Schuldbetreibungs-und Kon1rursrecht. No 6.
weisung mittelbar auch auf Art. 54 Abs. 2 VZG, sofern
die
besondem Verhältnisse bei der Pfandverwertung nicht
eine
andere Regelung erfordern, was nach dem bereits
Gesagten
nicht zutrifft.
3. -Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Grund-
stücke
Nr. 37 und 99, auf denen im ersten Rang eine
Kapitalforderung von 250 Fr. bezw. 500 Fr. ruht, bei der
zweiten Steigerung auf die Angebote von 500 Fr., bezw.
1000 Fr. hin zuzuschlagen gewesen wären Mit Bezug auf
das Grundstück Nr. 96, das seinerseits im ersten Rang
mit 250 Fr. belastet ist und für das nur ein Betrag von
200 Fr. geboten wurde, hätte das Betreibungsamt die
Betreibung als ergebnislos erklären und das Pfandrecht
beim Grundbuch zur Löschung anmelden sollen (Art.lll
VZG). Da jedoch der vorinstanzliche Entscheid rechts-
kräftig ist, soweit er für alle drei Grundstücke eine neue
Steigerung
anordnet, muss dieselbe auf der oben angege-
benen Grundlage
durchgeführt und der Zuschlag erteilt
werden, wenn bei den Grundstücken Nr. 37 und 96 der
Betrag von je 250 Fr., bei Nr. 99 der Betrag von 500 Fr.
überboten wird.
Demnach e:rkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
6. Entscheid vom 26. Februar 1932 i. S. Gnber.
Re c h t s s t i II s t a n d na c h Art. 61 SchKG.
- Der Rechtsstillstand muss nicht nur gewährt werden, wenn
der Schuldner ausserstande ist, einen Vertreter zu bestellen,
sondern auch dann, wenn er auf den A r bei t s e r-
wer ban g e wie sen und infolge der Krankheit
ver die n s t los ist.
- ehr 0 n i s c her C h ara k t e r der Krankheit schliesst
den Rechtsstillstand nicht aus. Derselbe darf nur nicht
a.uf unbeschränkte Dauer gewährt werden.
Schuldbetroihungs. und Konkursrecht. X
o
Suspension de la poursuite en vertu de l'arl. 61 LP.
I. La poursuite doit etre suspendue non seulement Iluaud le
debiteur ne peut se faire representer, mais aussi lorsqu'il
gagne sa vie par son travail et que la ma1adie le prive de
son gain.
2. Le caractere chronique de la maladie ne s'oppose pas 8. Ia
suspension, mais la poursuite ne doit pas etre suspendue
pendant une duree indeterminee.
Soapensione dell'esecuzione in virtu dell'art. 61 LEF.
- L'esecuzione deve essere sospesa non solo quandoildebitore
non e in grado di farm rappresentare, ma anche quando
guadagna di ehe vivere col proprio lavoro e ne e privato
dal1 ma1 ttia.
- La cronicita del1 malattia non costituisce un ostacolo
aI1a sospensione ma l'esecuzione non deve essere sospesa
per un tempo indeterminato.
A. -In einer Betreibung von S. Grollmann gegen
Witwe Gruber, Berglistrasse, Arbon, gewährte das Betrei-
bungsamt der Schuldnerin am 21. Dezember 1931 wegen
schwerer (krebsartiger)
Krankheit einen Rechtsstillstand
bis zum 29. Februar 1932. Auf die Beschwerde des Gläu-
bigers hin hob die kantonale Aufsichtsbehörde die Ver-
fügung
durch Entscheid vom 8. Februar 1932 auf mit der
Begründung, die Krankheit sei nicht eine derartige, dass
die Schuldnerin
nicht imstande wäre, einen Vertreter zu
bestellen, was nach der bundesgerichtlichen Pra.xis für
die Gewährung des Rechtsstillstandes vorausgesetzt werden
müsste.
