Art. 77 SchKG; joint creditors in enforcement proceedings; effect of withdrawal by one creditor. A pursuit initiated by several creditors acting as consorts remains valid so long as at least one creditor continues to maintain it. Whether a withdrawing creditor may dispose of the claim for the others is governed by substantive civil law and lies outside the cognizance of the enforcement authorities. If, after the withdrawal of one creditor, the remaining creditors are no longer substantively entitled to proceed for the whole claim, the debtor must invoke this by subsequent objection under Art. 77 SchKG. Enforcement proceedings cannot be set off against one another; an eventual set-off request raised for the first time before the Federal Court is inadmissible.
11 1 S :huldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 28. meister eine Forderung von 6300 Fr. an, für welche sie ein Faustpfandrecht an einem Rezept des Kridars zur Herstellung einer Rasiercreme geltend machte; der Anspruch wurde definitiv kolloziert. Als das Konkursamt dieses Faustpfand versteigern wollte, erhob der Rekurrent dagegen Beschwerde mit der Begründung, die Admassierung des Rezeptes sei nichtig, weil es sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht und nicht um einen Vermögensbestandteil handle. Auch wenn man annehmen wollte, das Rezept sei eine Erfindung, so sei es mangels Patentierung kein Vermögensrecht, sondern reines, unabtretbares Persönlichkeitsrecht. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde als verspätet erklärt .... Mit rechtzeitig erhobenem Rekurs wiederholt der Rekurrent vor Bundesgericht seinen Antrag, die Ver- steigerung des Rezeptes aufzuheben. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Allerdings kann nur zur Masse gehören und verwertet werden, was übertragbar ist. Ob aber ein zur Masse gezogenes Recht übertragbar ist, ist eine Frage des mate- riellen Zivilrechtes, nicht des Betreibungsrechtes, und daher dem Entscheid der Aufsichtsbehörden grundsätzlich ent- zogen. Nur wenn von ein( r Übertragbarkeit ganz offen- . sichtlich keine Rede sein könnte, wäre die Admassierung des Rechtes als nichtig zu behandeln und eine Verstei- gerung infolgedessen als unzulässig zu erklären. Eine solche manifeste Unübertragbarkeit liegt indessen hier nicht vor: Der Rekurrent hat ja selbst durch die Ver- pfändung bekundet, dass er eine Verwertung des Rezeptes (die nur durch Übertragung auf einen Dritten erfolgen kann) als möglich erachtete. In der Tat kann eine Über- tragung nicht zum vorneherein als unmöglich erklärt werden, da es sich, wie es scheint, um eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsmethode handelt. Unter diesen Um- Schuldbetreilmllgs-und Konkursrcpl!t. No 29. ll5 ständen dürfen die Konkurs-und Aufsichtsbehörden aber dem Entscheid des Richters nicht dadurch vorgreifen, dass sie die Verwertung dieses Objektes verbieten; vielmehr muss es dem Rekurrenten überlassen bleiben, allenfalls gegenüber dem Erwerber, welcher nach der Steigerung als Inhaber des Rezeptes auftreten und dasselbe ausbeuten will, durch eine Vindikations-oder Feststellungsklage die Unübertragbarkeit geltend zu machen und ihm die Verwertung des Rezeptes zu untersagen. Wieso in der Admassierung und Verwertung des Re- zeptes eine verbotene Verletzung der Geheimsphäre des Rekurrenten liegen soll, ist unerfindlich. Wenn die Rechte aus einem solchen Rezept wirklich einen Teil der Persön- lichkeit des Eigentümers bilden, so hat jedenfalls der Rekurrent durch die Verpfändung auf den Schutz seiner Geheimsphäre nach dieser Richtung wieder verzichtet. Ein solcher Verzicht ist, weil weder gegen das Recht noch gegen die Sittlichkeit verstossend, rechtsgültig. Damit erweist sich die Einsprache gegen die Verstei- gerung als unbegründet. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 29. Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Vaterlaus. Eine von mehreren Gläubigern als Streitgenossen angehobene Betreibung besteht solange zu Recht, als sie auch nur von einem einzigen der Gläubiger aufrechterhalten wird. La poursuite intenMe par plusieurs crea.nciers agissant comme consorts reste en vigueur tant que fß.t-ce un seul des crea.nciers 130 maintient. Un'esoouzione intentata da piu creditori agenti come consorti esta valida fintantoche sia. pure un solo creditore persiste In essa. Am 15. Januar 1931 erwirkte Rechtsanwalt Dr. Schnei- der namens A. Winkler, E. Streuli und R. Lory als Zes-
Sehnldbetreibungs-und Konkurnrecht. XO 29. sionaren des 'V . Neuweiler gegen den Rekurrenten Vaterlaus beim Betreibungsamt Interlaken einen Zahlungsbefehl No. 258 für eine Forderung von ca. 7000 Fr. In der Folge wurde in dieser Betreibung u. a. eine Forderung des Schuldners Vaterlaus gegen A. Winkler gepfändet, für welche Vaterlaus bereits Betreibung (No. 13851) ange- hoben und eine Lohnpfändung von 160 Fr. monatlich erwirkt hatte. Als Dr. Schneider in der Betreibung No. 258 das Verwertungsbegehren stellte, legte der Rekur- rent dem Betreibungsamt eine Erklärung des E. Streuli vor, nach welcher Streuli seinerseits die Betreibung No. 258 gegen Vaterlaus zurückzieht und ... keinerlei Forderung auf denselben habe . Überdies führte er Beschwerde mit dem Antrag, in der Betreibung No. 258 gestützt auf jene Erklärung des Streuli das Verwer- tungsbegehren aufzuheben bezw. die Betreibung einzu- stellen. l fit Entscheid vom 25. Juni 1932 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, worauf der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht gelangte mit dem Antrag,
Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, dass die Betreibung für die übrigen Gläubiger weiter bestehe. Ein vollständiges Dahinfalien käme nur in Betracht, wenn feststünde, dass der verzichtende Gläubiger auch für die andern verbindlich über die Forderung verfügen kann; ob das jedoch im einzelnen Fall zutrifft, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften des Betreibungsrechtes, sondern nach dem materiellen Zivilrecht, und ist daher der Überpfürung durch die Betreibungs-und Aufsichts- behörden entzogen. Für die Betreibungsbehörden besteht eine Betreibung infolgedessen solange zu Recht, als sie überhaupt von einem der mehreren Gläubiger aufrecht- erhalten wird. Sollten nach dem Ausscheiden eines einzelnen Gläubigers die übrigen nach Massgabe des materiellen Rechtes nicht mehr berechtigt sein, die ganze Forderung einzutreiben, so wäre das vom Schuldner gemäss Art. 77 SchKG durch nachträglichen Rechtsvorschlag geltend zu machen. Wenn dem Schuldner, dessen Gläubiger die Forderung erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist einem Dritten abtritt, das Recht des Art. 77 SchKG gewährleistet wird, damit er die ihm gegen den neuen Gläubiger zustehenden Einreden vorbringen kann, so muss dies auch gelten in einem Fall der vorliegenden Art, wo die (verbleibenden) Gläubiger erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das Recht verlieren, auf dem Betreibungsweg vorzugehen (vgl. BGE 22 S. 670). Eine Aufhebung der Betreibung kommt dagegen nicht in Frage. Auf das Eventualbegehren kann nicht eingetreten wer- den, weil es erst vor Bundesgericht gestellt wurde (Art. a OG). Übrigens müsste es ebenfalls abgewiesen werden, denn Betreibungen können nicht miteinander verrechnet werden ; der vom Rekurrenten hiezu angeführte Entscheid BGE 54 III No. 47 behandelt eine ganz andere Frage. In welcher Weise sodann die Verwertung der in Betrei- bung No. 258 gepfändeten Guthaben, insbesondere der der Betreibung No. 13851 zu Grund liegenden Forderung, AB 58 m -1932
