BGE 58 II 328
BGE 58 II 328Bge14.07.1932Originalquelle öffnen →
323 Familienrecht. No 51. auch den Akten nicht in genügender Weise entnehmen. Sofern aber wirklich die Vermögenssubstanz gemindert, m. a. W. eingebrachtes Vermögen verbraucht worden sein sollte, ohne dass ein Ersatz dafür im ehelichen Vermögen vorhanden wäre, so könnte eine die Ersatzpflicht der Ehefrau rechtfertigende Verursachung durch sie ebenfalls noch nicht in Umständen der angedeuteten Art gefunden werden, sondern nur in übermässigen, die Einkünfte übersteigenden Aufwendungen, für welche sie und nicht den Ehemaml die Verantwortlichkeit trifft, oder denen sich der Ehemann bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau nicht entziehen konnte. In dieser Beziehung kämen höchstens die Aufwendungen an Hei- lungskosten, insbesondere für Kuraufenthalt der Beklag- ten im Betrage von 1000 Fr. in Betracht, denen aber das schöne Einkommen des Klägers gewachsen gewesen sein dürfte, wie er denn ja auch nicht unter diesem Gesichts- punkte einen Rückschlag behauptet. 51. UrtEil der II. ZivilabteiluDg vom 15. September 1932 i. S. Killer gegen Gemeinderat und OrtsbÜ!gergemeinde Münohwilen. Ver w a n d t e nun t e r s t ü t z u n g. Art. 329 ZGB. Recht des unterstützenden Gemeinwesens, für bereits geleistete Unterstützungen vom Pflichtigen Ersatz zu verlangen: Erw. 2. Le~timation für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches: Erw. l. Kein Anspruch des Pflichtigen auf Befreiung, wenn die verlangten Beiträge nur durch Inanspruchnahme der Substanz seines Vermögens geleistet werden können: Erw. 2 und 3. Ä. --Die im Februar 1931 von ihrem Ehemanne Gürtler geschiedene Tochter des Beklagten ist seit 1926 wegen Geisteskrankheit in der Heil-und Pflegeanstalt Königsfelden versorgt. Für die daraus entstandenen Kosten, welche sich von 1931 an auf 120 Fr. im Monat belaufen, ist bisher die Heimatgemeinde der Versorgten, Famili"nro"ht. No 51. 329 die Klägers9haft, aufgekommen. Mit der vorliegenden Klage macht nun die Gemeinde die Unterstützungspflicht. des Vaters geltend und verlangt, dass dieser zur Rück- erstattung der bis Ende 1930 aufgelaufenen Kosten in Höhe von 5318 Fr. 55 Cts., sowie zum Ersatz:der künftig entstehenden Versorgungskosten verpflichtet werde. B. -Mit Urteil vom 20. Mai 1932 hat das Obergericht des Kantons Aargau den Beklagten verpflichtet, der Gemeinde MÜllchwilen 5318 Fr. 55 ets. zu bezahlen und ferner dem Gemeinderat Münchwilen 2/3 der vom 1. J a- nuar 1931 an entstehenden Versorgungskosten zu ersetzen, im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Unterstützungs- verpflichtet sei in erster Linie der erwachsene Sohn der Versorgten; da dieser aber kein Vermägen habe und nur ~~n bescheidenes Einkommen, könne ihm lediglich die Ubernahme von 1/3 der Versorgungskosten zugemutet werden. Für den Rest habe dagegen der Beklagte ein- zustehen: Dieser besitze ein schuldenfreies landwirtschaft-- liches Gewerbe im Schätzungswert von 80,300 Fr. und versteuere daneben noch 2000 Fr. an Kapital. Aus der Verpachtung des Gutes ziehe er jährlich 2400 Fr., wovon er dem Pächter, seinem Sohn, für Kost und Logis für sich und seine Frau jährlich 1200 Fr. bezahle. Unter diesen Umständen werde der 71jährige Beklagte durch die zugemuteten Leistungen in seiner wirtschaftlichen Existenz nicht bedroht. -Nach aargauischem Hecht stehe der Ersatzanspruch der Ortsbürgergemeinde zu, welche die Unterstützung gewährt habe; der Unter- stützungsanspruch dagegen sei von der Armenbehörde, d. h. nach aargauischem Recht vom heimatlichen Gemein- derat geltend zu machen. Die Legitimation der Kläger- schaft sei daher gegeben. O. -Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Begehren auf Rückerstattung von 5318 Fr. 55 Cts. abzu- weisen und den Anteil des Beklagten an den künftigen Versorgungskosten auf die Hälfte herabzusetzen. AB 58 II -1932 23
