BGE 58 II 108
BGE 58 II 108Bge12.11.1931Originalquelle öffnen →
108 Erbrecht. No 17. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 17. Urteil der Ir. ZivilabteUung vom 18. März 193a i. S. Kiiller-Keyer und ltonsorten gegen Keyer. ZGB Art. 620/1 : Kann der Erbe, dem ein Bauerngut zugewiesen wird, dessen Überlassung schon vor der endgültigen Erb- schaftsteilung verlangen ? (Erw. I). ZGB Art. 633: Ausgleichung der Zuwendung der Arbeit des miindigen Kindes an die Eltern. Begriff des gemeinsamen Haushaltes. Bemessungsgrundsätze (Erw. 2). A. -Der 1874 gehorene Kläger ist einer der acht noch lebenden Nachkommen des Adelrich Meyer in Ander- matt, der im Jahre 1924 unter Hinterlassung einer Erb- schaft von 4-500,000 Fr. verstorben ist. Seit 1891 widmete sich der Kläger der Führung des väterlichen Landwirt- schafts-und Fuhrhaltereigewerbes, während der Vater sich mehr und mehr auf die Führung seine~ Hotels zu den 3 Königen beschränkte. Als der Kläger etwa 10 Jahre später heiratete, führte er mit Frau und (3) Kindern in einem dem Vater gehörenden Hause Friedheim Haushalt, dessen Kosten auch während langer Militärdienste des Klägers in den Jahren 1914 H. vom Vater bestritten wurden, der jeweilen gelegentlich auch Lebensmittel in natura lieferte. Von 1920 an führte der Kläger das Gewerbe auf eigene Rechnung weiter. Beim Tode des Vaters fand sich ein Testament vor, worin das Haus Friedheim dem Kläger zum voraus vermacht wurde. Darüber hinaus beanspruchte der Kläger gestützt auf Art. 620 f. ZGB die Zuweisung der Matte Reussen mit Stall und der Matte Stalden mit Botenstall zum Ertragswert. Der nach § 13 des EG zum ZGB für den Kanton Uri hiefür zuständige Gemeinderat von Andermatt entsprach diesem Begehren, und der Ertragswert wurde auf 12,400 Fr. bezw. 6100 Fr. Erbrecht. No 17. 109 geschätzt. Die gegen die Zuweisung beim Regierungsrat und schliesslich beim Bundesgericht geführte (staats- rechtliche) Beschwerde wurde abgewiesen. Die hierauf gestützte Anmeldung der Eigentumsübertragung an den Kläger seitens des Gemeinderates und des Klägers selbßt wurde am 30. Dezember 1926 vom schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement als Oberaufsichtsbehörde über das Grundbuch abgewiesen wegen Fehlens schriftlicher Zu- stimmungserklärungen sämtlicher Erben, eines schrift- lichen Teilungsvertrages oder eines diese ersetzenden rechtskräftigen Urteils. B. -Mit der vorliegenden, durch Provokation des Erbschaftsverwalters veranlassten Klage gegen vier wider- sprechende Geschwister verlangt der Kläger (soweit noch streitig) :
HO Erbrecht. N° 17. 1 c) Der Anspruch des Klägers für langjährige persön- liche Dienste und Arbeiten im väterlichen Geschäft wird auf 19,200 Fr. ohne Zins berechtigung festgesetzt. D. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen : « Es seien die Rechtsbegehren des Klägers bezw. die Erkenntnisse des obergerichtlichen Urteils:
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Erbrecht. N° 17.
