BGE 58 II 157
BGE 58 II 157Bge20.10.1931Originalquelle öffnen →
156 Obligationenrecht. N° 26.
App:)rtgrÜlldung ZU unterwerfen, kann nicht der Richter
dazu schreiten, und es würde diesem auch jeder Anhalts-
punktfehlen, zu entscheiden, von welchem Zeitpunkt
an die Verrechnung mit der Liberierungspflicht zugelasen
sein sollte. In der Literatur wird denn auch ausdrücklich
bemerkt, dass sich beim Fehlen von Vorschriften über
die Nachgründungen die Kautelen der meisten Gesetze
neuern Datums für Sacheinlagen als ein Schlag in's Wasser
erwiesen hätten (WIELAND, Handelsrecht II S. 69 Note
15), womit auch angedeutet ist, dass es in erster Linie
Sache
des Gesetzgebers wäre, hier Vorsorge zu treffen,
ähnlich wie es das deutsche Handelsgesetzbuch in § 207
und 208 getan hat und wie der Entwud zur Revsion
des Obligationenrechtes,
Art. 637 (vgl. Botschaft, BBI
1928 I
S. 229) für diesen Fall bei der Simultangründung
zwei Sperrjahre vorsieht. Dass im vorliegenden Fall
nun der Kaufvertrag mit Dunz noch vor der Eintragung
der Gesellschaft abgeschlossen wurde, macht entgegen
einer
im. Schrifttum vertretenen Auffassung (BACHMANN,
Kommentar S. 118, vgl. aber auch die dort .zitierte Praxis)
nichts aus, nachdem feststeht, dass jedenfalls die Grün-
dungsversammlung mit der Konstatierung der Zeichnung
und Einzahlung vorangegangen ist. Die Feststellung der
Vorinstanz, dass die Verrechnung auch wirklich erfolgt
sei,
ist durch die Kläger als akten widrig angefochten
worden. Allein
auch nach dieser Richtung vermochte
die Klagepartei keine Widersprüche mit bestimmten
Aktenstücken nachzuweisen, son.dern n.ur eine Frage der
Würdigung der Buchexpertise aufzuwerfen, auf welche
des
Bundesgericht nicht einzutreten hat. Dass die Ver-
rechnung, welche nach Annahme des Obergerichtes wirk-
lich vorgenommen wurde, auf Rechnung aller Zeichner
erfolgte,
kann sodann keinem Zweifel unterliegen, denn es
wäre
nicht einzusehen, wieso Dunz gerade mit den noch
ausstehenden 80,000 Fr. verrechnet hätte, wenn er nur
seine eigene Liberierungspflicht im Auge gehabt hätte ;
iiberdies
liegt auch in diesem Punkte wieder eine ver-
bindliche Feststellung der kantonalen Instanz vor.
Obligationenrecht. N0 27.
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Demnach erkennt das Bundesge1'icM :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de
Obergerichtes des Kantons Luzern vom l3. Januar 1932
wird bestätigt.
27. Urteil der I. Zivi1abtailung vom 10. Mai 1932
i. S. Kadern einema 'l'heater A.-G. gegen Leu & Oie. A. G.
W e c h seI r e c h t, K 0 11 e k t i v voll mac h t.
Einrede des Wechselschuldners, dass sein Akzept nur von einem
kollektiv Zeichnungs berechtigten unterschrieben worden sei.
Erfüllung aller wesentlichen Erfordernisse des gezogenen
Wechsels. Beurteilung der Frage der Vollmacht und ob der
unterzeichnende Kollektivvertreter als falsus procurator Wech-
selschuldner geworden sei nach den Regeln über die Stellver-
tretung. Gesamtvertreter brauchen weder gemeinsam, noch
gleichzeitig zu handeln. Vorgängige Zustimmung des andern
Kollektivbevollmächtigten durch Zustimmung zu dem Ver-
trag, in dem der 'Vechselschuldner sich zur Ausstellung des
Akzeptes verpflichtet hat.
OR Art. 722, 8Il, 821, 32 If., 33 Ab!'!. 3.
