BGE 58 II 325
BGE 58 II 325Bge20.05.1932Originalquelle öffnen →
324 F'amilienrecbt. N° 49. Rechtsnachfolge bezüglich der Grundschuldbriefe berufen während unter den (früheren) Ehegatten Breitling rechts kräftig festgestellt worden ist, dass die die behauptete zweite Rechtsnachfolge vermittelnde erste Rechtsnachfolge des Ehemannes gar nicht stattgefunden hat (vgl. BGE 38 I S. 107). Hievon abgesehen hat die Klägerin nichts vorge- bracht, was das frühere Urteil des Bundesgerichtes über das anwendbare Recht irgendwie zu erschüttern ver- möchte. Dass das badische Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Pflicht des neuen Eigentümers Stehle zur Verzinsung der Grundschuldbriefe an Kar! Breitling, Sohn, der ihm gegenüber ebenfalls als Rechtsnachfolger des Klemens Breitling, Vater, aufgetreten ist, von der gegen- teiligen Auffassung ausging, kann nicht verwundern, da dies in Anwendung der -eigenen (deutschen) Kollissions- normen geschehen ist, die gerade bezüglich des Ehegürer- rechtes wesentlich verschieden sind von den vom schwei- zerischen Richter anzuwendenden eigenen (schweIzeri- schen) Kollisionsnormen, indem jene auf dem Nationali- tätsprinzip, diese auf dem Territorialitätsprinzip aufge- baut sind, was das erstinstanzliche Gericht von Weinfeiden ganz übersehen zu haben scheint. Mit dem Territoriali- tätsprinzip liesse es sich schlechterdings nicht vereinbaren, Rechtsgeschäften über eingebrachtes Gut, zu deren Vor- nahme sich die Ehegatten vom schweizerischen Wohnort aus ins Ausland begeben hab,en, auch ohne Eintragung im schweizerischen Güterrechtsregister irgend welche Wirkung gegenüber Dritten in der Schweiz zuzugestehen. Auch liegen hier nicht etwa die Voraussetzungen für die vorhin besprochene Erstreckung der Rechtskraft auf weitere als die am Prozesse selbst beteiligten Personen vor. Wäre dem übrigens auch anders, so wäre es doch mit der im Abkommen mit dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht- lichen Entscheidungen vorbehaltenen öffentlichen Ord- nung nicht vereinbar, beim Widerspruch zwischen einem inländischen und einem ausländischen Urteil dem letzteren Familienrecht. No 50. 325 den Vorzug zu geben (BGE 46 I S. 458). Übrigens hat die Anerkennung der durch Klemens Breitling, Vater, ver- mittelten Rechtsnachfolge des Kad Breitling, Sohn, im Urteil des badischen Oberlandesgerichtes nur präjudizielle Bedeutung für das damals abgeurteilte Rechtsverhältnis und nimmt daher an der Rechtskraft jenes Urteils ohnehin nicht teil. 3. - Endlich kann aus dem Umstande, dass Frau Breitling die Grundschuldbriefe noch jahrelang nach der Gütertrennung und Ehescheidung im Besitze des Klemens Breitling beliess, nicht darauf geschlossen werden, dass sie die Abtretung genehmigt hätte, als dies nach erfolgter Gütertrennung nicht mehr durch die Eintragung in das Güterrechtsregister bedingt war. Als Erklärung hierfür liegt am nächsten, dass sie eben die erfolgte Abtretung als gültig erachtete, womit sich die Annahme eines Ge- nehmigungswillens schlechterdings nicht vereinbaren lässt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 1932 auf- gehoben und die Klage abgewiesen. 50. Auszug aus dem Urteil der I!. Zivilabteilung vom 19. JUli 1932 1. S. Chieder gegen Clrleder. ZGB Art. 154 Abs. 2, 214 Abs. 2 : Beg-riff des R il c k s chI ag e s (Erw. a). V/ann ist, er von der Ehefrau verursacht worden (Erw. b) ? Der Kläger verlangt in Verbindung mit seiner Ehe- ?heidungsklage Beteiligung der Beklagten am Rückschlag. Uber sein Vermögen hat er eine Aufstellung vorgelegt, nach welcher « dar zahlenmassige Rückschlag also rund 8000 Fr. beträgt. Dieser ist jedoch erheblich höher, weil der Kläger beim Verkauf seiner Liegenschaft -nämlich eines während der Ehe gebauten Zweifamilienhauses -
