BGE 58 II 119
BGE 58 II 119Bge16.07.1925Originalquelle öffnen →
H8
Sachenrecht. N° 19.
und damit die Brachlegung jenes Baugebietes zur Folge
hätte.
Im vorliegenden Falle stellt nun die Vorinstanz fest
dass die bei Ausführung des Projektes gegenüber de~
heutigen Zustand zu erwartende Vermehrung der Ein-
wirkung auf die Nachbarschaft dUrch Lärm und Dünste
durch technische Massnahmen lediglich herabgesetzt, nicht
aber verhindert werden könne und dass der Einfluss der
vergrösserten Anlage nicht nur lästig, sondern auch
gesundheitsschädlich sein werde. Diese Feststellungen
sind tatsächlicher Natur und daher gemäss Art. 81 OG
für das Bundesgericht verbindlich. Daran vermag nichts
zu ändern, dass sie nicht auf einer Expertise beruhen.
Ob die Vorinstanz den auf Einholung eines Gutachtens
abzielenden Antrag des Beklagten ablehnen und auf ihre
eigene Sachkenntnis abstellen durfte, ist eine Frage des
kantonalen Prozessrechtes, dessen Handhabung das Bun-
desgericht nicht überprüfen kaIUl. Das Bundesrecht
schreibt die Zuziehung von Experten für solche Fälle
nicht vor ; in der Unterlassung derselben kann daher auch
keine Verletzung von Bundesrecht liegen.
Tatsächlicher Natur und daher wiederum für das
Bundesgericht verbindlich sind weiter die Ausführungen
der Vorinstanz darüber, dass die an die Liegenschaft des
Beklagten anstossenden Grundstücke der Kläger bereits
baureifes, für den Bau von Wohnhäusern bestimmtes
Baugelände in einem Wohnquartier sind und heute schon
einen
höhern Wert haben, als er sich aus der bloss land-
wirtschaftlichen Bebauung ergäbe, und dass diese Bau-
plätze bei Erstellung der geplanten Anlage ihren \Vert
als Bauland einbüssen würden.
Auf Grund dieser Feststellungen muss jedoch die von
der vergrosserten Anlage zu erwartende Einwirkung in
der Tat als übermässig bezeichnet werden, und es kann sich
nur noch fragen, ob die Kläger sie nicht trotzdem dulden
müssen, weil sie « durc4 Lage oder Beschaffenheit der
Grundstücke oder nach Ortsgebrauch » gerechtfertigt sei.
Obligationenrecht.. No 20. 119
Das ist indessen zu verneinen: Eine Schweinezüchterei
und -mästerei dieses Ausmasses ist wie die Molkerei mit
der sie zusammenhängt, ein Gewerbebetrieb besonderer
Art, der auch in landwirtschaftlichen Gegenden ver-
einzelt dasteht und daher für die Bestimmung der Lage
und Bescha:{fenheit der Grundstücke und des Ortsgebrau-
ches nicht in Betracht fällt. Wenn daher die von einem
solchen
Betrieb ausgehenden Einwirkungen, weil sie stärker
sind als die von einem gewöhnlichen Bauerngut verur-
sachten, selbst in Bauernoörfern nicht geduldet werden
üssen .(vgl. BGE 56 II 360 Erw. 2), so noch viel weniger
Im. vorlIegenden Fall, wo der Betrieb in der unmittelbaren
Nachbarschaft eines Wohnquartiers nicht landwirtSQhaft
lichen, sondern eher städtischen Charakters liegt. ..
Demnach erkennt 008 Bundeögericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 192 -
bestätigt.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
20. Urteil der I. Zivilabteiluns vom aso Februar 19S2
i. S. Gabathuler gegen Gabathuler.
