BGE 58 III 149
BGE 58 III 149Bge29.09.1932Originalquelle öffnen →
148 Shuldl"'treillllllg-und KOllkursre~ht. ,,"0 35_
sen, wogegen nichts Grundsätzliches einzuwenden ist.
Nur darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich
die
Wohnungskosten nach dem Ergebnis der Beweis-
führung vor der Vorinstanz um nmd 10 Fr. monatlich,
die gesamten Lebenskosten also auf monatlich 299 Fr.
erhöhen; allein deswegen wird die Differenz zwischen
Lohn und Existenzminimum 110ch nicht auf einen niedri-
geren Betrag als 10 Fr. herulltcrgedrückt, welchen Betrag
das Betreibungsamt und die Vorinst,anz als pfändbar
erklärt haben. Freilich erklärt der Schuldner, er müsse
seiner Frau in Wahrheit jährlich 700 Fr. vergüten, also
monatlich mindestens 20 Fr. mehr. Dabei ist nicht ohne
weiteres klar, ob diese wesentlich höhere Vergütung nur
erforderlich ist, um der Ehefrau die ausbedungene Hypo-
thekarschuldenabzahlun.g zu ermöglichen, auf die jedoch
bei
der Lohllpfändung keine Rücksicht genommen werden
darf. Wenn aber damit gemeint sein sollte, der EhemalUl
müsse soviel zuschiessen, um der Ehefrau auch nur die
Tragung der laufenden Zinslasten zu ermöglichen, weil
sie
in \Vahrheit gar nicht 650 Fr. aus dem Landwirtschafts-
betrieb herauswirtschafte, und seine Wohnkosten daher
entsprechend höher seien, so würde hierauf ebenfalls
nichts ankommen. Wenn sieh nämlich aus einem Gütleill
der hier in Frage stehenden Art und Grösse jährlich
650 Fr. heraus\virlschaften lassen, wie die Vorinstanz
ohne Einholung eines sachverständigen Gutachtens anneh-
men konnte, ohne deswegen Bundesreeht zu verletzen, so
kann der Ehefrau unter dPll gegebenen Umständen, wo
der Ehemann seinen Verpflicht ungen nicht nachzukommen
vermag, auch zugemutet werden, soviel eigene persönliche
Arbeit für den Landwirtschaftsbetrieb aufzuwenden, um
einen so hohen Ertrag zu przielpn. Auch die nach Art. 24fi
Abs. 2 ZGB zuständige Bphörde könnte den. von der
Ehefrau zu leistenden Beitrag an die ehelichen Lasten
zweifellos nicht n.iedriger bemessen, nachdem die Ehefrau
nun einmal ein BauerngütIeill besitzt und bewirtschaftet,
das ihr bei ratiOllPlJer und f1ei:"siger Bewirtschaftung einen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 36.
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jährlichen Rohertrag VOll 650 Fr. zu gewinnen ermöglicht.
Dazu kommt noch, dass für eine Wohnung, wie sie der
Schuldner braucht, nach den Feststellungen des Betrei-
bungsamtes und der untern Aufsichtsbehörde nur ein
Mietzins von 340 oder 360 oder 420 oder allerhöchstens
600 Fr. bezahlt werden müsste. Doch ist letzteres nicht
von entscheidender Bedeutung, weil der Schuldner wohl
nicht so weit entfernt von seinem Arbeitsort und daher
auch nicht so billig wohnen würde, wenn er in Miete gehen
müsste.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
36. Entscheid vom 29. September 1932 i. S. Wyss.
Art. 8 SchKG: Ein Gläubiger (eines vor mehr als 30 Jahren
ausgestellten Piändungsverlustscheines über einen kleinen
Betrag) kann nicht ohne weiteres ein Verzeichnis aller vor
mehr als 30 Jahren gegen den (gleichen) Schuldner ausgestellten
Pfändungsverlustscheine verlangen.
Art. 8 LP. -Acte de defaut de biens delivre, pour une somme
minime, il y a plus de 30 ans : le creancier ne peut reclamer.
sans autre justification, une liste de tous les actes de defaut
de biens dresses contre le debiteur il y a plus de 30 ans.
Art. 8 LEF. Atti di carenza di beni per somma minima rilasciato
oltre trenti anni ia. Il creditore non pud esigere, senz'altra
giustificazione, l'elenco di tutti gli atti di carenza di beni da
oltre trent'anni a carico dello stesso debitore.
