BGE 58 II 255
BGE 58 II 255Bge20.11.1932Originalquelle öffnen →
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Eisenbahnhaftpflicht. N° 43.
auf die Lohnzahlung gemäss Art. 335 OR Anspruoh
gehabt und dieser Anspruch gehe nach Art. 51 Absatz
2 OR demjenigen gegenüber der Bahn vor.
Dass der Arbeitgeber für die Folgen von Unfällen seiner
Angestellten versichert war, wie die Beklagte annimmt,
ist nicht richtig. Er war nur Versicherungsnehmer; die
Versicherung lantete zu Gunsten der Angestellten. Dagegen
hat tatsächlich er die Versioherungsleistung zum grösseren
Teil bezogen.
Ob und wie das mit den Leistungen zusam-
menhing, welche er an Remund während dessen vor-
übergehenden Arbeitsunfähigkeit
gemacht hatte und welche
die
Beklagte als Lohn bezeichnet, mag dahingestellt blei-
ben. Ebensogut wie Lohn
können diese Leistungen an
sich Vorschuss, Darlehen oder Schenkung gewesen sein.
Hatten sie Schenkungscharakter, so lag es in ihrer Be-
stimmung,
dem besohenkten Remund und nicht der
schadenersatzpflichtigen Bahn zugute zu. kommen (vgl.
BGE 52 II 392). Handelte es sich um Vorschüsse oder
Darlehen, so wurde Remund Sohuldner für diese Beträge,
so
dass sein Lohnausfall. ungedeckt blieJ:>. Die letztere
Auffassung
war offenbar diejenige der Parteien, da ja
Remund seine Forderung an die Beklagte dem Arbeit-
geber
im entsprechenden Umfange abtrat. Auf Art. 335
OR sodann kann sich die Bahn für die Ablehnung der
Schadenersatzpflicht schon deshalb nicht berufen, weil
diese Bestimmung
zum Sohutze des Arbeitnehmers auf-
gestellt· ist und nicht die Entlastung der schadenersatz-
pflichtigen Dritten bezweckt.
Es frägt sich darnach nur noch, ob nicht die Versi-
cherung der Inanspruchnahme der Beklagten entgegen-
stehe. Aber
auch das ist zu verneinen. Gemäss der von
der Vorinstanz zitierten konstanten bundesgerichtlichen
Reohtspreohung (BGE 10
139; 34 II 654; 36 II 192 ;
44
II 291 ; 49 II 370) sind Versioherungsleistungen auf
den Sohadenersatzanspruch des Geschädigten nur anre-
chenbar, wenn es sieh um Schadens-, nicht aber wenn
es sich um Personen versicherung handelt. Bei der Unfall-
Eisenbahnhaftpflicht. No 44.
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versicherung ergibt sich die Nichtanrechenbarkeit übrigens
e contrario schon aus Art. 13 EHG, wo für den -hier
nicht zutreffenden -Fall, dass die Eisenbahnunter-
nehmung an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge
beteiligt war, eine
Ausnahme statuiert ist. Ob die Prä-
mien vom Arbeitgeber oder vom Arbeiter bezahlt worden
sind, ist gleichgültig; auch wenn sie der Arbeitgeber
für den versicherten Arbeiter bezahlt hat, so war das
ebensowenig eine Leistung an die fremde Schadenersatz-
pflicht, wie wenn
der Lohn während der Arbeitsunfähigkeit
schenkungsweise weiter ausgerichtet wird.
Davon ist
das Bundesgericht entgegen der Annahme der Beklagten
stillschweigend schon in BGE 49 II 370 ausgegangen.
Erst recht keine Rolle spielt unter diesen Umständen,
dass effektiv der Arbeitsgeber die Versicherungsleistung
für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Remunds bezo-
gen und wie er sich mit diesem darüber auseinandergesetzt
hat.
44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1932
. S. La.ngenth-Jura.-Bahn gegen Xlä.ntachi.
