BGE 58 II 175
BGE 58 II 175Bge12.12.1931Originalquelle öffnen →
174
Markenschutz. N° 29.
flüchtiger Betrachtung übersehen werden könnte; denn
wo, wie hier, Warenzeichen zur Beurteilung stehen für
Erzeugnisse, die von weiten Kreisen des Publikums
gekauft werden, genügt zur Annahme einer hinlänglichen
Unterscheidbarkeit nicht, dass nur bei aufmerksamer
Betrachtung die bestehende Verschiedenheit erkennbar
wäre. . Diesem Erfordernis hat aber die Beklagte bis anhin
nicht zuwidergehandelt. Wo sie die Marke « Wädenswiler
Urhell» verwendet, ist dies immer in einer Weise ge-
schehen,
dass die Herkunftsbezeichnung augenfällig in
Erscheinung trat. Übrigens gebraucht die Beklagte
(was, soweit die Klägerin ihre Klage auf Art. 48 OR stützt,
von Bedeutung wäre) dieses Wortzeichen in der Haupt-
sache in Verbindung mit der farbigen Abbildung eines von
einem Schleppdampfer gezogenen, mit Bierfässern bela-
denen Transportschiffes,
wodurch eine in ihrer Gesamt-
wirkung -zumal auch zufolge der gewählten Farben -
durchaus originelle Markenkomposition entstand, die als
Ganzes
in der Erinnerung haften bleibt und die insbeson-
dere
nicht die entfernteste .Ähnlichkeit mit irgendeiner
Ausführung der klägerischen Marken aufweist.
5. -Da nach dem Gesagten die Beklagte sich bis anhin
weder eine Markenrechtsverletzung, noch eine Ha.ndlung
unlauteren Wettbewerbes hat zu schulden kommen lassen,
ist der Schadenersatzanspruch der Klägerin ohne weiteres
abzuweisen.
Auch ist von ,einer Veröffentlichung des
Urteils in Tagesblättem, wie sie die Klägerin anbegehrt,
unter diesen Umständen abzusehen, da der blosse Umstand,
dass, der Beklagten zufolge des Eintrages ihrer Marke
« Urhell) deren Verwendung trotz des bisherigen Nicht-
gebrauches zu untersagen ist, eine derartige Massnahme,
deren Anordnung im freien Ermessen des Richters steht,
nicht rechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung der Klägerin wird dahin teilweise begründet
erklärt, dass der Bek1agten aus Markenschutzrecht im
Markenschutz. N0 30. 175
Sinne der Motive verboten wird, die Bezeichnung « Urhell »
zu verwenden. Im übrigen wird das angefochtene Urteil
des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 7. Septem-
ber 1931 bestätigt.
30. rteil der I. Zivilabteilung vom a. April 1932
176
Jl,iarkenschutz. N0 30.
dem Deckel dieser Dosen -der auch im übrigen originelle
figürliche
Elemente und Farbenkombinationen aufwies -
sowie
auf dem aus weissem Papier bestehenden Verschluss-
streifen
angebracht.
Im Jahre 1917 gründeten Dr. H. und Dr. P. Geiger,
im wesentlichen für dieselben Geschäftszweige, die Gaba
A.-G. mit Sitz in Basel. Laut Statuten brachten sie das
Recht der Fabrikation und des Vertriebes von Präparaten
unter der Bezeichnung Gaba, die vorhandenen Kunden
in allen Ländern ausser Deutschland, sowie das Recht
zur Benützung der Handelsmarke Gaba für alle Länder
mit Ausnahme von Deutschland in die Aktiengesellschaft
als
Apports ein. Sodann übernahm die Gaba A.-G. ihre
Warenvorräte, sowie Maschinen und Werkzeuge. Seither
befasst sich die Gaba A.:-G. mit der Herstellung und dem
Vertrieb der erwähnten Wyberttabletten. Im Hinblick
auf die genannte Abtretung wurde die Marke Gaba am
31. Januar 1918 im schweizerischen Markenregister -
gleichzeitig
mit einer Gebrauchsausdehnung -unter
No. 41102 auf den Namen Gaba A.-G. eingetragen. Am
18. Juli 1928 erfolgte deren Erneuerung ter No. 67568,
wobei die
Warenangabe abgeändert wurde. Sodann liess
die
Gaba A.-G. am 14. Juni 1918 die Gaba Marke in der
Ausführung, wie sie auf dem Verschlusstreifen angebracht
ist, und am 27. März 1919 in der auf dem Dosendeckel
angebrachten Kombination unter No. 41970 bezw. 43727
ins schweizerische Markenregister eintragen.
