BGE 58 III 143
BGE 58 III 143Bge01.10.1912Originalquelle öffnen →
J42 Schuldbet.reibungs. und Konkursrecht. No 34. fochten werden. Aber auch dem Drittansprecher muss Gelegenheit geboten werden, diese Verfügung, durch die sein behauptetes Eigentumsrecht beeinträchtigt wird, anzufechten, zu welchem Zweck ihm, der keine Veranlas- sung, ja nicht einmal die Legitimation zur Einsichtnahme des Kollokationsplanes während der Auflagefrist hat, eine besondere Mitteilung von der Verfügung zu machen ist unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans, die regelmässig gegen sämtliche Grundpfandgläubiger wird gerichtet werden müssen, ausser solche, welche sich ohne weiteres zum Verzicht auf das Pfandrecht an dieser Zugehör herbei- lassen. Bestreitet dagegen die Konkursverwaltung die Zugehöreigenschaft, so ist während der Auflage des Kollokationsplanes und Lastenverzeichnisses von den das Pfandrecht an der Zugehör beanspruchenden Grund- pfandgläubigern (oder Faustpfandgläubigernan Eigen- tümergrundpfandtiteln ) Kollokationsplananfechtungsklage gegen die Konkursverwaltung zu erheben. Siegen sie ob, so wirkt das erstrittene Urteil natürlich nicht ohne weiteres gegenüber dem Drittansprecher, weshalb diesem nun noch Gelegenheit zu bieten ist, auf dem bereits angedeu- teten Wege seine Rechte zu wahren. Zu rascherer Erle- digung der Streitfragen würde es allerdings beitragen, wenn im Falle der Bestreitung der Zugehöreigenschaft seitens der Konkursverwaltung de]} das Pfandrecht an der Zugehör beanspruchenden Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit der Auflage des Lastenverzeichnisses (Kollokationsplanes ) Frist zur Klage auch gegen den Drittansprecher angesetzt werden könnte, damit sie einheitliche Klagen sowohl gegen die Konkursverwaltung als auch gegen den Dritt- ansprecher erheben könnten. Allein hiegegen spricht das Bedenken, dass dann der Drittansprecher in einen Prozess mit den Grundpfandgläubigern einbezogen würde, bevor feststeht, ob es überhaupt erforderlich ist, einen solchen Streit auszutragen (was nämlich nicht der Fall ist, wenn die Grundpfandgläubiger die Erstreckung der Grundpfandhaft Schuldbetreibung •. und Konkursrecht. N'o 35. 143 auf die Zugehör im Prozess gegen die Konkursverwaltung nicht durchzusetzen vermögen) ; zudem würden dadurch die Parteirollen vertauscht und vielleicht auch die sach- liche Zuständigkeit des Prozessgerichtes beeinflusst. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 35. Bntscheid vom 29. September 1932 i. S. Wolfisberg. Loh n p f ä n dun g gegen den Ehemann, dessen Ehefrau ein Bauerngütlein besitzt und bewirtschaftet, bei Gütertrennung : bei der Berechnung des E xis t e n z m i n im ums ist an Kosten für die Wohnung nur soviel einzustellen, als die Ehefrau zur Lastentragung nötig hat über den Ertrag hinaus, den sie aus dem Landwirtschaftsbetrieb ziehen kann. Art. 93 SchKG ; 246 Abs. 2 ZGB. Sai8ie de salaire pratiquee contre un mari dont la femme, separee des biens, possede et exploite un petit domaine rural. Dans le calcul du minimum d'ewistence, on ne doit tenir eompte de frais de logement que dans Ja masure OU le service des charges de l'immeuble depasse las revenus que la femme peut tirer de son exploitation agricoJe. Art. 93 LP, 246 al 2 ces. Pignoramento di salario eseguita contro il marito, la di cui moglie, separata di beni, possiede e gode una piccoJa azienda agricoJa. Computando il reddito indispensabile per vivere, si terra conto delle spese di alloggio solo neUa misura in cui gli aggravi sul fondo superano Ja rendita ehe la moglie pud eonseguire da! fondo. A. -In der Betreibung von Graf-Giger & Cie, Tuch- handlung in Muri, gegen J. Wolfisberg, Chauffeur bei Otto Altenburger in Rapperswil, für 49 Fr. 20 Cts. « für gelieferte Waren und Spesen » pfändete das Betreibungs- amt Eschenbach vom Arbeitslohn des Schuldners 10 Fr. monatlich. B. -Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung, den er wesentlich wie folgt begründete : Der Monatslohn betrage