330 Familienrecht.. No 51. Die Klägerschaft beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-Was endlich die künftigen Pflegekosten anbetrifft, so behauptet auch der Beklagte nicht, dass der Sohn der Versorgten mehr als 1/3 der Kosten aufzubringen ver- möge. Ist dem aber so, so muss der Beklagte als der zweitnächste Erbberechtigte für die verbleibenden 2/3 aufkommen, es wäre denn, dass er dazu nach der Bezah- 1ung jener 5300 Fr. ausserstande wäre. Das ist jedoch
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wiederum nicht der Fall. Zwar wird er die monatlichen
80 Fr., um die es sich hier handelt, wohl nicht neben seinem
eigenen
Familienunterhalt aus den laufenden Vermögens-
erträgnissen decken können; allein der dadurch bedingte
Kapitalverbrauch ist im Verhältnis zum vorha~denen
Vermögen immer noch so geringfügig, dass auch diese
Leistung nicht als unangemessen bezeichnet werden kann.
Es wäre im Gegenteil unbillig, der Gemeinde den Unter-
halt der Tochter aufzubürden, nur damit der Vater sein
Vermögen ungeschmälert
erhalten kann.
Demnach e:rkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wU:d abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932
bestätigt.
In. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung
vom 16. September 1932 i. S. Uü!er-Meyer und ltonborten
gt: gen Ueyer. .
Passivlegitimation gegenüber del: K lag e aus Art. 633
Z G B: Keine notwendige Streitgenossenschaft.
Im Verlauf der Teilung des väterlichen Nachlasses
machte der Kläger gegen einzelne seiner Geschwister die
vorliegende
Klage auf Feststellung von Lohnansprüchen
aus Art. 633 ZGB anhängig. Die Beklagten hielten dieser
Klage u. a. die Einrede der mangelnden Passivlegitimation
entgegen,
da der Kläger nicht alle Miterben ins Recht
gefasst habe.
Vom Bundesqericht wurde diese Einrede verworfen aus
(>
folgender
Sa.chenrecht. No 53.
33
Erwägung:
... Die Bestreitung der Passivlegitimation sodann ist
verfehlt, weil die Klage aus Art. 633 ZGB als Teilungs-
klage nur gegen diejenigen Miterben··zu richten ist, welche
sich
dem Anspruch widersetzen, nicht aber gegen solche,
die
den Anspruch, sei es nun vorbehaltlos wie der Bruder
Edwin, sei es mit dem vom Richter gegenüber den Beklag-
ten noch festzusetzenden Betrag, wie es die Mutter getan
hat, anerkannt haben. Eine Verschiebung der Erbquoten
zum Nachteil der Beklagten wird damit nicht bewirkt.
Gegenüber denjenigen
Erben, welche nicht eingeklagt
worden sind, obwohl sie
den Anspruch nicht anerkannt
haben, ist bei der Bemessung der Teilungsquote des
Klägers
eben der Lohnanspruch aUSBer Betracht zu lassen,
d. h. der Anteil des Klägers vermindert sich um den
Betrag, um den sich der Anteil der nicht eingeklagten
. Miterben erhöht. Der Kläger allein trägt daher das
Risiko, das aus der Nichteinklagung einzelner Erben
entsteht.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 14. Juli 1932
i. S. Ja.kob Rumpel und Konsorten gegen Jakob Rumpel.
Ehegatten, welche als Miteigentümer einer Liegenschaft im
Grundbuch eingetragen sind :
Die Ehefrau und ihre Erben können sich für den ihnen obliegenden
Beweis dafür, dass die Hälfte der Liegenschaft zum Frauengut
gehört (Art. 196 Abs. I ZGB), auf die Vermutung des Art. 937
ZGB berufen.
Tatbestand :
Der Beklagte hatte seinerzeit mit seiner Ehefrau eine
Liegenschaft
erworben; auf Grund des Kaufvertrages
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