Und endlich
wurde
am 13. November 1924 unter No. 57608 ein Schrift-
zug Gaba für die Gaba A.-G. eingetragen.
Georg
Roth betreibt in Basel eine Confiseriefabrik. Er
fabriziert ebenfalls Wyberttabletten, die er meist unter
der Bezeichnung Geroba-Wybertli (eine Abkürzung für
Georg Roth, Basel) in Dosen in den Handel bringt, die
zum Teil denjenigen der Gaba A.-G. in ihrer farbigen
Ausgestaltung
äusserst ähnlich sehen. Die Bezeichnung
Geroba sowie verschiedene Aufmachungen seiner Dosen-
deckelliess
er in den Jahren 1921 und 1922 unter No. 49103,
Markenschutz. No 30.
177
50086, 50198 und 51427 ebenfalls als Marken ins eidgenös-
sische Markenregister eintragen.
B. -Am 27. Juli 1929 reichte die Gaba A.-G. gegen
Roth Klage ein, fudem sie verlangte, es sei dem Beklagten
zu untersagen, seine Wyberttabletten in Dosen mit den
bezüglichen Aufmachungen in den Handel zu bringen.
Sodann verlangte sie Schadenersatz und Urteilsveröffent-
liehung.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und
stellte widerklageweise das Begehren, es seien die für die
Klägerin eingetragenen Marken, soweit sie sich
auf das
Wort Gaba beziehen, im Markenregister zu löschen.
Sodann sei der Klägerin zu untersagen, auf Packungen
und sonstigen Reklamen für Wyberttabletten anzukün-
den: im Hause der Goldenen Apotheke seien die welt-
berühmten Wybert-Gabatabletten anno 1846 zum ersten
Mal hergestellt worden, und : der Goldenen Apotheke
zuerst und allein habe Dr. Wybert sein Hustentabletten-
rezept überlassen.
O. -Mit Urteil vom 12. Dezember 1931 hat das Zivil-
gericht des
Kantons Basel-Stadt die Klage auf Grund
von Art. 48 OR teilweise gutgeheissen, die Widerklage
jedoch 'abgewiesen.
D. -Hiegegen hat der Beklagte am 30. Dezember
1931 die
Beung an das Bundesgericht erklärt, indem
er sich zwar.mit dem Entscheid der Vorinstanz mit
Bezug auf die Erledigung der Hauptklage zufrieden gab,
dagegen
an seinem Widerklagebegebren hinsichtlich seines
Anspruches
auf Löschung der klägerischen Gaba-Marken
festhielt.
Die Klägerin hat die Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I, -Der Beklagte begründet sein heute einzig noch
streitiges Widerklagebegebren auf Löschung der klägeri-
sehen Gaba-Marken
damit, diese Marke sei seinerzeit von
den Dres. Geiger nicht mit dem ganzen dazugehörigen
AB 58 II -1932
12
178
Markenschutz. No 30.
Geschäftsbetrieb und auch nicht für den Gebrauch in
allen Ländern auf die Klägerin übertragen worden. Dem-
zufolge sei die Klägerin
im Hinblick auf die Vorschrift
des Art.
11 MSchG nicht rechtsgültige Inhaberin dieser
Marke geworden. Die Vorinstanz
hat diese Auffassung
zurückgewiesen; sie unterliess
aber eine nähere Begrün-
dung,
da dem Beklagten ein derartiger negativer Fest-
stellungs anspruch der Klägerin gegenüber mangels jeg-
lichen Interessens gar
nicht zustehe und die Widerklage
daher schon deswegen abgewiesen werden müsse.
