Surety’s standing to challenge real estate auction

BGE 58 III 133Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III21.09.1932Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A surety and a Raiffeisen-related credit association appealed a cantonal supervisory decision that had refused to enter into a complaint against a real estate auction. The auction had taken account of a builder’s lien for Pietro Caprani that did not appear in the charge list. The Federal Supreme Court held that a surety may, in principle, challenge such an auction like the creditor, because the surety has a direct interest in a better realization result. However, the decisive point is whether the lien was transferred to the purchaser. The case was remanded because this factual question was not clear from the file.

Omnilex-Regeste

Art. 133 ff. SchKG; Art. 141 SchKG; Beschwerderecht des Bürgen bei der Liegenschaftssteigerung und Abgrenzung zur Beschwerde gegen die Verteilung: Der Bürge ist zur Anfechtung der Verwertung grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen legitimiert wie der Gläubiger, da er ein eigenes, unmittelbares Interesse am Verwertungsergebnis hat (consid. 1). Wurde bei der Steigerung ein nicht im Lastenverzeichnis aufgeführtes Grundpfandrecht berücksichtigt, so ist die Steigerung nur dann anfechtbar, wenn die Pfandforderung dem Erwerber überbunden wurde; andernfalls bleibt die Verfügung über die Verteilung des Erlöses massgebend und die Rüge ist gegebenenfalls erst gegen den Kollokations- bzw. Verteilungsakt zu richten (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Sclmldbetreibllugs-und KOllkursrecht. No 3t. Zustand etwas geändert wurde. Die Rekurrenten behaupten aber selbst nicht, dass der Schuldner oder sie selbst je vor Prozessbeginn vom Amt Bewilligung zur Wegnahme des Bootes bei jenen Handwerkern verlangt hätten und damit abgewiesen worden seien. Und während des 'Widerspruchs- prozesses wäre es Sache der Rekurrenten gewesen, beim Richter eine Verfügung über die Verwahrung des Streit- gegenstandes zu erwirken, wenn sie im Hinblick auf eine allfällige Lagerspesenforderung den bisherigen Zustand verändern wollten (vgl. BGE 35 276 und 814 Sep. Ausgabe 12 S. 76 u. 286). Nachdem sie auch das unter- lassen haben, können sie wiederum nicht das Betreibungs- amt für die aufgelaufenen Kosten verantwortlich machen. Für das Betreibungsamt bestand auch keine Veranlassung, vom betreibenden Gläubiger wegen solcher Lagerspesen einen Kostenvorschuss zu verlangen, da weder das Amt jene Verwahrung veranlasst hat noch die beiden Hand- werker je vom Amt Bezahlung oder Sicherstellung der- artiger Kosten verlangt haben. Damit, dass das Amt nach der Erledigung des Wider- spruchsprozesses die Pfändung des Motorbootes aufhob, hat es alles getan, was von ihm vorzukehren war, um den Rekurrenten zu ermöglichen, in den Besitz ihres Eigen- tums zu gelangen. Die Erledigung der 'Retentionsansprüche der beiden Handwerker berührt unter den gegebenen Umständen das Amt nicht, sondern bleibt den Rekurrenten und dem Schuldner überlaSsen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-'Und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Sclmldbetrcihungs-uud Konknrsrccllt. Ko 33. 33. Entscheid vom 20. September 1932 i. S. Xyb1l1'z-Both und Verband sChweizerischer Darlehenska.ssen (Syste Baiffeisen). Li e gen s c haft s s t e i ger u n g. Art. 133 ff. SchKG.

I. Der Bürge ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, die Steigerung auf dem Beschwerdeweg anzufechten wie der Gläubiger. Erw. 1. 2. 'Vegen Berücksichtigung eines nicht im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandrechtes kann die Steigerung nur dann angefochten werden, wenn das Pfandrecht überbunden wurde ; wurde es nicht überbunden, so ist gegebenenfalls dagegen Beschwerde zu führen, dass es bei der Verteihmg berücksich- tigt. wird. Erw. 2. Vente aux encheres d'un immeuble. Art. 133 sq. LP.