Tierhalterhaftung. Art. 560R. Wann haftet der
Halter eines als Wachtier für die Bewachung einer Liegen-
schaft verwendeten H und e s für von diesem angerichteten
Schaden 1
A. -Am 22. September 1930 gegeJl 5 Uhr abends trieb
Frau Gabathuler-Schlegel auf der Gemeindestrasse Malans-
Wartau einige Stücke Vieh heimwärts in der Richtung
Oberschan-Azmoos. Als diese Herde im Dorfe Malans
bei
der Stelle angelangt war, wo ein Seitensträsschen
120 Obligationenrecht. N0 20. zum Heimwesen des Johann Jakob Gabathuler, des heu- tigen Beklagten, führt, verlief sich eines der Tiere auf das Grundstück des Beklagten. Dessen Hund nahm dies wahr und vertrieb das Rind, indem er es anbellte und bis zur Hauptstrasse (und sogar noch 2-3 Meter auf diese hinaus) verfolgte. Im gleichen Zeitpunkt führte die 1867 geborene Klägerin Anna Gabathuler an der besagten Stelle auch ihrerseits, an einer Kette, ein Rind vorbei, das durch den Vorfall scheu wurde und ausriss. Die Klägerin kam zu Fall und erlitt einen schweren Ober- schenkelbruch. B. -Gestützt hierauf reichte die Klägerin gegen den Beklagten als Halter des fraglichen Hundes Klage ein auf Bezahlung von 15,000 Fr., indem sie behauptete, von dem von diesem Hund verjagten Rind überrannt und getreten worden zu sein. O. -~fit Urteil vom 24. Oktober/18. Dezember 1931 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Betrage von 10,965 Fr. 80 ets. nebst 4 % % Zins seit
122 Obligationenrecht. No 20. schaft muss grundsätzlich als berechtigt erachtet werden, Drittpersonen sowie auch Tiere, die sein Grundstück unberechtigterweise betreten, wegzuweisen bezw. zu ver- treiben, sofern dies nicht mit Mitteln geschieht, von denen zu erwarten ist, dass sie Wirkungen auslösen, welche zu den Interessen, die der betreffende Grundeigentümer an dem von ihm verteidigten Rechtsgut (der Unverletzbar- keit seines Besitzes) hat, in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis stehen. Es entspricht. nun, zumal in ländlichen Verhältnissen, einer allgemeinen Gepflogen- heit, für die Bewachung von Heimwesen Hunde zu ver- wenden, die durch Anbellen oder Anspringen unberechtigte Eindringlinge zu vertreiben haben. Dies kann nach dem Gesagten grundsätzlich nicht als unzulässig erachtet wer- den, es wäre denn, dass es sich um Tiere handelte, die bissig sind oder die die üble Gewohnheit haben, jedermann mit einer derartigen Bösartigkeit anzufallen, dass beim Angegriffenen mit der Gefahr der Auslösung schadens- stiftender Reflexwirkungen gerechnet werden muss. Hunde der letzterwähnten Art bedürfen, wenn sie überhaupt als Wachtiere verwendet werden wollen, besonderer Verwah- rung und Beaufsichtigung. Nun liegt aber im vorliegenden Falle nichts dafür vor, dass der Hund des Beklagten derartige eine besondere Behandlung erheischende Cha- raktereigenschaften und Gewohnheiten . besessen habe. Die Vorinstanz hat zwar auf Grund eines von der ersten Instanz durchgeführten Zeuge..nbeweisverfahrens festge- -stellt, der Hund sei « gegenüber nicht zu Haus und Hof des Beklagten gehörenden Menschen und Tieren unver- traut » gewesen. Allein diese Unvertrautheit bestand, wie die von der Vorinstanz gewürdigten Zeugenaussagen dartun, lediglich darin, dass der Hund zu bellen pflegte, wenn jemand sich dem Hause des Beklagten näherte und dass er dies selbst solchen Personen gegenüber tat, die regelmässig daselbst verkehrten. Dieser' Umstand allein aber, der lediglich von einer besondern Wachsamkeit des Tieres zeugte und der bei vernünftigem Verhalten des Obligationenrecht. N° 20. 