BGE 58 II 266
BGE 58 II 266Bge16.04.1920Originalquelle öffnen →
266 . Erfindungsschutz. N0 45. v. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 45. Urteil der I. ZivUa.bteilung vom 1. Juni 1982 i. S. Erügger 8G Oie gegen nürlimann. Pa t e'n t ver let z un g s kl a ge. Spulmaschine und Spule. Einheit der Erfindung. Für die Definition der Erfindung genügt es, wenn aus dem Patentanspruch ersichtlich ist, dass ihre ,einzelnen Teile im Hinblick auf ihr Zusammen- wirken zur Erzielung des Nutzeffektes und nicht zufällig besonders ausgestaltet worden sind. Pat.·Ges. Art. 5 Aha. I, 2 und 3, 6 Abs. 1 und 16 Ziff. 8. (Erw. 1). Bejahung der Erfindungshöhe einer Spulmaschine mit loser Antriebsverbindung. Erteilung des deutschen Reichspatentes. Pat. Ges. Art. 16 Ziff. 1 (Erw. 2). Neuheitszerstörung bei einer Kombinationserfindung : Es kommt auf die Neuheit der Kombination an. Pat. Ges. Art. 4, 16 Ziff.4 (Erw.3). Eine Patentverletzung liegt nicht im Vertrieb von besonders ausgestalteten (mit Rillen versehenen) Spulen, ~wenn diese Ausgestaltung nicht nur den Zweck erfüllt, der ihr innerhalb der Kombination der Klägerin zukommt. Pat. Ges. Art. 38 (Erw.4). A. -Die Klägerin, Firma Brügger & Cle in Horgen reichte am 15. Dezember 1921 beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum ein Patentgesuch für die Erfindung einer Spulmaschine ein, für das die Patentschrift am
Erfindungsschutz. N0 45. wird ausser Betrieb gebracht, während sich die Antriebs- welle weiter dreht. Das ist die weitere Besonderheit dieses Patentes NI'. 99,497 ; bei einer Störung in der Fadenab- . gabe, wenn der Faden reisst oder zu stark gespannt wird, wirkt die Abstellvorrichtung auf einen federnden Lager- zapfen und die bei den Konussen vorhandene Kuppelung von Antriebswelle und Spule wird gelöst, was eben erlaubt, die Spule sofort zum Stillstand zu bringen. Im Jahre 1927 vernahm die Klägerin, dass die Waldeck'- sche Holzspulenfabrik Heinrich Meier in Twiste (Deutsch- land) Spulen vertrieb, welche an ihren Enden die für die klägerische Maschine geeignete Rille aufwiesen. Vor- stellungen der Klägerln, die Fabrik möge diese Herstellung unterlassen, blieben erfolglos. Ein Jahr später nahm die Klägerin wahr, dass die _Waldeck'sche Holzspulenfabrik Heinrich Meier in Twiste ihr Erzeugnis durch den schwei- zerischen Vertreter, den Beklagten Fritz HürIimann in Männedorf, auch in der Schweiz verkaufte. Eine Straf- untersuchung gegen Hürlimann wegen Verletzung der Patentrechte der Klägerin wurde durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft Meilen vom 14. Juni 1929, auf dem Rekursweg durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigt, wieder eingestellt. B. -Am 5. Mai 1930 hat die Firma Brügger & eie gegen Fritz Hürlimann folgende Klage e~hoben : « 1. Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1000 Fr. nebst 5 % Zinz seit 7. Januar 1930 als Schadenersatz -wegen Patentverletzung zu bezahlen 1 2. Ist festzustellen, dass die Herstellung und der Ver- trieb von Spulen, die mit der sogenannten Brüggerrille versehen sind, und wie sie die Beklagte vertrieben hat, gegen die schweizerischen Patente NI'. 99,497 und Nr. 114,215 der Klägerin verstossen ? 3. Ist dem Beklagten zu untersagen, weiterhin Spulen mit der sogenannten Brüggerrille zu vertreiben ? » G. -Nach Einholung eines Expertenberichtes von Ingenieur Egli in Baden hat das Handelsgericht des Kan- Erfindungsschutz. N0 45. 269 tons Zürich die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 1931 abgewiesen. D. -Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin den Be:mfungsweg beschritten. E.- F.- Da8 Bunde8ge:rickt zieht in Erwägung :
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Erfindungsschutz. N° 45.
