Traffic priority does not excuse speed reduction at blind intersections

BGE 58 II 366Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II20.05.1932Dismissed

Zusammenfassung

Baumann sought damages from Hubschmid after a collision between his car and Hubschmid's truck at a blind intersection near Mellingen. The district court and the Aargau cantonal court rejected the claim. The Federal Supreme Court held that the right of way on the main road did not excuse the plaintiff from reducing speed at an obscured and dangerous crossing. Because Baumann entered the intersection at excessive speed and thereby contributed to the accident, the dismissal of the action was confirmed.

Regest

Art. 41, 44 OR; Verkehrsregeln bei Vortrittsrecht und unübersichtlicher Kreuzung; das Vortrittsrecht entbindet den auf der Hauptstrasse Fahrenden nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Bei schlecht übersehbaren Einmündungen und gefährlichen Kreuzungen ist die Geschwindigkeit zu mässigen; wer trotz erkennbarer Sichtbehinderung mit unveränderter Geschwindigkeit einfährt, trifft Selbstverschulden. Ein Pflichtverstoß des aus der Nebenstrasse Kommenden begründet keine Haftung, wenn der Unfall überwiegend auf das pflichtwidrige Verhalten des Vortrittsberechtigten zurückzuführen ist.

Gesamter Gesetzestext

abgeschlossen worden. Unter diesen-Umständen muss in Anwendung des in Art. 20 Abs. 2 OR aufgestellten Grund- satzes der ganze Vertrag als ungültig behandelt werden (VON TUHR OR I S. 201). Die Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung desselben ist daher schon aus diesem Grunde abzuweisen. 59. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung vom 12. Oktober 1932 i. S. Ba.uma.nn gegen IIllbsCllmid. A u tom 0 b i 1 u n fall, Vor f a h r t sr e c h t. Der in der Hauptstrasse Fahrende hat trotz des Vorfahrtsrechtes die Geschwindigkeit seines Motorfahrzeuges vor unübersichtlichen Strassenkreuzungen zu mässigen. Mitverschulden des aus der Seitenstrasse kommenden Führers T OR Art. 41, 44. A. -In die aargauische Kantonsstrasse, welche von Wohlenschwil nach Mellingen führt, mündet vor der Ortschaft Mellingen auf der Höhe der evangelischen Kirche und neben der katholischen Kapelle in einem rechten Winkel die Bremgartenstrasse ein,' und zwar von rechts, in der Richtung gegen Mellingen gesehen. Diese Bremgartenstrasse, die Nesselnbach mit Mellingen ver- bindet, hat auf der andern Seite der KantonsstraElse nur eine kurze Sackgasse als Fortsetzung, welche zur evan- gelischen Kirche führt. Die Sicht auf die Einmündung der Bremgartenstrasse ist sowohl'für den von Nesselnbach Kommenden, als für den von Wohlenschwil Kommenden schlecht; man sieht nicht, ob auf der andern Strasse Fahrzeuge heranfahren, weil die im Winkel der beiden Verkehrswege stehende katholische Kapelle von einer zwei Meter hohen Mauer umfasst ist, welche um die Ecke herumführt. Am Nachmittag des 14. August 1930 vor 17 Uhr wollte sich der Kläger, Theodor Baumann in Zürich, mit seinem Personenautomobil, in dem noch ein Herr Dreyfuss sass, auf der Kantonsstrasse von Wichterswil nach Mellingen Obligationenrooht. No 59. 367 begeben. Zu gleicher Zeit kam auf der Bremgartenstrasse von Nesselnbach er mit seinem Lastwagen der Beklagte, Johann Hubschllild, Landwirt und Chauffeur. Er wollte ebenfalls nach Mellingen fahren. Um die Wendung von 90° zu vollziehen, war er genötigt, die. Kurve weit zu nehmen, d. h. er musste vor der Strassenkreuzung von der Bremgartenstrasse die linke Seite in Anspruch nehmen. Er gab zahlreiche Signale, sozusagen ohne Unterbruch, und fuhr dann mit einer Geschwindigkeit von 5 km in die Kreuzung hinein. Sobald er auf seinem Führersitz soweit nach vorn gelangt war, dass die Sicht nach links durch die Mauer nicht mehr behindert war, bemerkte er das Automobil des Klägers und bremste sofort. Trotzdem kam es zum Zusammenstoss; als der vorderste Teil des Lastwagens etwa 5 Meter in die Kantonsstrasse hineinragte und als der Lastwagen schon stillestand oder sich nur noch mit äusserst geringer Geschwindigkeit bewegte, fuhr das Personenauto mit der rechten Seite in ihn hinein und verschob ihn um etwa a cm. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. AU8serdem erlitten Dreyfuss und der Kläger einige unbedeutende Verletzungen. Am 12. Mai 1931 verurteilte das Bezirksgericht Baden en Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung und Ubertretung der Art. 33, 34 und 35 des Konkordates betreffend de Verkehr mit Motorfahrzeugen zu einer Busse von 60 Fr. B. -Am 3.' November 1931 hat Baumann gegen Hubschmid Klage auf Bezahlung von 5211 Fr. nebst 5 % Zins seit 12. August 1931 erhoben .... O. -Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und auf das Ergebnis des Strafprozesses verwiesen. D. -Am 27. Februar 1932 hat das Bezirksgericht Brem- garten die Klage abgewiesen. E. -Am 20. Mai 1932 hat das Obergericht des Kantons Aargau diesen EntElcheid unter Abwejsung der Appellation des Klägers bestätigt. F.-....