  1. La caution est en droit d'attaquer les encheres par la voie de la plainte, comme le creailcier et dans las memes conditions que lui (consid. 1).
  2. Lorsque le prepose aux encheres a tenu compte d'un droit de gage qui n'avait pas ew inscrit a I'etat des chargos, ce fait ne permet d'att.aquer les encheres que si la dette hypo- thecaire a ew deleguee a l'acquereur; si cette delegation n'a. pas eu lieu, la plainte pourra etre formee, le cas echeant., contre Je tableau de distribution (consid. 2). Vendita all' ineanto d'un londo. Art. 133 LEI '.
  3. 11 fideiussore puo impugnare i pubblici incanH mediante reclamo neUa. stessa misura e aUe stesse condizioni ehe il creditore (consid. 1).
  4. Ove il preposto all'incanto abbia tenuto conto d'un diritto di pegno non iscritto all'elonco degli oneri, questo fatto autorizza ad impugnare 1 'incanto solo se il debito ipotecario venne delegato al compratore; se non vi fu delegaziono, il l'oclamo potra evelltualmente esscre interposto contro la ripartizione (collsid. 2). A. -A. Kyburz-Roth in Nieder-Erlinsbach ist. Bürge für eine Forderung des Verbandes schweizerischer Darle- henskassen (Syst.em Raiffeisen), bezw. der dem Verbande angeschlossenen Darlehenskasse Nieder-Erlinsbach, gegen- über G. von Däniken-Frank in Nieder-Erlinsbach im Betrage von 3339 Fr. 10 Cis. Für diese und andere For-