Eis e n b ahn h a f t P f I ich t (Unfall eines 8-jährigen Kna-
ben) :
Kein Anspruch .der Bahn auf Anrechnung von Versioherungs ..
leistungen, wenn sie nicht selbst an der Bezahlung der betref-
fenden Prämien: oder Beiträge beteiligt war (Erw. 1).
Zulässig, der Schadensberechnung den Verdienst zu Grund zu
legen, den der noch nicht erwerbsfähige Verunfa.llte voraus-
sichtlich vom Eintritt der Volljährigkeit an erzielt hätte
(Erw. 2).
Rente oder Kapital Y Bemessung des Kapitals ohne Rücksicht
auf Sinken oder Steigen der Lebenskosten (Erw. 3).
Keine aktenwidrige Annahme, wenn Kausalzusammenha.ng im
Widerspruch zu einem technischen Gutachten bejaht wird
(Erw.4).
Art. 1, 3, 5, 8, 9 und 13 EHG.
A. -Ungefähr 30 Meter von der Station Aarwangen
entfernt steht an, der Strasse nach Langenthai das Primar-
256 Eisenbahnhaftpflicht. N° 44. schulhaus Aarwangen. Zwischen Gebäude und Strasse liegt eine ca. 3-4 Meter breite offene Terrasse, und dieser entlang zieht sich das Geleise der Beklagten. Den Schul- kindern ist es untersagt, den direkt auf die Strasse füh- renden Hauptausgang des Schulhauses zu benützen ; sie haben das Schulhaus durch eine auf der Bahnhofseite befindliche Seitentüre zu betreten und zu verlassen. Im März 1928 wurden in unmittelbarer Nähe des Schul- hauses Geleisearbeiten ausgeführt, zu welchem Zweck die Strasse auf eine kurze Strecke aufgegraben wurde. Am 19. März verliess der Zug No. 410, bestehend aus dem Motorwagen No. 12, fahrplanmässig um 11 Uhr 04 die Station Aarwangen, Richtung Langenthai ; Wagenführer war Fritz Schenk, Kondukteur Fritz Aeschlimann. Um die gleiche Zeit war Schulschluss ; die Schüler verliessen das Schulhaus durch die erwähnte Seitentüre, unter ihnen der 1920 geborene Kläger. Dabei sprang der Kläger, im Spiel mit Kameraden begriffen, auf die Strasse, wo er sich plötzlich gegenüber dem nach Angabe des Schenk mit 6-7 km Geschwindigkeit heranfahrenden Zug befand. Einer der mit den Geleisearbeiten beschäftigten Arbeiter rief ihm « Achtung») zu und versuchte dann, ihn zurück- zuziehen, jedoch ohne Erfolg. Schenk hörte di!3 Rufe, setzte aber Luft-und Handbremse erst in Bewegung, als oiIich die Rufe des Arbeiters wiederholten, sodass der Wagen erst in einer Entfernung von 19,5 m nach dem Zusammen- stoss zum Stehen kam ; die eiektrische Bremse will Schenk nicht in Funktion gesetzt haben, weil ihm deren Hand- habung nie gezeigt worden sei und weil er befürchtet habe, durch elektrische Bremsung die Maschine zu beschädigen. Der Kläger, der sich an einem Puffer des Wagens fest- geklammert hatte, geriet an der Stelle, wo der von den Arbeitern zwischen den Schienen ausgehobene Graben aufhörte, mit den Beinen unter die Schienenräumer ; er liess nun den Puffer los und wurde auf die Seite geschleu- dert, ungefähr 9,5 m von der Stelle des Zusammenstosses entfernt. Die Quetschung der Beine zwischen Schienen- Eisenbahnhaftpflieht. N° 44. 257 räumer und Strasse hatte schwere Verletzungen des Klägers zur Folge, deren Heilung einen Spitalaufenthalt von 13 Monaten erforderte; der linke Unterschenkel musste amputiert werden, ebenso die grosse Zehe am rechten Fuss. Die hieraus sich ergebende bleibende Erwerbsunfähigkeit schätzt der medizinische Experte unter Berücksichtigung der beim jugendlichen Alter des auf- geweckten und intelligenten Klägers rascher und ausgie- biger als bei Erwachsenen eintretenden Angewöhnung auf 40 %. B. -Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Beklagte auf Grund des EHG für die Folgen dieses Un- falles verantwortlich und verlangt