144 Schuldhetreibungs. lind Konkursrecht. N° 35. 290 Fr., das Existenzminimum mindestens 344 Fr. 35 Cts. (i Das Betreibungsamt hebt hervor, dass die Frau des Beschwerdeführers ein kleines Heimwesen habe. Sofern daraus etwas abgeleitet werden will, genügt der Hinweis, dass die Frau mit dem Schuldner in Gütertrennung lebt und dass infolgedessen das Einkommen der Frau, auch wenn von einem solchen geredet werden könnte, in keiner Weise zur Pfändtmg herangezogen werden darf. » C. -Das Betreibungsamt liess sich wie folgt verneh- men : Der Arbeitslohn betrage monatlich 310 Fr. 70 Cts., das Existenzminimum monatlich für Mann und Frau Fr. 235.- für 4 Kinder a 26 li'r. total » 100.- Fr. 335.- « Da der Schuldner mit der :Frau in Gütertrennung lebt und diese ein kleineres Heimwesen besitzt und somit. auch ein wenig beiträgt zum Unterhalt der Familie und der Schuldner sehr wahrscheinlich keinen Hauszins bezah- 1en muss, so scheint es gerechtfertigt, am Total-Existenz- minimum einen Abzug zu machen, der den ortsüblichen Mietzinsen entspricht. Diese betragen in unserer Gemeinde 30 bis 50 Fr. Für diesen Fall halte ich 35 Fr. für das Richtige. Somit reduziert sich das Existenzminimum auf 300 Fr ... )} D. -Dem die Beschwerde abweisenden Entscheid der untern Aufsichtsbehörde i~t zu entnehmen: « Rechnet man mit der Kaufsumme der Liegenschaft von 22,000 Fr., so ergibt sich bei 4 % % ein jährlicher Zins von 990 Fr. Man darf nun annehmen, dass aus dem Ertrag des land- wirtschaftlichen Betriebes an Kapitalzins ein Betrag von jedenfalls 650 Fr. hcrausgc"irtschaftet werden kann, sodass für die Verzinsung der Wohnung noch 340 Fr. bleibt. E!'1 ist dies eine Summe, welche dem entspricht, was in der Bösch-Eschenbach für eine Wohnung, wie sie hier in Frage steht, an Mietzins zu bezahlen ist... Die fürs .Jahr berechneten 340 Fr. für die Wohnung ergeben Schuldbetreibung". und Kotlkursrecht.. XO 35. Bi, per Monat 28 Fr. Das Existenzminimum wird daher wie folgt berechnet : Für den Lebensunterhalt im Monat: für den Schuldner 30 X 3 Fr. 50 Cts für die Ehefrau 30 X 2 Fr. = .... für die 4 Kinder 4 X 30 X 80 Rp. = für Hauszins . . . Zusammen .... Fr. )} )} )} Fr. lO5.- 60.- 96.- 28.- 289.- Demgegenüber beträgt der Wochenlohn des Betriebenen 72 Fr. 50 Cts. Dies ergibt .,. auf den Monat berechnet 314 Fr. » E. -In der Weiterziehung an die obere Aufsiehts- behörde brachte der Schuldner noch vor: Für das lebende und tote Inventar seien weitere 2000 Fr. zu bezahlen gewesen, die durch weitere (grundbuchamtlich ausgewie- sene) Grundpfandbelastung aufgebracht wurden, sodass die Zinsenlast 1080 Fr. ausmache. Das Existenzminimum betrage 227 Fr. 50 Cts. (wird näher ausgeführt) ... ({ Dass die Ehefrau überhaupt ein Einkommen herauswirtschafte I); wird unter Berufung auf Expertise bestritten. Wenn man schon einen Mietzins ausrechnen will, so ist in Be- tracht zu ziehen, dass der Schuldner mit seiner Familie die ganze Liegenschaft bewohnt und dass (gemäss anzu- ordnender Expertise) als angemessener Mietzins minde- stens der Betrag gelten zu lassen ist, den der Schuldner seiner Frau effektiv bezahlen muss: 700 Fr... Ohne diese Mietzinszahlung wäre die Frau gar nicht imstande, ihren Verpflichtungen nachzukommen. » F. -Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat am 10. August 1932 die Beschwerde abgewiesen. Ihren Ent- scheidungsgründen ist zu entnehmen: {{ Es ist davon aus- zugehen, dass das Einkommen des Schuldners mit 310 Fr. 70 Cts. pro Monat unbestritten ist ... Die Aufsichtsbehörde kann sich sowohl der einen (nämlich derjenigen der untern Aufsichtsbehörde) wie der andern (nämlich des Schuldners) Art der Berechnung des Existenzminimums anschliessen. Aß 68 IU -1932 Il
