BGE 58 II 56
BGE 58 II 56Bge23.08.1923Originalquelle öffnen →
56 Prozessreeht. No 10.
Da die erwiesene ausdrückliche Willensübereinstimmung
und die genannten Indizien zur Annahme des S~ielcha
rakters genügen, braucht auf die von der Vormstanz
herangezogenen Indizien
nicht eingetreten zu werden.
Demnm;h erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Luzern von 4. Dezember 1931
wird bestätigt.
III. PROZESSRECHT
PROCEDURE
10. Ausz11g aUI dem UrteU der I. Zivilabteüung
vom 16. Fsbn&!' 1932 i. S. Stepllani c. Aluf.
S t r e i t wer t b e r e 0 h nun g bei Sohadenersatzklagen mit
Rektifi.ka.tionsvorbehalt gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.
Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zum alten
Fabrikhaftpflichtgesetz den Grundsatz aufgestellt, dass
ein Rektifikationsanspruch bei
der Bemessung des Streit ..
wertes nicht mitzuberücksichtigen sei, wenn der Wert des
bezüglichen Anspruches -as auch hier unterblieb -
nicht in einer bestimmten Geldsumme bemessen wurde
(vgt"BGE 27 II S. 654 f; WEIss,Berufung S. 74 a). Dieser
Grundsatz ist analog auch auf den in Art. 46 Abs. 2 OR
vorgesehenen Nachforderungsanspruch anzuwenden.
Erfindungsschutz. No 11.
IV. ERFINDUNGSSCHVTZ
BREVETS D'INVENTION
57
11. Auszug a118 dem Urteil der I. ZivilabteUung
vom 20. Januar 1932 i. S. Fr. Sauter A.-G. c. Bretscher & Oie.
P a t e n t ver let z u n g skI a g e.
Die Nichtigkeit eines Patentes mangels Neuheit und Erfindungs.
charakters kann auch einredeweise geltend gemacht werden
(Erw. 1).
In Patentprozessen ist die Einreichung von Privatgutachten im
Berufungsverfahren statthaft, wenn sie allgemeine techni-
sche und Rechtserörterungen enthalten. OG Art. 80 (Erw. 2).
Kom bin a t ion s e r f i n dun g : Temperaturschalter für
Boiler mit Quecksilberschaltröhre. Wesen der Kombination
und Formulierung der Frage nach der Neuheit der Kombi.
nation im konkreten Fall (Erw. 3).
Vergleich mit frühern Kombinationen hinsichtlich der Neuheits-
zerstörung (Erw. ö und 8).
Bestätigung der Bejahung der Neuheit und des Erfindungscharak.
ters durch den Umstand, dass das deutsche Patent erteilt
worden ist (Erw. 10 und 11 in fine).
Erfindungshöhe einer kleinen, praktisch brauchbaren und billigen
Mechanik ohne g r 0 S s e schöpferische Idee (Erw. 11).
Pat. Ges. Art. 1 Ziff. 1 und 4.
A. -Die Klägerin, Fr. Sauter A.-G., meldete am
23. August 1923' beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum die Erfindung eines automatischen Queck-
silbertemperaturschalters
mit folgendem Patentanspruch
an:
(e Temperaturschalter mit Quecksilberkippschalter-
röhre,
dadurch gekennzeichnet, dass zur Übertra-
gung der Dehnung eines durch die Temperatur
beeinflussten Organes auf einen die Quecksilberkipp-
schalterröhre
tragenden Kipphebel mindestens ein
genannte Dehnung in's Grosse übersetzender Zwi-
schenhebel
und zwischen diesem und dem Kipphebel
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