BGE 58 I 45
BGE 58 I 45Bge02.07.1930Originalquelle öffnen →
44 Staatsrecht. Beg1'ündung : Das Konkordat betreffend die wohnörtliche Unter- stützlmg ist, wie unbestritten, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klage beurteilt sich deshalb unmit- telbar nach dem in Bundesverfassung, Bundesgesetz und allgemeinen Rechtsgrundsätzen niedergelegten interkanto- nalen Armenrecht. Der Regierungsrat des Kantons Zürich scheint von der Auffassung auszugehen, dass nach interkantonal~m Armen- recht in allen Fällen der Heimatkanton primär unterstüt- zungspflichtig sei in dem Sinn, dass der hülfeleistende Kanton für die ihm entstandenen Kosten auf den Heimat- kanton Rückgriff nehmen könne. Dann allerdings würde Zürich für die ihm aus der Verpflegung des in Schwyz heimatberechtigten Knaben S. entstandenen Kosten auf Schwyz (die schwyzerische Heimatgemeinde Vorderthal) Rückgriff nehmen können. Allein diese Auffassung ist irrig. Nach der auf Art. 45 ßV, dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Yerpflegung erkrankter und der Beerdigung verstor- bener armer Angehöriger anderer Kantone, sowie auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen aufgebauten Rechtspre- chung des Bundesgerichtes lastet die primäre Unterstüt- zungspflicht nur in ganz bestiIDmten Fällen auf dem Heimatkanton, in allen übrigen Fällen dagegen auf dem Wohnsitz-oder dem Aufentha,Jtskanton (BGE 49 I S. 449 ; 50 I S. 296 ; 53 I S. 311 und die jeweiligen Zitate), wobei dann für den Heimatkanton nur die Pflicht in Frage kommt, dem unterstützenden Kanton für seinen Rückgriff auf private Verpflichtete Rechtshülfe zu leisten (vgl. Art. 2 und 3 BG von 1875). Die primäre Unterstützungspflicht trifft den Heimat- kanton -wie aus Art. 45 BV folgt -insbesondere im Falle dauernder Unterstützungsbedürftigkeit (BGE 49 I S.449). Damm handelt es sich hier aber nach den Akten nicht; denn es wird nicht behauptet, dass der Knabe S. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 5. 45 dauernd pflegebedürftig sei, und noch weniger, dass seine FJtern auch ohne Rücksicht auf dessen Krankheit unter- stützt werden müssen. Auf dieser Grundlage besteht also ein Rückgriffsrecht von Zürich gegenSchwyz (VorderthaI) nicht. Auf welcher andern Grundlage es sonst bestehe, wird aber nicht dargetan und ist auch nicht einzusehen. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Schmerzen zu verspüren und sah sich infolgedessen in
dem gerade daraufhin beginnenden Wiederholungskurs
(10.-25.
September 1928) gezwungen, zur Entlastung des
.
linken den rechten Fuss vermehrt in Anspruch zu nehmen.
Die Folge davon war, dass auch der rechte, ebenfalls miss-
bildete Fuss schmerzhaft zu werden begann und der
Rekurrent am 9. Oktober 1928 der Eidgenössischen Militär-
versicherung überwiesen wurde.
Vom 1. Juni 1930 an verweigerte die Eidg. Militärver-
sicherung jede weitere Leistung. In der Folge kam dann
aber auf Grund eines Gutachtens Dr. Pfähler, wonach der
Rekurrent möglicherweise ohne den Militärdienst die
Beschwerden
etwas später bekommen hätte, am 15. De-
zember 1931 eine Vereinbarung zustande, nach der die
Versicherung
dem Rekurrenten eine einmalige Abfindung
von 1600 Fr. auszahlte.'
Schon vorher, am 8. November 1929 war der Rekurrent
wegen Spreizfuss hülfsdiensttauglich erklärt worden.
Am 17. Juni 1930 hat der Rekurrent'um Enthebung von
der Militärersatzpflicht nachgesucht, ist aber durch Ent-
scheid vom 2. Juli 1930 des solothurnischen Militärdeparte-
ments damit abgewiesen worden,weil das die Dienstun-
tauglichkeit bedingende Leiden nicht im Militärdienst
erworben oder verschlimmert worden sei.
B. -Dagegen richtet sich die 'vorliegende Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Schlüssigkeit des Gutachtens Dr. Pfähler wird mit
R,echt von keiner Seite angezweifelt. Es ist deshalb mit
diesem anzunehmen, des Rekurrenten Leiden sei ausser-
dienstlich entstanden und hätte schliesslich auch von
selber zu dessen Ausmusterung geführt; doch habe mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Militärdienst es
soweit
verschlimmert, dass die Ausmusterung nun früher
als andernfalls habe vorgenommen werden müssen. Es
fragt sich, ob dieser Tatbestand die Voraussetzungen des
Bundesrechtliehe Abgaben. :No ö.
4;
Art. 2 lit. b MStG für die Befreiung von der Ersatzpflicht
erfülle.
Art: ~ .. lit. b MSt? enthebt die Wehrpflichtigen von
der Militarersatzpfhcht, welche infolge des Dienstes militär-
untauglich geworden sind. Da nach Art. 1 MStG in der
ih~ gegebene~ Auslegung auch der bloss vorühergehend
DIenstuntauglIche für die Dauer seiner Untauglichkeit
ersatzpflichtig ist, so muss richtigerweise auch die Ent-
hebung von der Ersatzpflicht für die Zeit eintreten, da ein
ehrpflichtiger infolge des Militärdienstes vorübergehend
dienstuntauglich wird. Das gilt vorerst für den FalI
wo ein Wehrpflichtiger infolge eines dienstlich erworbeneJ
Leidens auf Zeit dispensiert worden ist. Das gilt aber auch
für den Fall, wo -wie hier -ein ausserdienstIich erwor-
benes Leiden durch den Militärdienst so verschlimmert
wird, dass es früher als es sonst der Fall gewesen wäre,
zur Ausmusterung führt. Denn die Sachlage ist dieselbe
wie
da, wo ein Wehrpflichtiger wegen eines dienstlich
erworbenen Leidens
.:tuf bestimmte Zeit dispensiert und
anschliessend wegen eines inzwischen ausserdienstlich
erworbenen Leidens ausgemustert wird.
Die Eidgenössische Militärversicherung schliesst
in die-
sem Sinne auf Enthebung des Rekurrenten von der
Militärersatzpflicht für die Jahre 1929 und 1930. Da aber
die von ihr vereinbarte Pauschalabfindung auch noch
das Jahr 1931 mitumfasst, der Rekurrent also auch noch
für dieses Jahr als Militärpatient behandelt wird, so recht-
f~rtigt sich die Ausdehnung auch der Ersatzbefreiung auf
die Jahre 1929, 1930 und 1931. Für die folgenden Ja,hre
dagegen
wird der Rekurrent den Militärpflichtersatz wieder
zu bezahlen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde
wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1929, 1930 und
1931 von der Militärsteuer befreit ist. Im übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
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