BGE 58 II 333
BGE 58 II 333Bge14.07.1932Originalquelle öffnen →
332 Erbrecht. N° 52. wiederum nicht der Fall. Zwar wird er die monatlichen 80 Fr., um die es sich hier handelt, wohl nicht neben seinem eigenen Familienunterhalt aus den laufenden Vermägens- erträgnissen decken können ; allein der dadurch bedingte Kapitalverbrauch ist im Verhältnis zum vorha~denen Vermägen immer noch so geringfügig, dass auch diese Leistung nicht als unangemessen bezeichnet werden kann. Es wäre im Gegenteil unbillig, der Gemeinde den Unter- halt der Tochter aufzubürden, nur damit der Vater sein Vermögen ungeschmälert erhalten kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932 bestätigt. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS :;2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 16. September 1932 i. S. Müller-Meyer und Xonborten gl gen Meyer. ' Passivlegitimation gegenüber der. K 1 a g e aus Art. 633 Z G B : Keine notwendige Streitgenossenschaft. Im Verlauf der Teilung des väterlichen Nachlasses machte der Kläger gegen einzelne seiner Geschwister die vorliegende Klage auf Feststellung von Lohnansprüchen aus Art. 633 ZGB anhängig. Die Beklagten hielten dieser Klage u. a. die Einrede der mangelnden Passivlegitimation entgegen, da der Kläger nicht alle Miterben ins Recht gefasst habe. Vom Bundesgericht wurde diese Einrede verworfen aus folgender Sachenrecht. No 53. 333 Erwägung: ... Die Bestreitung der Passivlegitimation sodann ist verfehlt, weil die Klage aus Art. 633 ZGB als Teilungs- klage nur gegen diejenigen Miterben"zu richten ist, welche sich dem Anspruch widersetzen, nicht aber gegen solche, die den Anspruch, sei es nun vorbehaltlos wie der Bruder Edwin, sei es mit dem vom Richter gegenüber den Beklag- ten noch festzusetzenden Betrag, wie es die Mutter getan hat, anerkannt haben. Eine Verschiebung der Erbquoten zum Nachteil der Beklagten wird damit nicht bewirkt. Gegenüber denjenigen Erben, welche nicht eingeklagt worden sind, obwohl sie den Anspruch nicht anerkannt haben, ist bei der Bemessung der Teilungsquote des Klägers eben der Lohnanspruch ausser Betracht zu lassen, d. h. der Anteil des Klägers vermindert sich um den Betrag, um den sich der Anteil der nicht eingeklagten Miterben erhöht. Der Kläger allein trägt daher das - Risiko, das aus der Nichteinklagung einzelner Erben entsteht. IV. SACHENRECHT DROITS REELS 53. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 14. Juli 1932 i. S. Ja.kob Rumpel und Konsorten gegen Jakob Rumpel. Ehegatten, welche als Miteigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch eingetragen sind : Die Ehefrau und ihre Erben können sich für den ilrnen obliegenden Beweis dafür, dass die Hälfte der Liegenschaft zum Frauengut gehört (Art. 196 Abs. 1 ZGB), auf die Vermutung des Art. 937 ZGB berufen. Tatbestand : Der Beklagte hatte seinerzeit mit seiner Ehefrau eine Liegenschaft erworben; auf Grund des Kaufvertrages
334 Sachenrecht. ::-;'0 53. wurden beide als Miteigentümer im Grundbuch eingetra- gen. Beim Tod der Ehefrau entstand zwischen dem Ehemann und den Kindern Streit darüber, wem die Liegenschaft gehört habe. Die Kinder klagten auf Fest- stellung, dass die Hälfte des Erlöses aus der inzwischen verkauften Liegenschaft zum Nachlass der Ehefrau gehöre und dass der Beklagte daher zu entsprechenden Leistungen an die Kläger zu verpflichten sei. Die kantonalen Gerichte haben die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Kläger seien dafür beweispflichtig, dass die eine Liegenschaftshälfte seinerzeit aus Mitteln der Ehefrau erworben oder aber der letztern vom Beklagten geschenkt worden sei ; dieser Beweis habe aber nicht erbracht werden können. Auf Berufung der Kläger hin hat das Bundesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen aus folgenden Erwägungen: Die Kläger erheben Anspruch auf die Hälfte des Erlöses aus der Liegenschaft mit der Begründung, diese Hälfte gehöre zum Vermügen der Erblasserin. Nach Art. 196 ZGB, der auch im Verhältnis eines Ehegatten zu den Erben des andern gilt -die Erben sind nicht Dritte, sondern stehen an Stelle des verstorbenen Ehegatten; vgl. Art. 248 II ZGB -, haben die Kläger die Zugehörigkeit dieses Vermögenswertes zum· Frauengut zu beweisen. Dieser Beweispflicht sind sie durch den Hinweis auf den Grundbucheintrag nachgekommen; denn gemäss Art. 937 ZGB begründet der Eintrag eine Vermutung des Eigen- tums der Erblasserin an der Hälfte jener Liegenschaft bezw. des Erlöses. Allerdings verschafft der Eintrag das Eigentunl nur in Verbindung mit einem gültigen Rechts- grund. Es ist jedoch nicht Sache des Eingetragenen, die Gültigkeit des Rechtsgrundes zu beweisen; vielmehr hat infolge der Vermutung des Art. 937 ZGB derjenige, welcher die Ungültigkeit behauptet, den Beweis dafür zu Sachenrecht. No 53. 335 erbringen. Als Rechtsgrund des Eintrages kommt nur der Kaufvertrag in Betracht, durch den der Beklagte zusammen mit der Erblasserin die Liegenschaft erworben hat. Dass dieser Vertrag aus irgend einem Grunde ungültig sei, sei es wegen Handlungsunfähigkeit einer Vertrags- partei, Formmangel, Irrtum U8W., hat auch der Beklagte nicht behauptet. Der Umstand, dass die Mittel für den Kauf vom Beklagten stammten, und dass der Grund für das gewählte Vorgehen darin be8tanden habe, den Hypo- thekargläubigern gegenüber auch die Erblasserin als Schuldnerin eintreten zu lassen, alles das berührt die Gültigkeit des Rechtsgrundes nicht, sodass auch das zu Gunsten der Erblasserin eingetragene Miteigentum beste- hen bleibt. Es kann sich nur darum handeln, ob unter den Ehegatten Rumpel eine -obligatorische -Abrede in dem Sinne zustandegekommen ist, dass die Erblasserin nur nach aussen als Eigentümerin auftreten, dem Beklag- ten gegenüber dagegen auf die Geltendmachung des - Eigentums verzichten wolle. Einer solchen internen Abrede steht von Gesetzes wegen nichts entgegen. Da sich jedoch der Anteil eines Miteigentümers an den Erträg- nissen, Lasten und am Liquidationserlös, wo nichts anderes feststeht, nach der Eigentumsquote richtet (vgl. Art. 646 II und III und 649 ZGB), welche im vorliegenden Falle die Hälfte ausmacht, ist es wiederum Sache dessen, der eine andere Verteilung verlangt, den Beweis für den Bestand einer abweichenden Vereinbarung zu leisten (die Behauptung einer solchen Abrede, dass der ganze Erlös aus der Liegenschaft ihm zufallen solle, wird darin erblickt werden können, dass der Beklagte ausführt, er habe seiner Frau keinerlei Schenkung machen wollen). Die Vor- instanz hat daher die Beweislast unrichtig verteilt, als sie von den Klägern den Beweis dafür verlangte, dass sich das Innenverhältnis mit dem Aussenverhältnis decke.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.