B. -Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, der vom
Betreibungsamt gewährte Rechtsstillstand sei zu schützen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Das Bundesgericht kann Entscheide nach Art. 61 SchKG
daraufhin überprüfen, ob die Vorinstanz nicht auf rechtlich
unerhebliche
Umstände abgestellt oder umgekehrt erheb-
liche
Umstände ausser Acht gelassen hat, m.a.W. ob der
Entscheid nicht gesetzwidrig ist (Art. 19 SchKG). Ein s01-
SellUldUetreibullg . und KOllkurnrechL. No 6.
eher Verstoss liegt hier vor. Als Grund, der bei schwerer
Krankheit den Rechtsstillstand rechtfertigt, kommt nicht
nur in Betracht, dass der Schuldner ausserstande ist, einen
Vertreter zu bestellen. Der Rechtsstillstand erscheint viel-
mehr auch als ein Gebot der Menschlichkeit -und dieser
will
Art. 61 Raum lassen -, wenn der Schuldner zwar einen
Vertreter ernelmen könnte, aber auf den Arbeitserwerb
angewiesen
und infolge der Krankheit verdienstlos ist
(im gleichen Sinne JÄEGER, Komm. Art. 61 N. 1). Zu
Unrecht hat die Vorinstanz aus BGE 33 I No. 107 und 134
etwas anderes herausgelesen. Dort war gar nicht die Rede
davon, dass der Schuldner auf den Verdienst angewiesen
sei,
während das im vorliegenden Falle unbestrittener-
massen zutrifft.
Im übrigen kann der Rechtsstillstand entgegen der
Meinung des Gläubigers auch nicht deswegen verweigert
werden, weil die
Krankheit der Schuldnerin eine chronische
zu sein scheint. Unzulässig wäre es nur, deswegen einen
dauernden Rechtsstillstand anzuordnen. Das ist aber
hier nieht geschehen, sondern die Einstellung wurde auf
zwei Monate beschränkt, eine Frist, welche an sich auch
die Vorinstanz nicht als unangemessen befunden hat.
Demnach erkennt die SCkuldbetr. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungs-
amt verfügte Rechtsstillstand (bis zum 29. Februar 1932)
wieder hergestellt.
::.;"ltuhlhutwilJlwg'H-lIud J(oukun;rodd (ZivilabteilulIgou). Nu 7.
11. l'lt'l'.KILE DER ZIV LAllrl' lLUNG ;jN
AIUt!i;'rs DES SECTIONS UIVILEH
7. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Januar 1932
i. S. ltonkursmasse Frey gegen Schweiz. Volksbank.
An fe c h tun g skI a g e gemäss Art. 287 Ziff. 1 SchKG;
Art. 87 Abs. 3 OR :
K 0 n t 0 kor ren t r e c h nun g über alten Kredit (Vorschüsse
gegen Abtretung von Guthaben) und neuen Kredit, welch
letzterer gegen Grundpfandbestellung gewährt wurde. Die
Pfandbestellung kann nicht insoweit angefochten werden, als
abgetretene Guthaben nachträglich eingegangen sind, m. a. V.
solche nachträgliche Eingänge sind nicht an den neuen Kredit
anzurechnen.
Adion revocatoire fondee sur l'art. 287 ch. 1 LP ; art. 87 al. 3 CO.
Ouverture de deux credits sn compte cOU'l'ant " l'un, le plus ancien,
consistant en avances cOllSenties contre cession de creances,
I'autre garanti par hypotheque. L'hypotheque n'est pas sujette
a revocation pour le montant des creanCeB cedees qui ont eM
encaissees aprils la constitution de l'hypotheque, en d'autres
termes, les sommes encaissees posMrieurement 8. la constitution
de l'hypotheque ne doivent pas etre imputees sur le second
credit.
Azione 'I'ivoeatoria dedotta dan 'art. 287 cif. 1 LEF : Art. 87 cap. 3
CO.
Apertura di due accreditamenti in canto corrente,' l'anteriore,
relativo ad accreditamenti contro cessione di crediti, il pos-
teriore, garantito da ipoteca. L'ipoteca non e rivocabile per
l'ammontare dei crediti ceduti che furono riscossi dopo la
costituzione dell'ipoteca: in altri termini, le somme incassat l
posteriormente alla costituzione dell'ipoteca non sono impu-
tabili sul secondo accreditamento.
A. -Die Klägerin hatte vor dem 11. September 1929
dem nachmaligen Gemeinschuldner Peter Frey Vorschuss-
kredite gewährt gegen Abtretung einer Anzahl seiner
Kundenguthaben, von denen einige im Betrage von
zusammen 25,539 Fr. 50 Cts. erst nach dem 11. September