326 Familienrecht. N° 50. nicht den Katasterwert erzielen wird». In dieser Ver- mögensaufstellung ist die Fahrhabe des Klägers mit einem (( Wert von maximum 10,000 Fr.)} eingestellt, während der Kläger behauptet, seine bezüglichen Anschaffungen belaufen sich insgesamt auf mindestens 18,000 Fr. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat am 22. April 1932 das erwähnte Klagebegehren im Betrage von 2000 Fr. zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abwei- sung des erwähnten Klagebegehrens. Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten begründet erklärt aus den Gründen: Der Kläger bestreitet nicht, sein Eigengut in vollem Umfange zurückerhalten zu haben, näJnlich was er an Vermögen in die Ehe eingebracht hat bezw. was nach dem Grundsatze der dinglichen Subrogation an dessen Stelle getreten ist. Einen Rückschlag des. ehelichen Ver- mögens im Betrage von 8000 Fr. (bezw. allfällig mehr) kann er nur insofern behaupten, als das für 18.000 Fr. angeschaffte Mobiliar heute nuimehr einen Wert von 10,000 Fr. habe (und als auch die Liegenschaft nicht um den offiziellen Schätzungswert verkäuflich wäre). Allein Rückschlag im Sinne der Art .. 154 Abs. 2 und 214 Abs. 2 ZGB ist nur eine Minderung in der Substanz, nicht jede Minderung im Werte des ehelichen Vermögens und speziell des Mannesgutes, ebensowenig wie nicht ein blosser Mehrwert des noch vorhandenen und in natura zurück- zunehmenden Mannes-oder Frauengutes einen Vorschlag im Sinne der einschlägigen Bestimmungen ausmacht. Andernfalls könnte nicht nur jeder Ehegatte vom allfäl- ligen Mehrwert des vom andern eingebrachten und noch vorhandenen bezw. in natura zurückzunehmenden Ver- mögens profitieren -welcher Gedanke zwar der Güter- gemeinschaft zu Grunde liegt und zum Teil auch der Familienrecht .• No 50. 327 Gütereinheit, soweit sie bei der Güterverbindung zur Verwirklichung gelangt, aber gerade bei der Scheidung durch Art. 154 Abs. 1 ZGB ausgeschaltet werden will -, sondern müsste der Ehemann für den Minderwert des eingebrachten Frauengutes ejnstehen, auch soweit er durch sorgfältige Verwaltung nicht zu vermeiden war; dies ist aber wiederholt abgelehnt worden (BGE 40 II S. 172, 41 II S. 332; vgl. auch 52 II S. 423). Mit seinem Begehren um Teilnahme der Beklagten am Rückschlage zielt der Kläger denn auch auf nichts anderes als darauf ab, dass die Beklagte ihm einen Teil des Minderwertes seines Eigengutes ersetze, wovon jedoch von vornherein deswegen keine Rede sein kann, weil solcher Minderwert eben gar kein Rückschlag im Sinne des ZGB ist. Hievon abgesehen setzt die Beteiligung der Ehefrau am Rückschlag voraus, dass sie den Rückschlag verursacht hat. Allein wenn der Ehemann zur Befriedigung häus- licher Bedürfnisse der Ehegemeinschaft Sachwerte an- schafft, die nicht leicht oder nur unvorteilhaft wieder versilbert werden können, so hat er selbst und nicht die Ehefrau den daherigen Minderwert an seinem Vermögen verursacht, gleichgültig ob er es aus eigenem Antriebe getan naben mag oder um Wünschen der Ehefrau Rech- nung zu tragen, und gleichgültig, auf welche Weise solche Wünsche angel?racht und durchgesetzt worden sein mögen. Das durch Art. 154 ZGB verfolgte Ziel, « soweit als möglich die ökonomischen Verhältnisse der Ehegatten vor Ab- schluss der Ehe wieder herzustellen) (vgl. BGE 47 II S. 129), kann eben nicht mehr erreicht werden, insoweit der Ehemann während der Ehe ohne Not Massn8.hmen getroffen hat, die eine erhebliche Änderung in seinem Vermögensstande zur Folge hatten. Dass die laufenden Haushaltungsausgaben (im weitesten Sinne des Wortes) etwa nicht aus dem laufenden Einkommen des Klägers haben bestritten werden können, behauptet dieser eigent- lich selbst nicht, da. er einen Rückschlag ja nur aus dem Minderwert seiner Sachgüter herleiten will, und lässt sich
