BGE 58 I 349
BGE 58 I 349Bge29.10.1931Originalquelle öffnen →
'(~ny;tft It:lblJ:.'-llW! .Diszlplil1.arl'e(·htspfJe1'B. doch' im einzelnen in Anbetracht der Umstände, besonders der Notlage des Klägers, etwas milder zu beurteilenden • Verfehlungen eine weitere Erklärung und Entschuldigung in seiner psychischen Veranlagung finden, was dazu führt, die Anwendung der schwersten Disziplinarstrafe als der Sachlage nicht ganz gerecht werdend zu bezeichnen. Selbstverständlich ist zu fordern, dass auch Beamte, die psychisch belastet sind, ihre gesetzwidrigen Neigungen bekämpfen und überwinden, was das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat. Deshalb sind disziplinarische Entlassungen nicht ausgeschlossen bei Verfehlungen, die auf krankhafter Veranlaglmg beruhen (vgl. die nicht publizierten Urteile i. S. Fähndrich vom 19. Februar 1931 und Jakob vom 14. Juli 1931). Derartige Veranlagungen können aber auch unter' Umständen ein hinreichender Gnmd sein, die Anwendung der schwersten Disziplinar- strafe als unangemessen erscheinen zu lassen. Das trifft im \Torliegenden Falle zu, wo die Verfehlungen an und für sich eine verhältnismässig milde Beurteilung verdienen .... Unter Berücksichtigung dieser besondern Verhältnisse erscheint es als richtig, die Entlassung, als die schwerste Disziplinarmal"snahme, als ungere.chtfertigt zu bezeichnen und dem Kläger die ihm wegen ungerechtfertigter und daher ohne sein Verschulden im oben umschriebenen Sinne verfügter Entlassung zustehenden Ansprüche an die Ver- sicherungskal.;;se zuzusprechen. . 4. -(Quantitativ.) Deftnnach erkennt daj) Bunde,<jge:richt : Die Klage wird begründet erklärt. Beamtenreeht. N0 58. 58. Auszug aus dem Urteil vom a. November 193a i. S. G. I. gegen S. I. I. (:!treis 11). . 349 Alkoholmissbrauch ausse.c Dienst kann, als Dienstpflichtver. letzung, disziplinarisch geahndet werden, in schweren Fällen mit Entlassung. A. -Der Beschwerdeführer und Kläger ist im Jahre 1913 in den Dienst der SBB eingetreten als Hülfsarbeiter. Er bekleidete zuletzt das Amt eines Güterarbeiters. EI' ist durch Verfügung der Kreisdirektion lIder SBB vom 22. Februar 1932 disziplinarisch entlassen worden wegen Dienstpflichtverletzung bestehend in Trunkenheit ausser Dienst und Hausskandal, wiederholtem Bruche von Abstinenzverpflichtungen und Weigerung, eine Alkohol- entwöhnungskur durchzumachen. Aus den Akten ergibt sich, dass B. schon früher, im Jahre 1920, diszipliniert worden war wegen Wirtschafts- besuches und Genusses von Wein während der Dienstzeit, sowie wegen Trunkenheit im Dienst, dass ihm sodann im Jahre 1922 wegen Alkoholgefährdung und im Hin- blick auf eine Lungenerkrankung vollständige Absti- nenz vom Bahnarzt angeraten, dass ihm damals der Eintritt in einen Abstinentenverein empfohlen und die schärfste Disziplinarmassregel, die Entlassung, bei weite- ren Ausschreitungen in Aussicht gestellt worden war. Im Jahre 1929 hat sich B. auf wiederholte Vorstellungen eines seiner Vorgesetzten hin zur Abstinenz ve:qlflichtet und ist in einen Abstinentenverein eingetreten. Im Januar 1930 wurde ihm sodann eine Abstinenzverpflich- tung auferlegt von Seiten der Verwaltung der Pensions- und Hilfskasse, bei der er um Gewährung eines Hypo- thekardarlehens eingekommen war. Nach einem Rückfall hat er im Mai 1930 sein Abstinenzversprechen erneuert. Doch schon im August ergaben sich neue Unregelmässig- keiten (22. und 30. August), am 22. August eine Ver- spätung im. Antritt zum Frühdienst von 20 Minuten. AB 68 I -1932 26
3M! Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. B. soll am Abend vorher um Mitternacht in trunkenem Zustande beobachtet worden sein. Bei der Einvernabme über diesen Vorfall hat er zugegeben, am 21. August abends 5 Wirtschaften und am 30. August eine Wirtschaft besucht zu haben. Er wurde wegen der beiden Trunken- . heitsfälle ausser Dienst mit einer Busse von 5 Fr. belegt und bei seinem Versprechen dauernder Abstinenz und des Eintrittes in den Schweizerischen Verein abstinenter Eisenbahner behaftet. B. hielt sein Versprechen nicht, was im Dezember 1930 festgestellt wurde. Es wurde den zuständigen Gemeindebehörden Anzeige erstattet, worauf der Regierungsrat am 20. Februar 1931 über B. das Alkoholverbot verhängte auf die Dauer eines J abres. Demnach wurde Wirten und Verkäufern von alkoholischen Getränken -untersagt, dem B. solche