BGE 58 III 156
BGE 58 III 156Bge02.09.1932Originalquelle öffnen →
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chuldb<'l!'{'i1HUlgs-mut Konkm'>'recht_ XO 38.
38. Entscheid vom 30. September 1932 i. S. Ha.ag.
Loh n p f ä n dun g, Pflegekinder, denen gegenüber der Schuld-
ner weder eine gesetzliche noch eine moralische Unterstützungs-
pflicht hat, gehören nicht zu seiner Familie im Sinne von
Art. 93 SchKG.
Saisie de salaire. Les enfants dont le debite ur prend soin sans
avoir envers eux ni un devoir legal ni un davoir moral d'as-
sistanca ne font pas partie de sa familIe selon l'art. 93 LP.
PignOTam@to della mercede. Non fanno part daUa famiglia dei
debitore, intesa a' sensi dell'art, 93 LEF, i fanciulli di cui
questi si occupa senza avere verso di essi un obbligo legale
o mOl'ale d'assistenza.
A. -In einer Betreibung von Wilhelm Romann gegen
Konrad Maag, Arbei~r bei den Schweizerischen Bundes-
bahnen, für eine Forderung von 1473 Fr. 70 Cts. pfändete
das Betreibungsamt W 811isellen vom Monatslohn des
Schuldners im Betrage von 308 Fr. eine Quote von 48 Fr.
B. -Hierüber beschwerte sich der Schuldner mit dem
Antrag auf Aufhebung der Pfändung, weil er mit dem
verbleibenden
Reste von 260 Fr. sich, seine Ehefrau und
das Pflegekind Willy nicht unterhalten könne. Die erst-
instanzliche Aufsichtsbehörde setzte die pfändbare Quote
auf 20 Fr. pro Monat herunter.
Diesen Entscheid zogen Schuldner lmd Gläubiger an
die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, der Schuldner
unter Wiederholung des Antrages, die Pfändung sei auf-
zuheben, der Gläubiger mit dem Antrag, sie sei in dem
vom Betreibungsamt verfügten Umfange wieder herzu-
stellen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess durch Entscheid
vom 2. September 1932 die Beschwerde des Gläubigers
gut und setzte die pfändbare Quote auf 48 Fr. fest. Sie
erklärte, dass das Pflegekind nicht zur Familie im Simle
von Art. 93 SchKG gehöre und veranschlagte das Existenz-
minimum des Schuldners und seiner Ehefrau auf 248 Fr.,
sodass der vom Gläubiger verlangte Betrag pfändbar sei.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. ",,0 38.
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O. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Schuldner
rechtzeitig an das Bundesgericht. Er beanstandet, dass
der Knabe Willy, um den sich die Eltern nicht kümmern
und den er von Geburt an bei sich aufgezogen habe, nicht
als Glied seiner Familie betrachtet werde,
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Zur Familie des Schuldners im Sinne von Art. 93 SchKG
gehören Personen, denen gegenüber eine gesetzliche oder,
sofern sie
in seinem Haushalt leben, auch nur eine mora-
lische Unterstützungspflicht besteht (BGE 54 III 315 und
dort zitierte Entscheide). Von Gesetzes wegen ist der
Rekurrent unbestrittenermassen nicht zum Unterhalt des
Pflegekindes
Willy verpflichtet. Ebensowenig kann er
sich aber auf irgendwelche Umstände berufen, die wenig-
st.ens
eine moralische Unterstützungspflicht in sich schlies-
sen würden. Dass die Elt,ern des Knaben sich nicht um
diesen bekümmern, genügt natürlich nicht. 'Yenn von
ihnen wirklich nichts an den Unterhalt des Knaben
erhältlich ist, muss eben die öffentliche Unterstützung in
Anspruch genommen werden. Dagegen kann der Uekur-
rent, so anerkennenswert seine Fürsorge an sich ist, nicht
verlangen, das Kind auf Kosten der Gläubiger zu unter-
halten.
Ist also davon auszugehen, dass der Monatslohll des
Schuldners
308 Fr. und das Existenzminimum seiner
Familie
248 Fr. beträgt, so bleibt nur die Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheides übrig.
Demnach erkennt die Sclluldbetr.-u. Konkm'sk'ammcr :
Der Hekurs wird ahgewjesen.
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