BGE 58 I 371
BGE 58 I 371Bge22.01.1932Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
geltend zu machen und sofort darzutun vermag, so kann
der Gläubiger auch sein Begehren nur durch die Vorlegung
einer solchen
Urkunde und auf keine andere Weise be-
gründen.
Danach lässt sich aber die Anforderung, dass
diese Begründung, um gehört zu werden, in mündlichem
Vortrag vor dem Richter geschehen müsse und Urkunden,
die dem Richter nicht auf diesem Wege, sondern nur
durch schriftliche Übermittlung mit dem Rechtsöffnungs-
gesuch
zur Kenntnis gebracht worden sind, unberücksich-
tigt bleiben, selbst wenn sich aus ihnen ohne weiteres die
Begründetheit des Begehrens ergeben würde, sachlich
schlechterdings
nicht rechtfertigen. Sie steht im Wider-
spruch zu dem Inhalt der nach dem Gesetz allein möglichen
und erheblichen Begründung als einer Urkundenvorlegung
und stellt sich, auch wenn der Gläubiger nicht persönlich
zur Rechtsöffnungsverhandlung zu erscheinen braucht,
sondern dazu einen Vertreter bestellen kann, als eine mit
Wesen und Zweck des Institutes der Rechtsöffnung unver-
trägliche Erschwerung der Rechtsverfolgung dar, die als
bundesrechtswidrig angesehen werden muss.
Dass Art. 84
SchKG die Einvernahme beider Parteien, nicht blos des
Schuldners
zum Gesuche vorschreibt, erklärt sich aus
den dem Schuldner nach Art. 81, 82 vorbehaltenen Ein-
wendungen. Der Gläubiger soll damit in die Lage gesetzt
werden, zu diesen· Stellung zu nehmen. Bleibt er bei der
Verhandlung aus, so tut er dies insofern auf seine Gefahr
als es
ihm dadurch unmöglich wird, eine vom Schuldne;
erhobene Einrede, die der Richter auf Grund der Vor-
bringen des Schuldners zunächst als bewiesen bezw. glaub-
haft gemacht betrachten darf, zu widerlegen. Dass der
Gläubiger zur Verhandlung erscheinen müsse mit der
Folge, dass anderenfalls sein Begehren ohne materielle
Prüfung von der Hand gewiesen werden dürfte, lässt sich
daraus nicht herleiten.
Da die Beschwerde schon aus den vorstehenden Gründen
gutgeheissen werden muss, braucht auf die weitern zu
deren Unterstützung geltend gemachten Rügen nicht ein-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 61. 371
getrete ZU werden, so insbesondere auf die Behauptung,
dass die angenommene Säumnisfolge schon dem kanto-
~alen ozessrecht widerspreche, ferner auf die Frage, ob
SICh die oben dargelegte Rechtsauffassung für auf das
Rechtshilfekonkordat gestützte Rechtsöffnungsgesuche
nicht auch schon aus dessen Bestimmungen ergeben
würde.
3. -
Das angefochtene Urteil des Zivilgerichtspräsi-
denten ist daher in der Meinung aufzuheben, dass der
Zivilgerichtspräsident über das streitige Rechtsöffnungs-
gesuch
auf Grund der mit demselben eingereichten Ur-
kunden nochmals zu entscheiden hat und es nur abweisen
darf,
wenn danach die für die Erteilung der Rechtsöffnung
nach dem SchKG und dem erwähnten Konkordat erfor-
derlichen Voraussetzungen als
nicht hinreichend dargetan
erscheinen, oder die Schuldnerin eine nach diesen Bestim-
n:ungen zulässige EiIrede zu erheben und beweisen vermag,
mcht wegen AusbleIbens des Gläubigers bei der Rechts-
öffnungsverhandlung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene
Urteil des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt vom
29. Juli 1932 aufgehoben.
11. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
61. 'Urteil vom 25. November 1932
i. S. Bernina-Bahn A.-G. gegen Iseppi & Genossen.
