BGE 58 III 13
BGE 58 III 13Bge08.02.1932Originalquelle öffnen →
:-<parheftes seiner Frau war, ist durchaus indifferent, solange nicht dargetan ist, dass dahinter der Wille der Rekurrentin stand, ihrem l\Iann damit die Leistung der Anzahlung in ihrem Namen zu ermöglichen. Eine derartige Feststellung kann aber nicht erblickt werden in den Ausführungen der Vorinstanz, die Rekurrentin müsse sich, wenn der Zuschlag aufrecht erhalten bleibe, auch die Annahme gefallen lassen, das Sparheft befinde sich mit ihrem Willen im Besitz des Betreibungsamtes. Und auf die blosse Behauptung Brun- ners kann nicht abgestellt werden. Es fragt sich daher nur noch, ob die Rekurrentin den Zuschlag nachträglich genehmigt habe. Dabei war das Amt wohl befugt,. vom Vertretenen zu verlangen, binnen. angemessener Frist eine Erklärung über die Genehmigung abzugeben; Stillschweigen des Vertretenen hatte jedoch nicht als Genehmigung, sondern als Ablehnung zu gelten (Art. 38 Abs. 2 OR). Die mit dieser gesetzlichen Regelung der Rekurrentin gewährleistete Freiheit des Entschlusses durfte nun das Amt nicht dadurch beeinträchtigen, dass es ihr bekannt gab, es fasse ihr Schreiben vom 5. Oktober als Zustimmung zum Kauf auf und betrachte daher den Zuschlag als gültig. Es kann daher der Rekurrentin auch nicht entgegengehalten werden, sie habe dadurch, dass sie nicht binnen der Beschwerdefrist gegen die Zuschrift des Amtes vom 6. Oktober aufgetreten sei, die Auffassung des Amtes als richtig anerkannt und damit den Zuschlag genehmigt. l\Iassgebend ist' einzig, ob in jenem Schreiben vom 5. Oktober -eine andere Äusserung der Rekurrentin kommt überhaupt nicht in Betracht -wirklich eine Genehmigung erblickt werden kann. Das muss jedoch verneint werden: Nach diesem Schreiben (seine Echtheit vorausgesetzt) hätte die Rekurrentin lediglich eine bedingte Genehmigung ausgesprochen, und dass die Bedingung ein- getreten sei, wird vom Amt selbst nicht behauptet. Selbst- verständlich ging es aber nicht an, die Bedingung ohne Einverständnis der Rekurrentin von der Genehmigung abzutrennen und die Reknrrentin in diesem Punkte auf Schuldbetreibung,;. unu Konkur.'r('eht. :,\0 ". 1:; direkte Unterhandlungen mit dem betreffenden Grund- pfandgläubiger zu verweisen, ohue auf das Ergebnis dieser Unterhandlungen Rücksicht zu nehmen. Durch die Ah- lehnung der Bedingung von Seite des Amtes fiel auch die Genehmigung der Rekurrentin dahin. Bei dieser Betrach- tungsweise kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 5. Oktober, wie die Rekurrentin behauptet hat, gefälscht ist und gar nicht von ihrer Hand stammt, und wann sie das Schreiben des Betreibungsamtes erhalten hat. Fehlt es daher sowohl an einem für die Rekurrentill verbindlichen Angebot als auch an einer nachträglichen Genehmigung des Zuschlages, so muss der letztere auf- gehoben werden. Das hat ohne weiteres die Verpflichtung des Amtes zur Folge, die bereits bezogene Anzahlung wieder herauszugeben. Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer : In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid sowie der Zuschlag aufgehoben und das Betrei- bungsamt angewiesen, der Rekurrentin die Anzahlung von 1000 Fr. herauszugeben. 5. Entscheid vom 17. Februar 19Sa i. S. Solothurner Xantonalbank. GI' un d p fan d ver wer t un g, Deckungsprinzip. Art. 141 u. 142 SchKG, Art. 105, 102 u. 54 VZG.
Rtf/li8ation d,e gage blllmobilier. Principe suivant lequelles creances
de rang preferabJe doivent Ptre COHvertes. Art. 141 et 142 LP,
art. lO5, 102 et 54 ORI.
I. LOrsqU'Ull crealleier illtente une poursuite en reaIif'atioll de
)..'a!!e pour le payement eies interets (le deux crffinces hypo-
thkuires inscrites t\ des rang" different", il u'est pas neces-
,;aire, pour adjuger l'immeuble, (lue l'offre soit superieure au
eapital de la Cl'eance de rang posterieur, ni qn'elle soit snperieure
au montant des inMrets de rune ou de I'autre creance (eonsid. 1).
::? Il faut en revanche que l'offre soit superieure an capital de
Ja. creance de rang anterienr. L'art.54 al. 2 ORI s'applique
i-galement a Ia poursuite en realisation de gage (consid.2).
RerlZizzazione di pegni immolfiliari. Principio secondo cui debbono
essere eoperti i erediti di rango poziore. Art. 141 e 142 LEF,
art. 105, 102 e 54 RFF.
I. Allorehe un ereditore proInuove una esecuzione in via di
l'ealizzazione dei pegno per il pagamento degli interessi di
due erediti ipotecari di rango diverso non occorre, per aggiu.
dicare I'immobile, ehe l'offerta sia superiore a1 capitale deI
eredito di rallgo posteriore, ne ehe sia superiore all'importo
degli interessi delI'nno 0 dell'altro eredit<> (eonsid. I).
::? E invece necessario ehe l'offerta sia superiore al eredito di
l'allgo poziore. L'art.54 cp. 2 RFF vale anehe per l'eseeuzione
in yia di reaIizzazione deI pegno.