146 Schuldhetreibungs. und Konkursrooht. N0 35. Die 2 Fr. 50 Cts. können ausgeglichen werden durch die Annahme, dass als monatlicher Unterstützungsbeitrag der Frau an das Familieneinkommen 37 Fr. 50 Cts. statt 35 Fr. angenommen werden... Wir schliessen filS aus freiem Ermessen den Zahlen des erstinstanzlichen Ent- scheides an ... Ein '" berechenbarer Zuschuss an die Lebenshaltung der Familie ist ... das Wohnrecht, das die Familie der Ehefrau geniesst. Durch den Ausfall des Mietzinses verkleinert sich das Existenzminimum, weil in ihm der übliche Betrag für den Mietzins einkalkuliert ist. Besteht also die Leistung der Ehefrau an die gemeinsamen Lasten in der Gewährung des Wohnrechtes, so ist das angenom- mene Existenzminimum um diesen Mietzinsbetrag zu kürzen. Dieser Betrag wird ... von der Vorinstanz und dem Betreibungsamt, die die Verhältnisse kennen, auf ca. 35 Fr. veranschlagt, sodass eine Überprüfung durch Fachexpertise angesichts der kleinen Beträge nicht in Frage kommen kann ... » G. -Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen, u. a. mit folgender Begrün- dung: « Das Wohnrecht muss von der Ehefrau erarbeitet und verdient werden. Sie bezahlt es durch die Verzinsung der Hypotheken, und sofern sie diese Bezahlung heraus- wirtschaften kann, ist dieses (< Wohnrecht » eine Verkör- perung ihres Arbeitsverdie!lstes. Es ist also einfach zu prüfen, ob die Ehefrau denjenigen Kapitalbetrag an den Haushalt beizutragen hat, der dem Werte der Mietwoh- nung entspricht ... , also zu entscheiden, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers 35 Fr. beizutragen habe. » Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 192 Abs. 2 ZGB hat die Ehefrau ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden. Muss für eine Haushaltungs- schuld der Arbeitslohn des Ehemannes oder dergleichen Schlildhetl·eihung~. und Konkursrecht. Xo 3.3. 117 gepfändet werden, so ist dies daher in dem Umfange zulässig, als die Summe aus dem Einkommen des Ehe- mannes und dem' Arbeitserwerb der Ehefrau das Existenz- minimum des Schuldners und seiner Familie (mit Ein- schluss der Ehefrau) übersteigt (BGE 57 ur S. 54 und 102). Aus der Angabe des Forderungsgrundes und des Geschäftsbetriebes des Gläubigers im Betreibungsbegehren (und Zahlungsbefehl) darf unbedenklich geschlossen wer- den, dass mit der vorliegenden Betreibung eine Haus- haltungsschuld mit Akzessorien geltend gemacht wird. Durch den Besitz des Bauerngütleins wird die Ehefrau des Schuldners in den Stand gesetzt, der ganzen Familie Wohnung zu gewähren, freilich nicht ohne dass der Ehemann selbst an der Lastentragung teilnimmt, weil der Ertrag aus dem Landwirtschaftsbetrieb nur 650 Fr. ausmachen kann, wie die untere Aufsichtsbehörde und im Anschluss an sie auch die obere annehmen, während die Lasten nicht auf weniger als 1100 Fr. (unter Berück- sichtigung von Steuern) veranschlagt werden dürfen, wenn, wie es die Aktenmässigkeit erheischt, das Ergebnis der Beweisführung vor der Vorinstanz gebührend berück- sichtigt wird. Allein gerade der Ertrag, den die Ehefrau aus dem Landwirtschaftsbetrieb gewinnen kann, ermög- licht ihr, der Familie die Wohnung im Bauernhaus gegen ein verhältnismässig geringes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Da sie den Ertrag, wenn auch nicht ausschliesslich, so doch zum grössten Teil ihrer persönlichen Arbeit im Landwirtschaftsbetriebe verdankt, so ist sie gemäss Art. 192 Abs. 2 ZGB auch verpflichtet, ihn auf diese Weise :für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden, weshalb er für die Berechnung der pfändbaren Quote des Arbeit&lohnes des Ehemannes diesem als eigenes Ein- kommen anzurechnen ist (vgl. die zitierten Präjudizien) Die erste Instanz hat dies dadurchIgetan, dass sie nur die auf monatlich 28 Fr. herabgesetzten Kosten für die Wohnung in das Existenzminimum einrechnete, und die Vorinstanz hat sich dieser Betrachtungsweise angeschlos-