258 Eisenbahnhaftpflicht. N° 44. zu bezahlen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Wohl treffe den Kläger ein gewisses Verschulden, indem er sich unbesonnen· plötzlich in die Gefahrenzone der beklagten Bahn begeben habe; allein daneben falle sowohl die an jenem Ort bestehende besondere Gefährlichkeit der Bahnanlage (Benützung einer auch von Fussgängern begangenen Strasse) als auch ein Verschulden der Bahn- organe in Betracht : Die Nähe des Schulhauses, wo immer mit sorglosem Benehmen von Schülern zu rechnen sei, habe eine erhöhte Aufmerksamkeit des Bahnpersonals erfordert. Nun habe aber der Experte festgestellt, dass Schenk angesichts seiner unzulänglichen Ausbildung nur unter ständiger AufSicht eines geprüften Wagenführers hätte fungieren dürfen; tatsächlich habe es aber an einer solchen Aufsicht im kritischen Augenblick gefehlt. Und aus dem langen Bremsweg habe der Experte den Schluss gezogen, dass Schenk den Kopf verloren habe und seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei. Wohl führe der Experte dann weiter aus, der Unfall hätte sich infolge seiner Plötzlichkeit vermutlich auch ereignet, wenn der Wagen von einem fachkundigen Führer bedient worden wäre; allein da nach dem Gutachten der ordentliche Bremsweg bei Anwendung aller technischen Mittel nur 6-7 m resp. (bei Zugrundelegungder von Schenk selbst behaupteten Geschwindigkeit von nur 6-7 km) noch weniger betragen hätte, während Schenk einen solchen von 19,5 m gebraucht habe, wären doch die Folgen des -Unfalles sicher weniger nachteilig gewesen. Der Kausal- zusammenhang zwischen dem Verschulden des Schenk und dem Unfall sei daher zu bejahen. Eine grobe Fahr- lässigkeit des Schenk liege auch darin, dass er sich mit einem einmaligen Signal im Moment der Abfahrt begnügt habe, obwohl er wahrnahm, dass die Schüler gerade im Begriffe waren, das Schulhaus zu verlassen; es sei wahrscheinlich, dass durch wiederholte Signale, die angesichts der ört- lichen Verhältnisse geboten waren, der Unfall überhaupt vermieden worden wäre. Die Beklagte hafte daher auch Eisenbahnhaftpflicht. No 44. 259 aus Art. 8 EHG. Ein Verschulden der Gemeinde Aar- wangen könne im Fehlen eines Geländers zwischen Schul- haus und Strasse nicht gefunden werden. Mit Bezug auf - das Quantitativ führt die Vorinstanz, soweit heute noch von Bedeutung, aus : Die Beklagte habe keinen Anspruch darauf, dass die Zahlung von 2170 Fr., welche der Kläger auf Grund der Schülerversicherung von der Gemeinde an die Spitalkosten erhalten habe, in Anrechnung gebracht werde. Die Ermittlung des Erwerbsausfalles des Klägers biete infolge des jugendlichen Alters des Klägers, der noch keinen Erwerb habe, gewisse Schwierigkeiten. Da der Kläger geistig beweglich und intelligent sei, sei nicht anzunehmen, dass er seinen Lebensunterhalt z. B. als Handlanger würde verdienen müssen; doch bestehen viele Berufsarten, bei denen er durch seinen körperli<lhen Defekt nicht behindert werde. Die Annahme eines künf- tigen durchschnittlichen