teile der Maschine gemäas Art. 642 ZGB sind. Ob eine
einzige
Erfindung vorliegt oder ob es sich um deren mehrere
handelt, beurteilt sich nämlich nicht nach sachenrecht-
lichen Kriterien, sondern
nach patentrechtlichen. Eine
einzige
Erfindung kann auch vorhanden sem,. wenn ihre
Ausführung in einer Mehrheit von Sachen ht, sofern
nur ein einheitlicher Erfindungsgedanke zu Grunde liegt.
Wenn
der Beklagte mit seiner Behauptung, im Patent-
anspruch der Klägerin werde nur von der Spulmaschine
gesprochen,
nicht auch von den Spulen, sagen wollte,
der Ausdruck Spulmaschine umfasse nicht auch die
sachenrechtlich selbständigen
Spulen, so ist die Behaup-
tung also unerheblich, und es wäre auch durchaus über-
flüssig gewesen, wenn die
Klägerin z. B. eine «Spul-
maschine mit Spulen» .zum Patent angemeldet hätte.
Darüber kann kein Zweifel bestehen, sobald man sich
vergegenwärtigt, dass hier
unter einer Spulmaschine eben
keine Sache, sondern eine Erfindung, eine Lösung eines-
technischen
Problems zu verstehen ist: Dass nun der
Erfindungsgedanke aber ein einheitlicher im Sinne des
Art. 6 des Patentgesetzes ist, liegt auf der Hand; die
Spule ist nur wegen der Einwirkung von Seiten der Ma-
schine besonders ausgestaltet, und diese Ausgetaltung
erfüllt selbst keinen besondern Zweck; umgekehrt ist
die Erfindung ohne die Spule mit der konusförmigen
Rille kein abgeschlossenes Ganzes, sondern
ein Torso.
Ist der Standpunkt des Behlagten, es handle sich allen-
falls
Um zwei verschiedene Erfindungen, abzulehnen, so
frägt es sich nun immerhin, ob durch den Patentanspruch
bei richtiger Auslegung auch die besondere Ausgestaltung
der Konusse, die eine besondere konzentrische Kerbung
der Spulenenden erfordert, mitgedeckt sei. Diese Frage
ist mit dem Handelsgericht zu bejahen. Auch nach dem
schweizerischen Recht genügt es, wenn aus dem Patent-
anspruch ersichtlich ist, dass die Einzelteile im Hinblick
auf das Zusammenwirken zur Erzielung des Nutzeffektes
der Erfindung, und nicht zufällig oder aus Spielerei, be-
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sonders ausgestaltet worden sind (vgI. ISAY, Patentgesetz,
4. Auf I. S. 202 ff.). Hier ergibt sich aus dem Anspruch,
dass die Antriebswelle
an ihren beiden Enden mit Friktions-
konusscheiben versehen ist, welche die Spulen an deren
entsprechenden Gegenkonussen
angreifen; es zeigt sich
also
in eindeutiger Weise, dass damit die lose Friktions-
antriebsverbindung geschaffen werden sollte
und dass die
besondere Konstruktion der Spulenenden den gleichen
Zweck erfüllt, wie die konische Ausgestaltung
der Frik-
tionsscheiben der Triebwelle ; beide, Friktionsscheibe
und Spulenende unterstehen dem Schutze des Patentes.
Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des
Bundesgerichtes
vom 10.-25. Februar 1931 in Sachen
Basler A.-G. gegen Jaquet A.-G. (BGE 57 II S. 222 ff.)
tut nichts zur Sache, weil bei jener Kombinationserfindung
einzelne Elemente des Zusammenwirkens
im Patent-
anspruch nicht einmal erwähnt worden waren.
