BGE 58 III 151
BGE 58 III 151Bge28.07.1932Originalquelle öffnen →
150
Sclmlclb"!r,,iJ.nUlg'" lind KOllkurre('ht. XO 36.
hungsamt Bremgarten ein Verzeichnis aller damaJs gegen
Fauser ausgestellten Verlustscheille und führte Beschwerde.
als es ihm verweigert wurde.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 8. Sep-
tember 1932 die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an dar,;
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskatnmet'
zieht in Erwägung:
Nur wer ein Interesse nachweist, kann die Protokolle
des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge aus
denselben gaben lassen (Art, 8 SchKG). Vom Gläubiger
wird
im allgemeinen angenommen, dass er ein Interesse
an der Einsicht in die seinen Schuldner betreffenden
Protokolleintragungen bezw. an entsprechenden Aus-
zügen habe, m. a. W. von ihm wird kein weiterer Interesse-
nachweis verlangt, Dementsprechend hat der Rekurrent
zunächst die Ansicht vertreten, er habe {( ohne weiteres »
ein Recht auf den verlangten Auszug. Es mag ihm zuge-
geben werden, dass auch weit zurückliegende betreibungs-
rechtliche Vorgänge einem Gläubiger des damals Betrie-
benen noch nach langen Jahren wertvolle Anhaltspunkte
bieten können, indem sich daraus insbesondere Schlüsse
auf die Aussicht, frühere Verluste wieder einzubringen,
und ganz allgemein auf die Zahlungswilligkeit ziehen
lassen.
Daher ist dem Rekurrenten durch Entscheid
vom 20. Juli 1932 die verlangte Einsicht in Protokolle
aus den Jahren 1914/15 zugestanden worden mit der
(etwas allzu allgemein gehaltenen) Begründung: {( Das
Gesetz erlaubt nicht, an das nachzuweisende Interesse
um so strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die
betreffenden
Betreibungen zeitlich zurückliegen }), Allein,
welches Interesse
der Gläubigm' eines vor mehr als 30
Jahren ausgestellten Verlustscheines daran haben kann
zu erfahren, was für (andere) Verlustscheine ebenfal
v 0 l' m ehr als 3 0 J a h ren gegen den gleichen
;-i('huldheneihungl--UtH\ I(OllkHl' ..... r{~('ht. ).;0 37. 1;;1
Schuldner ausgestellt worden sind, ist doch nicht ohne
weiteres ersichtlich. Daher kann für ein solches Begehren
der Interessenachweis nicht schon mit dem Nachweis
einer
Forderung, sei es auch einer Verlustscheinforderung,
zusammenfallen. Dies scheint
der Rekurrent schliessIich
auch eingesehen zu haben, indem er im Rekurs an das
Bundesgericht anführt, er wolle gemeinsam mit andern
Gläubigem einen Vindikationsprozess führen. Indessen
ist diese Behauptung nach Art. 80 OG, der auch im
Rekursverfahren vor der Schuldbetreibungs-und Konkurs-
kammer Anwendung findet, sofem sich der Rekurrent
schon im kantonalen Verfahren hatte Gehör verschaffen
können,
unbeachtlich; und abgesehen davon hat der
Rekurrent seine Behauptung in keiner Weise glaubhaft zu
machen versucht. Eine gewisse Zurückhaltung gegenüber
Einsichts-
und Auszugsbegehren des Rekurrenten scheint
übrigens nicht unangebracht zu sein, weil, wie die Vor-
instanz angenommen hat und durch seine mehrfachen
Rekurse in derartigen Sachen bestätigt wird, es dem Rekl1 r-
renten kaum ausschliesslich auf Einbringung seiner gering-
fügigen
Verlustscheinforderung zu tun sein dürfte, sondern
darum, seine berufliche Tätigkeit ausdehnen zu können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
37. Entscheid vom 29. September 1932
i. S. Schweiz. Xreditansta,lt.
Bestätigung der Rechtsprechung, dass der im A r res t b e feh 1
genannte dritte Gewahrsamsillhaber von mn der Ga t tun g
nach bezeichneten Vermögensstücken zur
Auskunft über diese verpflichtet ist, und dass ihm Straf-
anzeige wegen Ungehorsam angedroht werden darf, auch wenn
dies gegenüber dem Arrestschuldner selbst nicht zulässig ist,
weil er im Ausland wohnt.