A. -Die Solothurner Kantonalbank führt gegen
Gust,av Allemann-Liechti
in Bettlach für Zinse von fünf
grundpfandversicherten Forderungen eine Betreibung auf
Pfandverwertung. Belastet sind mit den Pfandforderungen
drei im Grundbuch von Selzach unter Nr. 37, 96 und 99
eingetragene Grundstücke des Schuldners und zwar :
Nr. 37 mit einem Schuldbrief von 250 Fr. im ersten
Rang und mit einer Grundpfandverschreibung von
600 Fr. im zweiten Rang,
.Kr. 96 mit einer Grundpfandverschreibung von 250 Fr.
im ersten Rang,
NI'. 99 mit einer Grundpfandverschreibung von 500 Fr.
im ersten Rang und mit einer solchen von ]290 Fr.
im zweiten Rang.
Die erste Steigerung verlief mangels Angebots ergib-
nislos.
In den Bedingungen für die zweite Steigerung
,:.etzte das Betreibungsamt die Beträge, welche zu über-
Schuldbetreihungs. und KOllkuf8recht. o 5.
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bieten seien, damit der Zuschlag erfolgen könne, für die
Grundstücke Nr. 37 und 96 auf je 250 Fr. und für Nr. 99
auf 500 Fr. fest. Bei der Steigerung, die am 31. August
]93] stattfand, erhöhte es dieses Minima für das Grund-
stück Nr. 37 auf 881 Fr. 45 Cts. (Betrag der beiden Kapital-
fordengen und der auf der ersten geschuldeten Zinse)
und fur Nr. 99 auf 1790 Fr. (Betrag der beiden Kapital-
forderungen). Da für das Grundstück Nr. 37 nur 500 Fr ..
für Nr. 96 nur 200 Fr. und für Nr. 99 nur 1000 Fr. gebote
wurde, erfolgte kein Zuschlag.
B. -Durch Beschwerde vom 9. September verlangte
die Gläubigerin:
I. die Steigerung vom 31. August sei aufzuheben, weil
das Betreibungsamt die aufgelegten Steigerungsbedin-
gungen nachträglich unberechtigterweise abgeändert habe'
2. für die neue Steigerung sei dem Betreibungsamt di
Weisung zu erteilen, dass es zu jedem Preis, ({ unter allen
Umständen», zuzuschlagen habe.
Durch Entscheid vom 29. September hiess die kantonale
Aufsichtsbehörde das erste Begehren gut und wies das
zweite ab. Im zweiten Punkte erklärte sie als entschei-
dend,
dass die Beschwerdeführerin nur Teile ihrer Grund-
pfandforderungen, nämlich die verfallenen Zinse in
Betreibung gesetzt habe. Sie sei infolgedessen bloss' hin-
sichtlich der Zinse betreibende Gläubigerin im Sinne von
. ]42 SchKG und Art. 105 VZG. Daraus folge, dass
m erster Linie die Kapitalforderungen, seien sie im ersten
oder im zweiten Rang, überboten werden müssen, damit
zugeschlagen werden könne. Die Kapitalforderungen be-
laufen sich beim Grundstück Nr. 37 auf 850 Fr., beiNr. 96
auf 250 Fr., bei Nr. 99 auf 1790 Fr. Dazu kommen bei
Nr.37 und 99 noch die in Betreibung gesetzten Zinse der
Grundpandforderungen im ersten Rang, da sie im gleichen
~ang ,,:"le das Kapital und damit vor den Pfandforderungen
Im zweIten Rang stehen. Dieser Zins betrage bei Nr. 37:
31 Fr. 45 Cts., bei Nr. 99 :89 Fr. 50 Cts. Somit müsse
das für den Zuschlag erforderliche Angebot bei Nr. 37
16 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. :'<0 5. den Betrag von 881 Fr. 45 Cts., bei Nr. 96 den Betrag von 250 Fr. und bei Nr. 99 den Betrag von 1879 Fr. 50 Cts. übersteigen. a. -Gegen den abweisenden Teil dieses Entscheides rekurrierte die Gläubigerin rechtzeitig an das Bundes- gericht unter Wiederholung des Antrages, das Betreibungs- amt sei anzuweisen, die Grundstücke bei der neuen Stei- gerung unter allen Umständen zuzuschlagen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
18 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 6. weisung mittelbar auch auf Art. 54 Abs. 2 VZG, sofern die besondern Verhältnisse bei der Pfandverwertung nicht eine andere Regelung erfordern, was nach dem bereits Gesagten nicht zutrifft. 3. -Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Grund- stücke Nr. 37 und 99, auf denen im ersten Rang eine Kapitalforderung von 250 Fr. bezw. 500 Fr. ruht, bei der zweiten Steigerung auf die Angebote von 500 Er., bezw. 1000 Fr. hin zuzuschlagen gewesen wären. Mit Bezug auf das Grundstück Nr. 96, das seinerseits im ersten Rang mit 250 Fr. belastet ist und für das nur ein Betrag von 200 Fr. geboten wurde, hätte das Betreibungsamt die Betreibung als ergebnislos erklären und das Pfandrecht beim Grundbuch zur Löschung anmelden sollen (Art. 111 VZG). Da jedoch der vorinstanzliche Entscheid rechts- kräftig ist, soweit er -für alle drei Grundstücke eine neue Steigerung anordnet, muss dieselbe auf der oben angege- benen Grundlage durchgeführt und der Zuschlag erteilt werden, wenn bei den Grundstücken Nr. 37 und 96 der Betrag von je 250 Fr., bei Nr. 99 der Betrag von 500 Fr. überboten wird. Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkura1cammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 6. Entscheid vom 26. Februa.r 1932 i. S. Gruber. R e c h t s s t i 11 s t a n d na. c h Art. 61 SchKG.
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