Postal payment orders as federal acts under Art. 61 BStR

BGE 58 I 62Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I02.12.1930Annulled

Zusammenfassung

The Baselland public prosecutor challenged a cantonal judgment that had convicted a postal manager for embezzlement, document forgery and destruction of a private document, and added breach of official duty. The Federal Court held that postal payment orders, mandatskartons and postal accounting documents become federal acts once authenticated by postal office markings, and that altering even the sender-written text can therefore amount to falsification of federal acts. Destroying such a payment order is likewise governed by Art. 61 BStR, not by the Postverkehrsgesetz. The same acts may also constitute breach of official duty by a federal employee. The cantonal judgment was annulled and the case remitted for requalification and resentencing.

Regest

Art. 61 BStR; postal payment orders, mandatskartons and postal accounting documents as federal acts; falsification and destruction of such instruments. A written instrument used in the postal payment system acquires the character of a federal act once it is authenticated by official postal markings; the whole document, including the sender-written text, is then an official postal declaration. Alteration of its contents thus constitutes falsification of a federal act. Destruction of a payment order remains within Art. 61 BStR and is not governed by Art. 57 Abs. 3 Postverkehrsgesetz. Breach of official duty under Art. 53 lit. f BStR is not consumed by falsification of federal acts; the same conduct may realize both offences in ideal concurrence (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

Leistung. Ob hieraus für den Anspruch der Witwe und der Kinder die Unpfändbarkeit hergeleit,et werden kann, muss dahingestellt bleiben. Der entscheidende Gesichts- punkt dafür, dass die Kläger als Gläubiger des Schär keinen Zugriff auf den Betrag haben, liegt in dem eigenen Forderungsrecht der Hinterbliebenen. Die Frage der Pfändbarkeit würde sich erst stellen, wenn die Gläubiger nicht des Schär, sondern der Hinterbliebenen, darauf greifen wollten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. C. STRAFRECHT -DROIT PENAL

I. BUNDESSTRAFREQHT CODE PENAL FEDERAL 9. 'Urteil des ltassationshofes vom 8. Februar 1939 i. S. Staatsanwaltschaft Baselland gegen Müller. Art. 61 BStR : I Bundesakte : Erw. 1. -Zahlungsanweisung beim Postcheck und Mandatskarton beim Mandat als Bundesakte. Erw. 1. --auch inbezug auf den vorgedruckten und den vom Post- benützer geschriebenen Text. Erw. 1.

Auszahlungsrechnungen, Monats-und anptbilanzen der Post- stellen als Bundesakte. Erw. 2. Die Vernichtung einer Zahlungsanweisungsurkunde durch einen Postbeamten fällt unter Art. 61 BStR, nicht unter Art. 57 Aba. 3 PVG. Die von einem Postbeamten begangene Fälschung, Verfälschung oder Zerstörung von postamtlichen Bundesakten erfüllt zugleich den Tatbestand des Amtspflichtsverletzung. Erw.4. Bundesstrafre :ht. :: 0 H. A. -Der Kassationsbeklagte hat als Postverwalter von Pratteln der ihm anvertrauten Postkasse verschie- dentlich Geldbeträge entnommen und diese Unterschla- gungen dadurch zu verheimlichen versucht, dass er auf bereits ausbezahlten Zahlungsanweisungen die Eintra- gungen der Beträge abänderte und eine solche Zahlungs- anweisung vernichtete, und dass er in den Auszahlungs- rechnungen und in den Monats-und Hauptbilanzen falsche Eintragungen vornahm. Gestützt auf diesen Tatbestand hat das Kriminalgericht Baselland am 29. August 1929 den Kassationsbeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung gemäss den 140 und 138/2, wiederholter Urkundenfälschung gemäss 69 und wegen Vernichtung einer Privaturkunde gemäss 76 des Strafgesetzes zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Das Obergericht des Kantons Baselland hat am 24. Novem- ber 1931 auf Appellation der Staatsanwaltschaft das Kriminalgerichtsurteil bestätigt mit der Abänderung, dass der Kassationsbeklagte ferner der Amtspflichtverletzung gemä,ss 53 lit. f des Bundesstrafrechtes schuldig erklärt und ausser zu den fünf Monaten Gefängnis noch zu 100 Fr. Busse, eventuell zehn weitern Tagen Gefängnis verurteilt wurde. B. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht eingereicht, mit Qer Begründung: In der Verfälschung von Zahlungsanweisungen sei ent- gegen der Ansicht der kantonalen Gerichte eine Fälschung nicht von Privaturkunden, sondern von Bundesakten im Sinne von Art. 61 BStR zu erblicken. Werde die Zahlungsanweisungsurkunde als eine Bundes- akte betrachtet, so könne die Beseitigung und Zerstörung einer solchen nur entweder nach Art. 61 BStrG oder nach Art. 57 Postverkehrsgesetz (absichtliche Verletzung der Beförderungspflicht) beurteilt werden. Die Verfälschung richtiger Eintragungen in den Aus-