UR S"hnldhptrcibllngR-und Koukurgr<)c·ht. ::\0 35. sen, wogegen nichts Grundsätzliches einzuwenden ist. Nur darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die \Vohnungskosten nach dem Ergebnis d0r Beweis- führung vor der Vorinstanz um rund 10 Fr. monatlich, die gesamten Lebenskosten also auf monatlich 299 Fr. erhöhen; allein deswegen wird die Differenz zwischen Lohn und Existenzminimum noch nicht auf einen niedri- geren Betrag als 10 Fr. heruntergedrückt, welchen Betrag das Betreibungsamt und die Vorinstanz als pfändbar erklärt haben. Freilich erklärt der Schuldner, er müsse seiner Frau in Wahrheit jährlich 700 Fr. vergüten, also monatlich mindestens 20 Fr. mehr. Dabei ist nicht ohne weiteres klar, ob diese wesentlich höhere Vergütung nur erforderlich ist, um der Ehefrau die ausbedungene Hypo- thekarsclmldenabzahlung zu {'rmöglichen, auf die jedoch bei der Lohnpfändung keine Rücksicht genommen werden darf. ·Wenn. aber damit gemeint sein sollte, der EhemuIUl müsse soviel zusehiessen, um der Ehefrau auch nur die Tragung der laufend0n Zinslasten zu ermöglichen, weil sie in Wahrheit gar nicht 650 Fr. aus dem Landwirtschafts- betrieb herauswirtschafte, und seine Wohnkosten daher entsprechend höher seien, so würde hierauf ebenfalls nichts ankommen. Wenn sich nämlich aus einem Gütlein der hier in Frage stehenden Art und Grösse jährlich 650 Fr. heraus'wirtsehaften lassen, wie die Vorinstanz ohne Einholung eines sachverständigen Gutachtens anneh- men konnte, ohne deswegen' Bundesrecht zu verletzen, so kann der Ehefrau unter dpn gegebenen Umständen, wo der Ehemann seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag, auch zugemutet werden, soviel eigene persönliche Arbeit für den Landwirtschaftsbetrieb aufzuwenden, um einen so hohen Ertrag zu przielpll. Auch die nach Art. 246 Abs. 2 ZGB zuständige Behörde könnte dCll von der Ehefrau zu leistenden Beitrag an die ehelichen Lasten zweifellos nicht niedriger bemessen, nachdem die Ehefrau nun einmal ein Bauerngütlein bcsitzt und bewirtschaftet, das ihr bei ratiolleller und fleii>siger Bewirtschaft.un,g einen Schuldbetreibung •. und Konkursrecht. Xo 36. 119 jährlichen Rohertrag von, 650 Fr. zu gewinnen ermöglicht. Dazu kommt noch, dass für eine Wohnung, wie sie der Schuldner braucht, nach den Feststellungen des Betrei- bungsamtes und der untern Aufsichtsbehörde nur ein ,j;1ietzins von 340 oder 360 oder 420 oder allerhöchstens 600 Fr. bezahlt werden müsste. Doch ist letzteres nicht von entscheidender Bedeutung, weil der Schuldner wohl nicht so weit entfernt von seinem Arbeitsort und daher auch nicht so billig wohnen würde, wenn er in .l\1iete gehen müsste. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 36. Entscheid vom as. September 19Sa i. s. Wyss. Art. 8 SchKG: Ein Gläubiger (eines vor mehr als 30 Jahren ausgestellten Pfändungsverlustscheines über einen kleinen Betrag) kann nicht ohne weiteres ein Verzeichnis aller vor mehr als 30 Jahren gegen den (gleichen) Schuldner ausgestellten Pfändungsverlustscheine verlangen. Art. 8 LP. -Acte de defaut de hiens delivre, pour une somme minime, il y a plus de 30 ans : le creancier ne peut roolamer. sans autra justification, une liste de tous les actes de defaut de biens dresses contre le debiteur il y a plus de 30 ans. Art. 8 LEF. Atti di carenza. di heni per somma minima rilasciato oltre trenti anni fa. Il creditore non puo esigere, senz'altra giustificazione, l'elenco di tutti gli atti di caranza. di beni da oltre trant'anni a carico dello stesso debitore. A. -Der Rekurrent, der ein Inkassobureau in Basel betreibt, ist Inhaber eines vom Betreibungsamt Bremgarten am 25. Mai 1900 gegen «Karl Fauser, Korbflechter, in Bremgarten 1), ausgestellten Verlustscheines über 45 Fr. 95 Cts. zugunsten des Urs Viktor Wyss, Dullikon (angeb- lich des Vaters des Rekurrenten) mit vom 1. Oktober 1912 datierter Abtretungserklärung. Fauser ist kurze Zeit nach der Ausstellung des genamlten Verlustscheines von Brem- garten weggezogen. Der Rekurrent verlangte vom Betrei-
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