BGE 58 II 430
BGE 58 II 430Bge13.12.1932Originalquelle öffnen →
430
Obligationenrecht. N0 73.
Charakter nach die Vertragsfolgen teilweise ersetzen sollen
(vgJ. v.
TUIIR, OR I S. 322; RABEL, Der sog. Vertrauens-
schaden im schweizerischen Recht, ZSR NF Bd. 27 S. 325;
BGE 15 S. 451 Erw. 5). Die Haftung beruht also auf einem
unvollkommenen
Vertragstatbestand und ist daher eine
vertragsähnliche.
Es rechtfertigt sich daher, die Bestim-
mungen über das Vertragsrecht ergänzend beizuziehen
(vgI.
auch BECKER, Kommentar zu Art. 26 OR Note 1
S. 100 und zu Art. 39 OR Note 4 S. 154; a. A. OSER, Kom-
mentar H. Auflage zu Art. 39 OR Note 7 S. 261 ; BURCK-
HARDT, Die Revision des schweizerischen OR in Hinsicht
auf das Schadenersatzrecht, ZSR NF Bd. 22 S. 498;
SIMONIDS, Über den Ersatz « aus dem Dahinfallen des
Vertrages» erwachsenen Schadens,
ZSR NF Bd. 37 S. 232).
Das ruft aber auch e~er analogen Anwendung des
Art. 403 OR ; denn wenn mehrere gemeinsame Auftrag-
geber, falLs sie für sich selber einen Auftrag erteilen,
solidarisch
haften, so rechtfertigt sich eine derartige
Solidarität auch, wenn sie als Stellvertreter ohne Voll-
macht gemeinsam für einen Dritten aufgetreten sind und
in der Folge mangels Genehmigung durch den Vertretenen
dem Vertragsgegner gegenüber haftbar wurden.
73. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.btei1ung
vom 9. November 1932
i. S. Migros A.-G. gegen Ta.nner und. Baumgartner.
Eine Klage wegen unI a 11 t e r e 11 W e t t b ewe r b es kann
auch VOll einem Betroffenen, der nicht, ausdrücklich persönlich
angegriffen wurde, angehobon werden.
OR Art. 48.
Der eingeklagte Zeitungsartikel der Beklagischaft (Migros
A.-G.) steHt sich
als eine Geschäftsreklame auf dem Gebiete
desKaffeehandels dar. Sein Zweck ist offensichtlich der dip
Vorteile; welche die Migros A.-G. den Konsumenten uit';tet
oder
zu bieten glaubt, in möglichst helles Licht zu rücken
Obligutiollenrenht. G i:r.
und ihre Leistungen über diejenigen der Klägerln zu stel-
len. Dabei hat die Beklagtschaft freilich keine bestimmten
Namen, also auch nicht denjenigen der Klägerin, aus-
drücklich
genannt. Die Beklagtsehaft hält dieser daher
in erster Linie die Einrede der mangelnden Aktiv legiti-
mation entgegen. Dieser Einwand ist jedoch nicht be-
gründet. Art. 48 OR erkennt einen Unterlassungs-und
allfälligen Schadenersatz anspruch ganz angemein dem-
jenigen zu,
der durch unwahre AuskÜl1dung oder andert'
Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner
Geschäftskunchaft beeinträchtigt wird; dazu bedarf
es aber keineswegs eines unmittelbar gegen bestimmte
Konkurrenten gerichteten Angriffs. Jede irreführende,
schwindelhafte Reklame, wie überhaupt jede unriühtige
Angabe über geschäftliche Verhältnisse, welche den An-
schein eines besonders
günstigen Angebotes erweckt, kann
geeignet sein, andere Gewerbetreibende, insbesondere die-
jenigen, die
in demselben Geschäftszweig tätig sind, in
ihl'er Kundschaft zu beeinträchtigen ; denn wer dureh ein
solches
Gebahren Kunden an sich lockt, entzieht (liese
gleichzeitig seiner
Konkurrenz. In solchen Reklamen
wird aber äusserst häufig nicht auf bestimmte mit Namen
genannte Konkurrenten Bezug genommen, sondern die
betreffenden Gewerbetreibenden
beschränken sich oft dar-
auf, ihre eigenen Leistungen ganz allgemein denjenigen
der Konkurrenz gegenüberzustellen. 'Wieso nun die Betrof-
fenen sich gegen ein derartiges Gebahren -durch das sie
unter Umständen in gleichem l'Iasse gefährdet bezw.