Jahreseinkommens von 4000 Fr. erscheine als angemessen, wobei vom 20. Alliersjahr des - Klägers auszugehen sei, in der Meinung, dass er vorher eine Lehrzeit absolvieren werde. Bei einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit von 40 % ergebe das einen jähr- lichen Ausfall von 1600, dem ein Kapitalbetrag von 29,456 Fr. entspreche. Grundsätzlich sei nicht eine Rente, sondern ein Kapital zuzusprechen; denn durch die bestehende Vormundschaft erscheine eine zweckmässige Verwendung des Kapitals als genügend gesichert, und zudem erlaube diese Entschädigungsart dem Kläger besser als eine Rente, sich auf einen geeigneten Beruf vorzube- reiten. Da indessen die Berechnung des Schadens vor- wiegend auf einer Hypothese beruhe und die sofortige Auszahlung eines Kapitals für den erst in vielen Jahren eintretenden Verdienstausfall einen grossen Vorteil be- deute, rechtfertige es sich, jene Summe auf 18,000 Fr. herabzusetzen. Das der Beklagten zur Last fallende Verschulden des Schenk lasse auch die Zusprechung einer Genugtuungssumme von 1000 Fr. als angezeigt erscheinen. Der dem Kläger erwachsene Schaden belaufe sich, zusam-
260 Eisenbahnhaftpflicht. No 44. men mit der Genugtuungssumme, auf insgesamt 23,472 Fr. 70 Cts. Mit Rücksicht auf das Mitverschulden des Klägers sei indessen die Ersatzpflicht gestützt auf Art. 5 EHG und im Hinblick auch auf Art. 54 OR auf 18,000 Fr. herab- zusetzen. Zinsen habe die Beklagte vom Unfalltage an anerkannt. D. -Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte recht- zeitig e Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, , 1) die dem Kläger zugesprochene Entschädigung ange- messen herabzusetzen, 2) diese Entschädigung nicht in Form eines Kapitals, ondern, mit Ausnahme des Ersatzes der Heilungskosten, m Form von jährlichen Renten auszurichten, event. die Auszahlung des Kapitals auf das 18. Altersjahr des Klägers hinauszuschieben, 3) die dem Kläger zugesprochene Prozessentschädigung angemessen herabzusetzen mit Rücksicht auf das hohe Vergleichsange bot der Beklagten. Der Kläger liess Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils beantragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
262 Eisenbahnhaftpflicht. N° 44. auf das Verhältnis zwischen Bahn und Geschädigtem keinen Einfluss auszuüben. Ob aber überhaupt Regress- anspruche der Beklagten gegenüber der Gemeinde bestehen, ist nicht Gegenstand dieses Prozesses. 2. -Die von der Vorinstanz geschützten Posten von . 54 Fr. für eine Arztrechnung, 7 Fr. 70 Cts. für Fahraus- lagen und 1956 Fr. für Prothesen und deren Reparatur, sind von der Beklagten vor Bundesgericht nicht mehr berÜhrt worden, sodass kein Anlass besteht, sie eingehen- der zu erörtern ; es kann in diesem Punkte ohne weiteres der Begründung der Vorinstanz beigetreten werden. Die Feststellung sodann, der Kläger habe durch den Unfall eine bleibende Verminderung seiner Erwerbsfähig- keit von 40 % erlitten, ist tatsächlicher Natur, von der Beklagten nicht als aktenwidrig angefochten und. daher für das Bundesgericht verbindlich. Dass die Vorinstanz der Schadensberechnung grundsätzlich den Jahresverdienst zu Grunde gelegt hat, den der (heute noch nicht erwerbs- fähige) Kläger nach dem normalen Verlauf der Dinge vom Eintritt der Volljährigkeit an vermutlich