Der
Beklagte bestreitet nun, dass es zur Begründung der
Aktivlegitimation des Nachweises eines Interessens be-
dürfe. Diese Auffassung
ist irrig. Wenn das Bundes-
gericht
in seiner bisherigen Rechtsprechung schon mehr-
fach
erklärt hat, eine solche Klage stehe jedermann zu,
so geschah dies
nur, um damit zum Ausdruck zu bringen,
dass
in dieser Hinsicht Art. 27 Ziff. 1 MSchG nicht gelte,
dagegen wurde
in den bezüglichen Entscheiden das Vor-
handensein eines rechtlichen Interessens . an einer solchen
Feststellung
immer ausdrücklich als notwndige Voraus-
setzung angeführt, indem immer
nur von « jedem, der ein
rechtliches Interesse
an der Feststellung hat», « jedem
rechtlich Interessierten)} bezw.
«jedem Interessenten»
die Rede war (vgl. z. B. BGE 30 II S. 122 Erw. 3 ; 584
Erw.
4 ; 33 II S. 331 Erw. 2 ; S. 640 Erw. 4 ; 36 II S. 258
Erw.
4). Der Beklagte hat ,keine Gründe anzuführen
vermocht, die es gerechtfertigt erscheinen liessen, diese
Praxis aufzugeben. Nun besitzt aber der Beklagte, wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, kein solches
Interesse.
Er verlangt die Löschung nicht deshalb, weil
er die Gaba-Marke für sich selber verwenden möchte.
Hiezu wäre
er auch gar nicht bereohtigt, da, wenn die
streitige
Übertragung auf die Klägerin zu beanstanden
wäre, dies nicht zur Folge hätte, dass deshalb die Marke
an sich sondern nur, dass deren Übertragung als nichtig
erachtet werden müsste, sodass in diesem Falle das
Markenrecht der frühem Inhaberin, der Firma Goldene
Markenschutz. N° 30. 179
Apotheke von Dr. H. und P. Geiger Basel, fortbestanden
hätte (vgl. auch BGE 36 II S. 258 Erw. 4). Ein rechtliches
Interesse des Beklagten könnte somit
nur dann angenom-
men werden, wenn die Klägerin ihm gegenüber aus diesen
streitigen Markeneintragungen Verbietungs-bezw.
Unter-
sagungsrechte herleiten würde bezw. könnte. Das trifft
jedoch nicht zu; denn aus dem angefochtenen Urteil
ergibt sich, dass eine markenrechtliche Kollision zwischen
den Marken der Klägerin
und denjenigen des Beklagten
nicht vorliegt.
2. -Muss daher der· streitige Widerklageanspruch schon
mangels Aktivlegitimation des Beklagten abgewiesen wer-
den, so mag immerhin noch
beigefügt werden, dass er
auoh materiall unbegründet ersohiene. Es ist zwar
richtig, dass gemäss
Art. 11 MSchG eine Marke nur zugleioh
denen Warenvorräte, Maschinen und Werkzeuge-
auf dIe Klägerin übertragen haben, wäre es Sache des
~klagten gewesen, seine Behauptung zu beweisen, dass
mIt Bezug auf die streitigen Tabletten
der Geschäfts-
betrieb
nicht im vollen Umfange auf die Klägerln über-
gegangen sei.