123 Gestellten noch keine Gefahr bedeutete, bot für den Beklagten keinen Anlass, das Tier besonders zu beauf- sichtigen und zu verwahren; denn dass der Hund die Leute bösartig angefallen oder gar gebissen hätte, ist nicht erstellt. Er wurde gegenteils von den betreffenden Zeugen als ({ nicht bös}), als ein Hund, der sich « wie ein richtiger Haushund» benehme, geschildert; und keiner dieser Zeugen war je von dem Tiere gebissen worden oder wusste etwas davon, dass sonst je jemand von ihm gebissen worden wäre. Auch sein Verhalten vom 22. September 1930 gegenüber dem Rinde der Frau Gabathuler-Schlegel lässt keinen Schluss auf Bösartigkeit, die eine besondere Bewachung oder Verwahrung erfordert hätte, zu. Es steht lediglich fest, dass der Hund das in die Liegenschaft des Beklagten eingedrungene Rind angebellt und bis zur Grenze des Grundstücks -oder (was bedeutungslos ist) noch 2-3 Meter darüber hinaus -verfolgt hat und dann umgekehrt ist. Dass er aber das Rind bösar-g angegriffen - hätte, ist nicht erstellt. Allerdings soll das Rmd die Lie- genschaft fluchtartig verlassen haben und auf die Strasse gestürmt sein; .dieser Umstand allein lässt jedoch keinen sichern Rückschluss auf ein besonders gehässiges Verhalten des Hundes zu, da Rinder beka~termassen sehr verschie- den zu reagieren und sich oft ohne besondere Veranlassung unbändig zu gebärden pflegen. Hat aber der Hund sich darauf beschränkt, das Rind anzubellen und in der besag- ten Weise eine Strecke weit zu verfolgen -dass er mehr getan habe, steht wie dargetan wurde, nicht fest -, so hat er auch in diesem Falle die Grenzen dessen, was jeder wohlerzogene Haushund in gleicher Lage tun würde, nicht überschritten. Bei dieser Sachlage war der Beklagte be- rechtigt, den Hund, ohne dass er hiebei besondere Mass- nahmen traf, als Wächter seiner Liegenschaft zu ver- wenden; irgendeine Sorgfaltspflicht hat er hiebei nicht verletzt, und er kann daher auch für den der Klägerin entstandenen Schaden nicht haftbar erklärt werden.
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Obligstionenrecht. N0 21.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung
der Anschlussberufung wird das Urteil des Kantons-
gerichtes des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober /18. De-
zember 1931 aufgehoben und die Klage in vollem Umfange
abgewiesen.
21. Extrait de l'a.rrit de 1a IIe Section oivUe
du 26 fevrier 1932 dans la cause
Bayerische Bodenkreditanatalt contre Lecoultre.
Ne sont pas contraires a I'ordre public suisse les dispositions da
]a legislation allemande sur Ia valorisation (Aufwertungsgesetz-
gebung), en vertu desquelles une creance soldee avant I'entree
en vigueur de cette Iegislation peut etre valorisee apres coup.
A. -Suivant un acte notarie du 5 fevrier 1920, Charles-
Valentin Lecoultre a acquis un immeuble sisa Munich,
24 Leopoldstrasse,
pour le prix de 455 000 marks. Il a
paye 183 000 marks comptant, et s'est acquitte du solde
(272000 marks) en reprenant une hypotheque qui grevait
l'immeuble en faveur de la Bayerische Bodenkreditanstalt.
Le 29 juin 1923, il a rembourse la somme de 272000
marks-papier, et l'hypotheque a ,ete radiee le 22 aout
suivant. Le 19 decembre de la meme annee, Lecoultre
a vendu l'immeuble a un sieur 'Rosenthai, pour le prix
de 40000 marks-or.
Apresl'entree en vigueur de la loi allemande du 16 juillet
-1925 (Aufwertungsgesetz), la Bayerische Bodenkredit-
anstalt a adresse a l'autrite allemande competente une
requete tendant a la valorisation de la creance soldre par
Lecoultre en 1923. Par jugement du 13 mai 1927, ladite
autorite a partiellement admis cette requete et reconnu
a cette banque une creance de 18000 RM. contre Charles-
Valentin Lecoultre.
B. -La Bayerische Bodenkreditanstalt a assigne
Lecoultre devant les tribunaux genevois en paiement de
cette creance augmentee des interets et des frais, soit de
Obligationenrecht. N° 21.
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19 673 marks equivalents a 24 394 fr. 50 suisses. Mais
elle a
eM debouMe en premiere et en seconde instance.
F. -Par acte depose en temps utile, la Bayerische
Bodenkreditanstalt a recotL.""'U en reforme au Tribunal
federal.
Extrait des motifs :
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