zahlungsrechnungen falle ebenfalls unter Art. 61 BStR, denn auch diese Rechnungen seien Bundesakten. Das Obergericht habe die Amtspflichtverletzung nur in den Falschbuchungen erblickt. Aber auch die übrigen strafbaren Handlungen des Kassationsbeklagten fielen unter die Amtspflichtverletzung und zwar in Idealkonkur- renz mit diesen. Der Kassationshof zieht in E1wägung:

  1. -Der Kassationshof hat bereits in BGE 39 I S. 245 ausgeführt, dass unter einer Bundesakte im Sinne von Art. 61 BStR eine unter dem Namen oder der Unter- schrift oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder eines Bundesbeamten verfasste Schrift im Sinne desselben Art. 61 BStR zu verstehen ist. Er hat das damit begrün- det, dass anders die Ver f ä I s c h u n g einer Bundesakte nach Bundesrecht (Art. 61), die F ä 1 s c h u n g einer Bundesakte dagegen allenfalls (d. h. wenn sie nicht zugleich eine unter dem Namen, der Unterschrift oder dem Siegel einer Bundesbehörde verfasste Schrift ist) nach kantonalem Recht zu beurteilen wäre, oder umgekehrt die Fälschung einer unter dem Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer BundesbehÖrde oder eines Bundes- beamten verfassten Schrift nach Bundesrecht, ihre Ver- fälschung dagegen allenfalls nach kantonalem Recht. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Es ist deshalb hier in erster Linie zu prüfen, ob die vom Kassations- beklagten verfälschten oder vernichteten Zahlungsanwei- sungen als Bundesakten in diesem Sinne, d. h. als unter dem Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder eines Bundesbeamten verfasste Schrif- ten anzusehen sind : Der ganze Vorgang der Überweisung eines Geldbetrages vom Anweisenden an den Empfänger durch die Post wird ausgewiesen durch eine geschlossene Reihe von Urkunden, die im Besitze teils des Anweisenden, teils des Empfängers und teils der Post sich befinden. Die Zahlungsanweisung beim Postscheck und der Mandatskarton heim POl tmandat insbesondere bleiben im Gegensatz zum Empfangsschein für den Anweisenden und dem Abschnitt für den Empfänger im Besitze der Post als Kassenbeleg dafür. dass der darin genannte Betrag vom Anweisenden eil1llC- zahlt und dem Empfänger ausbezahlt, bezw. dem Konto des anweisenden Postscheckinhabers belastet und dem- jenigen des empfangenden Postscheckinhabers gutgeschrie- ben worden ist, und zwar dient er als Kassenbeleg der Einzahlungs-und der Auszahlungsstelle l owohl in ihrem Verrechnungsverkehr unter sich, wie gegenüber dem Anweisenden und dem Empfänger. Die Bedeutung eines Kassenbelegs nehmen aher Zah- lungsanweisung und Mandatskarton erst mit den von den betreffenden Poststellen angebrachten Dienstvermerken (Poststempel, Nummern) an. Erst dann beurkunden sie für sieh allein sowie im Zusammenhang mit den übrigen auf dieses Anweisungsgeschäft sich beziehenden Urkundell gewisse, in Abwicklung dieser Anweisung ausgeführte postamtliche Handlungen, während sie ohne diese Ver- merke nur den von einem Postbenützer der Post erteilten Auftrag zur Vornahme dieser postamtlichen Handlungen beurkunden. Eine im Postverkehr verwendete Urkunde, welche erst durch den Stempel einer Poststelle ihre spezi- fische urkundliche Bedeutung erhält, ist aber eine Bundes- akte im oben umschriebenen Sinne: ein unter dem Namen. der Untersehrift oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder eines Bundesbeamten verfasstes Schriftstück; und zwar kommt die Bedeutung einer Bundesakte nicht nur dem Stempel und den übrigen Dienstvermerken, sondern dem gesamten -dem vorgedruckten und dem vom Anweisenden geschriebenen -Texte zu, denn mit dem Poststempel (oder der Unterschrift des Postbeamten) wird der gesamte Urkundeninhalt zur Erklärung dieser Post- stelle, bezw. dieses Postbeamten gemaeht. Damit leuchtet ein, dass die Verfälschung einer Zah- lungsanweisungsurkunde auch bloss in dem vom Anwei- AS 58 I -1932

