BGE 58 I 62
BGE 58 I 62Bge02.12.1930Originalquelle öffnen →
Auszahlungsrechnungen, Monats-und ~anptbilanzen der Post- stellen als Bundesakte. Erw. 2. Die Vernichtung einer Zahlungsanweisungsurkunde durch einen Postbeamten fällt unter Art. 61 BStR, nicht unter Art. 57 Aba. 3 PVG. Die von einem Postbeamten begangene Fälschung, Verfälschung oder Zerstörung von postamtlichen Bundesakten erfüllt zugleich den Tatbestand des Amtspflichtsverletzung. Erw.4. Bundesstrafre<:ht. ::\0 H. A. -Der Kassationsbeklagte hat als Postverwalter von Pratteln der ihm anvertrauten Postkasse verschie- dentlich Geldbeträge entnommen und diese Unterschla- gungen dadurch zu verheimlichen versucht, dass er auf bereits ausbezahlten Zahlungsanweisungen die Eintra- gungen der Beträge abänderte und eine solche Zahlungs- anweisung vernichtete, und dass er in den Auszahlungs- rechnungen und in den Monats-und Hauptbilanzen falsche Eintragungen vornahm. Gestützt auf diesen Tatbestand hat das Kriminalgericht Baselland am 29. August 1929 den Kassationsbeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung gemäss den §§ 140 und 138/2, wiederholter Urkundenfälschung gemäss § 69 und wegen Vernichtung einer Privaturkunde gemäss § 76 des Strafgesetzes zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Das Obergericht des Kantons Baselland hat am 24. Novem- ber 1931 auf Appellation der Staatsanwaltschaft das Kriminalgerichtsurteil bestätigt mit der Abänderung, dass der Kassationsbeklagte ferner der Amtspflichtverletzung gemä,ss § 53 lit. f des Bundesstrafrechtes schuldig erklärt und ausser zu den fünf Monaten Gefängnis noch zu 100 Fr. Busse, eventuell zehn weitern Tagen Gefängnis verurteilt wurde. B. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht eingereicht, mit Qer Begründung: In der Verfälschung von Zahlungsanweisungen sei ent- gegen der Ansicht der kantonalen Gerichte eine Fälschung nicht von Privaturkunden, sondern von Bundesakten im Sinne von Art. 61 BStR zu erblicken. Werde die Zahlungsanweisungsurkunde als eine Bundes- akte betrachtet, so könne die Beseitigung und Zerstörung einer solchen nur entweder nach Art. 61 BStrG oder nach Art. 57 Postverkehrsgesetz (absichtliche Verletzung der Beförderungspflicht) beurteilt werden. Die Verfälschung richtiger Eintragungen in den Aus-
64 Strafrecht. zahlungsrechnungen falle· ebenfalls unter Art. 61 BStR, denn auch diese Rechnungen seien Bundesakten. Das Obergericht habe die Amtspflichtverletzung nur in den Falschbuchungen erblickt. Aber auch die übrigen strafbaren Handlungen des Kassationsbeklagten fielen unter die Amtspflichtverletzung und zwar in Idealkonkur- renz mit diesen. Der Kassationshof zieht in E1wägung:
66 Strafrecht. senden geschriebenen Text den Tatbestand der Verfäl- schung einer Bundesakte erfüllt. Sie lässt das betreffende Organ der eidgenössischen Postverwaltung etwas anderes beurkunden, als was es in Wirklichkeit beurkundet hat; sie stellt die Verfälschung einer postamtlichen Erklärung dar. 2. -Nach dem in Erwägung I Ausgeführten müssen auch die vom Kassationsbeklagten verfälschten Auszah- lungsrechnungen, Monats- und Hauptbilanzen als Bundes- akte und ihre Verfälschung deshalb wie diejenige der Zahlungsanweisungen nach Art. 61 BStR behandelt wer- den (vgl. BGE 34 I 118). 3. -Ist die Zahlungsanweisungsurkunde eine Bundes- akte im Sinne von Art. 61 BStR, so ist auch ihre Zer- störung nach Bundesstrafrecht, nicht nach kantonalem Strafrecht, zu beurteilen. Die hier anwendbare Bundes- strafvorschrift ist wiederUm Art. 61 BStR und nicht, wie die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BUSER « das Postverkehrsgesetz » eventuell meint, Art. 57 Abs. 3 des Postverkehrsgesetzes. Die Zahlungsanweisungsurkunde ist, wie die V orinstanz zu Recht bemerkt, keine Post- sendung, auf deren Aushändigung der Postbenützer einen (in Art. 57 Abs. 3 strafrechtlich sanktionierten) Anspruch hat, sondern eine Urkunde über eine Postsendung, welche im Besitze der Postverwaltung verbleibt. 4.-Während die Bundesaktenverfälschung von jedem Deliktsfähigen begangen werden kann, kann die Amts- T>flichtverletzung des Art. 53 lit. f BStR nur von Bundes- heamten begangen werden. Das Delikt der Amtspflicht- verletzung ist also nicht durch dasjenige der Bundes- aktenverfälschung konsumiert, sondern durch eine und dieselbe Handlung werden gegebenenfalls beide Delikte miteinander begangen. Das Gleiche gilt von der nach kantonalem Recht sich beurteilenden Unterschlagung zum Nachteil der eidgenössischen Postverwaltung, die, weil von einem Bundesbeamten in Ausübung seines Amtes began- gen, zugleich den Tatbestand der Amtspflichtverletzung erfüllt. Bumlesstrafreeht. N° 10. 5. -Die Sache ist daher unter Aufhebung des vor- instanzlichen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Sehuldigerklärung ausser nach kantonalem Recht wegen Unterschlagung (in welcher Beziehung das heute angefochtene Urteil rechtskräftig ist) noch nach eidge- nössischem Recht wegen Verfälschung und Zerstörung von Bundesakten und wegen Amtspflichtverletzung, lie- gend in der Unterschlagung und der Verfälschung· und Zerstörung von Zahlungsanweisungen. Die Strafe wird dabei gemäss Art. 33 BStR und in Berücksichtigung von Art. 32 BStR im übrigen nach freiem Ermessen neu aus- zufällen sein. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 24. November 1931 aufgehoben und die Sache sur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 10. Orteil des ltassationshofes vom 14. März 1932 i. S. Staa.tsanwa.ltschaft '.rhnrga.u gegen ltohler. Art. 67 BStrG: ein mit abgeblendeten Lichtern (gegen, einen Bahnübergang) fahrendes Automobil hat so langsam zu fahren, dass es innerhalb der herabgesetzten Sichtstrecke halten kann. A. -Am Abend des 2. Dezember 1930, nach einge- tretener Dunkelheit, fuhr der Kassationsbeklagte mit sei- nem Personenauto gegen einen Niveauübergang der Mittel- thurgau-Bahn. Ihm entgegen fuhr, wie er glaubte, ein anderes Automobil mit unabgeblendeten Scheinwerfern. Tatsächlich stand dasselbe auf der andern Seite der Barriere still, weil diese geschlossen war. Er selbst blendete seine Scheinwerfer ab und verminderte gleichzeitig seine Ge- schwindigkeit. Weil das andere Automobil nicht abblen- dete, gab er ebenfalls wieder volles Licht und entdeckte
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