Seizure of licensed goods in debt enforcement

BGE 58 III 168Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III02.11.1932Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court considered an appeal against the seizure of a debtor's watch inventory, which the debtor said could only be marketed abroad under a patent licence. It held that the seized objects, not the licence right, were the enforcement object. The territorial sales restriction merely reduced the assets' value and did not exclude seizure or forced sale. A sale subject to the licensed territorial limitation was possible without infringing the patent holder's rights. The complaint was therefore rejected.

Regest

Art. 275 SchKG; seizure of goods subject to a territorial licence restriction. The object of arrest is the debtor's asset itself and not the personal licence right. Contractual limitations on the place of marketing do not remove the goods from the debtor's patrimony and do not create unseizability, unless a rule of public or private law expressly prohibits transfer. Patent law bars only unlawful commercialization; a compulsory sale by the enforcement authority is not, as such, an infringement attributable to the debtor. The goods may be realized by transfer to a third party under the obligation to respect the territorial limitation, so that the patent holder's rights remain safeguarded.

Gesamter Gesetzestext

lllent rcndu f'1l npplication de rart. 31! Ce. n lui appartient. d'examiner dans chaque eas si ce chiffre va an dela de ee qui est indispensable)) a l'entret ien de l'enfant, car c'est dans ('('tte mesure-Ia seulement que le debiteur peut ;;e prevaioir du benefice de l'art. 93 a l'egard de ses crean- ders (cf. RO 55 III p. 156, 57 III p. 208). S'agissant la d'nne question d'appreciation, 11 cunvient de -,, server sur ce point Ia decision de l'autorite cantonale. La CluunbJ'e des PO'uJ'suites et des Paillites pronmwe :

  1. -I-e recours est admis en ce sens que la d ision a.ttaquee est annulee et Ia cause renvoyee devant l'autoritC eantonale pour qu'elle statue a nouvean.
  2. Entscheid vom 21. November 1932 i. S. Rarwooa. Self Wmling Watch Co. td. Zulässigkeit des A I' r e ;; t voll zug e s mit Bezug auf l 'abriImte. die d"r Schuldner (Eigentümer) gemäss Lizenzvertrag nur in bestimmten aUf;wärtigen I.ändern in Verkehr bringen darf. Art. 275 SchKG. On peut .9e.quß8trer les produits fahriques qua le (16hiteur (proprie- taire) est autorise par une licence a mettre dans le commerce seulement. dans certains paysa I'ßtranger. Art. 275 InP. E' lecito sequestraro i manufatti che il debitOl'e (proprietario) ha licenzadimettereillcommerciosoloin cE"rti paosi esteri (art. 275 LEF). A. -Am 19. August 1932 arrestierte das Betrei- bungsamt Biel auf Verlangen der Ge br. Schmitz c!e A. -G. das in Biel befindliche Warenlager der Rekurrentin. nämJich eine grosse Anzahl Autorist-und HarwooduhrcH, sowie Harwooduhrwerke im Schätzungswert von ca.. .38,000 Fr. Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, die Arrestierung dieser Gegenstände aufzuheben. eventuell das Amt anzuweisen, sie nur gemäss der ihr vom Patenteigentümer erteilt )n Lizenz zu verwerten, 16!l d. h. auf keinen Fall in der Schweiz, i30ndern höchstens nach Grossbritannien und den britischen Kolonien zu verkaufen. Sie machte geltend, sie selbst dürfe die arrestierten Objekte gemäss Lizenzvertrag nur im Gebiet von Grossbritannien nebst Kolonien verkaufen; damit sei die Versteigerung oder auch nur der freihändige Verkauf dieser Artikel in der Schweiz, auch durch ein schweizeri- sches Betreibungsamt ausgeschlossen, da es sich um eine klare Patentverletzung handeln würde. B. -Mit Entscheid vom 2. November 1932 hat die kantonale Aufsichtsbehörde den Hauptbeschwerdeantrag abgewiesen, dagegen' den Eventualantrag im Sinn der Motive zugesprochen. In den letztern wird ausgeführt, eine Patentverletzung werde nicht eintreten, wenn die Uhren vom Betreibungsamt in die Lizenzländer verkauft werden. Eine solche Verwertung sei aber nur durch Freihandverkauf möglich ; könne das hiefür erforderliche Einverständnis aller Beteiligten nicht erzielt werden, so seien die Sachen zu versteigern mit der Auflage zu lizenz- gemässem Gebrauch, wobei dem Patentinhaber überlassen bleibe, gegen eine etwaige Patentverletzung durch den Erwerber vorzugehen. a. -Diesen Entscheid zog die Rekurrentin 'echtzeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung ihres Beschwerdeantrages. D te Schuldbetreibungs-und Konkut'skammer zieht in Erwägung :
  3. -Arrestobjekt ist nicht das Verkaufslizenzrecht der Rekurrentin als solches, sondern die Ware, auf welche sich die Lizenz bezieht. Diese Fabrikate stehen anerkann- termassen im Eigentum der Rekurrentin. Diese ist aller- dings in der Ausübung ihres Eigentums durch den Lizenz- vertrag insofern eingeschränkt, als sie die Ware nur in bestimmte Gebiete verkaufen darf. Diese Beschränkung vermag wohl den Wert der Ware gegenüber Artikeln mit nn beschränkter Verkäuflichkeit herabzusetzen, aber auch

Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 42. so stellt die Ware immer noch einen gewissen Vermögens- wert dar, auf den zu greifen die Gläubiger der Rekurrentin berechtigt sind, wenn nicht die Übertragung dieser (vertraglich beschränkten) Eigentumsrechte auf Dritte durch Bestimmungen des öffentlichen oder des Privat- rechtes untersagt ist. Ein solches Verbot besteht aber, wie schon die Vorinstanz angenommen hat, nicht. Dass sich die Unpfändbarkeit und damit die Unzulässigkeit des Arrestvollzuges aus dem Betreibungsge"etz selbst ergebe, behauptet auch die Rekurrentin nicht. Sie kann aber auch nicht als indirekte Folge eines vom Privatrecht verfügten Ausschlusses der Ware vom rechtsgeschäftlichen Verkehr hergeleitet werden. Art. 38 des Patentgesetzes, auf den sich die Rekurrentin beruft, setzt den Patentgegenstand nicht schlechtweg ausser Verkehr, sondern verbietet nur seine widerrechtliche, d. h. eine Patentverletzung involvierende Inverkehrsetzung. Klar ist dabei von vornherein,' dass eine Veräusserung der Ware durch das Betreibungsamt auf dem Weg der Zwangsverwertung der Rekurrentin nicht als widerrechtliche Handlung angerech- net werden könnte. Und wenn der Patentschutz, wie die Rekurrentin ausführt, absolut ist und auch gegenüber den Behörden wirkt, a will das nur heissen, dass. auch das Betreibungnamt die Patentrechte zu respektieren habe. Es ist nun durchaus nicht richtig, dass ein schweizerisches Betreibungsamt, wie die kurrentin behaupten lässt, diese Waren nur unter Verletzung der Lizenz und damit auch des Patentes verwerten könnte. Das Gegenteil ergibt sich schon aus dem Eventualantrag der Rekurrentin, und neben dem darin angegebenen direkten Verkauf der Ware in . die Lizenzländer kommt, wie die Vorinstanz schon angenommen hat, auch die Übertragung auf einen hiesigen Erwerber In Betracht mit der Auflage, die Ware nur in den Lizenzländern in Verkehr' zu bringen. Damit sind die Rechte des Patentinhabers gewahrt und dem Erwerber werden auch' nicht mehr Rechte übertragen, als dem Schuldner, der Rekurrentin, zustehen. Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunt"rnehmuI'gen. No 43. I7l Die Beschwerde gegen den Arrestvollzug ist daher mit Recht abgewiesen worden. 2. -(Abweisung des Eventualantrages im Anschluss an BGE 43 111 43). Demnach erkennt die Schuldbetr.-'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. B. ZwangsIiquidatJoß und Sanierung von EisenhabnunLernebmungen. LiquidatJon rorcee et assainissemen t dientreprises de cbemins de rer. URTEILE DER ZIVILABTETLUNGEN ARRnTS DES SECTIONS CIVILES 43. Auszug a.us dem Beschluss der 11. Zivila.bteUung vom ao. Oktober 1932 i. S. Berner Alpenba.hn-G"selll:ic.I1dt Bern-Löts.:.hberg-Simplon. Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobli- gationen angewendet auf Eisenbahnunternehmungen : Art. 16 Ziff. 5: Inwiefern ist die Einstellung der Amortisation ohne Erstreckung der Amortisationsfrist zulässig ! Art. 16 Ziff. 6 ist anwendbar, auch wenn infolge Nachlassvertrages bereits eine Stundung vorausgegangen ist. Für den Endtermin der Stundung ist der Tag der bundesgerichtlichen Genehmigung des Gläubigerbeschlusses massgebend. Vorgehen, wenn von einem und demselben Anleihen der bereits fällige Teil gestundet, bezüglich des noch nicht fälligen die Amortisation geändert werden soll (Art. 4). Ordonnance sur la communaute des creanciers dans les emprunts par obligations (application aux entreprises da chemins da fer).

Schlagwörter

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