senden geschriebenen Text den Tatbestand der Verfäl- schung einer Bundesakte erfüllt. Sie lässt das betreffende Organ der eidgenössischen Postverwaltung etwas anderes beurkunden, als was es in Wirklichkeit beurkundet hat; sie stellt die Verfälschung einer postamtlichen Erklärung dar. 2. -Nach dem in Erwägung I Ausgeführten müssen auch die vom Kassationsbeklagten verfälschten Auszah- lungsrechnungen, Monats- und Hauptbilanzen als Bundes- akte und ihre Verfälschung deshalb wie diejenige der Zahlungsanweisungen nach Art. 61 BStR behandelt wer- den (vgl. BGE 34 I 118). 3. -Ist die Zahlungsanweisungsurkunde eine Bundes- akte im Sinne von Art. 61 BStR, so ist auch ihre Zer- störung nach Bundesstrafrecht, nicht nach kantonalem Strafrecht, zu beurteilen. Die hier anwendbare Bundes- strafvorschrift ist wiederUm Art. 61 BStR und nicht, wie die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BUSER das Postverkehrsgesetz eventuell meint, Art. 57 Abs. 3 des Postverkehrsgesetzes. Die Zahlungsanweisungsurkunde ist, wie die V orinstanz zu Recht bemerkt, keine Post- sendung, auf deren Aushändigung der Postbenützer einen (in Art. 57 Abs. 3 strafrechtlich sanktionierten) Anspruch hat, sondern eine Urkunde über eine Postsendung, welche im Besitze der Postverwaltung verbleibt. 4.-Während die Bundesaktenverfälschung von jedem Deliktsfähigen begangen werden kann, kann die Amts- T flichtverletzung des Art. 53 lit. f BStR nur von Bundes- heamten begangen werden. Das Delikt der Amtspflicht- verletzung ist also nicht durch dasjenige der Bundes- aktenverfälschung konsumiert, sondern durch eine und dieselbe Handlung werden gegebenenfalls beide Delikte miteinander begangen. Das Gleiche gilt von der nach kantonalem Recht sich beurteilenden Unterschlagung zum Nachteil der eidgenössischen Postverwaltung, die, weil von einem Bundesbeamten in Ausübung seines Amtes began- gen, zugleich den Tatbestand der Amtspflichtverletzung erfüllt. Bumlesstrafreeht. N° 10. 5. -Die Sache ist daher unter Aufhebung des vor- instanzlichen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Sehuldigerklärung ausser nach kantonalem Recht wegen Unterschlagung (in welcher Beziehung das heute angefochtene Urteil rechtskräftig ist) noch nach eidge- nössischem Recht wegen Verfälschung und Zerstörung von Bundesakten und wegen Amtspflichtverletzung, lie- gend in der Unterschlagung und der Verfälschung und Zerstörung von Zahlungsanweisungen. Die Strafe wird dabei gemäss Art. 33 BStR und in Berücksichtigung von Art. 32 BStR im übrigen nach freiem Ermessen neu aus- zufällen sein. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 24. November 1931 aufgehoben und die Sache sur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 10. Orteil des ltassationshofes vom 14. März 1932 i. S. Staa.tsanwa.ltschaft '.rhnrga.u gegen ltohler. Art. 67 BStrG: ein mit abgeblendeten Lichtern (gegen, einen Bahnübergang) fahrendes Automobil hat so langsam zu fahren, dass es innerhalb der herabgesetzten Sichtstrecke halten kann. A. -Am Abend des 2. Dezember 1930, nach einge- tretener Dunkelheit, fuhr der Kassationsbeklagte mit sei- nem Personenauto gegen einen Niveauübergang der Mittel- thurgau-Bahn. Ihm entgegen fuhr, wie er glaubte, ein anderes Automobil mit unabgeblendeten Scheinwerfern. Tatsächlich stand dasselbe auf der andern Seite der Barriere still, weil diese geschlossen war. Er selbst blendete seine Scheinwerfer ab und verminderte gleichzeitig seine Ge- schwindigkeit. Weil das andere Automobil nicht abblen- dete, gab er ebenfalls wieder volles Licht und entdeckte

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