abzu- geben. Damit verbunden wurde ein allgemeines Wirt- schaftsverbot. Ausserdem wurde B. veranlasst, seine Bevormundung zu erwirken, worauf ihm ein Beirat bestellt wurde. Trotz diesen Massnahmen wusste sich B. weiter Alkohol zu verschaffen. -Am 28. Oktober 1931 hatte B. bis abends 22 h 50 Bahndienst. Gegen 1 Uhr nachts erschien Frau B. notdürftig bekleidet auf dem Bahnhof und ersuchte den diensttuenden Beamten, poli- zeiliche Hilfe gegen ihren Mann-herbeizuholen. Er sei-in betrunkenem Zustande 0 h 45 nach Hause gekommen und habe ~ie misshandelt lUld bedroht. Der Beamte begab sich"zunächst persönlich in die Wohnung Busers, ver- mochte aber den betrunkenen Kollegen nicht zu beruhigen und war gezwungen, hiefür die Polizei in Anspruch zu nehmen. In der nachfolgenden Einvernahme gab B. an, er habe sich nach Dienstschluss in den Kaninchenstall hinter seinem Hause begeben, dort ein krankes Kaninchen gepflegt und Wein getrunken, den er sich vor einiger Zeit durch seinen Knaben habe -bolen lassen und -im Kaninchenstall aufbewahrt habe. Er habe ein Bedürfnis nach Alkohol, um seine VerstimmUIig über häuslichen Unfrieden zu betäuben. Bei der Einvernahme' machte Beamtenrecht. ~o 58. 361 B. widersprechende Angaben, was die Vermutung auf- kommen liess, er habe sich nach Dienstschluss nicht nach Hause begeben, sondern sich entweder in Wirtschaften betrunken oder -an einer Weinsendung vergriffen, mit der er kurz vor Dienstschluss beschäftigt gewesen war . Indessen blieb die Sache unabgeklärt. B. führt seine ~moholexzesse, die er zugibt, auf missliche Familien- verhältnisse, besonders auf das Verhältnis zu seiner Frau zweiter Ehe zurück, mit der er sich im Jahre 1925 ver- heiratet hatte. Seine erste Frau ist im Jahre 1922 gestorben. Eine neue bahnärztliche Untersuchung ergab, dass bei B. keine Organschädigungen infolge seines Alkoholmiss- brauches nachweisbar sind, obgleich medizinisch die Annahme bestätigt wurde, dass B. ein Trinker ist und angesichts des wiederholten Bruches seiner Abstinenz- versprechen nur noch eine Entwöhnungskur in Frage kommen könnte. Es wurde ihm unter Feststellung seiner Verfehlungen Gelegenheit gegeben, sich innert 8 Tagen zu äussern. B. hat hievon keinen Gebrauch gemacht, worauf die disziplinarische Entlassung ausgesprochen wurde, nachdem ihm, ohne Erfolg, eine Alkoholentwöh- nungskur nahegelegt worden war. B. -Mit Beschwerde vom 22. März 1932 beantragt B. Aufhebung der Entlassungsverfügung und Wieder- anstellung, eventuell unter Auferlegung einer mildern Disziplinarstrafe, unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht: Der Alkoholgenuss des B. sei eine Folge misslicher Familienverhältnisse. Er habe immer ausser Dienst stattgefunden und keine Rückwir- kungen auf den Dienst gehabt. B. sei nie betrunken zum Dienst gekommen. Er habe sich auch ausser Dienst nie eine krass unanständige Lebensführung zuschulden kom- men lassen. Die Voraussetzungen für eine Entlassung nach Art. 24 und Art. 31 Zi:ff. 9 Beamtengesetz seien deshalb nicht erfüllt. Besonders sei der Vorfall vom 28. Oktober 1931 nicht geeignet, eine fristlose Entlassung -zu begründen. B. sei damals, als er nach veJTichteter
352 Yerwaltungs-uml Disziplinarrechtspflege. Arbeit und nach seinem Aufenthalt im Kaninchenstall die Wohnstube betrat, von seiner Frau mit Vorwürfen überhäuft worden. Der Vorfall habe sich in der Familie abgespielt. Seine Frau habe unnötigerweise den Beistand , von Bahnbeamten und der Polizei in Anspruch genommen. B. habe sich nie schwere oder fortgesetzte Dienstpflicht- verletzungen zuschulden kommen lassen, und auch der erwähnte Vorfall sei nicht schwer genug, um eine Ent- lassung zu rechtfertigen. Ebensowenig könne ein Ent- lassungsgrund darin erblickt werden, dass B. die Alkohol- entziehungskur abgelehnt hat. Er sei kein Alkoholiker und eine Entwöhnungskur deshalb zwecklos. Der Bahn- arzt halte dafür, dass die Kur keinen Erfolg verspreche. Die Neigung des B. zum Trinken habe ihren Grund in familiären Verhältnissen und könne ihm nicht voll zur Last gelegt werden. . . C. -Die Kreisdirektion II der SBB beantragt AbweI- sung der Beschwerde-und Klagebegehren, unter K~sten folge. B. habe sich schwerer und fortgesetzter Dienst- pflichtverletzungen schuldig gemacht dadurch, dass er das ihm auferlegte Abstinenzgebot wiederholt übertreten, dass er am 28./29. Oktober 1931 einen Hausskandal verursacht habe, der zu polizeilicher Intervention führte, und dass er sich einer Alkoholentwöhnungskur nicht habe unterziehen wollen. Die Entlassung sei gerechtfertigt und von B. verschuldet, weshalb sie zu bestätigen sei und auch keine Ansprüche auf irge..ndwelche finanzielle Lei- stungen in Frage kommen könnten. . . . D. -Im Schriftenwechsel haben dIe ParteIen ihre Vorbringen bestätigt. . . . . . . . . . E. -(Ärztliche Berichte und Begutachtungen.) F. -In der mündlichen Schlussverhandlung haben beide Parteien ihre Ausführungen bestätigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