Dies wird gerade durch den vorliegenden Fall dargetan,
wo nicht
einzusehen ist, warum der Kläger für die Zeit
seit
seiner Verheiratung nicht ebensowohl sollte eine Ver-
gütung beanspruchen können wie für die vorangegangene
Zeit während
der er im Haushalte der Eltern gelebt
hab~n wird. In diesem weiteren Sinne darf auoh bei
vollständiger Trennung
der Wohnräume und des Tisches
von gemeinsamem Haushalte gesprochen werden, wenn
die
Eltern die Bedürfnisse des Haushaltes des Kindes
ebenso bestreiten wie diejenigen ihres eigenen Haushaltes,
das Kind also in der Ausgestaltung seines Haushaltes nicht
nach Massgabe eigener Barmittel frei, sondern von den
Eltern abhängig ist. So verhielt es sich aber hier, wo der
Erblasser dem Kläger nicht die für die Bedürfnisse des
Haushaltes seiner Familie erforderlichen Geldmittel zur
Verfügung stellte, auS denen der Kläger hätte für die
nötige Wohnung sorgen
und die nötigen Lebensmittel
i. w. S. anschaffen, bezw. hiefür seiner Frau das nötige
Haushaltungsgeld geben können, sondern wo
der Vater
selbst dem Sohne die Wohnung für seine Familie anwies
und deren übrige Lebensbedürfnisse mindestens teilweise
durch Naturalleistungen deckte. Dass die Leistungen des
Vaters nicht zur Bestreitung .sämtlicher HaushlJ.ltungs-
kosten ausgereicht haben sollen, sondern dafür auch noch
Vermögen der Frau des Klägers habe aufgeopfert werden
müssen,
ändert nichts hieran und ist nicht anders zu
beurteilen als Zuschüsse, welche bisweilen Ehefrauen aus
ihrem Sondergut
über die nach Art. 246 ZGB geschuldeten
Beiträge hinaus
an die Haushaltungskasse machen, um
sich nicht mit dem Ehemanne über die Höhe des Haus-
haltungsgeldes oder wegen einlaufender Rechnungen
herumstreiten
zu müssen.' .
An die Vergütung, welche der Kläger für seine Arbeit
zu beanspruchen hat, braucht er sich die ihm vorausver-
machten Liegenschaften nicht anrechnen zu lassen, weil
der
Vater nichts derartiges bestimmt hat. Dagegen darf
bei der Bemessung der Vergütung einigermassen berück-
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sichtigt werden, dass der Kläger durch jenes Vermächtnis
sowie
durch die Übernahme weiterer Erbliegenschaften
zum Ertragswerte schon mehr aus der Erbschaft des
Vaters erhält als seine Geschwister. Aber auch dann
erscheint die von der Vorinstanz ,zugesprochene Ausglei-
chungssumme von 19,200 Fr. nicht zu hoch. Während
den 20 Jahren seit der Mündigkeit des Klägers bis zum
Weltkriege haben die Geschäfte des Vaters derart prospe-
riert, dass eine über die dringendsten Lebensbedürfnisse
zunächst des Klägers allein, hernach
auch seiner Familie
hinausgehende
Vergütung von jährlich einigen Hundert
Franken nur billig gewesen wäre. Durch zinstragende
Anlage während
der langen Zwischenzeit hätte sich das
Kapital mehr als verdoppeln lassen. Selbst wenn also die
Zeit seit 1914 gänzlich ausser
Acht gelassen wird, so lässt
sich
der von der Vorinstanz ausgeworfene Betrag recht-
fertigen,
der nioht einmal 1/
20
der Erbschaft ausmacht.
Mag
in diesen letzten Tahren die Arbeit des Klägers auch
bedeutend weniger wertvoll
für den Vater gewesen sein,
weil
der Kläger ihr oft durch Militärdienst entzogen und
zudem der Gewerbebetrieb des Vaters eingeschränkt
wurde, so
lässt sich doch kein zureichender Grund finden,
um den Kläger zu einer Rückerstattung der seitherigen
Leistungen des
Vaters in den Haushalt zu verpflichten,
nachdem die Erwerbs-und Hauswirtschaft in gleicher
Weise wie vorher fortgeführt worden ist.
Ob der Kläger für die Benützung von Liegenschaften
des Vaters seit der Aufhebung der gemeinsamen Wirt-
schaft im Jhre 1920 Ersatz schulde, ist eine Frage für
sich, die mit seinen Ausgleichungsansprüchen für seine
frühere
Arbeit in keinem Zusammenhange steht und durch
das gegenwärtige Urteil nicht berührt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Uri vom 11./12. November
1931 bestätigt.
AB 58 II -1932
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