geschädigt werden,
wie wenn der Angriff direkt gegen sie
erfolgte -
nicht sollten zur 'V ehre setzen können, ist
schlechterdings nicht erfindlieh. Bei der gegenteiligen
Auffassung
würde für eines der wichtigsten Gebiete des
Wettbewerbes der Schutz gegen illoyales Gebahren in
einer
Weise beschränkt, die geradezu auf eine Schutzlosig-
keit hinauslaufen würde; denn derjenige, der sich nicht
scheut, die Leistungen seiner Konkurrenten durch un-
wahre Angaben herunterzumaühen, um dadurch seine
eigenell Leistungen in umso helleres Licht zu rücken, wird
If'i<:ht, :Mittel und 'Vege finden, zU diesem Ziele auch ohne
ausdrückliche Nennung der Namen seiner Gegner zu
gelangen. Es kann auch nicht entgegen gehalten werden,
dass der Nachweis eines Schadens in solchen Fällen meist
:1Ur sehr sclnver und oft sogar überhaupt nicht zu erbringen
lI,;t. Das mag ja an sich richtig sein, doch ist dies kein Grund,
um deshalb einen Ersatzanspruch zum vorneherein zu
yersagen, und insbesondere rechtfertigt dies nicht, den
Betroffenen selbst des wirksamen Schutz anspruches auf
Erlass eines bezüglichen Verbotes zu berauben. Das
Bllildesgericht hat daher schon unter der Herrschaft des
alten OR, das noch keine besondere Bestimmung über
den unlauteren Wettbewerb enthielt, dem Betroffenen
<lllch in Fällen, wo dieser nicht persönlich angegriffen
wurde, einen
Klageanspruch wegen unlauteren Wettbes-
werbes implicite zuerkannt (BGE 19 S. 256; vgI. auch das
Urteil der Cour de J. Civ. Geneve vom 20. Januar 1906,
zitiert in SJZ 2. Jahrgang S. 307). Seit Inkrafttreten des
Heuen
OR kann angesichts der weiten Fassung des Art. 48
OR hierüber ohnehin kein Zweifel mehr bestehen (vgI. auch
OSER, Kommentar zu Art. 48 OR II Aufl. II Note 4
H. 33S/9 ; GERMANN, Vorarbeiten zur eidg. Gewerbegesetz-
gebung S. 88 ff., 109 f.; CHENEVARD, TraiM de la con-
currance deloyale Bd. I S. 18 ff., Bd. II S. 186 rr.). Diese
lechtsa,uffassung deckt sich denn auch mit den Rechts-
ordnungen der umliegenden Staten, wo die Judikatur teils
auf Grund allgemeiner Erwägungen, teils auf Grund aus-
drücklicher bezüglicher Vorschriften zum selben Resultate
gelangte (vgl. die Zitate bei GERMANN, a.a.O. S. 94 f.).
74. 'Urteil der I. Zivililbtdlung vom 13. Dezember 1932
i. S. Looser gegen Esterma.nn & Colna.ghi.
Rechtsalwendung auf die "\Virkungen eilles Kaufvertrag"".
BestImmung des Erfüllungsortes. OR Art. 74 Abs. I (Erw. 2).
Anwendung eidgenössischen Rechtes an Stelle des anwendbareIl
ausländschen Rechte durch das kantonale Gericht mangel",
Kenntllls des ausländischen und kraft einer Bestimmung des
kantonalen Recht.es. Ul1zulässigkeit der Berufung. 00 Art. (in
(Erw.3).
A. -Vom März 1926 an bezog der Beklagte, William
Looser,
in Toronto (Canada), verschiedene grössere Mengen
Kunstseide von der Klägerin, Estermann & Colna,ghi in
Basel, welche
seit 1925 das Alleinverkaufsrecht der Pro-
dukte der « Borvisk » Kunstseidenwerk A.-G. in Steckborn
für Canada besitzt. Im Juli 1926 erhob der Kläger mehrere
Mängelrügen wegen Gewichtsdifferenzen, unrichtiger Spu-
lung, zu kurzen Strangen, unriehtiger Färbung, mangelnder
Fadenstärke und aus andern Gründen.
In der Folge gab der Beklagte neue Bestellungen bei der
Klägerin auf, deren Ausführung dann unbeanstandet blieb.
Hingegen
hielt der Beklagte einen Teil des Kaufpreises der
frühern Lieferungen mit Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit
der Ware zurück. Darauf unterhandelten die Parteiell
unter Beizug der Fabrik über die R.egelung der Angelegen-
heit.
Die Klägerin schrieb dem Beklagten ;L 200 gut.
Ferner sandte der Beklagte 10 Kisten Kunstseide mit der
Anweisug nach Steckborn zurück, sie seien zu veräussern
und der Erlös sei der Klägerin auf Rechnung seiner Rest-
schuld zuzuführen. Eine Einigung über diese Restfor-
derung der Klägerin kam jedoch nicht zu stande. Die
Klägerin nahm nun einen Arrest auf die retournierte Ware
und erzielte bei der Verwertung, als der Beklagte einen
Rechtsvorschlag
unterlassen hatte, einen Erlös von
7740 Fr. 35 Cts. In der Folge erwirkte sie einen weitem
Arrest auf die Liegenschaft des Beklagten in }l'la"\viL
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