BGE 58 III 168
BGE 58 III 168Bge02.11.1932Originalquelle öffnen →
lllent rcndu f'1l npplication de rart. 31!} Ce. n lui appartient. d'examiner dans chaque eas si ce chiffre va an dela de ee> qui est « indispensable)) a l'entret·ien de l'enfant, car c'est dans ('('tte mesure-Ia seulement que le debiteur peut ;;e prevaioir du benefice de l'art. 93 a l'egard de ses crean- ders (cf. RO 55 III p. 156, 57 III p. 208). S'agissant la d'nne question d'appreciation, 11 cunvient de -,,<>server sur ce point Ia decision de l'autorite cantonale. La CluunbJ'e des PO'uJ'suites et des Paillites pronmwe :
170
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 42.
so stellt die Ware immer noch einen gewissen Vermögens-
wert dar, auf den zu greifen die Gläubiger der Rekurrentin
berechtigt sind, wenn nicht die Übertragung dieser
(vertraglich
beschränkten) Eigentumsrechte auf Dritte
durch Bestimmungen des öffentlichen oder des Privat-
rechtes untersagt ist. Ein solches Verbot besteht aber, wie
schon die Vorinstanz angenommen hat, nicht. Dass sich
die Unpfändbarkeit und damit die Unzulässigkeit des
Arrestvollzuges aus dem Betreibungsge"etz selbst ergebe,
behauptet auch die Rekurrentin nicht. Sie kann aber auch
nicht als indirekte Folge eines vom Privatrecht verfügten
Ausschlusses der Ware vom rechtsgeschäftlichen Verkehr
hergeleitet werden. Art. 38 des Patentgesetzes, auf den
sich die Rekurrentin beruft, setzt den Patentgegenstand
nicht schlechtweg ausser Verkehr, sondern verbietet
nur seine widerrechtliche, d. h. eine Patentverletzung
involvierende Inverkehrsetzung. Klar ist dabei von
vornherein,' dass eine Veräusserung der Ware durch das
Betreibungsamt auf dem Weg der Zwangsverwertung der
Rekurrentin nicht als widerrechtliche Handlung angerech-
net werden könnte. Und wenn der Patentschutz, wie die
Rekurrentin ausführt, absolut ist und auch gegenüber den
Behörden wirkt, 80 will das nur heissen, dass. auch das
Betreibung~amt die Patentrechte zu respektieren habe. Es
ist nun durchaus nicht richtig, dass ein schweizerisches
Betreibungsamt, wie die kurrentin behaupten lässt,
diese
Waren nur unter Verletzung der Lizenz und damit
auch des Patentes verwerten könnte. Das Gegenteil ergibt
sich schon aus dem Eventualantrag der Rekurrentin, und
neben dem darin angegebenen direkten Verkauf der Ware
in . die Lizenzländer kommt, wie die Vorinstanz schon
angenommen hat, auch die Übertragung auf einen hiesigen
Erwerber In Betracht mit der Auflage, die Ware nur in den
Lizenzländern in Verkehr' zu bringen. Damit sind die
Rechte des Patentinhabers gewahrt und dem Erwerber
werden auch' nicht mehr Rechte übertragen, als dem
Schuldner, der Rekurrentin, zustehen.
Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunt"rnehmuI'gen. No 43. I7l
Die Beschwerde gegen den Arrestvollzug ist daher mit
Recht abgewiesen worden.
2. -(Abweisung
des Eventualantrages im Anschluss
an BGE 43 111 43).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. ZwangsIiquidatJoß und Sanierung
von EisenhabnunLernebmungen.
LiquidatJon rorcee et assainissemen t dientreprises
de cbemins de rer.
URTEILE DER ZIVILABTETLUNGEN
ARRTS DES SECTIONS CIVILES
43. Auszug a.us dem Beschluss der 11. Zivila.bteUung
vom ao. Oktober 1932
i. S. Berner Alpenba.hn-G"selll:ic.I1dt Bern-Löts.:.hberg-Simplon.
Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobli-
gationen angewendet auf Eisenbahnunternehmungen :
Art. 16 Ziff. 5: Inwiefern ist die Einstellung der Amortisation
ohne Erstreckung der Amortisationsfrist zulässig !
Art. 16 Ziff. 6 ist anwendbar, auch wenn infolge Nachlassvertrages
bereits eine Stundung vorausgegangen ist. Für den Endtermin
der Stundung ist der Tag der bundesgerichtlichen Genehmigung
des Gläubigerbeschlusses massgebend.
Vorgehen, wenn von einem und demselben Anleihen der bereits
fällige Teil gestundet, bezüglich des noch nicht· fälligen die
Amortisation geändert werden soll (Art. 4).
Ordonnance sur la communaute des creanciers dans les emprunts
par obligations (application aux entreprises da chemins da fer).
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.