Es steht demnach fest, dass das Patent der Klägerin
nicht nur nicht nichtig ist (PatG Art. 16 Zuf.8), indem
der Patentanspruch eine durchaus klare Definition gibt,
sondern
dass auch die Ausgestaltung der Spulen unter
seinen Schutz fällt. Eine Unklarheit der Definition im
Sinne des Art. 16 Zuf.8 des Gesetzes hat übrigens, im
Gegensatz zum Beklagten, auch keiner der Experten
auszusetzenghabt.
2. -Der Beklagte hat auch die Erfindungsh~he der
Spulmaschine der Klägerin in Abrede gestellt. Nach
dieser Richtung ist jedoch ebenfalls den Erwägungen des
Handelsgerichtes beizupflichten,
das den Erfindungs-
charakter bejaht und die Einrede auf GrUnd von Art. 16
Zuf. I des Patentgesetzes abgewiesen hat. Die Lösung
des
Problems der Antriebsverbindung durch Einführung,
bezw.
Übertragung des losen Systems und die besondere
Ausgestaltung
der Enden von Triebwelle und Spule
beruhte zweifellos auf einer originellen, schöpferischen
Idee und erschöpfte sich nicht in einer naheliegenden hand-
werksmäasigen Verbesserung. Das Bundesgericht ist schon
272 Erfindungsschutz. No 45. dazu gelangt, auch den Erfindungscharakter kleiner, praktisch brauchbarer Mechaniken zu bejahen, auch wenn keine grosse Erfindungsidee dazu notwendig war (BGE 58 II S. 57 H.) ; im vorliegenden Fall muss nun der Klä- gerin eingeräumt werden, dass es sich sogar um einen bedeutenden Gedanken von grosser Tragweite für das betreffende Gebiet handelt. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes muss sodann eine Bestätigung der Erfindungshöhe darin gesehen werden, dass das deutsche Reichspatentamt, das bekanntlich ein sorgfältiges Prüfungsverfahren kennt, das Patent ebenfalls erteilt hat (BGE 58 II S. 80). Mit Fug hat die Vorinstanz die Ausführungen des Reichspatentamtes in der Erteilungs- akte zur Unterstützung ihrer Erwägungen herbeigezogen. Das Patentamt hat zu diesem Streitpunkt bemerkt: « Die Neuerung der· angemeldeten Spulmaschine gemäss dem Hauptanspruch besteht im wesentlichen in einer besonderen Lagerung der zu bewickelnden Spulen. Dar- nach werden die Spulen beiderseits mit ihren kegelför- migen Enden in Konussen gehalten, deren einer den Reibungsantrieb und deren anderer die' federnde An- pressung vermittelt. Diese Lagerung ermöglicht ein leichtes, zentrisches Einlegen der Spulen ohne sonstige Hilfsmittel, z. B. Stahlfederspindeln.. .. Sie ermöglicht ferner ein Spulen besonders schwacher Garne, weil die Reibung zwischen den glatten Konussen leicht nachge- bend ist. « Das Reichspatentamt hatte die Ansprüche freilich nicht zugelassen, so wie sie eingereicht worden waren. Die Klägerin hatte im Ganzen vier Ansprüche angemeldet, wovon jedoch der zweite und der vierte in diesem Zusammenhang obne Belang sind; Anspruch 1 umfasste die Erfindung als Ganzes, ähnlich dem Haupt- anspruch des schweizerischen Patentes, und Anspruch 3 . lautete: « Spulmaschine nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Stirnflächen der Spulen konisch ausgebildet sind und in den entsprechenden Gegenkonus ibrer Lager passen». Dieser dritte Anspruch wurde durch Erfindungsschutz. No 45. 