erzielt hätte, ist nicht bundesrechtswidrig, sondern entspricht der Gerichts- praxis (vgl. BGE 33 TI 600). Die Ansetzung dieses vermut- lichen Einkommens auf 4000 Fr. ist in der Hauptsache eine Ermessensangelegenheit ; für das Bundesgericht be- steht keine Veranlassung, vom Entscheid der kantonalen Instanz abzuweichen, zumal die Beklagte nach dieser Richtung ebenfalls keine -wenigstens keine ausdrück- lichen - Ein~endungen mehr erhoben hat. 3. -Ob nun auf dieser Grundlage die Entschädigung in Form eines Kapitals oder einer Rente auszurichten sei, stellt das Gesetz dem freien Ermessen des Richters anheim, der dabei den Umständen des einzelnen Falles Rechnung zu tragen hat. Wohl besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Unfall die Prognose für die Lebenserwartung des Klägers ver- schlechtert habe (vgl. BGE 53 11 428). Allein es kann nicht übersehen werden, dass ein Kapital, auch wenn es Eisenbahnhaftpflicht. No 44. 263 dabei zum Teil aufgebraucht wird, dem Kläger ermöglicht, sich eine bessere Berufsausbildung zu leisten und auf diese Weise trotz seinem körperlichen Mangel doch auf dasjenige Einkommen zu gelangen, das er sonst bei weniger guter Ausbildung, aber im Genuss der körperlichen lntegrität erzielt hätte. Es ist aber klar, dass darin eine vollkom- menere Wiedergutmachung des Schadens liegt, als wenn der mittellose Kläger mit seinem Defekt eine untergeord- nete Beschäftigung ergreifen müsste und daneben jedes Jahr noch einen gewissen Barzuschuss beziehen könnte. Da er, wie aus den Akten hervorgeht, einen geschäfts- kundigen Vormund hat, besteht auch hinreichende Gewähr dafür; dass das Kapital zweckmässig verwaltet und ver- wendet wird. Diesen lnteressen des Geschädigten gegen- über müssen diejenigen der Bahnunternehrnung, welche eine Rentenverpflichtung als weniger drückend empfinden würde, zurücktreten. Gegen den für die Kapitalisierung gewählten Zinsfuss von 4 % % sind von der Beklagten keine Einwendungen erhoben worden. Bei diesem Zinsfuss entspricht einer jährlichen Erwerbseinbusse von 1600 Fr. bei Beginn der Erwerbsperiode (20. Altersjahr des Klägers) ein Kapital von 29,456 Fr. lndern die Vorinstanz statt dessen 'nur 18,000 Fr. in Rechnung stellte, hat sie nicht nur der in der Tat vorhandenen, aber nicht vermeidbaren Unsicher- heit einzelner der Schadensberechnung zu Grunde gelegter Annahmen (Höhe des Erwerbsausfalls, Möglichkeit eines Todes des Klägers vor Erreichung des 20. Altersjahres), wie auch dem Vorteile der Kapitalabfindung ausreichend Rechnung getragen, sondern auch dem Umstand, dass der Kläger schon in einem Zeitpunkt über das Kapital wird verfügen können, in welchem ein Erwerbsausfall tatsächlich noch nicht eingetreten ist. lnsbesondere be- steht kein Anlass, eine weitere Reduktion vorzunehmen mit Rücksicht darauf, dass die Lebenskosten gegenwärtig sich in absteigender Linie bewegen; denn einmal lässt sich heute weder Ausmass noch Dauer dieser Bewegung AS 68 Ir -1932 18
264 Eisenbahnhaftpflicht. N° 44.
einigermassen zuverlässig übersehen, und zudem wird ein
durch geringere Lebenshaltungskosten erzielter Gewinn in
der Hauptsache wieder aufgewogen durch die gleichzeitige,
wenn nicht vorauseilende Herabsetzung des Kapitalzinses,
d. h. eine Verminderung des Vermögensertrages.