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1- 2. -In rechtlicher Beziehung hängt der Ausgang des Rechtsstreites davon ab, ob dem Beklagten ein kausales Verschulden an dem Unfall nachgewiesen werden kann. Der Kläger behauptet ein solches Verschulden des Beklag- ten und erblickt es ausschliesslich darin, dass er ihm nicht den Vortritt gelassen habe, wiewohl er aus einer Neben- strasse in die Hauptstrasse gefahren sei. Obschon nun das Konkordat keine dem Art. 27 Abs. 2 des künftigen Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr entsprechende Bestimmung kennt, wonach das auf der Hauptstrasse verkehrende Fahrzeug den Vor- tritt und das aus der Nebenstrasse kommende die Ge- schwindigkeit zu mässigen hat, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um eine heute schon geltende allge- meine Verkehrsregel handelt, deren Missachtung, beson- dere Umstände vorbehalten, zur Verantwortlichkeit führt. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen,. dass die Kan- tonsstrasse, auf welcher der Kläger verkehrte, gegenüber der Bremgartenstrasse die Hauptstrasse, diese die Neben- strasse ist und dass der Kläger daTum den Vortritt gehabt hätte, wiewohl der andere von rechts kam. Der Beklagte hat jedoch nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger und nicht er den Vortritt hatte, a er hat sogar alles getan, um die Ausübung de Vortrittsrechtes durch den Kläger zu gewährleisten, was er auf seinem Führersitz tun konnte ohne gänzlich anzuhalten und allenfalls abzusteigen, und alles, was das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 18. Januar 1928 i. S. Ramu gegen Savio (BGE 54 II S. 14) dem aus der Nebenstrasse Kommenden zur Pflicht ge- macht hat, wenn es ausgeführt hat: C'est donc au vehicule qui emprunte la voie principale qu'appartient la priorite, les conducteurs venant des rues secondaires etant tenus de ralentir leur allure, de signaler leur presence et de ne s'engager dans l'artere maitresse qu'avec cir- Obligationenrecht. :1 ;'0 59.

conepection, apres s'etre asaures, par la vue et par l'ouie qu:ell est bien libre ... L'automobiliste qui suit, a la plac qmlm est reservee, une grande route, eat fonde a admettre qu'aucun vehicule debouchant sur sa droite ne viendra lui couper brusquement le chemin (Semaine judiciaire 1921 p. 444/5 et 1923 p. 546 in fine). Allerdings ist der Zu- sammenstoss trotzdem eingetreten, indem für die Aus- übung des Vortrittsrechtes durch den Kläger zu wenig R: um :orhanden blieb. Ein Verschulden des Beklagten konnte Jedoch nur dann bejaht werden, wenn angenommen werden müsste, er habe angesichts der Unübersichtlichkeit und Gefährlichkeit der Kreuzung, die ihm übrigens nach der Feststellung der Vorinstanz bekannt waren, ,die Pflicht gehabt, vor Befahren der Kantonsstrasse anzuhalten und wenn nötig von seinem Führersitz, der sich verhältnis- mässig weit hinten befindet, abzusteigen. (Vgl. in diesem Sinne ein Urteil der II!. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Dezember 1930, abgedruckt unter Nr. 121 der Auszüge aus Entscheidungen im Rechen- schaftnbericht 1930 des Obergerichtes.) Es geht jedoch zu WeIt, wenn der Kläger dem Beklagten diese Pflicht ohne Weiteres zumuten will, während er selbst bestreitet verpflichtet gewesen zu sein, auf die Einmündung de; ebenstrasse Rücksicht zu nehmen, sondern es muss in UbereinstimmUJ1g mit der Lehre und Gerichtspraxis zu 24 der deutschen Verordnung über den Kraftfahrzeug- verkehr vom 15. Juli 1930 entschieden werden, dass der Vortrittsbnrechtigte von der Beobachtung der allgemeinen Verkehrsbestimmungen nicht entbunden ist, dass er also nicht wegen seines Vortrittsrechtes auf der Hauptstrasse unbekümmert drauflos fahren darf (ISAAC-SIEBURG, Auto- mobilgesetz, 2. Aufl., S. 579, MÜLLER, Automobilgesetz, 6. Aufl., S. 667 ff.). Der Kläger war also auch auf der Hauptstrasse verpflichtet, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges ständig zu beherrschen und den Lauf zu verlangsamen, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Unfall oder zu einem Verkehrshemmnis bilden konnte (Kon-