273 das Reichspatentamt zurückgewiesen, und die Klägerin fügte sich schliesslich, nachdem sie anfänglich darauf hatte beharren wollen. Allein der Beklagte leitet aus diesen Vorgängen zu Unrecht ab, das deutsche Patent babe gerade die Ausgestaltung der Spulenenden als nicht erfinderisch bezeichnet und die Klägerin habe sich unter- worfen. Diese Behauptung ist deshalb unrichtig, weil das Motiv der Abweisung dieses Anspruches durch das Patent- amt ein anderes war: Das Patentamt hatte ausdrücklich geantwortet: « Der ursprüngliche Anspruch 3 ist nicht gewährbar, da er gegenüber dem Anspruch 1 kein erfin- derisches Mehr enthält, bezw. nur eine selbstverständliche Massnahme bringt, die eine patentwürdige Erfindung nicht darstellt )}. Anspruch 3 war also lediglich zurück- gewiesen worden, weil er neben Anspruch }. überflüssig war. 'Die Antwort des Patentamtes bestätigt übrigens die Richtigkeit des oben in Erw.l Ausgeführten; dass nämlich auch die Gestaltung des Spulenendes « selbstver- ständlich)} dem Schutze unterstellt ist. Scbliesslich mag darauf hingewiesen werden, dass auch der Gerichtsexperte Egli implicite die Frage des Erfindungs- charakters bejaht hat, als etr die Frage der Neuheit untersucbt hat. 3. -.... Einer nähern Untersuchung bedarf dagegen die Frage der zerstörung der Neuheit durch das Schweizer Patent Nr. 5083 vom 22. April 1892. Es hat ein « Em- brayage magnetrque perfeotionne» zum Gegenstand, und sein Patentanspruch lautet, soweit er hier in Betracht fällt, folgendermassen : « Un embrayage magnetique ca- racterise par un disque 3 en matiere magnetique caIe sur l'extremite de l'un des arbres a accoupler et m~ d'une cavite circulaire concentrique 4, dans la quelle est loge UD solenoide 5 destine a produire l'aimantation du disque 3 et par un autre disque 13 rendu solidaire de l'extremite de l'autre arbre a accoupler mais pouvant se deplacer longi- tudinalement sur celui-ci, disque dont la peripherie est taillee en forme de double biseau, de maniere a pouvoir
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penetrer dans un longement de meme forme en section
transversale
menage dans le disque-moteur 3.»
Dazu hat der Gerichtsexperte Egli ausgeführt: {( Das
Schweizer Patent 5083 schützt eine elektromagnetische
Kuppelung, die
durch Unterbrechung oder Schliessung
des magnetischen Feldes gelöst
oder gekuppelt wird. Diese
Kuppelung findet überall
da Anwendung, wo eine Kraft-
übertragung von Antriebsmaschinen oder Transmissionen
auf Arbeitsmaschinen in Frage kommt und bildet somit
ein unabhängiges, allgemeines Maschinenelement. Bei der
Tatsache, wouarch die durch das Schweizer Patent 5083
vom Jahre 1892 bekannt gewordene Kuppelung mit
konzentrischer Rille einerseits und ein Solenoid anderseits
durch Vrfall des obigen Patentes Allgemeingut geworden
ist,
kann bei neutraler :Beurteilung die Anwendung von
Friktionskonusscheiben mit entsprechenden Gegenko-
nussen laut Schweizer Patent 99,497 vom Jahre 1921 nicht
mehr als Neuheit im Sinne des Patentgesetzes bezeichnet
werden.
»
Das Handelsgericht hat sich diesen Ausfhrungen ange-
schlossen. Wesentlich sei
die Übereinstimmung der
Kuppelungseinrichtung, unwesentlich der Unterschied der
Federkraft von der elektromagnetiSchen. Die Besonderheit -
der Kraft, welche die Friktion bewirke, erfordere keinen
Unterschied
in der Konstruktion der Kuppelungsvorrich-
tung hinsichtlich der Ausgestaltung und Kombination
der Einzelteile, deren Neuheit hier in Frage stehe. Die
Neuheit müsse deshalb als zerstört betrachtet werden.
