BGE 58 II 484
BGE 58 II 484Bge16.09.1932Originalquelle öffnen →
484 Versicherungsvertrag. No 80. II. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 80. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung vom 16. Dezember 1932 i. S. Schweiz. Unfa.llversichuungs- gesellschaft « Winterthur » gegen Wasser. Art. 33 VVG; Ausschluss von «Wagnissen» von der Unfa.ll- versicherung :
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Versicherungsvertrag. No 80.
bei der Mannigfaltigkeit der konkreten Tatbestände in
manchen Versicherungszweigen, so gerade bei der Unfall-
versicherung, in nicht zu rechtfertigender Weise erschwe-
ren.
Es ist vielmehr auch der Ausschluss ganzer Kate-
gorien von Ereignissen als zulässig zu erachten, sofern
diese Kategorien
in bestimmter und unzweideutiger Weise
umschrieben werden (vgl.
ROELLI, Kommentar Art. 33
Anm. 1
und 6; OSTERTAG/HIESTAND Art. 33 N. 4). Dass
der Ausdruck Wagnis nicht ein einzelnes Ereignis bezeich-
net, würde somit seiner Verwendbarkeit noch nicht ent-
gegenstehen.
Dagegen fehlt es
ihm an der erforderlichen Bestimmtheit
und Unzweideutigkeit. Das gilt einmal für sein Verhältnis
zum Begriff der groben Fahrlässigkeit, für die im Vertrage
gestützt auf Art. 14 VVGdie Kürzung der Versicherungs-
leistung
stipuliert ist. Dazu kommt, dass die Anschau-
ungen über das, was als Wagnis anzusehen sei, oft weit
auseinandergehen und bei den sich immer steigernden
Anforderungen, welche das Erwerbs-
und das Verkehrs-
leben
an den Wagemut des Einzelnen stelln, auch einem
raschen zeitlichen Wandel unterworfen sind. Man denke
z. B. an das Fliegen, über dessen Gefährlichkeit oder
Nichtgefährlichkeit sicherlich
heute'noch kein allgemeines,
abschliessendes Urteil möglich ist Ein einheitlicher und
einigermassen dauerhafter Masstab für das « Wagnis »
könnte daher kaum gefunden werden. Aber auch wenn
das gelänge, so müsste doch in 'sehr vielen Fällen auf die
Person des Handelnden abgestellt werden. Was, ins-
besondere
auf vielen sportlichen Gebieten, beim einen
als Verwegenheit erscheinen mag,
ist vielleicht für den
andern durchaus ungefährlich. Darüber entscheidet die
persönliche Befähigung,
der mit der Handlung verbun-
denen Gefahr Herr zu werden, z. B. Kraft, Übung, Ge-
schicklichkeit. Diese
subjektiven Voraussetzungen sind
aber auf jeden Fall ein viel zu unsicheres Element, als
dass
davon nach Art. 33 VVG die Geltung der Versiche-
rung abhängig gemacht werden dürfte; die Kriterien der
Versichemngsvertrag. N0 80.
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Ausschlussgründe müssen, um den Anforderungen des
Gesetzes
zu genügen, objektiv bestimmt sein.
.
Der ~usschluss der « Wagnisse» von der Versicherung
ist somIt ungültig, weshalb nicht untersucht zu werden
braucht, ob hier ein solches vorgelegen hätte. Ebenso
kann, da der Kläger seinerseits das vorinstanzliche Urteil
nicht angefochten hat, die Frage offen bleiben, ob sein
Verhalten grob fahrlässig und die Kürzung der Versiche-
rungsleistung
auf die Hälfte demnach gerechtfertigt war
oder nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Aargau vom 16. September
1932 bestätigt.
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