4. -Auch der Genugtuungsanspruch des Klägers ist
begründet. Auf Grund der Feststellungen der Vorinstru:z
über das Verhalten des Wagenführers Schenk hat dIe
Beklagte nicht nur ein Verschulden des Schenk zu
vertreten, vielmehr fällt ihr selbst insofern ein eigenes
Verschulden
zur Last, als sie Schenk trotz mangeln-
der Ausbildung und Eignung als Wagenführer verwendet
hat. Und zwar muss das Verschulden des Schenk vor
allem schon darin gesehen werden, dass er sich mit einem
einzigen
Warnungssignal im Moment der Abfahrt von der
Station begnügte,obwohf er sich dem Schulhaus nähere
und unbedingt wahrgenommen haben muss, dass dort die
Schüler im Begriffe waren, die Schule zu verlassen. Wie
schon die Vorin..<ltanz ausgeführt hat, besteht die hohe
Wahrscheinlichkeit, dass der Unfall durch andauerndes
Signalgeben verhütet worden wäre, und diese Massnahme
lag angesichts der Situation so nahe, dass ihre Unterlassung
als schweres Verschulden zu bewerten ist. Dazu kommt
dann noch, dass Schenk auch nach dem Zusammenstoss
nicht alle zu Gebote stehenden Massnahmen ergriff, um
den Wagen möglichst rasch zum Stehen zu bringen.
Zu Unrecht bestreitet die Be-klagte unter Berufung auf
_ das Gutachten Amstutz den Kausalzusammenhang zwi-
schen dem Verschulden des Schenk und dem Unfall.
Einmal befasst sich dieses Gutachten überhaupt nur mit
der Frage, ob ein geübter Wagenführer den Ablauf des
Unfalls vom Zusammenstoss an wesentlich anders hätte
gestalten können oder nicht, während schon das Verhalten
des Schenk vor dem Zusammenstoss als verfehlt bezeichnet
werden muss; in diesem letztern Punkt steht aber die
Kausalität des Verschuldens ausser Frage. Ob sodann ein
fachkundiger Führer den Wagen früher als Schenk hätte
Eisenbahnhaftpflicht. N0 44. 265
zum Stehen bringen können und ob dann die Folgen des
Unfalles weniger schwer ausgefallen wären, sind keine
Rechts-,
sondern Tatfragen ; ihre Beantwortung durch den
kantonalen Richter wäre daher für das Bundesgericht nur
dann nicht verbindlich, wenn sie sich als aktenwidrig
erweisen würde. Das ist jedoch nicht der Fall ; denn die
Vorinstanz
war an das Gutachten Amstutz nicht gebunden
und durfte von ihm abweichen, wo es sie nicht über-
zeugte.
Das Gutachten ist lediglich ein Hilfsmittel des
Richters bei der Tatbestandsfeststellung, und diese letztere
ist ausschliesslich Sache der kantonalen ] nstanzen.
Angesichts dieses von der Bahn zu vertretenden Ver-
schuldens und der Schwere der Folgen, die der Unfall für
den Kläger hatte, hat die Vorinstanz dem Kläger mit
Recht auch eine Genugtuungssumme zugesprochen. Der
Betrag von 1000 Fr. erscheint auch dann als durchaus
angemessen, wenn angenommen wird, den Kläger treffe .
ein Mitverschulden am Unfall.
5. -Ob dem Kläger mit Rücksicht auf sein Alter (von
bloss 8 Jahren am Unfalltage) eine Fahrlässigkeit vor-
geworfen werden
kann, mag dahingestellt bleiben ; denn
auch wenn man die Frage bejahen wollte, so wäre diesem
Verschulden
ausreichend Rechnung getragen dadurch, dass
die
Gesamtentschädigungssumme auf 18,000 Fr. herab
gesetzt wurde. Ob dieser Abzug angesichts aller Umstände
nicht zu gross ausgefallen sei, braucht nicht untersucht zu
werden, da der Kläger sich mit dem Entscheid der Vor-
instanz abgefunden hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des
Kantons Bern vom 20. November 1932
bestätigt.
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