A. -Der Rekurrent, der ein Inkassobureau in Basel
betreibt, ist Inhaber eines vom Betreibungsamt Bremgarten
am 25. :Mai 1900 gegen (i Karl Fauser, Korbflechter, in
Bremgarten », ausgestellten Verlustscheines über 45 Fr.
95 Cts. zugunsten des Urs Viktor Wyss, Dullikon (angeb-
lich des Vaters des Rekurrenten) mit vom 1. Oktober 1912
datierter Abtretungserklärung. Fauser ist kurze Zeit nach
der Ausstellung des genannten Verlustscheines von Brem-
garten weggezogen. Der Rekurrent verlangte vom Betrei-
150 hungsal11t Bremgarten ein Verzeichnis aller damals gegen Fauser ausgesh:llten VerIustscheine und führte Beschwerde, als ('s ihm verweigert wurde. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 8. Sep- tember 1932 die Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an dar,; Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbel1'eibungs-und Konkurskam,me1' zieht in Erwägung: Nur wer ein Interesse nachweist, kann die Protokolle des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge aus denselben gaben lassen (Art. 8 SchKG). Vom Gläubiger wird im allgemeinen angenommen, dass er ein Interesse an der Einsicht in die seinen Schuldner betreffenden Protokolleintragungen bezw. an entsprechenden Aus- zügen habe, m. a. W. von ihm wird kein weih:rer Interesse- nachweis verlangt. Dementsprechend hat der Rekurrent zunächst die Ansicht vertreten, er habe « ohne weiteres I) ein Recht auf den verlangten Auszug. Es mag ihm zuge- geben werden, dass auch weit zurückliegende betreibungs- rechtliche Vorgänge einem Gläubiger des damals Betrie- benen noch nach langen Jahren wertvolle Anhaltspunkte bieten können, indem sich daraus insbesondere Schlüsse auf die Aussicht, frühere Verluste wieder einzubringen, und ganz allgemein auf die Zahlungswilligkeit ziehen lassen. Daher ist dem Rekurrenten durch Entscheid vom 20. Juli 1932 die verlangte Einsicht in Protokolle aus den Jahren 1914/15 zugestanden worden mit der (etwas allzu allgemein gehaltenen) Begründung: « Das Gesetz erlaubt nicht, an das nachzuweisende Interesse um so strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die betreffenden Betreibungen zeitlich zurückliegen ». Allein, welches Inh:resse der Gläubiger eines vor mehr als 30 Jahren ausgestellten Verlustscheines daran haben kann zu erfahren, was für (andere) VerIustscheine ebenfall v 0 l' m ehr als 3 0 J R h ren gegen den gleichen ;··h·huldbetl'eibungt-i. uud lCnnkurl'{:('ht. XO 37. 1;;1 Schuldner ausgestellt worden sind, ist doch nicht ohne weiteres ersichtlich. Daher kann für ein solches Begehren der Interessenachweis nicht schon mit dem Nachweis einer Forderung, sei es auch einer Verlustscheinforderung, zusammenfallen, Dies scheint der Rekurrent schliesslich auch eingesehen zu haben, indem er im Rekurs an das Bundesgericht anführt, er wolle gemeinsam mit andern Gläubigern einen Vindikationsprozess führen. Indessen ist diese Behauptung nach Art. 80 OG, der auch im Rekursverfahren vor der Schuldbetreibungs-und Konkurs- kammer Anwendung findet, sofern sich der Rekurrent schon im kantonalen Verfahren hath: Gehör verschaffen können, unbeachtlich; und abgesehen davon hat der Rekurrent seine Behauptung in keiner Weise glaubhaft zu machen versucht. Eine gewisse Zurückha,ltung gegenüber Einsichts- und Auszugsbegehren des Rekurrenten scheint übrigens nicht unangebracht zu sein, weil, wie die Vor- instanz angenommen hat und durch seine mehrfachen Rekurse in derartigen Sachen bestätigt wird, es dem RekIJ 1'- renten kaum ausschliesslich auf Einbringung seiner gering- fügigen Verlustscheinforderung zu tun sein dürfh:, sondern darum, seine berufliche Tätigkeit ausdehnen zu können. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 37. Entsoheid vom 29. September 1932 i. S. Schweiz. Itreditansta,lt. Bestätigung der Rechtsprechung, dass der im A r res t b e feh 1 genannte dritte Gewahrsamsillhaber von lIDl der Ga t tun g nach bezeichneten Vermägensstücken zur Auskunft über diese verpflichtet ist, und dass ihm Straf- anzeige wegen Ungehorsam angedroht werden darf, auch wenn dies gegenüber dem Arrestschuldner selbst nicht zulässig ist, weil e1' im Ausland wohnt..
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