11S Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 30. zu erfolgen habe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erörtern. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 30. Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Wyss. B e t I' e i b u n g s -und K 0 n kur s pro t 0 k 0 11 e, Art. 8 SchKG. Die Betreibungs-und Konkursbücher sind (im Gegensatz zu den Urkunden) von Bundesrechts wegen länger als zehn Jahre aufzubewahren. An den Interessennachweis darf da ; Amt nicht UIllSO strengere Anforderungen stellen, auf je weiter zurück Einsicht in Pro- tokolle oder Auszüge aus solchen verlangt werden. Der Nach weis eines Prozessverhältnisses mit dem Schuldner genügt in jedem Falle. Registres des poursuites et de.s faillites. Art. 8 LP. Le dröit fMeral ordonne que les re.sistres de poursuite et de faillite (par opposition aux actes de poursuite et de failliw) soient conserves plus de dix ans. Si le requerant doit bien justifier de son interet a consulter les registres ou a en demander des extraits, il n'est pas admissible toutefois de rendre cette justifiellotion plus difficile a raison de l'anciennete de l'inscription. La preuve que le requerant est en proces avec le debiteur constitue en tout eas une justi. fication suffisante. Registri d'esecuzioni e fallimenti, art. 8 LEF. A differenza di qm,nto e i1 ea"Q per gli atti d'eseeuzione e di falli mento, il diritto fe::lerale preserive ehe iregistri delle esecu zioni e dei fallimenti siano eonservati piu di 10 anni. Se l'istante deve giustifieare il proprio interesse a compulsare i ro, istri 0 a chieierne degti 63tratti non epeN leeito di rendere quasts. gimtifieazione' piu diffieile pel motivo ehe l'iscrizione e di data remota. In ogni ea.so 1110 prova ehe l'ista.nte ha una causa contra il debitore costituisce una giustificazione suffi ciente. A.-Arthur Wyss verlangte vom Betreibungsamt Basel-Stadt ein Verzeichnis der gegen Leonhard Kächele in den Jahren 1914-1915 geführten Betreibungen. Er stützte das Begehren auf einen Verlustschein und auf Schuldbetreibungs. und Konkurnrecht. : ;0 30.
Ausweise über zwei zwischen ihm und Kächele hängige Ehrbeleid:gungs-bezw. Eigentumsprozesse. Das Betreibungsamt erklärte, dass in den Jahren 1914-15 keine Verlustscheine gegen Kächele ausgestellt worden seien, weigerte sich aber, die Betreibungsregister jener Jahre hervorzusuchen. B. -Wyss erhob Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zur Erstflllung des verlangten Verzeich - nisses anzuhalten. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 4. Juli 1932 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es mit dem Interessennachweis zum vorneherein sehr streng zu nehmen sei, wenn auf so lange Zeit zurück Auskünfte verlangt werden. Deshalb seien auch nach dem bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr.20 wenigstens die Betreibungsbegehren und Korrespondenzen nur 10 Jahre aufzubewahren. Wo aber wie hier die Aus- kunft in erster Linie zu Prozesszwecken erfolgen solle, dürfe vollends auf die Möglichkeit verwiesen werden, sie auf amtlichem Wege durch das Gericht einholen zu lassen. G. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte Wyss unter Wiederholung des in der Beschwerde gestellten Antrages rechtzeitig an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Rekurrent verlangt Auszüge aus den Betreibungs- registern. Mit Betreibungsurkunden, für welche die Aufbewahrungsfrist im bundesgerichtIichen Kreisschreiben Nr. 20 vom 20. Februar 1907 geordnet ist, haben Gesuch und Beschwerde also nichts zu tun. Dass die Register im Gegensatz zu den Betreibungsur- kunden länger als 10 Jahre aufzubewahren sind, setzt das erwähnte Kreisschreiben als bundesrechtIiche Vorschrift nebenbei voraus. Das Betreibungsamt erklärt hier denn auch nicht etwa, dass die Register aus den Jahren 1914 und 1915 nicht mehr vorhanden seien. Jedenfalls so lange,