134 Schuldhetreihungs-und Konkursrecht N° 33. derungen, worunter eine solche von Baumeister Pietro Caprani in Aarau im Betrage von 3440 Fr. 85 Cts., wurden vom Betreibungsamt Olten-Gösgen Liegenschaften des Schuldners gepfändet. Am 2. Juni 1932 brachte das Betreibungsamt die Liegenschaften zur Versteigerung . Dabei berücksichtigte es zugunsten der Forderung Capranis ein Bauhandwerker- pfandrecht, das nicht im Lastenverzeichnis figuriert hatte. Das als Pfand haftende Grundstück wurde, soviel aus den Akten hervorgeht, gesamthaft mit andern zuge- schlagen. B. -Über die nachträgliche Berücksichtigung dieses Pfandrechts beschwerte sich der Bürge Kyburz mit dem Antrag, die Steigerung sei aufzuheben und für die neue Steigerung sei ein neues Lastenverzeichnis zu erstellen. Zur Begründung machte er geltend, dass er und andere Steigerungsteilnehmer höhere Angebote gemacht hätten, wenn aus dem Lastenverzeichnis ersichtlich gewesen wäre, dass vorweg auch noch ein Pfandanspruch Capranis zu decken sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde trat in ihrem Entscheid vom 16. Juli 1932 nicht auf die Beschwerde ein, indem sie erklärte, dass biossen Gantliebhabern die Legitimation zur Anfechtung der Steigerung fehle. O. -Gegen diesen Entscheid rekurrierten Kyburz und der Darlehenskassenverband rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Die Schuldbetr.-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Dass das blosse Interesse für Steigerungsobjekte nicht berechtigt, die Steigerung anzufechten, ist durch die Rechtsprechung längst festgelegt (BGE 34 I S. 859). Der Beschwerdeführer Kyburz tritt aber nicht nur als Gantlieb- haber auf, sondern erhebt Beschwerde als Bürge einer Forderung, für die das Grundstück gepfändet worden war. Es ist deshalb, was die Vorinstanz unterlassen hat, zu Schuldhetreihungs-und Konkursrecht. N0 33. J ; 5 untersuchen, ob ihm nicht in dieser Eigenschaft das Beschwerderecht zustehe. Dabei liegt auf der Hand, dass der Bürge an einem möglichst günstigen Steigerungsergebnis interessiert ist, da er für den nicht gedeckten Teil der Forderung auf- zukommen hat. Fraglich erscheint nur, ob er nicht durch das Beschwerderecht des Gläubigers genügend geschützt ist. Das trifft nicht unbedingt zu. Es mag dahingestellt bleiben, ob und wie weit der Bürge von seiner Leistungs- pflicht befreit wird, wenn der Gläubiger es unterlässt, eine mangelhafte Steigerung auf dem Beschwerdeweg anzu- fecht.en. Jedenfalls müsste der Bürge darzutun vermögen, dass die Beschwerde sichere Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und dass durch eine neue Steigerung das Verwertungs- ergebnis verbessert worden wäre. Das dürfte nachträglich in vielen Fällen schwierig oder sogar unmöglich sein. Unterlässt der Gläubiger die Beschwerde, so wären demnach für den Bürgen alle Chancen einer Anfechtung der Steige- rung, die nicht absolut sicher oder in der Folge nicht mehr nachweisbar sind, endgültig verloren. Um das zu verhin- dern,muss ihm grundsätzlich ein eigenes Beschwerderecht zuerkennt werden. Dieses wird im übrigen auch durch rein praktische Gründe gerechtfertigt, indem der Bürge, der für einen beim Schuldner entstehenden Ausfall letzten Endes einzustehen hat, seine Interessen zum vorneherein und unabhängig von den rechtlichen Schwierigkeiten einer andern Regelung selber soll wahren können.
  2. -Voraussetzung für das Beschwerderecht des Bürgen wie des Gläubigers ist aber, dass die beanstandete Verfügung ihre Interessen wirklich verletzt habe. Nun machen hier die Rekurrenten selber nicht geltend, durch die Berücksichtigung des von Caprani beanspruchten Pfandrechtes sei die Steigerung schlechter ausgefallen, als wenn es nicht berücksichtigt worden wäre. Für die Frage nach dem verletzten Interesse ist deshalb entscheidend, ob die Pfandforderung dem Erwerber des Grundstückes überbunden worden ist oder nicht.