328 Familienrecht. N° 61. auch den Akten nicht in genügender Weise entnehmen. Sofern aber wirklich die Vermögenssubstanz gemindert, m. a. \V. eingebrachtes Vermögen verbraucht worden sein sollte, ohne dass ein Ersatz dafür im ehelichen Vermögen vorhanden wäre, so könnte eine die Ersatzpflicht der Ehefrau rechtfertigende Verursachung durch sie ebenfalls noch nicht in Umständen der angedeuteten Art gefunden werden, sondern nur in übermässigen, die Einkünfte übersteigenden Aufwendungen, für welche sie und nicht den Ehemann die Verantwortlichkeit trifft, oder denen sich der Ehemann bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau nicht entziehen konnte. In dieser Beziehung kämen höchstens die Aufwendungen an Hei- lungskosten, insbesondere für Kuraufenthalt der Beklag- ten im :ßetrage von 1000 Fr. in Betracht, denen aber das schöne Einkommen des Klägers gewachsen gewesen sein dürfte, wie er denn ja auch nicht unter diesem Gesichts- punkte einen Rückschlag behauptet. 51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. September 1932 i. S. Killer gegen Gemeinderat und OrtsbÜIgergemeinde Münohwüen. Ver w a n d t e nun t e r s t ü t z u n g. Art. 329 ZGB. Recht des lmterstützenden Gemeinwesens, für bereits geleistete Unterstützungen vom Pflichtlgen Ersatz zu verlangen: Erw. 2. Legitimation für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches: Erw. 1. Kein Anspruch des Pflichtigen auf Befreiung, wenn die verlangten Beiträge nur durch Inanspruchnahme der Substanz seines Vermögens geleistet ","erden können: Erw. 2 und 3. A. --Die im Februar 1931 von ihrem Ehemanne Gürtler geschiedene Tochter des Beklagten ist seit 1926 wegen Geisteskrankheit in der Heil-und Pflegeanstalt Königsfelden versorgt. Für die daraus entstandenen Kosten, welche sich von 1931 an auf 120 Fr. im Monat belaufen, ist bisher die Heimatgemeinde der Versorgten, Famili{'nro~ht. No 61. 329 die Klägersphaft, aufgekommen. Mit der vorliegenden Klage macht nun die Gemeinde die Unterstützungspflicht des Vaters geltend und verlangt, dass dieser zur Rück- erstattung der bis Ende 1930 aufgelaufenen Kosten in Höhe von 5318 Fr. 55 ets., sowie zum Ersatz:der künftig entstehenden Versorgungskosten verpflichtet werde. B. -Mit Urteil vom 20. Mai 1932 hat das Obergericht des Kantons Aargau den Beklagten verpflichtet, der Gemeinde MÜllchwilen 5318 Fr. 55 ets. zu bezahlen und ferner dem Gemeinderat Münchwilen 2/3 der vom 1. J a- nuar 1931 an entstehenden Versorgungskosten zu ersetzen, im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Unterstützungs- verpflichtet sei in erster Linie der erwachsene Sohn der Versorgten; da dieser aber kein Vermögen habe und nur ~~n bescheidenes Einkommen, könne ihm lediglich die Ubernahme von 1/3 der Versorgungskosten zugemutet werden. Für den Rest habe dagegen der Beklagte ein- zustehen: Dieser besitze ein schuldenfreies landwirtschaft-- liches Gewerbe im Schätzungswert von 80,300 Fr. und versteuere daneben noch 2000 Fr. an Kapital. Aus der Verpachtung des Gutes ziehe er jährlich 2400 Fr., wovon er dem Pächter, seinem Sohn, für Kost und Logis für sich und seine Frau jährlich 1200 Fr. bezahle. Unter diesen Umständen werde der 71jährige Beklagte durch die zugemuteten Leistungen in seiner wirtschaftlichen Existenz nicht bedroht. -Nach aargauischem Hecht stehe der Ersatzanspruch der Ortsbürgergemeinde zu, welche die Unterstützung gewährt habe; der Unter- 8tützungsanspruch dagegen sei von der Armenbehörde, d. h. nach aargauischem Recht vom heimatlichen Gemein- derat geltend zu machen. Die Legitimation der Kläger- schaft sei daher gegeben. O. -Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Begehren auf Rückerstattung von 5318 Fr. 55 ets. abzu- weisen und den Anteil des Beklagten an den künftigen Versorgungskosten auf die Hälfte herabzusetzen. AB 58 II -1932 23
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