Diesen Erwägungen
kann jedoch nicht zugestimmt
werden, denn sie widersprechen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
über die Neuheit von Kombinations-
erfindungen
und werden dem Wesen derselben nicht
gerecht. Eine Kombination liegt vor, wenn mehrere
Arbeitsmittel
oder Verfahren gemeinschaftlich zu einem
einheitlichen Zweck
miteinander wirken sollen (BGE 57 II
S. 228 ; 58 II S. 61). Dass man es im vorliegenden Fan
mit einer solchen Kombinationserfindung zu tun hat,
Erfindungsschutz. No -45.
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steht. ausser Zweifel. Kombinationselemente sind die
Abstellvorrichtung
und die laut Expertenbericht schon
bekannte lose Kuppelung mit Konus und Gegenkonus,
und der einheitliche Zweck des Zusammenwirkens dieser
lemente besteht in dem Anhalten der Spule bei Störungen
III der Fadenabgabe, auch bei schwachen Garnen, trotz
Fortsetzung der Rotation durch die Triebwellen. Der
Schutz eines solchen Kombinationspatentes erstreckt sich
.auf alle Elemente, gleichgültig
ob alle, einzelne oder keine
schon
bekannt gewesen seien, vorausgesetzt nur, dass der
Kombination Erfindungscharakter zukommt. Der Ex-
perte Egli setzt sich in einen Widerspruch mit sich selber,
wenn
er einerseits das Patent als ein Kombinationspatent
bezeichnet, anderseits aber schon wegen der Wiederholung
eines Elementes aus Patent 5083 die Neuheit als zerstört
ansieht.
Der gleiche Widerspruch ist dem Handelsgericht
unterlaufen.
Das Bundesgericht bat schon in Sachen
Fr. Sauter A.-G. gegen Bretscher & Cie (BGE 58 II S. 59 ff.)
in eingehenden Erwägungen, auf die hier hingewiesen
werden soll,
erkannt, dass es bei einer Kombinationser-
findung
nicht nur auf die Neuheit der Elemente und den
Erfindgscharakter der Vereinigung ankommt, sondern
auch auf die Neuheit der Kombination, und dass diese
Neuheit auch dann zu bejahen ist, wenn die Elemente bei
verschiedenen. Patenten zerstreut schon vorgekommen
sind.
Wenn der. Experte Egli ausführt, das Kuppelungs-
system sei ein allgemeines, unabhängiges Maschinenele-
ment, das überall da Anwendung finde, wo es sich darum
handle, Kraft von Antriebsmaschinen oder Transmissionen
auf Arbeitsmaschinen zu übertragen, ist damit die Neuheit
der Kombination Doch nicht widerlegt. Die Oegenbe-
merkungen von Blum & Co zur gerichtlichen Expertise
weisen
mit Recht darauf hin, dass das Patent der Klägerin
eine
ganz besondere Antriebsverbindung schützt, nämlich
einer Spule mit der Triebwelle einer spindellosen Spul-
maschine, wobei die immer wieder auszuwechselnden
Spulen einen Teil
der Antriebsverbindung bilden; ein
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Gedanke dem Egli selbst in seiner nachträglichen Erläu-
terung seines Gutachtens gerecht zu werden versucht, wenn
er ausführt, dass die Patentfähigkeit durch eine neue
Anwendungsart der an sich bekannten Kupplungsart
nicht ausgeschlossen werde. Vor allen Dingen aber haben
Blum & Co mit Fug bemerkt, dass die Kuppelungseinrich-
tung eben im Zusammenhang mit der Arretiervorrichtung
verwendet wird, um die Spule selbsttätig anzuhalten,
ein Gedanke, der sonst auch dem Experten Egli durchaus
nicht entgangen ist, wenn er ausführt : «Als Neuheit ...
kommt lediglich. die Kombination von Ursache und Aus-
wirkung
in der Betätigung der Kuppelung mit Friktions-
konusscheibe in Betracht, in der Weise, dass die Friktions-
konusscheiben der Spulmaschine durch die im Patent
beschriebene Vorrichtung-bei zu grossem Fadenzug infolge
Hängenbleibens
des Fadens auf dem Haspel gelöst werden
und die Spule automatisch zum Stillstand kommt.