A. -Die Beklagte, Modern Oinema Theater A.-G.,
ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Laut
Eintragung im Handelsregister sind zur Kollektivzeich-
nung je zu zweien befugt der Präsident des Verwaltungs-
rates, Othmar. Gerstel', der Vizepräsident und Protokoll-
führer Edwin Scotoni und das Verwaltungsratsmitglied
Ralph Scotoni. .
Durch Vertrag vom 12. Mai 1930 vermietete die Emelka
Filmgesellschaft in Zürich der Beklagten drei Filme. Der
Mietpreis wurde auf 35 % der Bruttoeinnanhmen der
Aufführungen festgesetzt, doch garantierte die Beklagte
für 10,000 Fr. für jeden Film und verpflichtete sich, für
diese Garantiesummen Akzepte zu übergeben ...
In Ausführung dieses Rechtsgeschäftes wurde der
Emelka Filmgesellschaft am 22. Oktober 1930 ein Wechsel
auf 30,000 Fr., fällig am 31. März 1931 übergeben, der mit
folgendem Akzept versehen ist: « Akzeptiert Modern
158 Obliga.tionenrecht. N° 27. Cinema Theater A.-G. Edw. Scotoni ". Die Emelka Filmgesellschaft indossierte den Wechsel an die Klägerin, Bank Leu & Cie. A.-G. Diese präsentierte ihn am 1. April 1931 erfolglos und liess ihn protestieren. Am 2. April 1931 teilte die Beklagte der Klägerin als Grund der Zahlungs- verweigerung mit, dass die Emelka Filmgesellschaft nicht berechtigt gewesen sei, das Papier in Umlauf zu bringen, da es lediglich als Garanti für die Erfüllung eines Miet- vertrages über drei Filme gedient habe, von denen jedoch zwei wegen Minderwertigkeit hätten zurückgewiesen werden müssen und einer durch die Emelka Filmgesell- schaft noch gar nicht habe geliefert werden können. Die Klägerin beharrte in ihrer Antwort auf der Honorierung des Wechsels ... Darauf hob die Klägerin gegen die Beklagte Wechsel- betreibung an. Die Beklagte verlangte einen Rechtsvor- schlag, indem sie namentlich geltend machte, die Akzept- unterschrift sei unverbindlich, da es nur eine Einzelunter- schrift Edwin Scotonis und keine Kollektivunterschrift sei. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich schützte diese Einrde und erteilte den vVechselrechtsvorschlag durch Verfügung vom 23. April 1931 ; er ging davon aus, dass die von der Klägerin be- hauptete Abänderung der Zeichnungsberechtigung durch die Beklagte auf dem Wege der konkludenten Handlung im summarischen Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfe. . B. -Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 4 und 5 vom 9. Juni 1931 hat die Ißu & Cie. A.-G. am 1. Juni 1931 die Wechselklage für 30,000 Fr. und Zins und Kosten gegen die Modern Cinema Theater A.-G. erhoben. O. -Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. D. -Durch Urteil vom 20. Oktober 1931 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gutgeheissen und demgemäss die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 30,000 Fr., sowie 120 Fr. 35 Cts. für Protest-und Retour- spesen, 6 % Zins seit 31. März 1931, 8 Fr. 75 Cts. für Obliga.tionenrecht. No 27. 159 Betreibungskosten und 128 Fr. 60 Cts. für Prozesskosten und Entschädigung im Rechtsvorschlagsverfahren zu bezahlen. E. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, die Klage sei abzuweisen. F.- Das BU11ilesgericht zieht in Erwägung :
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Obligationenrecht. No 27.
genen betrifft, ist vorab klar, dass eine solche Wechsel-
erklärung auch durch einen Vertreter abgegeben werden
kann (vgl. GÖTZINGER,Kommentar, Note1 zu Art. 821 OR).
Wenn jedoch derjenige, der das Akzept als Vertreter
unterschrieben hat, ohne Vollmacht gehandelt hat, änQ.ert
das gemäss Art. 821 OR an der wechselrechtlichen Wirk-
samkeit des Akzeptes nichts, nur trifft in diesem Falle
die wechselmässige Verpflichtung den Vertreter selbst
und nicht den Vertretenen. Die mit der Klage geltend
gemachte wechselmässige Forderung ist also rechtsgültig
entstanden und die Berufung der Beklagten auf die Not-
wendigkeit der Kollektivunterschrift hat nur Bedeutung
für die Bestimmung der Person des Wechselschuldners.