354 Verwaltungs-und DiszipIinarrechtspflege. fehlung des Beamten, der die vorsorglichen Massnahmen der Verwaltung, die getroffen werden, um ihm das Ver- bleiben im Dienst zu ermöglichen, umgeht und hintertreibt. 2. -Der Beschwerdeführer ist Alkoholiker. Nicht erst seit seiner zweiten Verheiratung im Jahre 1925; schon 1922 wurde er ärztlich auf die Gefahr des Alkohohniss- brauches aufmerksam gemacht und es wurde ihm damals vollständige Abstinenz bahnärztlich empfohlen und von der Bahnverwaltung nahegelegt. In der Folge ergeben die Bahnakten während einiger Zeit keine direkten Anhaltspunkte für Verfehlungen dieser Art, doch wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls 1929 ein Abstinenz- versprechen abgenommen, das er nicht gehalten hat. Es wurde anfangs 1930, nachdem der Beschwerdeführer zugegeben hatte, dass er nachts übermässig zu trinken pflegte, erneuert, später wurden die Behörden veranlasst, ein Alkohol-und Wirtshausverbot ihm gegenüber zu erlassen (Februar 1931). Er wusste es zu umgehen, indem er sich unter Verletzung des Verbotes Alkohol hinten herum verschaffte und zu Hause genoss. Den Vorfall vom 28./29. Oktober bringt der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit häuslichem Alkoholgenuss. Die Alkoholentwöhnungskur, die die Verwaltung auf diesen Vorfall hin in Erwägung zog und dem Beschwerdeführer anbot, hat dieser abgelehnt. Der Vorschlag war dem Beschwerdeführer gemacht worden, nachdem das Ergebnis der Disziplinaruntersuchung und seine Verfehlungen fest- gestellt und ihm zur Kenntnis gebracht worden waren. Seine Ablehnung begleitete der Beschwerdeführer mit der Bemerkung, dass er eine allfällige Entlassung auf sich nehme. Wenn die Verwaltung unter diesen Verumständungen schliesslich zur Entlassung schritt, nachdem sich alle während zwei Jahren getroffenen Vorkehrungen als erfolgslos erwiesen hatten und vom fehlbaren Beamten hintertrieben worden waren, und dieser auch die ihm gebotene Entwöhnungskur ausgeschlagen hatte, so kann BeamteU1'6eht. Xo ';8. die Massnahme nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werden. Darauf, dass der Erfolg einer Entwöhnungskur zweifelhaft gewesen wäre, kann es nicht entscheidend ankommen, weil die Kur nach der Sachlage überhaupt der letzte Schritt war, den die Verwaltung im Hinblick auf das andauernd pflichtwidrige Verhalten des Beschwerde- 'führers noch unternehmen konnte. Die Verwaltung hat ihm ein weitgehendes Entgegenkommen bewiesen damit, dass sie sich bereit erklärte, diesen letzten Versuch noch zu unternehmen, der die Aufrechterhaltung des Dienstver- hältnisses hätte ermöglichen können. Der Beschwerdeführer hat die Entlassung verschuldet. Darin, dass ihm die Verantwortung für sein Verhaltell trotz seiner durch den Alkoholismus und einer vielleicht infolge erblicher Belastung geschwächten Geistesverfas- sung zugerechnet werden kann, stimme~ die ärztlichen Experten überein. Die Auffassung der Ärzte wird bestä- tigt durch die Bahnakten, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht unter einem unwiderstehlichen Zwang zum Alkoholismus steht, sondern sich dem Alkohol- missbrauch hingab, wobei er sich allerdings auf missliche Familienverhältnisse beruft. Diese vermögen aber sein pflichtwidriges Verhalten nicht zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer hat aus den fortgesetzten Ermahnungen . und den eingreifenden Massnahmen der Bahnverwaltung entnehmen können und müssen, dass seine Stellung als Bahnbeamter gefährdet war, und hätte die Pflicht gehabt, sich danach einzurichten. Sein Antrag auf Aufhebung der disziplinarischen Ent- lassung ist demnach unbegründet. Demnach erkennt das Bundesge.,icht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
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