Schultlbetreibungs. und Konkursrecbt. Xo 33. Der Umstand, dass ein nicht im Lastenverzeichnis aufgeführtes Pfandrecht bei der Steigerung unzulässiger- weise doch berücksichtigt wurde,. bewirkte nämlich nichts anderes als eine Erhöhung des Zuschlagsminimums (Art. 141 SchKG). Dagegen bleibt für die Verteilung des Erlöses allein das Lastenverzeichnis massgebend, d. h. die Forde- rung Capranis ist dabei nicht als pfand versicherte , sondern als biosse Kurrentforderung zu behandeln. Wurde das Pfandrecht nicht überbunden, so verhält sich für die Rekurrenten die Sache vorläufig also gleich, wie wenn es bei der Steigerung nicht berücksichtigt worden wäre. Verletzt werden ihre Interessen erst dann, wenn das Betrei- bungsamt die Forderung Capranis bei der Verteilung als pfandversicherte einstellen wollte und ihr Anteil am Erlös damit geschmälert würde. Gegen diese Verfügung wäre dann eine Beschwerde ihrerseits zulässig. Anders ist die Sachlage, wenn die Pfandforderung überbunden wurde : dann nimmt der Pfandgläubiger an der Verteilung des Erlöses gar nicht teil, weshalb auch den Rekurrenten eine Beschwerde nichts mehr nützen würde. Sie müssen daher in diesem Falle die Steigerung wegen der unzulässigen Überbindung der Pfandforderung anfechten können, um sich ihren Anteil am ganzen Ver- wertungserlös, soweit er nach dem Lastenverzeichnis pfandfrei ist, zU wahren. Auch hier obliegt ihnen dann also nicht der Nachweis dafür, dass bei richtigem Vor- gehen des Betreibungsamns ein höherer Steigerungserlös erzielt worden wäre; die Steigerung muss vielmehr schon deswegen und einzig deswegen aufgehoben werden, weil sonst der Anteil der Rekurrenten am Verwertungserlös beeinträchtigt würde. Ob die Pfandforderung Capranis dem Erwerber der Grundstücke überbunden wurde oder nicht, ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist immer nur davon die Rede, dass das Pfandrecht berücksichtigt worden sei. Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurück- gewiesen werden, damit sie das abkläre und daraufhin Schuldbetrcihungs. und I onkursrechf.. Xc 34. einen neuen Entscheid fälle. Stellt sich heraus, dass die Pfandlast nicht überbunden wurde, so ist auf die vorlie- gende Beschwerde nicht einzutreten. Ergibt sich gegenteils, dass die Überbindung stattgefunden hat, so ist die Stei- gerung aufzuheben und eine neue anzuordnen. Das gilt selbsverständlich nur für das jenige Grundstück, inbezug auf welches die Pfandforderung Capranis überbunden wurde, bezw. wenn es mit andern Grundstücken gesamt- haft zugeschlagen wurde, für diese Gruppe. Demnach erkennt die Schutdbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass di.e Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird. 34. Entscheid vom 21. September 1932 i. S. Volksba.nk Münster. Konkurrenz von Eigentumsansprache und Grundpfandansprache an Lfegenschafts- zug e hör. Die Konkursverwaltung hat im Lastenverzeich- nis (Bestandteil des Kollokationsplanes ) eine bestimmte Ver- fügung zu treffen, ob sie die Erstreclumg der Grundpfandhaft auf die Zugehör anerkenne oder nicht, und ersterenfalls dem Eigentumsansprecher Klagefrist zur Anfechtung des Lasten- verzeichnisses (Kollokationsplanes ) anzusetzen, ebenso letz- terenfalls nachträglich, sofern der Pfandansprecher seinerseits mit einer Kollokationsklage durchdringen sollte. Inzwischen darf die Liegenschaft nicht ohne die streitige Zugehör ver- steigert werden. Revendication de propriete entrant en collision avec la revendication d'un droit de gage immobilier apropos d,e l'accessoire d'un im- meuble. L'administration de Ja faillite doit decider si elle admet. ou si elle n'admet pas que le droit de gage immobilier s'etend a l'accessoire, et sa decision doit faire l'objet d'une mention expresse a l'etat des charges (partie integrante de l'etat de collocation). Dans 1a premiere hypothese, elle doit fixer a celui t ui revendique 1a propriete de l'objet un delai pour ouvrir action en contestation de l'etat des charges (etat de collocation). Elle agira de meme, mais aprils coup seulemcnt, lorsque -

Schlagwörter

debt enforcementreal estate auctionsuretystandingmortgage liencharge listdistribution of proceedsremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a surety may challenge a real estate auction by complaint like the creditor.

Extrahierter Entscheid

A surety is entitled to bring a complaint against the auction under the same prerequisites as the creditor, because the surety has an own interest in a favorable realization result.

Extrahierte Begründung

The surety must cover any uncovered balance and should be able to protect that interest directly; otherwise he could lose challenge opportunities if the creditor does not act.

Kernrechtsfrage

Whether consideration of an unlisted mortgage lien at auction justifies annulment of the auction.

Extrahierter Entscheid

The auction can be challenged only if the lien was transferred to the purchaser; if it was not transferred, the proper remedy is a later complaint against the distribution list.

Extrahierte Begründung

An unlisted lien considered at auction merely raises the minimum bid under Art. 141 SchKG, while distribution remains governed by the charge list. Only if the lien was overbound is the surety’s share in the realization proceeds affected already by the auction.

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