3. -. Ob das Akzept von Edwin Scotoni aber ohne
oder ohne genügende. Vollmacht abgegeben
worden ist,
entscheidet sich
nicht nach Wechselrecht, sondern nach
den Rechtssätzen über die Stellvertretung. Aus dem ver-
tretungsweise vorgenommenen Geschäft
wird der Ver-
tretene berechtigt und verpflichtet, wenn der als Vertreter
handelnde hiezu bevollmächtigt war, und. zwar beurteilt
sich der Umfang der Vollmacht nach Massgabe der Kund-
gebung, wenn eine solche erfolgt ist. Diese· Kundgebung
der Edwin Scotoni verliehenen Vertretungsmacht liegt
hier im Handelsregistereintrag. Darnach war dieselbe
beschränkt im Sinne der Kollektivvertretung, d. h. also
so, dass
Edwin Scotoni der Mitwirkung eines weitem
Bevollmächtigten bedurfte.'
Gesamtvertreter brauchen jedoch weder gemeinschaft-
lich, noch gleichzeitig
zu handeln; die Wirksamkeit des
Geschäftes
tritt einfach erst dann ein, wenn die Erklärung
des letzten zur Mitwirkung berufenen Vertreters vorliegt
(BGE 35
II S. 614; VON TUHR, OR I S. 304; derselbe,
Allg. Teil des
Deutschen Bürgerlichen Rechts Bd. IIj2
S. 413 ff. ; SPRINGER, Die Kollektivvertretung auf Grund
des schweizerischen Bundeszivilrechts S. 80). Die Mit-
wirkung des
einen Kollektivvertreters genügt also bei der
Unterzeichnung, wenn der· andere dem Geschäft vorher
Obligationenrecht. No 27.
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schon zugtimmt hat oder wenn er es nachher genehmigt.
I vorliegeden Flle hat die Vorinstanz die vorgängige
Zustmmung ene weItem Kollektivvertreters zum Akzept
Edwm Scotoms m der Unterzeichnung des Filmrnietver-
trages durch Ralph Scotoni erblickt. Dieser Vertrag habe
die Ausstellung d0S Akzeptes schon vorgesehen, und das
Akzept se deshalb kein neues Rechtsgeschäft gewesen,
sodern die Erfüllung einer schon eingegangenen Ver-
pflichtung'
so dass im Handeln der beiden Scotoni, von
denen auch Ralph Kollektivvollmacht hatte, eine Einheit
z sehen und das Akzept für die Beklagte verbindlich sei.
Diesen
Erwägungen ist beizupflichten. Die Einwendung
der Beklagten, dass damit in unzulässiger Weise auf das
rundgeschäft des Wechsels zurückgegriffen werde, hält
mcht stand, denn die Zustimmung Ralph Scotonis zum
gen ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass eventuell sogar
eme Genehmigung des Akzeptes
durch die bevollmäch-
ti~n Organe der Beklagten erfolgt ist, indem die Emelka
Filmgesellschaft dessen Empfang bestätigt hatte, die
Beklagte
nach Treu und Glauben aber gehalten gewesen
wäre, ihren Einwand damals entgegenzuhalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen :und das Urteil des
Handelsgerichtes des
Kantons Zürich vom 20. Oktober
1931 wird bestätigt.
AS 58 II -1932
IIzept des Wechsels ist nur zufällig im Grundgeschäfu
lllltenthalten und hätte ebensogut ausserhalb desselben
erfolgen können.
.4. -Welche Bedeutung dem Umstande zukommt, dass
die Beklagte erwiesenermassen wiederholt
das rechts-
geschäftliehe
Handeln eines Kollektivvertreters allein
geduldet hat, braucht deshalb nicht mehr untersucht zu
wrden; die Frage der konkludenten Einräumung der
Emzelvollmacht kann somit dahingestellt bleiben. Da-
g
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