152 Sclmldhetr<>ibungs- und Konkursrecht. 1\0 37. Confirmation de la jurisprudt'nce suivant laquelle, pour les obiets degi~nes se;uleme;nt par leur genre dans l'ordonnance de sequestre, le tIers detonteur est tenn de renseigner l'office a leur sujet et peut etre menace d'une plaint.e penale pour eause de <leso- beissanee, meme lorsque le debiteur au prejudice duquel le sequesf,re a eM ordonne echappe a l'actiOIl penale parce qu'il ost domicilie a I'Mranger_ Conferma della giurisprudenza secondo la quale, trattandosi di un decreto di sequestro, in eui gli oggetti da sequestrarsi sono designati solo per il laro genere, il terzo possessore e tenuto di dare all'Uffieio schiarimenti a loro riguardo e in oaso di diso.bbedienza, e lecit? minaceiarlo di querela, anche ove il debltore sequestratano sfuggisse all'azione penale per ehe domiciliato all'estero. A. -Auf das Gesuch von David und Susanna de Weissmann in Paris erIiess die Arrestbehörde Basel-Stadt am 14. Januar 1932 einen Arrestbefehl gegen Frau Leny RosenthaI in New-York beschlagend: « Guthaben, Bar- geld, Wertpapiere, Schrankfäeher mit Inhalt auf den Namen des Bert A. Rosenthai, Frau Leny RosenthaI und der Firma RosenthaI e Hyos bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Basel ». Letztere verweigerte die beim Arrestvollzug vom Betreibungsamt verlangte Auskunft über derartige Vermögensgegenstände, weil der Arrest- befehl allgemein gehalten, d. h. der Arrestgegenstand nicht genau beschrieben sei .. Darauf schrieb ihr das Betreibungsamt am 20. Januar 1932 : {< Wir müssen auf der Auskunfterteilung bestehen. Sie sind der Behörde gegenüber hiezu verpflichtet: und ",ir ersuchen Sie, uns binnen 5 Tagen über die im Arrestbefehl aufgeführten Arrestobjekte Auskunft zu geben, unter Androhung der Verzeigung wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen gemäss Art. 52 des Strafgesetzes des Kantons Basel-Stadt. Die Auskunfterteilung hat sich auf folgende Punkte zu erstrecken :
Waren am erwähnt<ln Tage Bargeld oder Wertpapiere fler Arrestschuldner in Ihrem Besitze? Schllldbetreibungs-und Konkursrecht. 1\0 37. 153 3. Besitzen die Arrestschuldner bei Ihnen ein Schrank- fach, wenn ja, ist Ihnen dessen Inhalt bekannt? » B. -Am 30. Januar führte die Schweizerische Kredit- anstalt Beschwerde, wobei sie erneut bestritt, zur Ertei- lung der verlangten Auskunft verpflichtet zu sein. O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 28. Juli 1932 die Beschwerde (soweit noch streitig) abgewiesen. D. -Diesen Entscheid hat die Schweizerische Kredit- anstalt an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in E1'wägung :
154 Schultllwll'eibung,;. lind Konkursrecht Xo 37. dung auf das Arrestrecht vielmehr durch Art. 275 SchKG ausdrücklich geboten wird; damit entfällt der Vorwurf Imzulässiger mehrfacher Analogie. Dass der im Ausland wohnende Arrestschuldner {< zu gar keiner Auskunftspflicht yerhalten werden kann », wie sich die Rekurrentin aus- drückt, trifft nur insofern zu, als er nach dem Präjudiz in BGE 56 III S. 202 für deren Verletzung nicht soll strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, was aber an der Geltung einer solchen Pflicht auch gegen- über Ausländern nichts ändert. Dass bei Überspannung des Erfordernisses der Spezifikation der Arrestgegenstände im Arrestgesuch und -befehl der im Auslande wohnende Schuldner sein Vermögen durch Verwahrung bei einer schweizerischen Bank jeder Zwangsvollstreckung entziehen könnte, will die Rekurrentin selbst nur unter der Voraus- setzung gelten lassen, dass der im Ausland wohnende und dort gepfändete Schuldner nach der einschlägigen aus- ländischen Gesetzgebung ebenso wie nach schweizerischem Recht zur Auskunft auch über sein im Auslande (von dort aus betrachtet, also z. B. in der Schweiz) liegendes Vermögen verpflichtet sei. Allein es ist ein Postulat der Gerechtigkeit, dass in der Schweiz liegendes Vermögen der Zwangsvollstreckung für Schulden des Eigentümers unterworfen werden könne, auch wenn das an dessen Wohnort geltende Zwangsvollstreckungsrecht keine Hand- habe dafür bietet. 2. -Die Strafandrohung für den Fall der Verweigerung der Auskunft ist in BGE 56 III S. 202 als durch Beschwerde anfechtbare Verfügung angesehen worden. Kann daher die Beschwerde in diesem Punkte nicht etwa von vorne- herein von der Hand gewiesen werden, so würde ihre Gutheissung dorch nicht zu einem endgültigen Ergebnis führen (vgl. BGE 51 III S. 41 Erw. 3). Selbst wenn nämlich dem Betreibungsamt verboten würde, die in Aussicht genommene Strafanzeige zu erstatten, so könnte dadurch nicht verhindert werden, dass, sei es von Amtes wegen infolge einer Denunziation, sei es infolge einer eigentlichen Ht"hnldbetreihull!' und Konkursrecht. XO 37. }.").} Strafanzeige des Arrestgläubigers, eine Strafuntersuchung gegen die Rekurrentin angehoben und in Anwendung des kantonalen Strafrechts eine Ungehorsamsstrafe gegen sie ausgesprochen werde. Ein solches Strafurteil könnte alsdann wegen Missachtung der derogatorischen Kraft des BUIl,desrechtes durch staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden, welches das- selbe frei überprüfen könnte. Es besteht keine genügende Veranlassung, dieser alsdann allfällig erforderlich wer- denden Beurteilung durch die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde vorzugreifen; ein für die 8taats- rechtliche Abteilung verbindliches Präjudiz würde damit ja doch nicht geschaffen (vgl. Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Für die Entscheidung sind auch nicht etwa ausschliesslich Vor- schriften des Betreibungsrechtes massgebend. Vielmehr grejft die Frage, ob, wenn ein Bundesgesetz Strafandro- hungen enthält, wie Art. 91 SchKG, und den Kantonen aufgibt, « die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforder- lichen Strafbestimmungen festzustellen », auf solche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, die von ihm selbst nicht ausdrücklich unter Strafschutz gestellt werden, das gemeine kantonale Strafrecht Anwendung finden kann, über den Rahmen des spezifischen Betreibungsrechts hinaus, weshalb es auch nicht besonders wünschbar erscheint, dass die Oberaufsichtsbehörde im Betreibungs- wesen zur Streitfrage Stellung nehme. Die Rekurrentin wird ja auch einen unmittelbaren Rechtsnachteil noch nicht erleiden, wenn das Betreibungsamt die angedroht I:' Strafanzeige macht. Demnach erkennt die Schuldbet1·.-1/. Konkurskmmne1': Der Rekurs wird abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.