Die Frage der ,Neuheit der ganzen Kombination ist
eigentlich nicht streitig, wie aus den eben zitierten Äus-
serungen des Gerichtsexperten hervorgeht .. Aber auch der
Erfindungscharakter des Ganzen kann nicht zweifelhaft
sein, wie schon
angedeutet wurde. Schliesslich ist auch
an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass das deutsche
Reichspatentamt das Patent nicht erteilt hätte, wenn es
die
Kombination als solche nicht als neu angesehen hätte.
4. -Es erhebt sich nun fe.t:ner die Frage, ob der Ver-
trieb von Spulen mit konischer Rille, wie sie beim System
der Klägerin verwendet werden, eine Verletzung ihres
Patentes 99,497 bedeutet. Der gerichtliche Experte Egli
hat darüber ausgeführt: <. In Anbetracht der erteilten
zwei Patente (Schweizer Patent 99,497 und deutsches
Patent 399,809), die beide die Friktionsscheiben der
Spulenantriebswelle und die entsprechenden an den Spulen
angeordneten Gegenkonusse ohne die Ausführungsform
der Jetztern zu präzisieren, in den Patentansprüchen ent-
halten, so ist es unzweifelhaft ein Verstoss gegen die zwei
Patente, wenn ausser dem Patentinhaber Spulen hergestellt
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oder vertrieben werden, die in die Friktionsscheiben der
Spulenantriebswelle an den Brügger-Windmaschinen ein-
gesetzt werden können. Grundsätzlich ist es jedoch keine
Patentverletzung, Windspulen mit konzentrischer Rille
,uszuführen, oder in den Handel zu bringen, sofern diese
In der Ausführungsform und Dimensionierung nicht mit
dn Gegenkonussen der Brügger-Antriebsspindel überein-
stImmen, bezw. nicht in der Brügger-Windmaschine einge-
setzt werden können. » Die Vorinstanz ist jedoch in diesem
Punkt von der Ansicht des Experten abgewichen: die
Klägerin
beanspruche Patentschutz nicht für eine bestimm-
te Tiefe oder Breite der Kerbung oder einen bestimmten
Durchmesser der Rille, geschützt sei nur die Gegenform
der Antriebsachsenenden, die kreisförmige Rille, für diese
bestehe
aber eben kein Patentschutz, da die Verwendung
althergebracht sei.
Der Beklagte kann sich nun aber nicht darauf berufen
dass er keine Spulmaschine herstelle oder vertreibe, sonde
nur einen. Teil .einer solchen, und zwar den Teil, der längst
bekannt Ist" die Spule mit konischer Rille. Was nämlich
längst bekannt ist, ist nicht die Spule mit der Rille, son-
dern,
a!lgemein gesprochen, die Verwendung von Kuppe-
lgsscheiben t konzentrischer Rille. Da nun die Spule
emen notwendIgen und wesentlichen Teil der geschützten
ombination .von Kuppelung und Abstellvorrichtung
bIldet, versteht es sich, dass auch sie geschützt ist und ohne
Verletzung des klägerischen Patentes nicht fabriziert oder
vertrieben werden kann. Auch Blum & Co haben in ihren
Bemerkungen zur gerichtlichen Expertise darauf hinge-
wiesen, dass beim Patent der Klägerin die immer wieder
auswechselbare
Spule einen Teil der Antriebsverbindtmg
bildet.