372 Staatsrecht. 2. Zur Beschwerde legitimiert ist im letzteren Falle indessen nur, wer dadurch in seinen rechtlich geschützten Interessen per- sönlich verletzt ist, dagegen nicht, wer lediglich durch Aus- wirkungen der behördlichen Massnahme mittelbar betroffen wird. A. -Das Strassengesetz des Kantons Graubünden vom 20. Februar 1927 gestattet, abgesehen von ein.zelnen Sonderfallen (Art. 15, Art. 17 Abs. 3-5), den Verkehr mit Personenautomobilen bis zu acht Sitzplätzen auf allen Pass-, Tal-und Kommunalstrassen (Art. 16 Abs. 1). Last- automobile sind nur unter Beschränkungen zugelassen; nämlich a. zum Anschluss an die nächste Bahnstation in Talschaften, die von keiner Bahn bedient werden, auf Grund einer Volksabstimmung der Talschaft (Art. 17 Abs. 1), b. für den Verkehr innerhalb einer Gemeinde auf Grund einer Zulassung durch die Gemeinde, wobei der Kleine Rat die erforderliche Bewilligung erteilt unter Berücksichtigung der Allgemeinheit und der vom Kanton subventionierten Bahnen (Art. 17 Abs. 2). Nach den grossrätlichen Ausführungsbestimmungen zum Strassen- gesetz vom 2. Dezember 1927 gelten als Personenauto- mobile im Sinne des Art. 16 Strassengesetz Fahrzeuge bis zu acht Sitzplätzen (Art. 24 Ziff. 1), als Motorlast- wagen Fahrzeuge, die bei voller Belastung ein Gesamt- gewicht von 3000 kg. übersteigen und einige andere besonders bezeichnete Fahrzeuge. Leichtere Motorfahr- zeuge mit Ladebrücke gelten. als Lieferungswagen und fallen unter die Kategorie Lastwagen (Art. 24 Ziff. 2). In der V ollziehungsverordnung des Kleinen Rates zum Strassengesetz wird bestimmt (§ 37 in der Fassung vom 30. April 1929) : « a) Der Warentransport mit Personen- automobilen ist gestattet, doch dürfen weder am Motor- fahrzeug noch an seinen Bestandteilen diesen Transport erleichternde Änderungen vorgenommen werden. b) Hin- gegen ist der gewerbsmässige Warentransport mitte1st Personenautomobils, unter Vorbehalt der Beförderung des Reisegepäcks der Wageninsassen, untersagt. c) Muster-, Dekorations-und Reklameautomobile, welche speziell für Organisation der Bundesrechü;pflege. 1" 61. diesen Zweck konstruiert sind und verwendet W(Wt!t' 11 , sind gestattet. Die Mitführung von Handelrl\'!lrell ist ihnen aber verboten. » B. -Die Beschwerdebeklagten ,Otto beppi, Enri(') Triacca und Pietro Paganini, Gemüsehändlel' in Bl'IIsio, benützen für die Belieferung ihrer Kunden im Oberengadill Automobile, die als Personenwagen eingel'ioht.et sind, nämlich Triacca einen neu erstellten aehtpliitzigen p(I' sonenwagen offen und mit Verdeck, Paga.nini lind IS(PJlj in achtplätzige Personenwagen umgebaute Last,wagen, Jlt'i denen die Ladebrücke entfernt und <Inreh eilw PeI'SOIWIl- karosserie ersetzt worden ist. Das Bawlepal'tolllt'1I1 tlps Kantons Graubünden untersagte die \Varelltt'HIISp0l'ln lIIit diesen Fahrzeugen. Dagegen hat Hic der KleiII!' l:,a1. auf Beschwerde der betroffenen GemiiHehiilldlül' hili Zll!-(l'- lassen, Er stellte fest, die Motorfahrzeuge deH IH('ppi, de,; Triaeca und des Pagariini seien « im f.;illne VOll * :17 tipI' kantonalen Verordnung zum StraHHengt'set z als I'(\I'KOI H'1l- automobile zu qualifizieren, weHhalh dei' Wawllt.nwspol't. mitte1st dieser Fahrzeuge auch auf I-ltl'HSSCIl, die dCII Last.- und Lieferungswagen verschlossen Kind, geHta t tl4 isL " G. -Gegen diesen Entscheid erheht die Bel'llilwJmlw A.-G. in Poschiavo die staatsrechtliehe BnHdlwlwt!