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, wie es die Beklagte für diesen Fall selbst aner- kennt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. August 1931, bestätigt. le Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
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