kordat Art. 33 und 34). Insbesondere ist sodann darauf zu verweisen, dass 18 der deutschen Verordnung bei Behinderung des Überblickes langsames Fahren gebietet, dass als Behinderung des Überblickes auch die Gestaltung des anliegenden Geländes in Betracht fallen kann (MÜLLER a.a.O., S. 621) und dass in Deutschland anerkannt ist, das Vortrittsrecht befreie nicht von der Beobachtung der Vorschrift des 18 (MÜLLER, S. 628, 667). Dieser an das Vorfahrtsrecht geknüpfte Vorbehalt muss auch für die schweizerischen Verhältnisse gelten; der Kläger hatte trotz seines Vortrittsrechtes die Pflicht, seine Geschwindig- keit mit Rücksicht auf die Behinderung der Sicht in die Nebenstrasse zu reduzieren. Es kann sch1iesslich auf die vom Kläger selbst angerufene Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes hingewiesen werden, wo erkannt worden ist, das Vorfahrtsrecht befreie nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften über die Mässigung der Geschwindigkeit, insbesondere bei Kreuzungsstellen (RGZ Bd. 125 S. 203 ff.). Wenn der Kläger einwendet, es könne dem auf einer grossen Überlandstrasse Fahrenden doch nicht zugemutet werden, bei jeder der unzähligen Ein- mündungen von Nebenstrassen und -strässchen den Lauf zu verlangsamen, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Obliegenheit des Automobilisten ja nur für unübersicht- liche Einmüridungen und Kreuzungen streitig ist. Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall nicht etwa bei der Abzweigung enies Feldweges, sondern bei einer Ortschaft, neben einer Kapelle mit einer ungünstig hohen Umfriedung, also an einer ausgesprochen gefähr- lichen Stelle. Der Kläger musste hon aus gehöriger Distanz damit rechnen, dass am Ende der Mauer ein Weg einmünde, und er konnte nach der Feststellung der Vorinstanz eine solche Einmündung an dem Wegweiser erkennen, welcher an der Kreuzung steht und nach Nesselnbach weist. Wenn der Kläger mit seiner unver- minderten Geschwindigkeit von 40 km in die Kreuzung hineinfuhr, trifft ihn ein Selbstverschulden, welchen Obligationenrecht. No 60. 311 Standpunkt denn auch die kantonalen Gerichte mit Ein- schluss des Obergerichtes eingenommen haben. Angesichts der Möglichkeit und Obliegenheit der auf der Hauptstrasse Herankommenden, ihren Lauf auch zu verlangsamen, wäre eine Pflicht des Beklagten, abzustei- gen, g.änzlich unpraktisch gewesen. Um nach Gewinnung des Überblickes wieder einzusteigen und das schwere Fahrzeug in Bewegung zu setzen, wäre so viel Zeit für ihn verstrichen, dass auf der Hauptstrasse möglicherweise wieder ein Fahrzeug sich herangemacht hätte, welches wiederum den Vortritt beansprucht hätte. Es muss daher mit dem Kläger angenommen werden, dass der Zusammenstoss bei pflichtgemässem Verhalten beider Parteien nicht unvermeidlich gewesen wäre, aber mit dem Beklagten und den kantonalen Gerichten, dass der Kläger es ist, der es an der gebotenen Sorgfalt fehlen liess, soweit nicht eben der Zufall lmd die Anlage der Strasse und das Vorhandensein der Mauer am Unfalle mitwirkten. Demnach erkennt das Bundesge1'icht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932 wird bestätigt. 60. Arrit de la. Ire Seetion civile du 190ctobre 1932 dans la. cause Blooh-van Da.mm. contra Delorme. Responsabilite du detenteur d'animau:IJ, art. 56 CO. Notion du detel1teur ; -distinctiol1 entre COl1tl'at de travail et mandat; -possesseur pour autrui (Besitzdiener) ; -contrat de transport (consid. 2). Notion, theme et fardeau de 1a preuve liberatoire du detenteur ;

obligations de l'expediteur de bestiaux ; -limites de la causalit6 et de la respollsabilit6 (consid. 3). A. Les ecuries de David Bloch-van Damme, marchand de bestiaux a Lausanne, se trouvent derriere l'Rötel de

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