Allein
in der Herstellung und im Vertrieb von Spulen
mit konzentrischen Rillen könnte nur dann schlechthin
'eine Verletzung des klägerischen Patentes erblickt werden,
wenn diese
Form des Spulen endes keinen andern Zweck
erfüllen würde, als den, den sie in der Maschine der Klägerin
278 Erfindungsschutz. N° 45. hat. Das trifft jedoch nicht zu. Schon das mehrfach erwähnte Patent 5083 zeigt, dass die Rille auch ganz ein- faoh der Reibung zum Zwecke der Drehung der Arbeits- maschine dient, eine Rolle, die ihr auch beim Patent der Klägerin zukommt. Sodann hat der im Strafverfahren herbeigezogene Experte Zweifel eine weitere technische Aufgabe der Rille in der Herstellung eines gleichgewiohts- ausgleiches gesehen. Soweit nun die Rille solchen ausser- halb des geschützten Patentes liegenden Zwecken dient, kann man die Fabrikation und den Verkauf der Spulen nicht verbieten, da insofern von einer Verletzung nicht die Rede sein kann. Allein eine Unterscheidung zwischen dem geschützten und dem nicht geschützten Zwecke der Rille lässt sich nun in der Praxis nicht machen, sondern ~ur in der Theorie ; eine solche Unterscheidung ist auch dem gerichtlichen Experten nicht gelungen, sodass die Klage schliesslich doch abgewiesen werden muss und dem Beklagten die Herstellung der Spulen nicht untersagt werden kann. Insbesondere geht es nicht, an, für die Fälle eine besondere Kerbung (nach Breite und Tiefe) oder einen besondern Durchmesser positiv oder negativ vorzuschrei- ben, da die nähere Form der Kerbung nicht zum Patent gehört. Unter diesen Umständen bleibt die Klägerin darauf angewiesen, gegen allfällige Nachmacher oder NachahmeT der ganzen Maschine vorzugelJen ; die Klage gegen den- jenigen, der nur Spulen vertreibt, muss im Sinne der Motive abgewiesen werden, da sich die Spule mit konzentrischer Rille auch unabhängig von der Kombination mit der Abstellvorrichtung zweckmässig verwenden lässt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichtes des Kantons Zürich vOm 15. Dezember 1931 wird im Sinne der Erwägungen bestätigt. Erfindungsschutz. N0 46. 279 46. AuszUg aus dem Urteil der I. Zinlabteilung vom 9S. Juni 1939 i. S. « Orion ,. Automobilwerkstitten gegen Huber. P a t e n t ver 1 e t z u n g skI a g e. Die Einreichung von P r i • v a t gut ach t e n im Berufungsverfahren ist unzulässig (Änderung der Rechtsprechung). OG Art. 80 und 81. (Erw. 2.) Zerstörung der Neu h e i t der Erfindung eines Automobilkühlers durch Einfuhr und Verkehr von wenigen Autos mit gleicher Kühlerkonstruktion, wenn keine Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Konstruktion von Fachleuten überhaupt bemerkt worden ist. PatGes. Art. 4, 16 Ziff. 4. (Erw. 5.) Kleine Erfindungen haben keinen Anspruch auf Schutz der .Ä q u i val e n t e. (Erw. 6.) A. -Der klägerischen Genossenschaft, « Orlon» Auto- mobilwerksti.\tten, wurde am 18. August 1919/16. April 1920 das schweizerische Patent Nr. 84,842 für die Erfin- dung eines aus gewellten Lamellen gebildeten Kühlers, insbesondere für Automobile, erteilt. Der Hauptanspruch lautet : « Aus gewellten Lamellen gebildeter Kühler, insbeson- dere für Automobile, dessen Lamellen an den Stirnseiten ,des Kühlers zu Bildung Wasser führender Kanäle zu- sammengefügt sind, die zwischen sich Kanäle zum Durch- streichen der Kühlluft belassen, dadurch gekennzeichnet, dass an den Stirnseiten des Kühlers, wo die Lamellen zusammengefügt' sind, Distanzstreifen angebracht sind, die die zusammengefügten Lamellenteile zweier benach - barter Wasserkanäle miteinander verbinden und einen Zwischenraum zwischen zwei benachbarten Wasserkanä- len für den Luftdurchgang aufrechterhalten. » Die beiden Unteransprüche des Patentes lauten: « l. Aus gewellten Lamellen gebildeter Kühler nach dem Patentanspruche, dadurch gekennzeichnet, dass jeder DistaIlZstreifen der gewellten Form der Wasserkanäle, die die Distarizstreifen zu verbinden haben, angepasst sind. AB 118 n -1932 19
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