Ob dies allenfalls hinsichtlich anderer
Erzeugnisse
nicht der Fall war, spielt vorliegend keine
Rolle,
da eine Marke auoh nur für einen bestimmten Teil
von
Fabrikaten, für die sie eingetragen wurde, übertragen
werden
ka,nn (vgl. auch BGE 24 II S. 334/5).it dem. Geschäft übertragen werden kann, dessen Erzeug-
nIssen SIe zur Unterscheidung dient; und der Beklagte
behauptet nun, die frühere Inhaberin der Gaba Marke
die
Firma Goldene Apotheke von Dr. H. und P. Geige;
Basel, bestehe heute noch und fabriziere und vertreibe
die streitigen
Tabletten naoh wie vor. Ob dies zutrifft
ist aus. den Akten nioht ersiohtlioh. Allein angesicht
der feststehenden Tatsaohe, dass die Dres. Geiger seiner-
zeit gemäss
den klägerischen Statuten die Fabrikation
und den Vertrjeb der Gaba Präparate samt den vorhan-
denen Kunden, sowie
das Recht auf die Benützung der
Gaba Marke -unter gleichzeitiger Überlassung der damals
vorha
180 Ma.rkenschutz. N° 30. 3. -Selbst wenn übrigens feststünde, dass die bis- herigen Inhaber auch ihrerseits die fraglichen Tabletten noch herstellen und unter der Bezeichnung Gaba in den Handel bringen, so vermöchte dies das Recht der Klägerin auf die streitige Marke nicht zu beeinträchtigen. Durch die Vorschrift des Art. 11 MSchG soll das Publikum vor Täuschung geschützt werden. Der Zweck einer Marke besteht darin, eine Ware als aus einem bestimmten Geschäft herrührend zu bezeichnen. Daraus folgt aber, dass eine solche nicht losgelöst von dem betreffenden Geschäft, für sich allein veräussert werden darf, da sonst das hierüber nicht aufgeklärte Publikum die mit einer derart ver- äusserten Marke versehene Ware als aus einem Geschäfts- betrieb herrührend erachten würde, aus dem sie in Wirk- lichkeit -gar nicht stam1!lt (vgl. auch BGE 50 II S. 84). Eine Gefährdung der Interessen des Publikums liegt aber dann nicht vor, wenn die Übertragung an ein Unter- nehmen erfolgt, das zwar juristisch vom abtretenden Unternehmen verschieden ist, aber wirtschaftlich mit diesem in enger Beziehung steht oder gar eine Einheit mit ihm bildet. In solchen Fällen handelt es sich in der Regel um identische Waren, sodass hier das Publikum nicht Gefahr läuft, zufolge eines -bei ihm hervorge.rufenen Irrtums andere, z. B. minderwertigere oder anders beschaf- fene Ware zu erhalten. Daraus ergibt sich aber, dass unter einer Übertragung im Sinne des Art. 11 MSchG nur diejenige an ein sowohl juristisch als auch ökonomisch verschiedenes Unternehmen verstanden sein kann. Eine solche liegt jedoch hier nicht vor. Die Dres. Geiger sind sowohl die Inhaber der Kollektivgesellschaft Goldene Apotheke von Dr. H. und P. Geiger Basel als auch die Begründer und hauptsächlichsten Leiter der Gaba A.-G., welch letztere die streitigen Tabletten nach demselben Rezepte herstellt. Es ist daher kein Zweifel, dass, wenn die Dres. Geiger wirklich auch noch unter der alten Firma Wyberttabletten herstellen und vertreiben sollten, es sich hiebei um ein und dasselbe Erzeugnis handelt. Markenschutz. N° 30. 181 Eine die Interessen des Publikums gefährdende Täuschung kommt daher nicht in Frage. 4. -Aus denselben Erwägungen kann aber auch der Auffassung des Beklagten, dass die streitige Übertragung zufolge Missachtung des UIJiversalitätsprinzips ungültig sei, nicht zugestimmt werden. Wenn schon die Dres. Geiger in Basel einerseits und in St. Ludwig im Oberelsass andererseits zwei juristisch verschiedene Gesellschaften gebildet haben und die Gaba-Marke mit Bezug auf das Gebiet des deutschen Reiches für ihre elsässische Firma für die Schweiz aber auf den Namen der schweizerische~ Firma haben eintragen lassen, so ist doch kein Zweifel, dass auch hier wirtschaftlich ein und dasselbe Unterneh- men, das sich mit derselben Fabrikation befasste, vorlag. Daran wurde durch die Gründung der Gaba A.-G., die die Fabrikation der schweizerischen Gesellschaft übernahm, wie vorgehend dargetan worden ist, -nichts geändert. Selbst wenn daher die Firma in St. Ludwig auch ihrerseits heute noch selber Wyberttabletten herstellen und unter der Bezeichnung Gaba in den Handel bringen sollte, so läge auch hierin, da wiederum gleichartige Ware in Frage stünde, keine Gefahr für das Publikum. Bei derartigen Verhältnissen entfällt aber, wie das Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat (vgl. Praxis I No. 47 S. 125; BGE 50 I S. 3.32 f.), die Anwendung des Universalitäts- prinzipes. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Zivilgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 12. Dezember 1931 bestätigt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.