(, heili! Bundesgericht; sie beantragt: « 1. J)a,H BUlHlesgnl'idll, wolle erkennen, dass die Zulassung des PerHonOllallt,O/'i für den Transport von Waren gemäsH § 37 (1m' VoJlZiellllllg,,- verordnung mit dem grundsätzlichen Verbot deH Lnst- automobils des kantonalen StTassengesetzes, IIlItel' '01'- behalt der gesetzlichen Ausnahmen (Art. Hi und 17) IIIlU'I" einbar und deshalb verfassungswidrig iHt. -2. gvelll,lIell wolle das Bundesgericht erkennen, dass die Zulassung deK Personenautomobils zum gewerbsmässigen TransJlort VOll \Varen, die zum Verkauf im DCtail bestimmt sind, mit dem kantonalen Strassengesetz und mit § 37 der VCl'Ord- nung zum Strassengesetz unvereinbar und deHhl1lh ver- fassungswidrig ist. -3, Das Bundesgericht wolle infolge- dessen den angefochtenen Entscheid des Kleinen Rate8
374 Staatsrecht. vom 23. Juni 1931 als verfassungswidrig aufheben und die Verfügung des kantonalen Bau-und Forstdepartementes vom 31. März 1931 in gleicher Sache bestätigen. -Unter • Kostenfolge für die Beschwerdeführer erster Instanz. » Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 4 BV und 29 KV, gegen die der angefochtene Entscheid verstosse insofern, als der Kleine Rat einen Warentransport gestatte, der mit dem Lastwagenverbot des Gesetzes unvereinbar sei. Durch die Zulassung des Warentransportes mit Per- sonenwagen verletze der Kleine Rat den Grundsatz der Rechtsgleichheit, da er auf die äussere Gestalt statt auf den Zweck des Wagens abstelle. Die Massnahme verstosse gegen den Zweck der im Strassengesetz getroffenen Ordnung, die bestimmt sei, volkswirtschaftliche Interessen zu schützen, nämlich diejenigen der Öffentlichkeit im allgemeinen und diejenige der vom Kanton subventio- nierten Bahnen im besonderen. Unter diesem Gesichts- punkte dürfe nicht unterschieden werden zwischen einem 'wirklichen Last-und Lieferungswagen und einem den gleichen Dienst versehenden « mimikrierten» Personen- wagen. Übrigens habe der Kleine Rat die Verordnung an sich unrichtig angewendet, indem er die Bewilligung für einen gewerbsmässigen Warentransport mit Motor- fahrzeugen erteilt habe, der durch Art. 37 VO selbst ausgeschlossen werde. . D. -Die Beschwerdegegner haben kostenf"allige Abwei- sung der Beschwerde aus formellen und materiellen Gründen beantragt., aus formellen Gründen, weil die Beschwerdeführerin als unbeteiligte Drittperson zur Be- schwerde nicht legitimiert sei, materiell weil sich Art. 37 der Verordnung und deren Anwendung durch den Kleinen Rat im konkreten Falle durchaus im Rahmen der gesetz- lichen Ordnung halte. Die Beschwerdeführerin habe übrigens selbst dazu Anlass gegeben, dass die schweize- rischen Gemüseproduzenten in Brusio zu dem von ihr beanstandeten Transport ihrer . Produkte übergegangen seien, weil sie ausländischen Grossexporteuren von Früch- Organisation der Bundesrechtspflege. No. 61. 375 ten und Gemüsen für ihre Lieferungen ins Engadin Frachtermässigungen eingeräumt habe, die sie den schwei- zerischen Produzenten verweigere. E. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden beantragt Abweisung der Beschwerde. Art. 37 der Verordnung habe den Zweck, dem Besitzer eines nach Gesetz zum freien Verkehr auf allen Pass-, Tal-und Kommunalstrassen zugelassenen Personenautomobils einen möglichst prak- tischen und seiner Erwerbstätigkeit dienlichen Gebrauch zu gestatten, das gesetzliche Lastautomobilverbot werde dadurch nicht beeinträchtigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung ;
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Staatsrecht.
nahme der Behörden in seinen rechtlich geschützten
Interessen verletzt . werde (BGE 48 I S. 225). Diese Vor-
aussetzung trifft hier nicht zu.
Eine Verfügung, welche die Beschwerdeführerin formell
prozessual betreffen würde,
liegt nicht vor. Der Entscheid
des Kleinen Rates, gegen den sich die Beschwerde richtet,
ist einzig den Beschwerdegegnern gegenüber ergangen ;
diesen
wurde die Verwendung ihrer als Personenwagen
charakterisierten Automobile zum Warentransport im
Sinne von Art. 37 der kantonalen Verordnung bewilligt.
Am Bewilligungsverfahren war die Beschwerdeführerin
direkt nicht beteiligt. Sie hatte lediglich den Anstoss
dazu gegeben dadurch, dass sie durch eine Anzeige die
Aufmerksamkeit der Behörden auf den ihrer Meinung
nach gesetzwidrigen Gemüsetransport der Beschwerde-
gegner
hinlenkte. Eine formelle Beteiligung am Verfahren
wird aber mit einer solchen Anzeige, die jedermann
erstatten kann, nicht begründet.
Auch sachlich fehlt eine Interessenlage, die die Legiti-
mation der Beschwerdeführerin zur staatsrechtlichen
Beschwerde zu begründen vermöchte. Die Befugnis der
Kantone, den Automobilverkehr anf ihrem Gebiet zu
ordnen, beruht auf der kantonalen Strassenhoheit. Den
Kantonen wurde von jeher das' Recht zuerkannt, als
Träger dieses Hoheitsrechtes das Kantonsgebiet für
Automobile ganz zu schliessen, oder den Automobilverkehr
teilweise zuzulassen unter Wahrung des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit und der übrigen bundesrechtlichen Be-
schränkungen (BGE 46 I S. 294 f.). Der Kanton Grau-
hünden hat hievon in der Weise Gebrauch gemacht, dass
er, abgesehen von Sonderregelungen für verschiedene
Verkehl'sarten, die
hier nicht in Frage stehen, den Verkehr
von PersonenautomobiIen bis zu acht Plätzen auf allen
öffentlichen Strassen gestattet, denjenigen von Lastauto-
mobilen grundsätzlich verboten hat, wobei, neben Gesichts-
punkten der Strassenpolizei, allerdings auch der Gedanke
eiues Schutzes der Bahnen vor der Automobilkonkurrenz
.
Organisa.tion der Bundesrechtspllege. o -61. 377
mcht behauptet, dass ihr persönlich aus dem Strassen-
gesetz ein Anspruch darauf zukomme, dass der Automobil-
verkehr, vor allem der Güterverkehr in einer bestimmten
Weise gt in Betracht fiel. Es konnte sich aber nicht um das
prIvate Interesse der einzelnen Bahnunternehmungen
handeln, sondern nur um das allgemeine öffentliche
!nteresse an der Erhaltung der als notwendiges Vel'kehrs-
mstrument anerkannten und deshalb mit bedeutenden
staatlichen Mitteln subventionierten bündnerischen Bah-
ne.n, der Rhätischen Bahn,. der Berninabahn und der
Mlsoxer Bahn (vgl. Urteil vom 22. Januar 1932 i. S. Kuoni
ncht publiziert). Die Beschwerdeführerin hat denn auclregelt --:erde, etwa im Sinne einer vollständigen
U:nterdruckung Jeden Gütertransporles auf Automobilen.
Sl beruft sih
eelbst nur auf das Interesse der Allgemein-
heIt an der rIchtigen Durchführung der unter dem Gesichts-
pte der Strassenhoheit erlassenen Verkehrsordnung.
DIe Wahrung dieses allgemeinen Interesses ist aber nicht
Sache der Privaten, sondern der Behörden, welche zur
Durchführung des Gesetzes berufen sind und dabei u. a .
auch den Ausgleich zwischen allfällig widerstrebenden
Interessen der mittelbar oder unmittelbar beteiligten
Privaten zu treffen haben. Jedenfalls sind die Privaten
denen die Auswirkung einer im öffentlichen Interesslassenen Verkehrsordnung nur mittelbar zugute kommt,
unkte allgemeiner Natur, Verfügungen,
die die
zustandigen Behörden getroffen haben mit der
staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgeri~ht anzu-
fechten (BGE 48 I S. 225 ff ; vgl. auch 56 I S. 105 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.lCht bere?htigt, unter Berufung auf gesetzgebungspoli-
tl.sehe.
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